Gründe:

I.

Streitig ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "B", "aG" und "RF". Im Berufungsverfahren geht es um die Frage, ob die Berufung fristgerecht erhoben worden ist.

Das Versorgungsamt K. stellte bei dem 1934 geborenen Kläger nach einem Motorradunfall im August 1979 wegen neurologischer Restsymptome, eines hirnorganischen Psychosyndroms mit Verlust des Riechvermögens und Beeinträchtigung des Schmeckvermögens, einer hochgradigen Schwerhörigkeit links und leicht- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit rechts sowie wegen degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Nervenwurzelreizungen mit Wirkung ab August 1980 den Grad der Behinderung (GdB) mit 100 fest (Bescheid vom 12.03.1982). Zugleich wurde bei ihm das Merkzeichen "G" wegen erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anerkannt.

Den Antrag des Klägers vom 22.08.2006 auf Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "RF" lehnte der frühere Beklagte, das Land NRW, mit Bescheid vom 13.02.2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007, ab.

Dagegen hat der Kläger rechtzeitig vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben.

Nach Einholung von Befundberichten, und eines internistisch – geriatrischen Gutachtens von Dr. K. , Remscheid, hat das SG mit Urteil vom 28.04.2008 die Klage abgewiesen. Bezogen auf das Merkzeichen "aG" sei die Klage unzulässig, da der Kläger bereits mit Schreiben vom 24.07.2007 diesbezüglich die Rücknahme erklärt habe. Ebenso sei die Klage unzulässig bezüglich des Merkzeiches "B" wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Unbegründet sei die Klage betreffend das Merkzeichen "RF". Es ließe sich nicht feststellen, dass der Kläger nicht das Haus verlassen könne, um an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die bei ihm bestehenden Funktionseinschränkungen auf sämtlichen medizinischen Fachgebieten keinen Schweregrad, der die Feststellung von "RF" rechtfertige. Der Kläger hat gegen das (ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde) durch Einwurf in den Hausbriefkasten ihm am Donnerstag, den 05.06.2008 zugestellte Urteil mit einer am 15.07.2008 gefertigten und am Donnerstag, den 16.07.2008 bei dem SG eingegangenen Berufungsschrift Berufung eingelegt. Er hat mitgeteilt, das Urteil sei am 05.06.2008 zugestellt worden und unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen ausgeführt, vom 02.06.2008 bis zum 11.06.2008 sei er wegen einer Darmoperation (Hämorridenentfernung) im Krankenhaus und anschließend am 07.07., 08.07. und 09.07.2008 zu ambulanten Kontrolluntersuchungen gewesen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.04.2008 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 zu verurteilen, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "aG", "RF" und "B" festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat auf seine Bescheide verwiesen und sich im Übrigen auf das angefochtene Urteil bezogen, das er für zutreffend hält.

Das Gericht hat durch Schreiben vom 28.11.2008 den Kläger unter Gelegenheit zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden und beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der Beratung.

II.

Die gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und formgerecht eingelegte Berufung ist wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig. Gemäß § 158 Satz 1 und 2 SGG kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich zur Versäumung der Berufungsfrist zu äußern (§ 128 Abs. 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist verspätet und damit unzulässig. Die Einhaltung der Berufungsfrist ist von Amts wegen zu prüfen und Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung (vgl. Meyer-Ladewig, 9. Aufl., Rdnr. 1 zu § 151 SGG). Gründe für eine Wiedereinsetzung bestehen nicht. Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht, welches das Urteil erlassen hat - wie hier -, eingelegt wird. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tag nach der Zustellung des Urteils. Eine Ausfertigung des vollständigen Urteils des Sozialgerichts vom 28.04.2008 ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 05.06.2008 - da eine Übergabe nicht ausführbar war - in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Bei der Ersatzzustellung gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt (§ 180 Satz 2 Zivilprozessordnung). Der Zeitpunkt der Zustellung hängt nicht davon ab, wann der Empfänger von dem Schriftstück Kenntnis erlangt oder frühestens erhalten kann (Meyer-Ladewig, Rdnr. 14 zu § 63 SGG). Entgegenstehende Anhaltspunkte betreffen vielmehr die Frage, ob gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Das Urteil ist dem Kläger damit am 05.06.2008 ordnungsgemäß zugestellt worden. Dies hat der Kläger in seiner Berufungsschrift auch selbst bestätigt. Die Frist zur Einlegung der Berufung begann deshalb am Freitag, den 06.06.2008 und endete am Donnerstag, den 06.07.2008 (vgl. § 64 Absatz 1 und 2 SGG). Die unter dem 15.07.2008 verfasste Berufungsschrift ging am 16.07.2008 beim Sozialgericht ein, so dass die Berufung verfristet ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist kommt trotz des stationären Krankenhausaufenthaltes des Klägers nicht in Betracht. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Frist ist dann ohne Verschulden versäumt worden, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsauffassung vernünftigerweise zuzumuten ist (Bundessozialgericht –BSG - , Urteil vom 31.03.1993 - B 13 RJ 9/92 - in BSGE 72,158). Eine Erkrankung schließt Verschulden nur aus, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er außerstande ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen. Eine solche Verhinderung im Sinne einer Handlungsunfähigkeit muss nicht einmal während der Dauer eines Krankenhausaufenthaltes angenommen werden (Bayr. LSG, Beschluss vom 16.03.2006 - L 13 R 757/05 - m.w.N., JURIS). Vielmehr ist für eine gesundheitsbedingt unverschuldete Fristversäumnis erforderlich, dass der Beteiligte krankheitsbedingt gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder eine andere Person damit zu betrauen. Der Kläger hat mit seiner Berufungsschrift auf den stationären Aufenthalt vom 02.06.2008 bis 11.06.2008 und ambulante Kontrolluntersuchungen am 07., 08. und 09.07.2008 hingewiesen. Das ist kein anzuerkennender Grund dafür, warum die Berufung mit einer Verzögerung von zehn Tagen erst am 16.07.2008 beim SG einging. Insbesondere war der Kläger durch den Krankenhausaufenthalt nicht gehindert, das Rechtsmittel innerhalb der Berufungsfrist einzulegen. Er hatte nach der Entlassung aus der stationären Behandlung vom 12.06.2008 bis zum Fristablauf am 06.07.2008 ausreichend Zeit, eine kurze Berufungsschrift zu fertigen und fristwahrend einzureichen oder hiermit eine andere Person zu beauftragen. Gleiches gilt für die ambulanten Kontrolluntersuchungen vom 07.07.2008 bis zum 09.07.2008, die im Übrigen schon außerhalb der am 06.07.2008 abgelaufenen Berufungsfrist lagen. Aus den vorgelegten Arztberichten ergibt sich auch nicht, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, die für eine fristwahrende Berufungseinlegung erforderlichen Handlungen vorzunehmen oder eine andere Person hiermit zu beauftragen. Weitere, ein Verschulden an der Fristversäumung ausschließende Umstände hat der Kläger auch nach dem Hinweisschreiben des Senats vom 28.11.2008 nicht vorgetragen. Da die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist bereits als unzulässig zu verwerfen ist, konnte der Senat die materielle Rechtslage nicht überprüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.