Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha streitig (Az: S 23 AL 2895/04), in dem sich der Kläger gegen eine Sperrzeit von 12 Wochen wandte. Bereits im Widerspruchsverfahren wurde er von dem Beschwerdegegner vertreten. Gegen den Widerspruchsbescheid der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom 26. August 2004 erhob er am 27. September 2004 Klage und beantragte Akteneinsicht und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH); am 8. März 2005 begründete er die Klage. Mit Beschluss vom 16. August 2005 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger ab 18. Juli 2005 PKH, ordnete den Beschwerdegegner bei und gab dem Kläger mit Verfügung vom gleichen Tage auf, eine Kopie des Mietvertrages, Belege zu Nebeneinkommen, Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer sowie ein etwaiges Darlehen vorzulegen.

Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers berichtete dem Gericht auf Anfrage unter dem 30. September 2005, diesem sei mit einer Videoaufnahme ein Diebstahl konkret nachgewiesen worden; es habe deshalb ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgelegen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 teilte die Kammervorsitzende der Beklagten mit, der Beschwerdegegner habe in einem persönlichen Gespräch u.a. ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Diebstahls eingestellt habe. Nach ihrer Ansicht bedeute es für den Kläger eine besondere Härte, wenn gegen ihn trotz nicht bewiesenem Diebstahl eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt werde; sie rege an, diese auf sechs Wochen zu verringern. Den Schriftsatz des Beklagten vom 27. Oktober 2005 (" ...Die Beklagte erklärt sich daher bereit, dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) in gesetzlicher Höhe ab 5.06.2004 zu bewilligen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird verwiesen ...") leitete die Kammervorsitzende dem Beschwerdegegner zu, der unter dem 2. Dezember 2005 "das Teilanerkenntnis" annahm und der Abkürzung der Sperrfrist auf sechs Wochen zustimmte.

In seinem am 5. Dezember 2005 beim Gericht eingegangenen Kostenerstattungsantrag vom 2. Dezember 2005 begehrte der Beschwerdegegner die Erstattung folgender Gebühren:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 Nr 3 VV RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 470,00 Euro 16 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 75,20 Euro 545,20 Euro

Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattende Gebühr auf 284,20 Euro fest. Sie werte die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger als durchschnittlich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit dagegen als leicht unterdurchschnittlich. Daher seien die Gebühren auf jeweils die Hälfte der Mittelgebühr festzusetzen.

Dagegen hat der Beschwerdegegner am 1. Februar 2006 Erinnerung eingelegt und beantragt zusätzlich Fotokopierkosten für 63 Kopien gem. Nr. 7000 VV RVG sowie eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 Abs. 4 VV RVG i.V.m. Nr. 1002 VV RVG in Höhe von 200,00 Euro und die Umsatzsteuer zu erstatten. Der Streitfall sei eher überdurchschnittlich gewesen, weil dem Verfahren voraus/parallel laufend staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit geführt wurden. Es habe sogar - ohne förmliche Ladung - eine gerichtliche Erörterung stattgefunden, in deren Ergebnis sich die Beteiligten auf die Hälfte, d.h. eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen geeinigt hätten. Er habe nach ständiger Rechtsprechung als bearbeitender Rechtsanwalt letztlich einen nicht justiziablen Ermessensspielraum. Es stehe nicht in der Kompetenz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die Mittelgebühr um 50 v.H. zu kürzen.

Unter dem 9. März 2006 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zusätzlich eine Vergütung von 193,66 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) festgesetzt. Für die Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1000 i.V.m. 1002, 1005 VV RVG halte sie eine Gebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr für angemessen. Zu erstatten seien die Fotokopierkosten in der beantragten Höhe sowie die Umsatzsteuer. Dagegen hat der Beschwerdegegner "befristete Erinnerung" eingelegt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Erinnerungen nicht abgeholfen (Verfügungen vom 20. Februar und 20. März 2006).

Der Beschwerdegegner hat am 16. Juni 2006 beantragt, die Vergütung auf 425,66 Euro festzusetzen (Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 Euro, Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 125,00 Euro, fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 Euro, Fotokopierkosten 26,95 Euro, Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 Euro, Umsatzsteuer 58,71 Euro) und ausgeführt, die anwaltliche Tätigkeit erscheine hinsichtlich des Umfangs und auch der Schwierigkeit unterdurchschnittlich. Die Bedeutung für den Kläger sei durchschnittlich gewesen; seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien weit unterdurchschnittlich.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Vergütung auf 704,06 Euro festgesetzt und ausgeführt, die "nach § 197 SGG" zulässige Erinnerung sei teilweise begründet. Das Hauptsacheverfahren sei als durchschnittlicher Regelstreitfall anzusehen, wobei der vom Beschwerdegegner betriebene Aufwand unterdurchschnittlich gewesen sei. Eine Kürzung der Mittelgebühr um 20 v.H. sei somit gerechtfertigt.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seinen Antrag im Erinnerungsverfahren verwiesen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 17. Januar 2007 aufzuheben und die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 425,66 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. März 2007) und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers war die Vergütung des Beschwerdegegners auf 425,66 Euro festzusetzen.

Der Senat entscheidet durch die Berufsrichter des Senats, nachdem der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2007 wegen grundsätzlicher Bedeutung nach den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) übertragen hat.

Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt. Entgegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss der Vorinstanz existiert keine Beschwerdefrist. § 197 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz offensichtlich nicht einschlägig; die Vorschrift betrifft nur das Verhältnis der Beteiligten zueinander, nicht den Anspruch gegen die Staatskasse.

Die Entscheidung der Vorinstanz ist rechtlich nicht haltbar. Zudem ist sie rechnerisch offensichtlich fehlerhaft (z.B. 80 v. H. der Mittelgebühr von Nr. 1005 VV RVG (280,00 Euro) = 200,00 Euro)). Angesichts einer nicht ansatzweise ausreichenden inhaltlichen Begründung hätte der Senat den Beschluss aufheben und entsprechend § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an die Vorinstanz zurückverweisen können. Im Interesse der Beteiligten und nachdem eine Entscheidung in der Sache ohne weitere Ermittlungen möglich ist, verzichtet er ausnahmsweise darauf und entscheidet in der Sache.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelte sich bei dem Kläger des Hauptsacheverfahrens als Versicherten um einen kostenprivilegierten Beteiligten i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG.

Im vorliegenden Fall ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 152,00 Euro zu erstatten, denn die anwaltliche Tätigkeit ging über die bloße Einlegung und Begründung der Klage hinaus und beinhaltete eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 – Az.: B 1 KR 13/06 R, B 1 KR 22/06 R, B 1 KR 23/06 R, nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2006 – Az.: L 3 AL 353/06 NZB, nach juris; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage 2006, VV 1002 Rdnr. 18 f. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, 1002 VV Rdnr. 11 m.w.N.; Keller in jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 6 m.w.N. und jurisPR-SozR 11/2006 Anm. 6). Sie entstand allerdings wegen Nr. 1006 VV RVG nur in reduzierter Höhe (30,00 bis 350,00 Euro), was die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle übersehen hat. Ob die Vorinstanz die Reduzierung beachtet hat, ergibt sich aus ihren Ausführungen im Beschluss nicht.

Die telefonische Besprechung des Beschwerdegegners mit der Kammervorsitzenden allein wäre für die Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV RVG, auf den Nr. 1005 VV RVG verweist, nicht ausreichend gewesen, denn sie enthält keine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung, sondern nur eine - nicht ausreichende – mündliche Erweiterung der Klagebegründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 – Az.: 8 C 68/83, nach juris). Soweit der richterlichen Verfügung vom 20. Oktober 2005 entnommen werden kann (ein Aktenvermerk existiert nicht), teilte der Beschwerdegegner der Vorsitzenden damals mit, dass die vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers aufgenommenen Videoaufnahmen im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht angesehen wurden, eine Wegnahme aber nicht erkennbar gewesen und das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei.

Allerdings hat er den Vergleichsvorschlag (nicht: Anerkenntnis, s.u.) der Beklagten unter dem 2. Dezember 2005 angenommen. Die Einwirkung auf den Kläger, diesen Vergleichsvorschlag anzunehmen und den Rechtsstreit insgesamt für erledigt zu erklären, erfüllt die Voraussetzung der besonderen anwaltlichen Mitwirkung i.S.d. Nrn. 1002, 1005 VV RVG (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 1985 – Az.: 2 B 2547/84 in Rpfleger 1985, 325, 326; Keller in jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 6; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., VV 1002 Rdnr. 20). Zudem spricht eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit seines Tätigwerdens, denn er hat das Verfahren für erledigt erklärt und ist damit selbst tätig geworden (vgl. Keller in jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 6). Die Erledigungsgebühr könnte nur dann versagt werden, wenn der Sachverhalt einen Anlass für die Vermutung gäbe, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Annahme nicht ursächlich war (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O, VV 1002 Rdnr. 21). Das ist nicht der Fall.

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – Az.: VI ZR 261/05, nach juris).Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris). Davon geht der Senat hier aus. Die vom Beschwerdegegner geforderte Gebühr in Höhe von 200,00 Euro ist nicht angemessen. Der Senat hält bei der Einigungsgebühr – im Ergebnis wie die Vorinstanz - eine um 20 v.H. reduzierte Mittelgebühr (190,00 Euro) für angemessen (= 152,00 Euro).

Grundsätzlich ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a.a.O.; Keller in jurisPR-SozR 10/2006 Anm. 6) als auch für die der Erledigungsgebühr. Die relevante anwaltliche Tätigkeit (Einwirkung auf den Kläger, das Angebot anzunehmen und den Rechtsstreit zu erledigen) entspricht einem durchschnittlichen Aufwand bei der Erledigungsgebühr. Durchschnittlich war auch bei der Sperrzeit von 12 Wochen die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, seine Stellung und sein Ansehen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im materiellen Recht bewegte sich eher im unterdurchschnittlichen Bereich. Auch die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse des Klägers waren – wie in allen PKH-Verfahren – unterdurchschnittlich. Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Gebühren durch das Haftungsrisiko (vgl. § 14 Abs. 1 S. 3 RVG) sind nicht ersichtlich.

Zusätzlich zu erstatten ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG, allerdings in Höhe der Nr. 3103 VV RVG (20,00 bis 320,00 Euro), denn der Beschwerdegegner hat den Kläger bereits im Widerspruchsverfahren vertreten; an ihn hatte die Beklagte den Widerspruchsbescheid adressiert. Dies haben die Vorinstanz und der Beschwerdeführer übersehen. Für sie hält der Senat eine Gebühr in der Hälfte zwischen Mittel- (170,00 Euro) und halber Mittelgebühr (85,00 Euro) für angebracht, also 127,50 Euro.

Der Senat ist bezüglich der relevanten Dauer der anwaltlichen Tätigkeit an den PKH-Beschluss vom 27. Juli 2005 gebunden (18. Juli 2005 bis 5. Dezember 2005). Seine Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft werden. In festgesetzten Zeitraum hat der Beschwerdegegner das Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers vom 30. September 2005 zur Kenntnis genommen, das Telefongespräch mit der Kammervorsitzenden geführt, den Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 27. Oktober 2005 zur Kenntnis genommen, mit dem Kläger besprochen und angenommen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich zu einem Durchschnittsverfahren deutlich unterdurchschnittlich. Die Ansicht des Beschwerdegegners, wegen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sei ein überdurchschnittlicher Ansatz angebracht, verkennt, dass er wegen dieser Verfahren eigenständige (nicht von der PKH-Gewährung erfasste) Ansprüche gegen den Kläger oder gegen Dritte hat. Ein erhöhter Aufwand oder eine erhöhte Bedeutung für das vorliegende Verfahren kann daraus nicht hergeleitet werden. Bezüglich der materiell-rechtlichen Schwierigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Haftungsrisiko wird auf die Ausführungen bei der Erledigungsgebühr verwiesen.

Nicht in Betracht kommt die Erstattung der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, denn sie hätte hier vorausgesetzt, dass das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endete (Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG). Das Angebot der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 (Sperrzeit von sechs Wochen und Kostentragung jedes Beteiligten für sich) war kein Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift, denn es hätte ein im Wege einseitiger Erklärung gegebenes uneingeschränktes Zugeständnis erfordert, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 191 Rdnr. 20). Es handelte sich vielmehr um einen Vergleich, weil eine zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wurde (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 101 Rdnr. 4). Den Vorschlag der Beklagten hat der Beschwerdegegner für den Kläger angenommen. Ein Vergleich im schriftlichen Verfahren begründet allerdings keine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16. August 2006 – Az.: L 20 B 137/06 AS und vom10. Mai 2006 – Az.: L 10 B 13/05 SB, beide nach juris). Im Übrigen fällt auch ein Teilanerkenntnis, von dem wohl die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens - entsprechend ihrer Diktion – ausgegangen sind, nicht unter Nr. 3106 VV RVG, denn ihre bloße Annahme hätte den Rechtsstreit nicht erledigt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006, a.a.O.).

Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG entsprechende Regelung, nach der eine fiktive Terminsgebühr bei einem schriftlichen Vergleich entsteht, existiert in Nr. 3106 VV RVG nicht. Die analoge Anwendung kommt nicht in Betracht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16. August 2006, a.a.O. und vom 10. Mai 2006, a.a.O.), denn es fehlt an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in Nr. 3104 VV RVG ausdrücklich auf die Spezialvorschrift des Nr. 3106 VV RVG verwiesen, wenn es sich um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt in dem Beitragsrahmengebühren entstehen, ohne die Vergleichsregelung aufzunehmen. Er hat damit an dieser Stelle offensichtlich einen besonderen Gebührenanreiz nicht für notwendig erachtet.

Zusätzlich zu erstatten sind die Fotokopierkosten (Nr. 7000 VV RVG), die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 Euro und die Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG).

Daraus errechnet sich die Vergütung wie folgt:

Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 152,00 Euro Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 Euro 279,50 Euro Fotokopierkosten 31,26 Euro Pauschale Nr. 7002 VVRVG 20,00 Euro 330,76 Euro 16 v.H. USt 52,92 Euro 383,68 Euro.

Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf 425,66 Euro beschränkt hat, kommt eine weitergehende Kürzung nicht in Betracht.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).