Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) vom 11.05.1976 (BGBl. I S. 1181) zu versagen sind, weil der Kläger die Schädigung mit verursacht hat.

Der 1990 geborene, zu dieser Zeit als Auszubildender zum Anlagenmechaniker beschäftigte, Kläger hielt sich in der Nacht vom 05. auf den 06.12.2008 in Sch. auf. Dort kam es in der Nähe des Café M. zunächst zu einem Tumult zwischen zwei Gruppen von Jugendlichen. Zu einer dieser Gruppen gehörte der Kläger, zur anderen gehörte der 1986 in W., Russische Föderation, geborene Schädiger A. S. (A. S.). Danach trennten sich die Gruppen und der Kläger hielt sich u. a. mit der Zeugin M. H. (M. H.) auf der Carl-Theodor-Straße vor der Volksbank auf. Dort fand eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und A. S. statt. Bei dieser zog sich der Kläger gegen 02:45 Uhr eine Verletzung des rechten Kniegelenks sowie im Ober- und Unterkiefer abgebrochene Schneidezähne zu. Der Kläger wurde in ein Krankenhaus verbracht, der Schädiger war zunächst flüchtig. Es wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen A. S. wegen gefährlicher Körperverletzung (Az.: 408 Js 10846/09) und gegen den Kläger wegen Körperverletzung und Beleidigung (Az.: 705 Js 23466/99) eingeleitet.

Im März 2009 beantragte der Kläger über die zuständige Techniker Krankenkasse Sch. bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Diese teilte mit Schreiben vom 09.05.2009 die Leistungszeiten mit (Arbeitsunfähigkeit bis 26.01.2009 wegen Prellung des Kniegelenks, Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 13.02.2009 und seit 20.02.2009 wegen traumatischer Ruptur von Bändern in der Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes, Krankenhausbehandlung vom 20. bis 26.03.2009 wegen chronischer Instabilität des Kniegelenks, vorderes Kreuzband oder Vorderhorn Innenmeniskus). Nachdem der Kläger die vom Beklagten mit Schreiben vom 20.03. und 04.06.2009 angeforderten Angaben nicht gemacht hatte, versagte dieser nach vorangegangener Fristsetzung vom 09.09.2009 mit Bescheid vom 02.12.2009 zunächst gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Gewährung von Leistungen mit der Begründung, der Kläger habe bei der notwendigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 05.01.2010 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte er verschiedene Arztberichte vor. Der Kläger benannte in dem Antragsformular für Leistungen nach dem OEG als schädigendes Ereignis einen Tritt gegen das Kniegelenk und als Gesundheitsstörung, für welche ein Versorgungsantrag gestellt werde, eine vordere Kreuzbandruptur rechts, einen Außenmeniskusradiärriß der pars intermedia sowie einen Innenmeniskus-Hinterhorn-Korbhenkelschaden.

Der Beklagte zog die strafrechtlichen Ermittlungsakten bei.

In seiner Geschädigtenvernehmung vom 12.12.2008 gab der Kläger gegenüber Polizeioberkommissar (POK) S. an, an dem fraglichen Abend habe ein Freund Streit mit seiner Freundin gehabt. In diesen Streit habe sich eine andere Gruppe Jugendlicher eingemischt. Er selbst habe dann schlichten wollen. Er habe noch gesagt, dass sie seinen Freund seine Probleme doch alleine lösen lassen sollten. In diesem Augenblick habe er einen Schlag gegen die linke Gesichtsseite unmittelbar neben der Schläfe bekommen. Er sei dann weggezogen worden und die andere Gruppe Jugendlicher habe sich ebenfalls entfernt. Später habe er sich mit M. H. in der Carl-Theodor-Straße vor der Volksbank aufgehalten. Auf der anderen Straßenseite sei eine Person gelaufen, welche zur Gruppe der anderen Jugendlichen aus dem ersten Tumult gehört habe. Die Person sei dann quer über die Straße direkt auf ihn zugelaufen. Er habe sich vorgebeugt, um die Person zu erkennen, zuvor habe er sie nicht richtig sehen können. In diesem Moment habe die Person ihm, ohne vorher etwas zu sagen, mit der Faust auf den Mund geschlagen. Ihm sei sofort schlecht geworden und er sei nach hinten gefallen. Er sei halb benommen gewesen. Er habe nur bemerkt, dass die Person weiter mit Fäusten auf ihn eingeschlagen habe, obwohl er am Boden gelegen sei. Soviel er mitbekommen habe, sei der Schläger von einer anderen Person von ihm weggezogen worden. Er sei jedoch immer wieder zurückgekommen und habe weiter auf ihn eingeschlagen. Er habe ihm ausschließlich in das Gesicht geschlagen. Er sei dann bewusstlos geworden und erst im Rettungswagen wieder zu sich gekommen. M. H. habe ihm hinterher erzählt, dass der Täter ihm noch gegen das Bein getreten habe.

Die Zeugin M. H. gab in ihrer Zeugenvernehmung gegenüber Polizeihauptmeister (PHM) M. am 27.01.2009 an, sie sei an diesem Abend in einer Bar in Sch. gewesen. Die Jungs, unter anderem auch der Kläger, seien hinaus gegangen und hätten sich mit anderen getroffen. Nach ca. einer halben Stunde seien sie wieder herein gekommen und hätten erzählt, dass sie mit einer Gruppe aus Sch. Stress gehabt hätten. Die Jungs hätten damit geprahlt, dass die anderen wegen ihnen abgehauen seien. Kurz danach seien dann alle heraus gegangen, weil man habe nach Hause gehen wollen. Sie habe schließlich alleine mit dem Kläger dagestanden. Plötzlich sei ein Junge von der anderen Straßenseite herüber gekommen. Er habe dem Kläger unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn am Mund getroffen. Der Kläger habe sich sofort den Mund gehalten und gesagt, dass er Schmerzen habe. Der Andere habe ihn mit Wucht gegen das Bein getreten, so dass der Kläger zu Boden gefallen sei. Sie habe dann den Typen von dem Kläger weggedrückt und zu ihm gesagt, er solle ihn lassen. Ob der andere den Kläger, als dieser am Boden gelegen sei, noch einmal getreten habe, könne sie nicht mehr sagen.

Der Zeuge F. W. (F. W.) sagte in seiner Zeugenvernehmung am 10.02.2009 gegenüber POK S. aus, er habe sich mit A. S. und dessen Freundin an diesem Abend in Sch. aufgehalten. Als er habe nach Hause gehen wollen, habe er A. S. vor dem Café M. auf der Straße bei einem Mädchen und deren Freund stehen sehen. Das Mädchen habe geweint. A. S. habe zu ihm gesagt, dass das Mädchen von ihrem Freund geschlagen worden sei. Dann sei ein kleiner Dicker gekommen und habe A. S. mehrmals auf das Übelste beschimpft. A. S. habe schlichten wollen. Dann sei der Dicke zu A. S. gekommen und habe ihn frontal mit der Faust in das Gesicht geschlagen. A. S. habe sich nicht gewehrt, er habe auch nicht zurückgeschlagen. Dann habe es Tumulte gegeben. Während dieses Tumultes habe der Dicke A. S. ein zweites Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Zu der zweiten Auseinandersetzung konnte F. W. keine Angaben machen.

A. S. äußerte sich über seinen Rechtsanwalt am 19.03.2009 schriftlich gegenüber der Polizei. Er habe sich an besagtem Abend vor dem Café M. in Sch. aufgehalten. Dort habe er beobachtet, wie eine männliche Person eine weibliche Person traktiert und ins Gesicht geschlagen habe. Um der angegriffenen Person zu Hilfe zu kommen, habe er den Aggressor angesprochen. Wegen des Geschehens habe sich vor der Gaststätte eine Personengruppe gebildet und die Situation sei tumultartig geworden. Der Kläger habe ihm bei diesem Tumult ins Gesicht geschlagen und ihn auch noch beleidigt. Daraufhin sei er in eine Verteidigungsposition gegangen und habe die Angreifer von sich fern gehalten, ohne diese zu attackieren. Der Kläger habe ihn jedoch trotz Schlichtungsversuchen von anderen ein zweites Mal ins Gesicht geschlagen. Daraufhin habe er sich mit seiner Freundin vom Geschehen entfernt. Auf der Höhe der Gaststätte Grüner Baum in der Carl-Theodor-Straße sei der Kläger wieder auf ihn getroffen. Nachdem er ihn entdeckt habe, sei der Kläger in aggressiver Haltung mit geballten Fäusten und den Worten "das warst doch du" auf ihn zugekommen. Er sei daraufhin ausgewichen, habe dann jedoch in Verteidigungsabsicht den Kläger zweimal ins Gesicht geschlagen, nachdem dieser weiter versucht habe, auf ihn selbst einzuschlagen. Daraufhin sei der Kläger zu Boden gegangen. Am Boden liegend habe der Kläger ihn weiter beschimpft und wild um sich getreten. Der Kläger habe ca. drei bis fünf Tage später bei ihm angerufen und sich bei ihm entschuldigt.

Der Zeuge M. V. (M. V.) sagte in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 24.03.2009 gegenüber POK S. aus, als er mit F. W. auf die Mannheimer Straße vor dem Café M. gekommen sei, sei hier schon Tumult gewesen. A. S. sei mit seiner Freundin auf der einen Seite gestanden. Auf der anderen Seite der Straße hätten ein Mädchen und zwei Jungs auf einer Bank gesessen. Als sie nach dem Grund gefragt hätten, warum das Mädchen heule, habe A. S. gesagt, dass das Mädchen von einem der beiden Jungs geschlagen worden sei. A. S. habe zusätzlich auf den Schläger gezeigt. Dann sei der andere Junge von der Bank aufgestanden. Er habe eine kräftige Figur und eine einrasierte Frisur gehabt und sei auf A. S. losgegangen. Was genau gesprochen worden sei, wisse er heute nicht mehr. A. S. habe in diesem Moment nicht geschlagen. Das könne er sicher sagen. Zu der zweiten Auseinandersetzung konnte M. V. nichts aussagen.

Die Zeugin V. G. (V. G.) sagte am 03.04.2009 gegenüber POK S. aus, an dem besagten Abend sei sie in der Gaststätte Grüner Baum in Sch. gewesen. Zu einer späteren Stunde habe sie die Gaststätte verlassen und sei auf die andere Straßenseite zur Sparkasse gegangen. Dort habe sich eine Bank befunden, wo mehrere Personen gesessen hätten, unter anderem auch ein Mädchen, das geweint habe. Etwas abseits sei ihr Freund A. S. gestanden. Er habe ihr erzählt, was passiert sei, nämlich dass das Mädchen geschlagen worden sei. Anschließend seien ein paar von A. S. Freunden dazu gekommen, welchen er auch erzählt habe, was passiert sei. Bei der Gruppe um das Mädchen habe sich auch eine dickere Person befunden. Diese sei wegen der Äußerungen von A. S. richtig aggressiv und laut geworden. Es habe auch einen Tumult gegeben und alle hätten aufeinander eingeschrien. Sie habe erkennen können, dass Leute aus der Gruppe versucht hätten, A. S. und den Dicken zu trennen. Da ihr solche Sachen zuwider seien, habe sie sich abgewandt. Nachdem sich die Situation beruhigt habe, sei A. S. zu ihr gekommen und habe ihr damals noch gesagt, dass er geschlagen worden sei. Details habe er jedoch nicht mitgeteilt. Sie sei noch mit A. S. stehen geblieben und habe dann von der anderen Straßenseite Beleidigungen hören können. Als sie in diese Richtung geblickt habe, habe sie erkennen können, dass die Beleidigungen von dem Dicken ausgesprochen worden seien, der vorher bei dem weinenden Mädchen gesessen habe und auch aggressiv geworden sei. A. S. habe dann gemeint, dass er hinüber gehe und kurz etwas klären wolle. Sie selbst habe damit nichts zu tun haben wollen und sei in Richtung Schloss zu ihrem Fahrrad weggegangen. Sie habe nicht gesehen, was sich danach ereignet habe. Relativ schnell später sei A. S. zu ihr gekommen und habe ihr gegenüber geäußert, dass er den Dicken geschlagen habe. Details habe er nicht geschildert.

In einer Nachvernehmung, konfrontiert mit der Aussage des A. S., er habe sich bei diesem entschuldigt, äußerte sich der Kläger dahingehend, dass es tatsächlich andersherum gewesen sei und A. S. ihn angerufen habe, um sich zu entschuldigen.

Das gegen A. S. eingeleitete Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wurde nach § 153 Abs. 1 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) wegen des ernsthaften Bemühens um eine Wiedergutmachung endgültig mit Verfügung vom 30.11.2009 eingestellt. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung wurde nach § 154 Abs. 1 StPO wegen eines anderweitigen Strafverfahrens wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung mit Verfügung vom 16.09.2010 eingestellt.

Mit Bescheid vom 11.05.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG ab. Der Kläger sei Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden und habe hierdurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Eine Gewalttat sei durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 06.08.2009 nachgewiesen. Darin sei das Vorliegen einer Gewalttat festgestellt worden. Demnach habe A. S. den Kläger mit einem Faustschlag ins Gesicht und mit Tritten des beschuhten Fußes gegen das Knie verletzt. Jedoch seien Leistungen zu versagen, wenn das Opfer die Schädigung verursacht habe. Aus den Zeugenaussagen habe sich glaubhaft ergeben, dass der Kläger A. S. vor dem Angriff wüst beleidigt und zudem auf diesen eingeschlagen habe. Obwohl diese erste Begegnung bei der Beurteilung rechtlich irrelevant sei, lasse sein Verhalten einen Rückschluss auf feindseliges Handeln auch bei der zweiten Begegnung zu. Durch seine Mitverursachung sei ein Versagungsgrund nachgewiesen. Er habe durch sein Verhalten eine annähernd gleichwertige Bedingung für den Eintritt der Schädigung gesetzt, da er den auf ihn verübten Angriff entscheidend provoziert habe.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 10.06.2010 Widerspruch. Fest stehe, dass es zunächst einen Tumult gegeben habe und nicht mehr mit endgültiger Sicherheit gesagt werden könne, wer dabei wen beleidigt oder geschlagen habe. Bei der zweiten Begegnung habe A. S. ihn unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen und gegen das Bein getreten. Da die tumultartige Auseinandersetzung beendet gewesen sei und der Faustschlag sowie die Tritte auf ihn unvermittelt durch A. S. erfolgt seien, könne sein Verhalten nicht als ursächlich und wesentliche Bedingung für die Schädigung angesehen werden. A. S. habe sich gezielt rächen wollen. Seinen Angriffswillen habe er durch Ablegen der Jacke dokumentiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und hielt daran fest, dass der Kläger die Schädigung wesentlich mitverursacht habe. Nach dem Ermittlungsergebnis habe er sich auf eine verbale und körperliche Auseinandersetzung eingelassen.

Hiergegen hat der Kläger am 22.11.2010 Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben.

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2012 den Kläger befragt sowie M. H. als Zeugin vernommen und in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2012 A. S. als Zeugen vernommen.

Der Kläger hat angegeben, ein Freund von ihm habe sich mit dessen Freundin gestritten. Er selbst sei daneben gestanden. Die andere Gruppe habe sich dann eingemischt und er habe gesagt, dass sie sich nicht einmischen sollten. A. S. sei dann aus der anderen Gruppe hinzugekommen und es sei gleich der erste Schlag von diesem gefallen. Außerdem seien Beleidigungen geäußert worden. Er habe zurückschlagen wollen, aber es seien Leute dazwischen gegangen und er habe A. S. deshalb nicht erwischt. Später sei er dann mit M. H. allein vor der Volksbank gestanden. Es sei eine Person, welche er nicht erkannt habe, auf der anderen Straßenseite gestanden. Diese sei dann über die Straße gegangen und habe ihm ohne vorher etwas anzukündigen, direkt ins Gesicht geschlagen. Heute wisse er, dass es sich um A. S. gehandelt habe. Da er selbst etwas angetrunken gewesen sei, sei ihm schwindelig geworden und er sei auf den Boden gefallen bzw. es sei so gewesen, dass A. S. ihm gegen das Knie getreten habe und er dann auf den Boden gefallen sei. Er sei dann bewusstlos geworden. Als er wieder aufgewacht sei, sei A. S. schon weg gewesen.

M. H. hat ausgesagt, sie habe gesehen, wie ein Mann über die Straße gelaufen sei und den Kläger geschlagen habe. Er habe dann, als dieser auf dem Boden gelegen sei, immer weiter getreten und sie habe gesagt, er solle doch damit aufhören. Irgendwann sei er dann weggegangen. Sie wisse nicht mehr, ob etwas gesagt worden sei oder nicht. Sie habe zwar mitbekommen, dass im Vorfeld eine Auseinandersetzung staatgefunden habe, sie sei jedoch nicht dabei gewesen. Als sie dabei gewesen sei, habe es keine Beleidigungen gegeben.

A. S. hat ausgesagt, da die Angelegenheit schon vier Jahre zurückliege, habe er keine genaue Erinnerung mehr daran. Es sei so gewesen, dass er von dem Kläger und seinen Freunden angegriffen worden sei. Er habe hierauf zunächst nicht reagiert und man habe sich getrennt. Später sei es zu einem zweiten Aufeinandertreffen gekommen. Wie lange der Zeitraum dazwischen gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Bei diesem zweiten Aufeinandertreffen sei der Kläger mit zwei Freundinnen vor der Volksbank gestanden. Der Kläger habe dort über ihn geredet, seinen Namen genannt und ihn beleidigt. Ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt gesehen habe, dass er auf der anderen Straßenseite gestanden habe, könne er nicht mehr sagen. Er sei dann auf den Kläger zugegangen, dieser habe ihn gesehen und habe sich in Kampfposition gestellt. Es sei dann auch gleich zur Sache gegangen. Nach seiner Erinnerung habe er den Kläger auch nicht getreten, sondern ihn nur mit den Fäusten niedergeschlagen. Als der Kläger am Boden gelegen sei, habe dieser ihn getreten. Er vermutete, dass der Kläger sich dabei seine Knieverletzung zugezogen habe. A. S. hat sich dann dahingehend berichtigt, dass er nicht gesagt habe, dass er niemanden getreten habe, sondern er habe niemanden das Knie umgedreht und es sei auch richtig, dass der Kläger sich etwa zwei Tage nach der Tat telefonisch bei ihm entschuldigt habe. Dieser habe gesagt, dass es ihm leid tue und er betrunken gewesen sei.

Mit Urteil vom 05.09.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Leistungen nach dem OEG seien dem Kläger zu versagen, denn dieser habe seine Verletzungen aufgrund seines Verhaltens wesentlich mit verursacht. Der Kläger habe A. S. unmittelbar vor dem zweiten Zusammentreffen erheblich beleidigt und er habe sich, nachdem A. S. auf ihn zugegangen sei, aktiv einer Schlägerei gestellt. Die Aussage des A. S. sei glaubwürdig, da er seinen Tatbeitrag nicht geschmälert habe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass A. S. nach der ersten abgeschlossenen Rangelei den Kläger nicht ohne eine weitere Provokation geschlagen hätte. Auch die Entschuldigung des Klägers gegenüber A. S. spreche für einen Tatbeitrag des Klägers. Die Aussage der Zeugin M. H. sei insoweit widersprüchlich, als man den Eindruck habe, sie wolle mit ihrer Aussage den Kläger keinesfalls belasten.

Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 18.09.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.10.2012 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorgetragen hat, der erste Tatkomplex, die Rangelei mit mehreren Beteiligten, sei beendet und abgeschlossen gewesen. Der zweite Tatkomplex sei keine Fortsetzung des ersten gewesen, sondern habe auf einem neuen Willensentschluss des A. S. und auf einem neuen Angriff desselben ihm gegenüber beruht. Er habe A. S. vor dem zweiten Tatkomplex nicht beleidigt. Auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe sich nicht, dass dem Vorfall eine erneute Provokation seinerseits vorausgegangen sein müsse. Es sei durchaus möglich, dass aufgrund des Ablaufs der vorangegangenen Rangelei der Angreifer für sich noch eine "Rechnung mit ihm offen" gehabt habe und als er ihn erneut gesehen habe, unmittelbar auf ihn losgegangen sei und zugeschlagen habe. Er bestreite auch, eine Kampfposition eingenommen zu haben. Selbst wenn Beleidigungen ausgestoßen worden seien, so stelle dies keine annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Tatbeitrag des Angreifers dar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. September 2012 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2010 abzuändern und festzustellen, dass Leistungen wegen des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs vom 6. Dezember 2008 nicht zu versagen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, Fälle wie der vorliegende seien nicht für die Anwendung des OEG gedacht. Der Kläger habe das Schlagen des A. S. mit verursacht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2013 hat der Senat den Kläger befragt und A. S. als Zeugen vernommen.

Der Kläger hat ausgeführt, bei der ersten Auseinandersetzung habe es sich lediglich um eine verbale mit gegenseitigen Beleidigungen gehandelt. Bevor es zu den gegen ihn gerichteten Schlägen des A. S. gekommen sei, habe er wahrgenommen, dass ein Mann, den er nicht erkannt habe, mit einem hellen Hemd die Straße in seine Richtung überquere. Sodann habe er sich auch ein bis zwei Schritte in die Richtung des ihn entgegenkommenden Mannes bewegt. Er habe realisiert, dass der Mann direkt auf ihn zugehe. Da er habe wissen wollen, um wen es sich bei diesem Mann handele, habe er sich in dessen Richtung bewegt. Als dieser Mann unmittelbar vor ihm gestanden sei, habe er schon einen Schlag bekommen. Während er zu Boden gefallen sei, habe er noch einen Kick gegen sein Knie bekommen. Ihm sei schwindelig geworden. Dies möglicherweise auch deshalb, da er schon einiges getrunken gehabt habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe er wohl öfter körperliche Auseinandersetzungen gehabt.

A. S. hat ausgesagt, im Rahmen der ersten Auseinandersetzung habe er vom Kläger und einer weiteren Person Schläge kassiert. Später habe er den Kläger wieder getroffen. Dieser habe laut über ihn geredet. Der Kläger habe sich auf der anderen Straßenseite befunden und ihn beleidigt. Er habe dann die Straßenseite gewechselt und sei auf den Kläger zugelaufen. Der volltrunkene Kläger sei in einer bedrohlichen Art und Weise auch auf ihn zugekommen. Er habe ihm sodann einen Faustschlag verpasst. Mit den Füßen habe er ihn nicht getreten. Auch er sei angetrunken gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Berufung musste der Erfolg versagt bleiben.

Der Rechtsstreit war entscheidungsreif. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Krankheit entschuldigte Zeugin M. H. musste der Senat nicht in einem weiteren Termin vernehmen, da er sich, soweit es die Ereignisse betrifft, zu denen die Zeugin hätte vernommen werden können, auf die vom Kläger selbst gemachten Angaben stützt.

Die Berufung ist gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und wurde gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.

Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger erstrebt im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen ablehnenden - und auch einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstehenden - Verwaltungsentscheidungen des Beklagten sowie die gerichtliche Feststellung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen im Sinne des § 2 Abs. 1 OEG, also die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Nachdem der Beklagte insgesamt die Gewährung von Leistungen abgelehnt hat, wie es auch § 2 Abs. 1 OEG vorsieht, wäre vorliegend in Ermangelung einer vom Beklagten getroffenen Verwaltungsentscheidung über konkrete Entschädigungsleistungen die gerichtliche Geltendmachung eines Leistungsanspruchs auf Gewährung von (unbenannten) Versorgungsleistungen nicht zulässig (ständige Senatsrechtsprechung unter Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - zitiert nach juris). Vielmehr ist zunächst die in Rede stehende und vom Beklagten verneinte Voraussetzung möglicher Leistungsansprüche im Wege der Feststellungsklage zu klären. Einem auf Gewährung von Beschädigtenversorgung gerichteten Leistungs- und Verpflichtungsantrag käme bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (siehe bereits Senatsurteil vom 09.06.2011 - L6 VG 3447/10). Nach alledem besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers und ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage auch nicht subsidiär.

Die somit zulässige Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht einen Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG festgestellt.

Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 OEG) oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 OEG).

Bei der 1. Alternative handelt es sich um einen Sonderfall der in der 2. Alternative genannten Unbilligkeit; sie ist daher stets zuerst zu prüfen (BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVg 2/89 - Rz. 11, zitiert nach juris). § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 OEG regelt abschließend, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSG, Urteil vom 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R - Rz. 18, zitiert nach juris, m. w. N.). Eine Mitverursachung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 OEG kann nur angenommen werden, wenn der Tatbeitrag des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren Theorie von der wesentlichen Bedingung nicht nur ein nicht hinweg zu denkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, d. h. eine annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers ist (BSG, Urteil vom 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R - Rz. 18, zitiert nach juris, m. w. N.). Auf dem Gebiet des OEG führt bereits eine etwa gleichwertige Mitverursachung zur Versagung der Entschädigung. Nicht erforderlich ist, wie etwa im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, ein deutlich überwiegendes selbst geschaffenes Risiko (BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVg 2/89 - Rz.11, zitiert nach juris).

Ein Leistungsausschluss ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung vor allem dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation - wobei subjektive Gesichtspunkte nicht außer Betracht gelassen werden dürfen - in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (BSG, Urteil vom 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R - Rz. 26, zitiert nach juris). Eine Mitverursachung kann jedoch auch in der schuldhaften Herausforderung des Angriffs, z. B. durch eine Provokation liegen. Eine Provokation des Täters durch das Opfer kann den Entschädigungsanspruch ausschließen, wenn das Opfer die Schädigung bewusst angestrebt oder billigend in Kauf genommen oder sich zumindest leichtfertig in die Gefahr einer solchen Schädigung begeben hat (BSG, Urteil vom 15.08.1996 - 9 RVg 6/94 - Rz.14, zitiert nach juris). Eine Mitverursachung kann ebenfalls angenommen werden, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre (BSG, Urteil vom 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R - Rz. 18, zitiert nach juris). Ein Hauptzweck des § 2 Abs. 1 Alternative 1 OEG ist es gerade, diejenigen von der Versorgung auszuschließen, die sich selbst bewusst oder leichtfertig in hohem Maße gefährden und dadurch einen Schaden erleiden. Wer bewusst oder leichtfertig ein hohes Risiko eingeht, hat die Folgen selbst zu tragen; das Opferentschädigungsrecht schützt ihn dann nicht. Das BSG hat im Opferentschädigungsrecht die bewusste oder leichtfertige Selbstgefährdung in Fällen einer hohen Gefahr immer als Leistungsausschlussgrund beurteilt. Die bewusste Selbstgefährdung hat das BSG nur dann nicht dem Opfer angelastet, wenn für sie ein beachtlicher Grund vorlag, so dass die Selbstgefährdung nicht missbilligt werden konnte. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich das Opfer nach der besonderen Fallgestaltung für andere eingesetzt hat (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 5/95 - Rz. 16, zitiert nach juris, m. w. N.). Eine leichtfertige Selbstgefährdung in diesem Sinne setzt nach der Rechtsprechung des BSG einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit voraus, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechtes entspricht (BSG, Urteil vom 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 - zitiert nach juris, m. w. N.). Es gilt jedoch im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ein individueller Maßstab, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (BSG, Urteil vom 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 - Rz. 18, zitiert nach juris, m. w. N.). Voraussetzung ist, dass das Opfer in hohem Maße vernunftswidrig gehandelt und es in grobfährlässiger Weise unterlassen hat, einer höchstwahrscheinlich zu erwartenden Gefahr auszuweichen (BSG, Urteil vom 21.10.1998 - B 9 VG 4/97 - zitiert nach juris). Zu prüfen ist danach, ob sich das Opfer auch hätte anders verhalten können oder müssen und ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl dies ihm zumutbar gewesen wäre. Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen (BSG, Urteil vom 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 - zitiert nach juris, m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt zur Überzeugung des Senats eine leichtfertige Selbstgefährdung des Klägers vor. Er ist nicht unschuldiges Opfer eines tätlichen Angriffs.

Der Kläger hat es unterlassen, der Gefahr, von A. S. geschlagen zu werden, auszuweichen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2013 hat sich der Kläger, als er A. S. auf sich zukommen sah, ein bis zwei Schritte in dessen Richtung bewegt. Dies stimmt mit den Angaben des A. S. in der schriftlichen Vernehmung vom 19.03.2009 und seiner Zeugenaussage vom 21.03.2013, der Kläger sei auf ihn zugekommen, überein. Der Senat hat daher keinen Grund, den Geschehensablauf insoweit in Zweifel zu ziehen.

Der Kläger hat dabei in hohem Maße vernunftswidrig gehandelt, da er sich einer höchstwahrscheinlich zu erwartenden Gefahr ausgesetzt hat. Die Einlassung des Klägers, er habe sich nur deshalb auf A. S. zubewegt, um erkennen zu können, wer auf ihn zukomme, hält der Senat nicht für glaubhaft. Wenn er nicht erkannt haben will, um wen es sich bei der auf ihn zukommenden Person handelt, ist es nicht nachvollziehbar, sich auf diese unbekannte Person zuzubewegen. Der durch die Verringerung des Abstandes um ein bis zwei Schritte vermittelte Erkenntnisgewinn ist in diesem Zusammenhang nur marginal. Da sich A. S., den der Kläger nicht erkannt haben will, seinerseits auf ihn zubewegte, hätte im Übrigen zur Identifizierung des A. S. ein defensives Abwarten des Klägers genügt, zumal die Örtlichkeit, an der der Angriff stattgefunden hat, nicht unübersichtlich ist. Die Carl-Theodor-Straße ist nicht so breit, dass die Sicht von einer Straßenseite auf die andere behindert wäre. Vor diesem Hintergrund ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger die konkrete Gefahr, von A. S. geschlagen zu werden bzw. in eine Schlägerei mit diesem zu geraten, erkannt hat, jedenfalls aber hätte erkennen müssen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung ausgeführt hat, A. S. habe seinen Angriffswillen schon dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er zuvor seine Jacke abgelegt habe.

Der Kläger hat sich dieser von ihm erkannten Gefahr durch sein Verhalten bewusst gestellt. In seinem Verhalten, nämlich dem Zugehen auf A. S., liegt auch keine - gegebenenfalls erlaubte - Abwehr eines Angriffs. Übereinstimmend haben der Kläger und A. S. bekundet, dass der erste Schlag erst ausgeführt worden ist, nachdem der Kläger ebenfalls auf A. S. zugegegangen war. Die sich in diesem Verhalten gezeigte grundsätzliche Gewaltbereitschaft des Klägers wird zur Überzeugung des Senats auch darin deutlich, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2013 zum damaligen Zeitpunkt öfter körperliche Auseinandersetzungen gehabt hat, insbesondere sich im Zusammenhang mit einer durch ein Mitglied seiner Gruppe vorgenommenen Entwendung eines iPods an einer Schlägerei beteiligt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob A. S. sich an dem Kläger rächen wollte. Entscheidend ist, dass der Kläger sich aktiv der Schlägerei gestellt hat. Für eine aktive Beteiligung bzw. für die Tatsache, dass der Kläger sich selbst nicht als unschuldiges Opfer empfunden hat, spricht zur Überzeugung des Senats auch die Aussage des A. S., der Kläger habe sich einige Zeit später bei ihm entschuldigt. Diese Aussage hält der Senat für glaubhaft. A. S. hat dies detailliert geschildert, insbesondere dahingehend, dass der Kläger einen Freund habe anrufen lassen, bevor dieser den Telefonhörer an ihn weitergereicht habe. Auch hätte die vorherige Begegnung mit A. S. bei der Rangelei vor dem Café M. bei dem Kläger das Bewusstsein hervorrufen müssen, dass er sich selbst gefährdet, obwohl er diese Schädigung abwenden bzw. sich ihr entziehen kann. Zwar liegt zwischen der ersten Rangelei und den späteren Schlägen durch A. S. eine zeitliche Zäsur. Aber dieser erste Vorgang ist für den bei dem Kläger anzulegenden individuellen Sorgfaltsmaßstab von Bedeutung und gehört zum tatnahen Geschehen. Dabei lässt es der Senat dahingestellt, ob die erste Rangelei vor dem Café M. - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2013 angegeben - ohne oder - wie vom Kläger in der Geschädigtenvernehmung vom 12.12.2008, F. W. in der Zeugenvernehmung vom 10.02.2009 und von A. S. in seiner schriftlichen Aussage vom 19.03.2009 sowie in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2013 angegeben, mit Tätlichkeiten abgelaufen ist. Denn dem Kläger musste, selbst wenn es sich nur um eine Rangelei mit Beleidigungen gehandelt haben sollte, klar gewesen sein, dass die Mitglieder der anderen Gruppe gewaltbereit waren. Dass die Stimmung ohnehin aufgeheizt war, ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin M. H. vom 27.01.2009, in der sie schilderte, die Jungs hätten sich nach der ersten Rangelei damit gebrüstet, dass sie die anderen verjagt hätten. Hieran ist deutlich abzulesen, dass man sich keinesfalls gleichgültig gegenüberstand.

Der Kläger hat damit mindestens leichtfertig, nämlich grob fahrlässig, gehandelt. Er hätte erkennen müssen, dass die Lage ernst ist und er sich durch sein Verhalten in die Gefahr einer Schädigung begibt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hierzu nicht in der Lage war, liegen nicht vor. Der Kläger war zwar nach seinen eigenen Angaben alkoholisiert. Er war jedoch noch in der Lage, sich mit der Zeugin M. H. zu unterhalten, was gegen eine starke Alkoholisierung mit Bewusstseinstrübung spricht. In dem Notfallprotokoll der Besatzung des Rettungswagens des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) wird der Kläger nach der Schlägerei auch als wach und orientiert beschrieben.

Der Verursachungsbeitrag des Klägers ist auch von annähernd gleichwertiger Bedeutung. Die Gleichwertigkeit des Mitverursachungsbeitrages kann nicht deshalb bestritten werden, weil sie voraussetzt, dass die Mitwirkung des Opfers ebenso wie der rechtswidrige Angriff von der Rechtsordnung missbilligt sein muss. Denn zwangsläufig wird die Straftat von der Rechtsordnung stärker missbilligt als eine Selbstgefährdung des Opfers dieser Straftat. Die Missbilligung der Selbstgefährdung findet ihren Ausdruck in der Normierung von Rechtsnachteilen, z. B. in der Kürzung oder Versagung von Ersatz- oder Entschädigungsansprüchen (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 5/95 - Rz. 15, zitiert nach juris). Es ist daher nicht entscheidend, ob das Verhalten des Klägers einen Straftatbestand erfüllt. Auch die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers ins Feld geführte "Unverhältnismäßigkeit" zwischen dem Verhalten des Klägers und dem Angriff des Schädigers ist damit nicht zielführend.

Nach alledem hat der Beklagte zu Recht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG Leistungen versagt. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.