LSG NS-B - Urteil vom 14.12.2005 - Az.: L 5 VG 1/03 -
Bei unterlassener Hilfeleistung besteht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff liegt im Hinblick auf die Neufassung des § 221 StGB (Aussetzung) nicht vor, wenn kein Tatvorsatz hinsichtlich des Versetzens in hilflose Lage oder hinsichtlich des Imstichlassens in einer hilflosen Lage keine Garantenstellung des "Täters" gegenüber dem Hilflosen bestand.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1939 geborenen und am 2. September 2005 verstorbenen H. (im folgenden: K.). K. lebte im Jahr 1999 auf dem Campingplatz I. in J. und litt bereits damals an einer Herzerkrankung. Am 16. August 1999 gab K. im Rezeptionsbereich des Campingplatzes (Gasschuppen) eine leere Gasflasche ab. Hierbei kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit T., einem Mitarbeiter der Campingplatzbetreiberin. K. verlangte für die von ihm zurückgegebene Gasflasche als Pfandbetrag die ursprünglich gezahlten 100,00 DM zurück, während T. - entsprechend einer Weisung der Campingplatzbetreiberin - nur zur Zahlung von 60,00 DM bereit war. Diese bereits bekannte Abrechnungspraxis hatte schon zuvor unter Campingplatzgästen zu erheblichem Unmut geführt, so dass auch K. eine Auseinandersetzung vorausgeahnt hatte. Er hatte deshalb eine Bekannte, Frau L., gebeten, ihn zum sog. Gasschuppen zu begleiten. Dort einigten sich K. und T. nach einem heftigen Wortwechsel darauf, dass K. gegen Ausstellung einer Quittung die Pfandflasche im Gasschuppen zurück ließ. Die abschließende Klärung über die Höhe des Pfandgeldes sollte zu einem späteren Zeitpunkt direkt mit der Campingplatzbetreiberin erfolgen. Beim Weggehen aus dem Rezeptionsbereich brach K. plötzlich zusammen und stürzte zu Boden. Der weitere Geschehensablauf wird unterschiedlich geschildert: L., die K. begleitet hatte, gab im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie im Strafverfahren vor dem Amtsgericht (AG) J. an, dass T. sofort nach dem Zusammenbruch des K. schnellen Schrittes in das ca 20 - 30 m entfernte Rezeptionsbüro gegangen sei. Da klar erkennbar gewesen sei, dass der Zustand des K. ernst war und er Hilfe brauchte, sei sie davon ausgegangen, dass T. telefonisch Hilfe holen würde. Sie habe sich um K. gekümmert und mangels Kleingeld bzw. mangels Handy keine Möglichkeit gehabt, den Notarzt zu verständigen. T. sei "bestimmt über 5 Minuten" weggewesen und habe dann bei seiner Rückkehr zum Gasschuppen sinngemäß gesagt: "M. liegt ja immer noch da. Soll ich einen Arzt holen?". Eine weitere Augenzeugin, Frau N., gab ebenfalls an, dass T. nach Beendigung der lautstarken Diskussion für ein paar Minuten in das Büro gegangen und erst später (nach ca 2 - 3 Minuten) zurückgekommen sei (vgl. Aussagen vom 10. September 1999 und 6. März 2000). Dagegen gab T. sowohl in seiner schriftlichen Einlassung vom 19. Oktober 1999 als auch vor dem AG J. am 6. März 2000 an, dass er nach dem Zusammenbruch des K. sofort einen Arzt habe holen wollen. Frau O. habe sich jedoch zögerlich verhalten und sinngemäß gesagt: "Ich weiß nicht". T. habe sich hilflos gefühlt. Er könne im Nachhinein nicht mehr sagen, wie lange diese Situation angedauert habe. Bevor er sich habe entscheiden können, nun doch den Notarzt zu holen, habe bereits der später hinzu gekommene P. einen Arzt verständigt. Er selbst (T.) sei erst zeitgleich mit dem Eintreffen von Herrn Q. wieder handlungsfähig geworden. Nach den aktenkundigen medizinischen Unterlagen trat bei K. infolge des Zusammenbruchs ein sauerstoffmangelbedingter Hirnschaden ein, der in der Folgezeit zu ausgeprägten Hirnleistungsstörungen mit Verwirrtheit, aggressiven Phasen und motorischen Einschränkungen geführt hat. Nach dem Ereignis vom 16. August 1999 stand K. unter Betreuung der Klägerin und lebte - soweit sich dies aus dem Akteninhalt ergibt - in einem Pflegeheim. Das AG J. verurteilte T. wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (rechtskräftiges Urteil vom 6. März 2000 - 8 Ds 122 s 18613/99-876).
Den für K. am 24. Mai 2000 gestellten Antrag auf Beschädigtenversorgung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2000 mit der Begründung ab, dass eine unterlassene Hilfeleistung keinen vorsätzlichen tätlichen Angriff i.S.d. OEG darstelle. T. habe nur fahrlässig gehandelt. Im Widerspruchsverfahren machte K. geltend, dass - wie sich aus dem Urteil des AG J. ergebe - die unterlassene Hilfeleistung vorsätzlich begangen worden sei. Zudem habe T. "eine gewisse Garantenstellung" gegenüber K. gehabt, da er von dessen Herzerkrankung gewusst und mit K. einen heftigen Streit geführt habe. Der Widerspruch ist mit der ergänzenden Begründung zurückgewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei echten Unterlassungsdelikten (wie z.B. der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Strafgesetzbuch - StGB -) kein vorsätzlicher tätlicher Angriff vorliege. Damit sei die Frage, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei, nicht entscheidungserheblich (Widerspruchsbescheid vom 20. November 2000).
Hiergegen hat K. am 15. Dezember 2000 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg Klage erhoben. Er hat ergänzend vorgetragen, dass für Ansprüche nach dem OEG eine gegenüber der Rechtsordnung feindliche Gesinnung des Täters ausreiche. Eine solche liege vor, weil T. von der Herzerkrankung des K. gewusst und gleichwohl keine Hilfe geholt habe. Auch § 323c StGB schütze nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch individuelle Rechtsgüter (nämlich die Gesundheit des Opfers). Die Klage ist vom SG Lüneburg mit der Begründung abgewiesen worden, dass T. durch die verbale Auseinandersetzung dem K. nicht vorsätzlich einen Körperschaden habe zufügen wollen. Hinsichtlich der unterlassenen Hilfeleistung scheide nach der Rechtsprechung des BSG eine Versorgung nach dem OEG aus. Ebenso wenig handele es sich bei den gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 16. August 1999 um sog. Schockschäden (Urteil vom 26. März 2003).
Gegen das am 3. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 5. Mai 2003 eingelegte Berufung, die nach dem Tod des K. von der Klägerin fortgeführt wird. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das AG J. die Neufassung des StGB im Jahre 1999 nicht hinreichend berücksichtigt habe. K. sei von T. in eine hilflose Lage versetzt worden, so dass auch eine Verurteilung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. (Aussetzung) hätte erfolgen müssen. Bei dieser Tatbestandsalternative sei eine Garantenstellung des Schädigers nicht erforderlich. Aufgrund dieser Gesetzesänderung sei auch die vom SG zitierte BSG-Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 nicht mehr einschlägig.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
- das Urteil des SG Lüneburg vom 26. März 2003 und den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2000 aufzuheben,
- den Beklagten zu verurteilen, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. T. habe gegenüber K. keine Garantenstellung gehabt, so dass keine Straftat nach § 221 StGB n.F. begangen worden sei.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die K. betreffenden Schwerbehinderten- und Beschädigtenakten des VA V. sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG hat derjenige wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des K. kann dessen zu Lebzeiten bestehenden Ansprüche auf Gewaltopferversorgung weiterverfolgen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich bei dem Vorfall vom 16. August 1999 nicht um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff auf K.
Soweit der rechtlichen Beurteilung die Sachverhaltsschilderung des T. zugrunde gelegt wird, fehlt es bereits an einem Angriff auf K. Denn T. hat angegeben, sich nach dem Zusammenbruch des K. hilflos gefühlt zu haben. Er (T.) habe sofort einen Arzt holen wollen, sei jedoch durch die Unschlüssigkeit der ebenfalls anwesenden Frau O. davon abgehalten worden. Als er nach einer gewissen Zeit wieder handlungsfähig geworden sei, habe bereits der dazugekommene Herr Q. den Notarzt verständigt. Ein Angriff würde dagegen - über die Hilflosigkeit hinaus - ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen in kämpferischer, feindseliger Absicht des T. gegen K. voraussetzen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 9a RVg 5/84, BSGE 59, 46).
Entschädigungsansprüche nach dem OEG bestehen jedoch auch dann nicht, wenn der rechtlichen Beurteilung der von den Augenzeuginnen L. und N. geschilderte Geschehensablauf zugrunde gelegt wird. Danach begab sich T. direkt nach dem Zusammenbruch in das ca. 20 m entfernte Rezeptionsbüro, ohne über das dort vorhandene Telefon einen Notarzt zu verständigen, und kehrte erst nach mehreren Minuten zurück. Diese zweite Sachverhaltsvariante hat das AG J. als erwiesen angesehen und hierauf die Verurteilung des T. gestützt. Auch die Beteiligten des Berufungsverfahrens sehen diese zweite Sachverhaltsvariante übereinstimmend als erwiesen an.
Ein rechtswidriger Angriff liegt dann vor, wenn die Tat im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, also den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt und Rechtfertigungsgründe nicht eingreifen (vgl. Kunz/Zellner, OEG, 4. Auflage 1999, § 1 Rn 13 m.w.N.). Somit ist die von T. (bei Zugrundelegung der zweiten Sachverhaltsvariante) begangene Straftat nach § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) zwar als rechtswidriger Angriff i.S.d. OEG, nicht jedoch als tätlicher Angriff anzusehen. Denn eine Versorgung nach dem OEG erfolgt ausschließlich bei Körperschäden nach Gewaltkriminalität. Zweck der Opferentschädigung ist der Ausgleich für das Versagen des staatlichen Gewaltmonopols (Schutz der Bürger vor Gewaltkriminalität), so dass nicht jede körperliche Folge einer strafbaren Handlung in den Schutzbereich des OEG fällt (vgl BSG, Beschluss vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 11/02 B). Bei einer unterlassenen Hilfeleistung (unabhängig vom Schutzzweck des § 323c StGB) beruht die Schutzgutverletzung dagegen nicht unmittelbar auf einer Gewalttat, sondern tatbestandlich auf einer unterlassenen Hilfeleistung bei einem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder Not. Dementsprechend besteht nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG bei unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG (Beschluss vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 11/02 B - und Urteil vom 10. November 1993 - 9 RVg 2/93 -; vgl. auch: Urteil des 13. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Juni 2002 - L 13 VG 6/01). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff kann - entgegen der Auffassung des K. - auch nicht im Hinblick auf die Neufassung des § 221 StGB (Aussetzung) bejaht werden. Bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Strafrechtsnorm sind nicht erfüllt. Nach § 221 Abs 1 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 37 des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998, BGBl 61513; S. 164) wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wer einen Menschen 1. in eine hilflose Lage versetzt oder 2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung aussetzt.
Die erste Tatbestandsalternative des § 221 Abs. 1 StGB (Versetzen in hilflose Lage) setzt - ebenso wie § 1 OEG - einen Tatvorsatz zumindest in Form des sog. Eventualvorsatzes voraus. Eventualvorsatz liegt vor, wenn ein Täter, dessen Verhalten zwar nicht wissentlich und willentlich auf die Verwirklichung eines durch Eintritt eines Erfolgs gekennzeichneten Straftatbestand gerichtet ist (hier: Versetzen in hilflose Lage), den Erfolg zumindest für möglich gehalten und ihn billigend in Kauf genommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1998 - B 9 VG 5/96 R, BSGE 81, 288). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass T. den K. mit direktem Vorsatz (d.h. mit Wissen und Wollen) körperlich hat schädigen wollen. Die Auseinandersetzung betraf vielmehr die von der Betreiberin des Campingplatzes angeordnete Praxis der Pfandgebührerstattung für Gasflaschen. Weisungsgemäß weigerte sich T., einen höheren Betrag als 60,00 DM zurückzuzahlen. Nur darum ging es bei der Auseinandersetzung. Auch seitens des K. bzw. der Klägerin wurde nicht behauptet, dass T. ihn bewusst an seiner Gesundheit habe schädigen wollen. Ebenso wenig handelte T. im Hinblick auf die Schädigung bzw. die Verursachung der Hilflosigkeit mit sog. Eventualvorsatz. Schließlich hatten sich K. und T. am Ende der Auseinandersetzung auf eine Verfahrensweise geeinigt (Quittierung des Empfangs der Gasflasche; spätere Klärung persönlich mit der Campingplatzbetreiberin). K. hatte sich bereits zum Gehen abgewandt. Dass K. in dieser Situation (nach einer rein verbalen Auseinandersetzung, die K. sogar vorausgeahnt hatte) zusammenbrach, war - trotz der bekannten Herzerkrankung des K. - weder für T. noch allgemein vorhersehbar. Mangels Vorhersehbarkeit des Zusammenbruchs des K. kann auch nicht begründet werden, dass T. diesen Zusammenbruch billigend in Kauf genommen hat. Der Zusammenbruch des K. kam vielmehr für alle Beteiligten vollkommen überraschend.
Ebenso wenig erfüllt das Verhalten des T. (bei Unterstellung der zweiten Sachverhaltsvariante, wonach T. es trotz der Entfernung vom Ort der Auseinandersetzung unterließ, einen Notarzt zu verständigen) den Tatbestand des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Imstichlassen in einer hilflosen Lage). Sieht man § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB als sog. echtes Unterlassungsdelikt an (so etwa: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 221 Rn 3 mit umfangreichen weiteren Nachweisen), scheidet zumindest nach der Rechtsprechung des 13. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27. Juni 2002 - L 13 VG 6/01) eine Entschädigung nach dem OEG von vornherein aus. Allerdings hat das BSG - soweit ersichtlich - die Rechtsfrage, ob bei echten Unterlassungsdelikten generell ein tätlicher Angriff i.S.d. OEG verneint werden muss, bislang offen gelassen (BSG, Urteil vom 24. September 1992, NJW 1993, 880; Beschluss vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 11/02 B). Zudem wird in weiten Teilen der strafrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass es sich bei § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB gar nicht um ein Unterlassungs-, sondern um ein Begehungsdelikt handelt (so: Schönke/Schröder/Eser, StGB, 26. Auflage 2001, § 221 Rn 10; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. 2004, § 221 Rn 4; wohl auch: Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auf. 2004, § 221 Rn 8 f). Der erkennende Senat kann im vorliegenden Fall die soeben ausgeführten Rechtsfragen zur Rechtsnatur des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zur Wertung eines Unterlassungsdelikts als Angriff i.S.d. OEG offen lassen, weil es an der erforderlichen Garantenstellung des T. fehlt. Denn zur Tatbestandserfüllung des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine Garantenstellung des Täters gegenüber dem hilflosen Opfer erforderlich (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zum 6. Strafrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/8587 zu Nr. 27; Tröndle/Fischer, § 221 Rn 4 ff; Lackner/Kühl, § 221 Rn 4; Schönke/Schröder/Eser, § 221 Rn 10; Münchener Kommentar zum StGB, § 221 Rn 13 ff). Im vorliegenden Fall kommt allenfalls eine Garantenstellung aus sog. Ingerenz in Betracht. Eine solche setzt voraus, dass der Täter durch ein pflichtwidriges Vorverhalten in den Schutzbereich der konkret betroffenen Norm eingegriffen hat. Erforderlich ist ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Vorverhalten und Rechtsgutverletzung; das pflichtwidrige vorangegangene Tun muss eine Verantwortlichkeit für das Ausbleiben schädlicher Erfolge und damit die spezielle Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung begründen (vgl. insgesamt zur Garantenpflicht aus Ingerenz: Schönke/Schröder/Stree, § 13, Rn 35 f mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Das Führen einer verbalen Auseinandersetzung mit K. war für T. nicht pflichtwidrig. Die Auseinandersetzung spielte sich vielmehr im Rahmen einer (konfliktbelasteten) Abwicklung eines alltäglichen Rechtsgeschäfts ab. T. handelte auf Anweisung seiner Arbeitgeberin; auch K. war die (von ihm nicht akzeptierte) Abrechnungspraxis bekannt. Er hatte bereits im Vorfeld gegenüber Frau O. vermutet, dass es wohl Ärger bzw. Probleme geben werde. Über diesen konfliktbelasteten Geschäftsverkehr hinaus wirkte T. nach keiner der beiden Sachverhaltsvarianten in pflichtwidriger oder sogar schädigender Weise auf K. ein. Insbesondere kam es während der Auseinandersetzungen nicht zu Tätlichkeiten des T., auch hatte T. (nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des T. und der Augenzeugin L.) den K. weder besonders gereizt noch provoziert. Damit bestand zum Zeitpunkt des Entfernens vom Gasschuppen keine Garantenstellung des T. aus Ingerenz gegenüber K., so dass der Tatbestand des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt ist.
Nach alledem wurde vom Beklagten zutreffend die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem OEG abgelehnt. K. ist zwar Opfer einer Straftat gem. § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung) geworden, nicht jedoch Opfer einer Entschädigungsansprüche nach dem OEG auslösenden Gewalttat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.