Thüringer Landessozialgericht - L 6 R 1224/12 - Urteil vom 29.04.2014
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Untergeordnete und einfache Arbeiten sprechen eher für eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch eigenes Unternehmerrisiko, Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dies gilt auch für Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind und für Vorstandsmitglieder eines rechtsfähigen Vereins. Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2005 und 1. März bis 31. Dezember 2006 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein und betreibt in G.-T. einen Jugendtreff. Sein Vorstand besteht aus sieben Personen. Der Beigeladenen zu 1. war im streitgegenständlichen Zeitraum Vorstandsmitglied. Er arbeitete bei dem Kläger bis März 2005 40 Stunden/Woche. Seit 1. Mai 2005 war er beim Gewerbeamt der Stadt G. mit Veranstaltungsservice, Promotion, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, seit 30. Dezember 2005 zusätzlich mit Messebau angemeldet.
Unter dem 23. März 2006 schloss der Kläger mit der Stadtverwaltung der Stadt G. eine Vereinbarung, nach der ihm nach § 1 Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendhilfe, insbesondere offene Angebote der Kinder- und Jugendarbeit im Jugendclub T.", übertragen wurden. Die Stadt beteiligte sich nach § 3 Abs. 1 an den Kosten mit maximal 16.000 Euro, von denen mindestens "0,25 VbE (10h/Woche)" für Honorarkosten zu verwenden seien.
Am 1. Mai 2005 (Leistungszeitraum 1. August bis 31. Dezember 2005) und am 1. März 2006 (Leistungszeitraum 1. März bis 31. Dezember 2006) schloss der Kläger mit dem Beigeladenen zu 1. jeweils einen "Honorarvertrag". Danach betrugen der "Honorarsatz" 14,50 bzw. 15,60 Euro und die Stundenanzahl 40 Stunden/Monat. Die Verträge enthalten unter "ausführliche Leistungsbeschreibung" folgenden Vermerk: "Betreuung der Vereinsmitglieder, Belegbearbeitung, Vorbereitung für Veranstaltungen" und darunter folgenden Hinweis: "Der/Die HonorarempfängerIn gilt als selbständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Steuern und Abgaben fallen zu Lasten des Honorarempfängers/ der Honorarempfängerin". Vom 23. Mai 2005 bis 31. August 2005 war der Beigeladene zu 1. bei der EJF-M. gemeinnützige AG mit 30 Stunden/Woche angestellt. Ab 1. September 2005 bezog er Arbeitslosengeld (Bescheid vom 22. November 2005) und vom 30. Dezember 2005 bis 29. Juni 2006 Überbrückungsgeld in Höhe von 1.194,40 Euro/Monat als Zuschuss (Bescheid vom 5. Januar 2006).
Auf eine Betriebsprüfung bei den Steuerberatern des Klägers im März 2006 reichte der Beigeladene zu 1. im August 2006 einen ausgefüllten und von ihm unterschriebenen Fragebogen ein und gab an, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum als Fachkraft für soziale Arbeit beschäftig gewesen. Er arbeite 10 Stunden wöchentlich in den Räumlichkeiten des Klägers, könne die Arbeitszeit frei gestalten und berichte wöchentlich dem Vorstand, den er auch bei Erkrankungen informiere. Büromaterialien und Telefon würden ihm gestellt. Er trage das alleinige Risiko für das laufende Gewerbe. Nachdem er weitere Anfragen der Beklagten nicht beantwortet hatte, hörte diese den Kläger zur beabsichtigten Nachforderung zur Sozialversicherung an und forderte mit Bescheid vom 8. Januar 2007 Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3.583,89 Euro einschließlich Säumniszuschlägen an. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 1. sei im streitgegenständlichen Zeitraum versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Den am 4. Juni 2007 eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am 29. Juni 2007 zurück und beantragte die Überprüfung des Bescheids vom 8. Januar 2007. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. unterscheide sich vom Gehalt und von der Arbeitszeit (10 statt früher 40 Stunden/Monat) deutlich von der Tätigkeit bis März 2005. Es sei bereits deshalb nicht vom Vorstand kontrolliert worden, weil er allein eine Ausbildung als Fachkraft absolviert habe. Die kurze Arbeitszeit habe ihm ermöglicht, neben seiner Tätigkeit als Fachkraft für soziale Arbeiten noch das Gewerbe Veranstaltungsservice und Messebau auszuüben. Mit Bescheid vom 18. September 2007 lehnte die Beklagten die Rücknahme des Bescheids vom 8. Januar 2007 ab, weil dessen Überprüfung ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde. Mit dem Widerspruch reichte der Kläger den Bewilligungsbescheid der Beigeladenen zu 3. vom 5. Januar 2006 ein und trug vor, seit 1. November 2006 beschäftige der Beigeladene zu 1. einen Auszubildenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht u.a. die Satzung der Klägerin, einen Auszug aus dem Vereinsregister und den Einkommenssteuerbescheid des Beigeladenen zu 1. für 2006 beigezogen. In dem Verfahren auf Gewährung von Überbrückungsgeld hatte dieser laut beigezogener Verwaltungsakte keine Angaben zur Tätigkeit bei der Klägerin gemacht. Nach Angaben der Stadtverwaltung G. wurde seine Tätigkeit bei dem Kläger finanziell gefördert. Mit Urteil vom 13. April 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 3.583,89 Euro festgesetzt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 8. Januar 2007. Zu Recht habe die Beklagte die selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ab 30. Dezember 2005 und seine Tätigkeit für den Kläger getrennt geprüft, weil neben der selbständigen Tätigkeit durchaus ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen könne. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Stadt G. habe das Gericht entnommen, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit März bis Dezember 2006 ein Vielfaches der Stunden geleistet habe, zu denen er verpflichtet war. Die Tätigkeit (Betreuung von Vereinsmitgliedern und Vorbereitung von Veranstaltungen) waren in den Räumlichkeiten des Klägers zu erbringen und die Vorstandssitzungen seien vorgegeben gewesen. Die faktische Eingliederung in den Betrieb des Klägers lasse die eingeschränkte Weisungsgebundenheit unbeachtlich erscheinen, zumal der Beigeladene zu 1. Mitglied des Vorstands gewesen sei. Ein unternehmerisches Risiko habe dieser nicht getragen. Büromaterialien und Telefon seien ihm zur Verfügung gestellt worden und er habe eine feste Vergütung erhalten. Bezeichnend sei zudem, dass er den Fragebogen der Beklagten lediglich unterschrieben habe, nachdem er von einem anderen Vorstandsmitglied ausgefüllt worden war.
Gegen das am 25. Mai 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Juni 2012 Berufung eingelegt und ausgeführt, das Sozialgericht habe zu Unrecht außer Acht gelassen, dass bei Personen, die bei der Bundesanstalt für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss beantragten, widerlegbar vermutet werde, dass sie selbständig tätig seien. Der Wechsel von der freiwilligen (2005) in die private Krankenversicherung (2006) sei ein wesentliches Indiz für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Unterzeichnung des Formulars der Beklagten sei wohl eher ein Indiz für eine selbständige Beschäftigung. Zudem habe sich das Sozialgericht nicht damit auseinander gesetzt, dass der Beigeladene zu 1. im Unterschied zu den sonstigen Vorstandsmitgliedern eine Ausbildung als Fachkraft für soziale Arbeiten absolviert habe. Dementsprechend sei er von den anderen Vorstandsmitgliedern nicht kontrolliert worden. Bei den Sitzungen habe es sich um routinemäßige Treffen zur Besprechung eventueller Probleme gehandelt. Die Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit sei allein im Ermessen des Beigeladenen zu 1. gestanden. Auch die zeitliche Befristung der Tätigkeit sei ein Indiz für die Selbständigkeit. Die Festbetragsfinanzierung innerhalb eines Förderzeitraums sei durchaus vergleichbar mit projektbezogenen Förderungen der Stadt G. im maßgeblichen Zeitraum. Eine faktische Eingliederung in den Betrieb der Klägerin scheide bereits deshalb aus, weil diese keine wirtschaftlichen Interessen verfolge wie es für einen Betrieb typisch sei. Das Urteil des BSG vom 19. Juni 2001 - B 12 KR 44/00 R sei nicht unmittelbar anwendbar, weil das Honorar des Beigeladenen zu 1. von der Stadt G. finanziert worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2008 zu verpflichten, den Bescheid vom 8. Januar 2007 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und des erstinstanzlichen Urteils.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben keinen Antrag gestellt. Auch die Beigeladenen zu 3. und 4. haben keinen Antrag gestellt. Nach ihrer Ansicht verletzt das Urteil des SG Altenburg keine Rechte des Klägers.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 8. Januar 2007 hat. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erhoben worden sind. Die Beklagte hat beim Erlass des bestandskräftigen Bescheids vom 8. Januar 2007 das Recht nicht unrichtig angewandt und auch keine Beiträge zu Unrecht erhoben.
Rechtsgrundlage für diesen Bescheide ist § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach Absatz 1 prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt (Satz 2). Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält (Satz 3). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 SGB IV in Verbindung mit § 89 Abs. 5 SGB X nicht.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V); § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI); § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), §§ 24 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R, nach juris). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Untergeordnete und einfache Arbeiten sprechen eher für eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch eigenes Unternehmerrisiko, Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - 12 KR 10/09 R, nach juris). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dies gilt auch für Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 - B 12 KR 44/00 R, nach juris), und für Vorstandsmitglieder eines - wie hier - rechtsfähigen Vereins (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 57/82, nach juris; Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2008, § 7 SGB IV Rdnr. 98). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen.
Wird zwei oder mehreren Tätigkeiten nachgegangen, sind sie, wenn sie verschiedenartig sind, hinsichtlich der Versicherungspflicht getrennt zu beurteilen (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2008, § 7 SGB IV Rdnr. 83). Insofern spielt es keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1. zusätzlich mit einem selbständigen Gewerbe angemeldet war. Diese Tätigkeit ist für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit bei dem Kläger ohne Bedeutung und kein Indiz dafür, dass auch sie selbständig ausgeübt wurde. Unerheblich ist, dass die Beigeladene zu 3. für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 30. Dezember 2005 nach § 57 SGB III Überbrückungsgeld gewährte. Tatsächlich hatte der Beigeladene zu 1. in seinem Antrag nur die Aufnahme einer selbstständigen und hauptberuflichen Tätigkeit einer "Eventagentur/Messeservice/Veranstaltungspromotion" angegeben und andere Tätigkeiten verneint. Im Übrigen ist die Behauptung des Klägers, bei einer Antragstellung für solche Leistungen werde eine selbständige Tätigkeit widerlegbar vermutet, unrichtig. Einer Antragstellung (noch dazu ohne entsprechende Angaben) kommt keine Indizwirkung zu.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin war im streitigen Zeitraum nach dem Gesamtbild eine Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hinsichtlich der Einstufung als Selbstständiger oder Beschäftigter zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten wesentlich, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist.
Unerheblich für die rechtliche Einstufung sind die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als "Honorarvertrag" und der Hinweis, das Verhältnis sei selbständig; vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R, nach juris). Dem geringen zeitlichen Umfang der Tätigkeit (10 Stunden/Monat) kommt keine wesentliche eigenständige Bedeutung zu. Im Übrigen hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zeitvorgaben in den Verträgen (40 Stunden/Monat) zumindest 2006 nicht den Tatsachen entsprachen (nach den der Stadt G. eingereichten Tätigkeitsnachweisen März: 65 Stunden, April: 160 Stunden, Mai: 147 Stunden, Juni: 79 Stunden, Juli: 147 Stunden, August: 41 Stunden, September: 141 Stunden, Oktober: 66 Stunden, November: 80 Stunden, Dezember 99 Stunden). Gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen die feste monatliche Entlohnung ohne Bezug zum Zeitaufwand und die Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin. Sie beinhaltete nach den Leistungsbeschreibungen in den "Honorarverträgen" vorgegebene Aufgaben, nämlich die Betreuung der Vereinsmitglieder, Belegbearbeitung und Vorbereitung von Veranstaltungen. In ihren Tätigkeitsnachweisen an die Stadt G. ab März 2006 gab die Klägerin an, der Beigeladene zu 1. sei für die Durchführung bestimmter Projekte mit Jugendlichen beschäftigt gewesen. Es handelte es sich dabei um die Aufgaben nach der Vereinbarung zwischen der Stadt G. und dem Kläger vom 23. März 2006, wie auch der Beigeladene zu 1. im Erörterungstermin am 18. März 2011 vor dem Sozialgericht betätigt hat. Dieser führte seine Tätigkeit ganz überwiegend in den Räumlichkeiten des Klägers aus und war in den Betrieb eingegliedert, denn er hatte ausschließlich die ihm vom Kläger übertragenen Aufgaben zu erledigen. Ein eigenes Ermessen hatte er nur bei der Durchführung im Einzelnen und bei der wöchentlichen Aufteilung der Arbeitszeit.
Gegen die selbständige Tätigkeit spricht, dass er kein eigenes Kapital einsetzte (vgl. BSGE 45, 199), somit kein Unternehmerrisiko trug, also kein eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft - mit dem Risiko eines Verlustes - aufs Spiel setzte und der Erfolg des Einsatzes ungewiss war (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 76/79, nach juris). Für die Eingliederung spricht auch, dass er von dem Kläger mit Büromaterial versorgt wurde, dessen Telefon benutzen konnte und an den festen wöchentlichen Besprechungen mit anderen Vorstandsmitgliedern zur Besprechung von eventuell auftretenden Problemen teilzunehmen hatte.
Der Einwand des Klägers, eine Eingliederung komme mangels eigener wirtschaftlicher Interessen nicht in Betracht, geht fehl, weil unter Betrieb im sozialversicherungsrechtlichen Sinn jede - nicht nur eine gewerbliche - Arbeitsorganisation zu verstehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 1980 - 12 RK 76/79, nach juris), also auch ein Verein. Unerheblich ist angesichts der beschriebenen Eingliederung in den Betrieb der Vortrag, der Beigeladene zu 1. habe im Unterschied zu den anderen Vorstandsmitgliedern allein eine Ausbildung als Fachkraft für soziale Arbeiten durchlaufen und sei daher von ihnen nicht kontrolliert worden. Nach der Rechtsprechung des BSG verfeinert sich die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bei Diensten höherer Art - wie hier - zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1962 - 3 RK 74/57 = BSGE 16, 289, 294) z.B. dann, wenn dem Arbeitgeber aus tatsächlichen Gründen, so wegen der überragenden Sach- und Fachkunde des Dienstleistenden, eine Einflussnahme nicht möglich ist. Dann ist das Merkmal der Eingliederung entscheidend. Je weniger das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Gestalt ausdrücklicher Weisungen in Erscheinung tritt und je mehr der Arbeitnehmer bei der Gestaltung seiner Arbeit auf sich selbst gestellt ist, um so größeres Gewicht erhält das Merkmal der Eingliederung in einen übergeordneten Organismus für die Abgrenzung zwischen abhängig geleisteter Arbeit und selbständig verrichteten Diensten (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1962 - 3 RK 74/57 = BSGE 16, 289, 294). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die eigene Vorstandstätigkeit zusätzlich für die Eingliederung in den Betrieb spricht.
Ohne wesentliche Bedeutung für die rechtliche Bewertung der Tätigkeit sind die zeitliche Befristung der Tätigkeit und die Förderung durch die Stadt G ... Dass diese - fehlerhaft - die rechtliche Bewertung des Klägers teilte, bindet die Beklagte nicht. Keine Indizwirkung kann daraus abgeleitet werden, dass der Beigeladene zu 1. bei seiner Tätigkeit 2005 freiwillig und 2006 privat krankenversichert war. Ohne jegliche rechtliche Bedeutung ist, dass der Beigeladene zu 1. den von der Beklagten übersandten Fragebogen nicht ausgefüllt, sondern nur unterzeichnet hat. Die Behauptung des Klägers, dies spreche für eine selbständige Tätigkeit, weil abhängig Beschäftigte in der Regel keine Steuerberaterin bei der Ausfüllung von Formularen beiziehen, ist rechtlich nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.