Gründe:

Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 06.10.2006 auf die Beschwerde des Klägers hin entschieden, dass die Kosten für das im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Koblenz erstattete Gutachten des Dr. B vom 16.07.2004 unter Abänderung des ablehnenden Beschlusses des Sozialgerichts Koblenz vom 20.07.2006 auf die Staatskasse übernommen werden.

In Ergänzung dieses Beschlusses ist gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Entscheidung über die Kostenerstattung der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004 (RVG) erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine Betragsrahmengebühr, wenn das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist (vgl. dazu § 197a Sozialgerichtsgesetz -SGG-). In § 18 Nr. 5 RVG ist bestimmt, dass Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit darstellen. Nach Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) fällt für ein Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz RVG eine eigene Gebühr (von 15 bis 160 Euro) an. Damit entsteht neben der Gebühr, die der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache beanspruchen kann, eine gesonderte Gebühr für das Betreiben des Beschwerdeverfahrens. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung und der Schaffung einer eigenen Gebührenziffer im sozialgerichtlichen Verfahren durch das RVG ist die früher zu § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vertretene Auffassung, dass alle Nebenverfahren wie auch Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit der für das Betreiben des sozialgerichtlichen Verfahrens in einem Rechtszug entstandenen Gebühr abgegolten sind, nicht mehr haltbar. Die darauf fußende Rechtsprechung, dass im Beschwerdeverfahren keine Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG zu treffen ist (vgl. insoweit LSG Hamburg, Beschluss vom 28.06.1984 in Breith. 86, Seite 91 ff), ist damit überholt. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 15.09.2005, in Anw.Bl. 2006, Seite 146 ff.

Da das Beschwerdeverfahren im vorliegenden Fall Erfolg hatte, hat die Staatskasse die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Antrag ist nicht zu treffen, siehe § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.