Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu erstattenden Kosten.

Der im Jahre 1965 geborene Kläger zu 1) erhält laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zum 01.10.2009 bezog er mit seiner geschiedenen Ehefrau, der Klägerin zu 2), und deren Tochter aus einer anderen Beziehung, der Klägerin zu 3), eine gemeinsame Wohnung. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 3) mit Bescheid vom 25.09.2009 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 31.10.2009 in Höhe von 386 Euro monatlich. In der Bedarfsberechnung ging die Beklagte von einer zwischen den Klägern zu 1) bis 3) bestehenden Bedarfsgemeinschaft aus. Sie ermittelte für die Bedarfsgemeinschaft einen Gesamtbedarf in Höhe von 1.220,16 Euro. Für die Klägerin zu 2) ergab sich kein Leistungsanspruch, da sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 512 Euro bezog, welche ihren Bedarf in Höhe von 382,72 Euro überstiegen. Bei der Klägerin zu 3) berücksichtigte die Beklagte ein Gesamteinkommen bestehend aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuss in Höhe von 322,00 Euro. Das den Bedarf der Klägerin zu 2) übersteigende Einkommen verteilte die Beklagte anteilig auf den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) mit der Folge, dass sie für den Kläger zu 1) einen Zahlbetrag in Höhe von 340,67 Euro und für die Klägerin zu 3) einen solchen in Höhe von 45,49 Euro, also in der Summe einen Betrag in Höhe von 386,00 Euro ermittelte.

Gegen diesen Bescheid richtete sich das Widerspruchsschreiben vom 22.10.2009. Mit diesem Schreiben zeigten die bevollmächtigten Rechtsanwälte der Kläger an, dass "uns Herr S und Frau J N, W H, F-weg 00, F, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt haben". Die Vollmacht liege dem Schreiben bei. Die Vollmacht vom 21.10.2009 ist mit "in Sachen N, S und J" überschrieben und trägt allein die Unterschrift des Klägers zu 1). In der Sache richtete sich der Widerspruch gegen die Einordnung der Kläger als Bedarfsgemeinschaft.

Die Beklagte erteilte unter dem 26.10.2009 einen weiteren Bescheid, mit welchem sie den Bescheid vom 25.09.2009 aufhob und dem Kläger zu 1) für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 31.10.2009 Leistungen in Höhe von 491 Euro gewährte. Dem Kläger zu 1) wurden nunmehr der volle Regelsatz als Alleinstehender und die anteiligen Kosten der Unterkunft zugestanden. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage bewilligte die Beklagte dem Kläger zu 1) ebensolche Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 31.01.2010.

Die Bevollmächtigten reichten mit Schriftsatz vom 09.12.2009 die Kostennote Nr. 00384/2009 ein, mit welcher sie für die Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 537,88 Euro geltend machten. Dieser Betrag setzte sich aus einer Geschäftsgebühr erhöht um 0,60 für drei Auftraggeber (= 432 Euro) zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 85,88 Euro zusammen.

Die Beklagte wies die Kläger mit Schreiben vom 18.01.2010, gerichtet an die Bevollmächtigten, darauf hin, dass lediglich die Gebühr für einen Auftraggeber zugrunde zu legen sei, da sich der Widerspruch gerade gegen das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft gerichtet habe. Das Vorbringen, dass der Kläger zu 1) für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vertretungsbefugt sei, sei geradezu widersprüchlich. Da vorliegend nur eine Bevollmächtigung durch den Kläger zu 1) vorgelegen habe, könnten auch nur Gebühren für einen Auftraggeber abgerechnet werden. Die Erhöhung der Geschäftsgebühr um 20% (Widerspruch gegen das Bestehen der Bedarfsgemeinschaft) sei dagegen nicht zu beanstanden. Die Beklagte erstattete daraufhin einen Betrag in Höhe von 366,52 Euro, der sich aus einer Geschäftsgebühr in Höhe von 288,00 Euro, einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro und der Umsatzsteuer in Höhe von 58,52 Euro zusammensetzte.

Die Kläger wandten sich unter dem 28.01.2010 gegen dieses Schreiben und baten um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Nach Hinweis der Beklagten, dass bereits das Schreiben vom 28.01.2010 als Widerspruch zu werten sei, trugen die Bevollmächtigten der Kläger vor, dass sie in ihrem Widerspruch vom 22.10.2009 ausdrücklich angezeigt hätten, von allen drei Widerspruchsführern mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein. Soweit notwendig könnten diese das auch bestätigen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2010 zurück.

Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Mehrere Auftraggeber seien dann vorhanden, wenn mehrere Personen den Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in derselben Angelegenheit beauftragt haben. Die Kläger hätten im Widerspruchsverfahren selbst geltend gemacht, dass der Kläger zu 1) keine Bedarfsgemeinschaft mit seiner ehemaligen Ehefrau und dem Kind W bildete. Aus diesem Grund sei er auch nicht befugt gewesen, diese nach § 38 SGB II zu vertreten. Schließlich habe die Klägerin zu 2) weder einen Leistungsantrag gestellt, noch habe sie selbst Leistungen bezogen. Außerdem habe allein der Kläger zu 1) die Vollmacht unterschrieben. Würden volljährige natürliche Personen vertreten, müssten diese die Vollmacht entweder mitunterschreiben oder eine eigene Vollmacht erteilen. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen des § 7 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht erfüllt.

Die Kläger haben am 03.05.2010 Klage erhoben. Es sei zwar richtig, dass die Vollmacht nur von dem Kläger zu 1) unterzeichnet sei. Das sei damals der Eile geschuldet gewesen. Es hätten dem Bevollmächtigten die Vollmachten seitens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorgelegen. Eine entsprechende Vollmacht wäre beim ersten Nachfragen seitens der Beklagten überreicht worden. Der Bescheid vom 25.09.2009 habe die Klägerinnen zu 2) und 3) als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt. Dies habe erhebliche Auswirkungen für sie gehabt. Aus diesem Grund seien sie alle drei durch den Bescheid vom 25.09.2009 beschwert gewesen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2010 im Hinblick auf den Verwaltungsakt bezüglich der Rechnung vom 09.12.2009 mit der Rechnungsnummer 000 zu verpflichten, weitere 171,26 Euro zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hielt die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Das Sozialgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 24.08.2011 abgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, dass sich nach Nr. 1008 VV RVG bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und der Höchstbetrag der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 30% erhöhen, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts seien. Auftraggeber in diesem Sinne sei allein der Kläger zu 1) gewesen. Dieser habe mit dem Widerspruch die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für sich begehrt, ohne als Mitglied einer aus ihm und den Klägerinnen zu 2) und 3) bestehenden Bedarfsgemeinschaft eingeordnet zu werden. Inhaber der Leistungsansprüche nach dem SGB II seien die einzelnen Leistungsberechtigten und nicht etwa die Bedarfsgemeinschaft als solche. Dies habe zur Folge, dass die Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nicht automatisch der der Auftraggeber eines Rechtsanwalts entsprechen müsse, sondern ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, sofern es allein den ihm zustehenden Individualanspruch geltend macht, auch einziger Auftraggeber des Rechtsanwalts sei. Im vorliegenden Fall könne schon deshalb nichts anderes gelten, weil der Kläger in dem Widerspruch gerade bestritten habe, mit den Klägerinnen zu 2) und 3) eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Auch die Beklagte sei im Vorverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Bedarfsgemeinschaft nicht bestehe. Soweit die Kläger geltend machten, eine Bedarfsgemeinschaft berge für ihre Mitglieder "vielfältige Pflichten", vermöge dies bereits deshalb keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil diese untrennbar mit dem jeweiligen individuellen Leistungsanspruch, dessen Durchsetzung hier im Vordergrund gestanden habe, verbunden seien. Dass der Prozessbevollmächtigte im Widerspruch erklärt habe, von den Klägerinnen zu 1) bis 3) mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt worden zu sein, rechtfertige kein anderes Ergebnis, denn wie andere Prozesshandlungen auch seien Widersprüche gegebenenfalls auszulegen. Anhaltspunkt sei insoweit neben dem objektiven Erklärungswert das von den Beteiligten vernünftigerweise Gewollte. Weil der Prozessbevollmächtigte mit dem Widerspruch (materiell) aber lediglich einen Individualanspruch des Klägers zu 1) verfolgt habe, sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen zu 2) und 3) vernünftigerweise nicht Beteiligte des Vorverfahrens werden wollten, weil ein von ihnen erhobener Widerspruch in jedem Fall aufgrund fehlender Aktivlegitimation unbegründet gewesen wäre. Für dieses gefundene Ergebnis spreche weiter, dass die vorgelegte Vollmacht lediglich vom Kläger zu 1) unterschrieben gewesen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung haben die Kläger am 10.10.2011 Beschwerde erhoben. Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster mit Beschluss vom 15.05.2012 zugelassen (L 6 AS 1775/11 NZB).

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, dass die Kläger gemäß dem Bescheid vom 25.09.2009 aus Sicht der Beklagten unstreitig eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, mit allen aus § 9 SGB II gegebenen Rechtsformen. Darüber hinaus sei auf Seite 3 des Bescheides aufgeführt, welche Pflichten nunmehr die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft träfen und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese Pflichten auslöse. Diese Pflichten hätten nach der Belehrung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegolten. Insoweit sei explizit auch eine Regelung hinsichtlich der Klägerinnen zu 2) und 3) getroffen worden. Mit der Auferlegung der erwähnten Pflichten sei auch bewusst in ihren Rechtskreis eingegriffen worden. Es komme hierbei allein darauf an, dass die Rechtsverletzung nicht nur ein Rechtsreflex sei, sondern unmittelbare Folge einer Entscheidung, was vorliegend unstreitig sein dürfte. Der Widerspruch sei explizit im Namen aller drei Kläger eingereicht worden. Es sei richtig, dass die Vollmacht zunächst nur vom Kläger zu 1) unterschrieben worden sei, da nur er bei dem Erstgespräch körperlich anwesend gewesen sei. Jedoch sei noch im Rahmen des Erstgesprächs ein Telefonat mit der Klägerin zu 2) geführt worden. Der Kläger zu 1) habe die Verfahrensbevollmächtigten auch auf Veranlassung der Klägerin zu 2) aufgesucht, da diese - wie die Klägerin zu 2) - russisch sprächen. Dass eine Bevollmächtigung seitens aller drei Kläger vorgelegen habe, sei von den Klägern auch im Verhandlungstermin bestätigt worden. Schließlich sei diesem Widerspruch vollumfänglich abgeholfen worden, so dass auch aus formeller Hinsicht ein Kostenerstattungsanspruch bestehe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger im Hinblick auf einen Rechenfehler in der Kostennote ihr Klagebegehren dahingehend korrigiert, dass sie nunmehr einen Differenzbetrag in Höhe von 205,63 Euro geltend machen.

Die Kläger beantragen sodann,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.08.2011 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2010 zu verurteilen, an sie weitere außergerichtliche Kosten für das von ihnen geführte Widerspruchsverfahren in Höhe von 205,63 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist kraft Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 4 SGG greift nicht ein, da Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Kosten des Verfahrens, sondern die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X sind (vgl. BSG Urteil vom 25.03.2004 - B 12 RK 1/03 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 1).

Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Erstattung weiterer Kosten des Widerspruchsverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X in Höhe von 205,63 Euro zu erstatten.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

In Anwendung dieser Rechtsnorm sind den Klägern zu 1) bis 3) von der Beklagten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Denn sie haben gegen den Bescheid vom 25.09.2009 Widerspruch eingelegt und dieser Widerspruch war - vollumfänglich - erfolgreich. Dass alle Kläger gemeinschaftlich und auch rechtswirksam Widerspruch eingelegt haben, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Widerspruchsschreiben vom 22.10.2009. Mit diesem haben die Bevollmächtigten der Kläger sich ausdrücklich für die Kläger zu 1) bis 3) bestellt und sich gegen die Annahme der Beklagten im Bescheid vom 25.09.2009 gewendet, die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger waren auch sämtlich durch den angefochtenen Bescheid beschwert. Die von der Beklagten angenommene Bedarfsgemeinschaft begründete für die Kläger ebenso Rechte, wie auch Pflichten. Für die Kläger zu 1) und 3) ergibt sich das schon daraus, dass die Beklagte jeweils einen eigenen Leistungsanspruch errechnete. Aber auch die Klägerin zu 2), für die sich kein eigener Leistungsanspruch ergab, ist durch den Bescheid vom 25.09.2009 beschwert. Das zeigt sich an den im Bescheid aufgeführten Mitwirkungspflichten, die alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gleichermaßen treffen. Dessen ungeachtet wäre sie bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft aber auch deshalb beschwert gewesen, weil die Beklagte - wie sie selbst in der Email vom 26.10.2009 erkannt hat - das Einkommen der Klägerin zu 2) als BaföG-Leistungen überhaupt nicht hätte berücksichtigen dürfen. Daher haben alle drei Kläger erkennbar Widerspruch einlegen wollen.

Die allein von dem Kläger zu 1) unterzeichnete Vollmacht steht einer wirksamen Widerspruchseinlegung nicht entgegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt, § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Den schriftlichen Nachweis der Vollmacht hat der Bevollmächtigte nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X jedoch nur auf Verlangen zu führen.

Die Bevollmächtigten der Kläger haben unaufgefordert eine schriftliche Vollmacht zu den Verwaltungsakten gereicht. Die Vollmacht ist allein von dem Kläger zu 1) unterzeichnet und bezieht sich auf "in Sachen N, S und J". Diese Vollmacht haben sie als Beleg für ihren Auftrag zur Widerspruchseinlegung mit Schreiben vom 22.10.2009 überreicht, wobei sie in diesem Schreiben ausdrücklich anzeigen, dass sie von "Herrn S und Frau J N, W H, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt" worden seien. Soweit die Beklagte danach Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung hatte, wäre sie nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X berechtigt gewesen, den schriftlichen Nachweis zu verlangen. Das hat sie jedoch unterlassen. Darüber hinaus zeigen die Regelungen in § 13 SGB X aber auch, dass die Vollmachterteilung grundsätzlich auch mündlich erfolgen kann. Lediglich für den Nachweis ist die Schriftform erforderlich. Während der Kläger zu 1) bei den Bevollmächtigten persönlich vorsprach, ist ein Telefonat mit der Klägerin zu 2) geführt worden. Auch vor diesem Hintergrund ist daher nachvollziehbar, dass die Bevollmächtigten von allen drei Klägern, die Klägerin zu 3) vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, beauftragt worden sind. Schließlich vermag der Senat den Vortrag, dass der Kläger zu 1) für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vertretungsbefugt sei, aber auch nicht als widersprüchlich zu werten. Die Beklagte muss sich vielmehr entgegenhalten lassen, mit ihrem Bescheid vom 25.09.2009 den Rechtsschein einer Bedarfsgemeinschaft gesetzt zu haben. Dass der Kläger für diese, auch nach Ansicht der Beklagten, vertretungsbefugt war, zeigt sich an dem Umstand, dass er alleiniger Adressat des Bescheides ist. Das ist deshalb von Bedeutung, weil nicht etwa nur er allein Leistungsempfänger nach Maßgabe der Berechnungen der Beklagten war, sondern auch die Klägerin zu 3). Der für diese ermittelte Leistungsanspruch in Höhe von 45,49 Euro ist in dem Gesamtbetrag, den der Bescheid vom 25.09.2009 als Zahlbetrag ausweist, enthalten. Die Beklagte hat sich daher die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu Eigen gemacht, nach der vermutet wird, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Aus diesem Grund ist es nicht widersprüchlich, sondern lebensnah, dass dieser auch für den Fall vertretungsbefugt ist, in dem sich die mutmaßlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegen diese Wertung wenden. Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des BSG Leistungsansprüche nach dem SGB II für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft jeweils als Individualansprüche gewertet werden (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R - juris Rz. 22 m.w.N.), steht der Vertretungsbefugnis des Klägers zu 1) ebenso nicht entgegen. Denn es ist den Klägern unbenommen, ihre Ansprüche gemeinsam zu verfolgen und zu diesem Zweck aus ihren Reihen eine Person mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.

Der Widerspruch der Kläger war auch erfolgreich im Sinne von § 63 Abs. 1 SGB X. Dafür ist ausreichend, dass der Verwaltungsakt auf den Widerspruch völlig oder teilweise aufgehoben worden ist (vgl. von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 63 Rz. 18). Der Bescheid vom 25.09.2009 ist vollständig aufgehoben worden, die Klägerinnen zu 2) und 3) sind in dem Änderungsbescheid vom 26.10.2009 nicht mehr als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt. Somit ist nicht nur dem Widerspruchsanliegen des Klägers zu 1), sondern auch demjenigen der Klägerinnen zu 2) und 3) vollumfänglich entsprochen worden.

Den Klägern sind daher die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden keine ausdrückliche Feststellung dahingehend getroffen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. Da sie aber die - aus ihrer Sicht - zu erstattenden Kosten mit Bescheid vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2010 festgesetzt hat, dies aber nach § 63 Abs. 2 SGB X die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten im Vorverfahren voraussetzt, hat die Beklagte - zumindest konkludent - die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts anerkannt (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R - Rz. 14 juris).

Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) sowie dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). § 3 RVG sieht vor, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen (Abs. 1 Satz 1). Dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Abs. 2). Nach dem eigenständigen Gebührentatbestand für sozialrechtliche Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung im Verwaltungsverfahren in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten u.a. eine Geschäftsgebühr. Rechtsgrundlage der Geschäftsgebühr ist Nr. 2400 VV RVG i.V.m. § 14 RVG. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nr. 2400 VV RVG umfasst einen Betragsrahmen von 40 Euro bis 520 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr). Hier haben die Bevollmächtigten des Klägers eine Erhöhung der Geschäftsgebühr um 20% wegen der rechtlichen Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger geltend gemacht. Diese Gebührenerhöhung hat die Beklagte ausdrücklich akzeptiert. Sie ist sachlich gerechtfertigt angesichts des schwer zu durchdringenden Sachverhalts und der wirtschaftlichen Bedeutung gerade für den Kläger zu 1). Die Bevollmächtigten der Kläger können darüber hinaus aber eine weitere Erhöhung der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG i.V.m. § 7 RVG beanspruchen. Nach § 7 RVG erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Hierzu bestimmt Nr. 1008 VV RVG, dass sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei einer Mehrheit von Auftraggebern erhöht, bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30% für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Bei Betragsrahmengebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht überschreiten. Entsprechend erhöht sich auch die Schwellengebühr nach der Zahl der Auftraggeber um jeweils 30% bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R - juris Rz. 16).

Die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV RVG sind hier unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen unzweifelhaft gegeben. Eine Mehrheit von Auftraggebern liegt nach dem weiten Anwendungsbereich dieser Regelung bereits dann vor, wenn derselbe Rechtsanwalt für verschiedene natürliche Personen tätig wird. Es kommt nicht darauf an, wer persönlich dem Anwalt den Auftrag erteilt hat (s. BT-Drucks 15/1971 S. 205). Auch dann, wenn nur eine Person für eine von ihr vertretene Personenmehrheit Auftraggeber des Anwalts ist und mit diesem den Anwaltsvertrag abschließt, kann Nr. 1008 VV RVG Anwendung finden (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, VV RVG 1008 Rz. 38). Vor diesem Hintergrund kann nach der Rechtsprechung des BSG auch die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auslösen. Danach ist allerdings ausdrücklich festzustellen, ob das Widerspruchsvorbringen der Bevollmächtigten im Auftrag des allein auftretenden Klägers zu 1) nur seinen Individualanspruch oder die Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum Gegenstand hatte (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 a.a.O.).

Ausweislich des Widerspruchsschreibens vom 22.10.2009 beschränkte sich das Vorbringen nicht allein auf den Kläger zu 1), sondern bezog die Klägerinnen zu 2) und 3) ausdrücklich mit ein. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zu § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X Bezug genommen.

Die nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Kosten der Kläger berechnen sich somit wie folgt:

Geschäftsgebühr VV RVG 2400 erhöht um 20% 288,00 Euro Erhöhung um 0,60 wegen 3 Auftraggebern 172,80 Euro Auslagenpauschale 20,00 Euro Nettobetrag 480,80 Euro 19% Umsatzsteuer 91,35 Euro Gesamtbetrag 572,15 Euro.

Auf den Gesamtbetrag hat die Beklagte bereits 366,52 Euro gezahlt, so dass sich eine Differenz in Höhe von 205,63 Euro errechnet. Die ursprünglich eingeklagte Differenz in Höhe von 171,26 Euro beruhte auf einem Rechenfehler, den die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat korrigiert haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen.