LSG B-W - L 6 SB 1439/06 - Urteil vom 09.11.2006
Nach § 73 Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten zu den Akten zu reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original einzureichen; die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend.
Tatbestand
Im Streit steht die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) der 1946 geborenen Klägerin.
Zuletzt hatte das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 29. August 2003 den Beklagten verurteilt, den GdB ab 27. Juni 2001 mit 40 festzustellen. Mit Telefax vom 16. September 2004 legte Rechtsanwalt E. unter Beifügung einer Vollmacht vom 8. September 2004 den Formantrag der Klägerin auf Neufeststellung ihres GdB vor. Mit Bescheid vom 13. April 2005 stellte das VA den GdB ab 16. September 2004 mit 50 fest. Den hiergegen am 21. April 2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 zurück.
Dagegen erhob Rechtsanwalt E. mit Telefax vom 17. Oktober 2005 Klage zum SG. Mit Telefax vom 21. November 2005 legte er die Vollmacht vom 15. November 2005 vor. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 teilte das SG mit, es erwäge, die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid abzuweisen, da die Klage unzulässig sei, solange keine den Erfordernissen des § 73 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genügende Vollmacht vorliege. Es bestehe die Möglichkeit, sich binnen drei Wochen zu äußern oder die Klage zurückzunehmen. Hierzu führte Rechtsanwalt E. unter dem 27. Januar 2006 aus, es sei schwer nachvollziehbar, weshalb an sämtlichen Sozialgerichten und auch beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Vorlage der Vollmacht per Telefax ausreichend sei, nur nicht bei der 3. Kammer des SG.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2006 wies das SG die Klage als unzulässig ab. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass eine Vollmachtsurkunde nicht bis zur Verkündung der Entscheidung eingereicht worden sei. Die vorgelegte Faxkopie einer Prozessvollmacht genüge nicht. Vielmehr sei das Original erforderlich. Die entgegengesetzte Meinung widerspreche dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Nachweis, dass die Vollmacht gerade für die vorliegende Klage ausgestellt und die Urkunde nicht manipuliert sei, könne nur durch Vorlage der Urkunde selbst erbracht werden. Auch der Wortlaut des Gesetzes spreche für diese Auslegung. Danach sei die Vollmacht und nicht nur eine Kopie von ihr zu den Akten zu geben.
Gegen den am 22. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat Rechtsanwalt E. am 22. März 2006 Berufung eingelegt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 16. November 2000 (B 13 RJ 3/99 R, SozR 3-1500 § 151 Nr. 4) ausgeführt, das Merkmal der Schriftlichkeit schließe bereits nach dem Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Zwar werde dem Schriftformerfordernis grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen, da dies das typische Merkmal sei, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Jedoch seien insoweit zahlreiche Ausnahmen anerkannt. So werde die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als zulässig angesehen. Der einzige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewährleistet sein. Rechtsanwalt E. hat weiter ausgeführt, vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des BSG sei es schwer nachvollziehbar, weshalb sämtliche anwaltlichen Schriftsätze klaglos auch als Telefax vom Gericht akzeptiert würden und dies ausgerechnet im Falle der Vollmachtsvorlage nicht der Fall sein solle. Augenscheinlich folge auch das LSG Baden-Württemberg dem BSG in dieser Frage. Jedenfalls seien in den letzten 15 Jahren senatsübergreifend vom Unterzeichner per Telefax vorgelegte Vollmachten als ausreichend angesehen worden. Um der normativen Kraft des Faktischen zu genügen, sei darüber hinaus der Hinweis erlaubt, dass auch das BSG etwa in einem von ihm zur Zeit betriebenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - wie auch schon bisher - die Vorlage der Vollmacht per Telefax als ausreichend angesehen habe. Auch hätten das LSG Berlin in seinem Beschluss vom 7. Februar 1991 und das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 28. September 1999 bereits die Auffassung vertreten, dass die Vorlage einer Prozessvollmacht durch Telefax ausreichend sei. Nachdem das SG bisher überhaupt keine Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Begründung der Klage geleistet habe, werde beantragt, nach § 159 SGG zu verfahren. Mit Telefax vom 24. Mai 2006 hat Rechtsanwalt E. die Vollmacht vom 16. Mai 2006 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2006 und den Bescheid vom 13. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Freiburg zurück zu verweisen, hilfsweise den GdB mit 70 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere genügt die dem Telefax von Rechtsanwalt E. vom 24. Mai 2006 beigefügte Vollmacht vom 16. Mai 2006 den Anforderungen des § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG (siehe dazu unten). Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das LSG durch Urteil eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
Das SG hat die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzulässig abgewiesen.
Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen, sofern sie - was vorliegend nicht in Rede steht - nicht zur Niederschrift des Gerichts erteilt wird.
Entspricht das Vorgehen eines Bevollmächtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzulässig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Ist keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmSOGB], Beschluss vom 17. April 1984 - GmSOGB 2/83 - SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG, Urteil vom 23. Januar 1986 - 11a RA 34/85 - SozR 1500 § 73 Nr. 5; BSG, Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 - SozR 3-1500 § 73 Nr. 2).
Die dem von Rechtsanwalt E. per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 21. November 2005 beigefügte Vollmacht vom 15. November 2005 genügt den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Was unter dem Begriff "schriftlich" im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Der Senat lässt es offen, ob diese Vorschrift auf die vorliegende Problematik anwendbar ist. Denn die Klägerin hat die Vollmacht, welche ihr Rechtsanwalt per Telefax vorgelegt hat, eigenhändig unterschrieben und somit dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB genügt.
Die Vorlage dieser schriftlichen Vollmacht im Original ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend (ebenso: LSG Berlin, Urteil vom 7. Februar 1991 - L 10 An 21/90 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1989 - L 16 Kr 41/88 - Breithaupt 1990, 95; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 13; Littmann in Lüdtke, Handkommentar zum SGG, § 73, Rz. 10; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VI., Rz. 44; anderer Ansicht: Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - L 9 EG 158/03 – veröffentlicht in juris; Ulmer, SGb 2003, 671; Ulmer in Hennig, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 10; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 36; Zeihe, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 14a; offen gelassen: Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 7; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, § 73, Rz. 50).
Das Bayerische LSG hat seine in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (L 9 EG 158/03) vertretene Ansicht, die Vorlage des Originals sei erforderlich, nicht begründet und lediglich auf das Urteil des BSG vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9) verwiesen, in welchem das BSG aber nur ausgeführt hat, das Verweisen auf eine in den Verwaltungsakten befindliche, nicht zweifelsfrei die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mit umfassende, Vollmacht genüge nicht. Das BSG hat sich in dieser Entscheidung aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine per Telefax vorgelegte Vollmacht den Erfordernissen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt.
Auch überträgt der Senat die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (III R 38/01 – BFH/NV 2004, 489-491, veröffentlicht in juris, m. w. N.) und vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27. März 2002 (III ZB 43/00 - NJW-RR 2002, 933, veröffentlicht in juris, m. w. N.) dargelegte Ansicht, die Übermittlung der Vollmachtsurkunde per Telefax reiche nicht aus, nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren. Denn diese Rechtsprechung (siehe dazu Karst, NJW 1995, 3278) basiert auf Regelungen, die mit § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vergleichbar sind. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach § 80 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Zweck dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass der Beweis für die Bevollmächtigung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde selbst geführt wird. Die Formstrenge des § 63 Abs. 3 Satz 1 FGO und des § 80 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass gemäß § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO i. V. m. § 3 Nr. 1 Steuerberatergesetz das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen braucht, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, sowie gemäß § 88 ZPO der Mangel der Vollmacht von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden kann und das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu berücksichtigen hat, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Hieraus ergibt sich, dass diese Formenstrenge nur gilt, wenn eine nicht als Rechtsanwalt zugelassene Person auftritt oder der Mangel der Vollmacht gerügt wird. Nach Ansicht des Senats gibt es keinen Grund, im sozialgerichtlichen Verfahren eine Originalvollmacht auch dann zu verlangen, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsanwalt auftritt oder der Mangel der Vollmacht nicht gerügt wird - und damit höhere Anforderungen an den Nachweis einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht zu stellen. Im Übrigen ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren jederzeit von Amts wegen - auch bei Rechtsanwälten - die Wirksamkeit der Vollmacht zu prüfen. § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG verlangt lediglich, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Es genügt also die schriftliche Erteilung der Vollmacht. Wie der Nachweis einer schriftlich erteilten Vollmacht zu erfolgen hat, lässt das SGG offen. Insoweit ist es dem Gericht überlassen, wie im Zweifelsfall das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht nachzuweisen ist. So kann, wenn im Einzelfall begründete Bedenken gegen das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht sprechen, zur Ausräumung dieser Zweifel die Vorlage des Originals erforderlich sein. Auch verweist § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG nur für den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht auf §§ 81, 84 bis 86 ZPO. Hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht wird nicht auf § 80 Abs. 1 ZPO verwiesen. Wegen dieser speziellen Verweisungsvorschrift kann § 80 Abs. 1 ZPO nach Ansicht des Senats auch nicht über § 202 SGG eine entsprechende Anwendung finden.
Schließlich spricht gegen das Erfordernis der Vorlage einer Originalvollmacht die grundsätzliche Akzeptierung der elektronischen Übertragung als formwirksam durch den GmSOGB in seinem Beschluss vom 5. April 2000 (GmSOGB 1/98, SozR 3-1750 § 130 Nr. 1). Danach sei die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehöre, Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien übermittelt würden und eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich sei. Denn auch bei der von der Rechtsprechung zu Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen Telegrammaufgabe existiere keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, könne in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden.
Im Übrigen verweist der Senat auf den die Übermittlung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsschriftsätzen im Wege des Telebriefverfahrens (Telefax, Telekopie) für zulässig erachtenden Beschluss des BSG vom 28. Juni 1985 (7 BAr 36/85, SozR 1500 § 160a Nr. 53; siehe auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 1990 - 4 REg 41/89 - veröffentlicht in juris), wonach gerade das Verfahren der Telekopie im Hinblick auf die Art seiner fernmeldetechnischen Übermittlung die Gewähr für eine einwandfreie und zuverlässige Wiedergabe des Inhalts und der Unterschrift bei Schriftstücken gebe und gegenüber der Übermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber eine erhöhte Inhalts- und Unterschriftsgarantie biete.
Diese zum Formerfordernis von bestimmenden Schriftsätzen ergangene Rechtsprechung überträgt der Senat auf die vorliegende Problematik. Denn Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmSOGB 1/98 - SozR 3-1750 § 130 Nr. 1 unter Hinweis auf GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmSOGB 1/78 - SozR 1500 § 164 Nr. 14). Diesen Erfordernissen genügt nach Ansicht des Senats eine mittels Telefax übermittelte eigenhändig unterschriebene Vollmacht.
Nach alledem hat das SG zu Unrecht die Vorlage einer Originalvollmacht verlangt und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Nach § 159 Abs. 1 SGG hat das LSG unter den dort aufgeführten Voraussetzungen von Amts wegen nach seinem Ermessen zu befinden, ob es in der Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Dabei hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuwägen.
Der Senat kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Zurückverweisung an das SG angemessen ist. Zwar könnte der Senat die zur Entscheidung in der Sache notwendigen Ermittlungen selbst durchführen. Jedoch würde die Klägerin dadurch eine Gerichtsinstanz verlieren. Deshalb hat zunächst das SG die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und dann in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob eine per Telefax übermittelte Vollmacht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.