Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung der Ereignisse vom 22.07.2003 bis zum 24.07.2003 als vorsätzliche rechtswidrige tätliche Angriffe nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der 1960 geborene Kläger bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit wurde wegen einer vollziehbaren Abschiebeanordnung in den frühen Morgenstunden des 22.07.2003 durch Kräfte der Abschiebegruppe L. in seiner Wohnung abgeholt, nach F. verbracht und gegen 9:10 Uhr durch Beamte der Zentralen Rückführungsgruppe der Bundespolizei übernommen. Aufgrund eines Schwächeanfalls, welcher auftrat, als der Kläger gegen 11:20 Uhr zum bereitgestellten Flugzeug verbracht werden sollte, wurde er dem Medizinalrat (MedR) z. A. M. vom Ärztlichen Dienst des Bundesgrenzschutzamts vorgestellt. In dem ärztlichen Befundbericht vom 22.07.2003 wurde eine Untersuchung von 11:15 Uhr bis 12:15 Uhr vermerkt und ausgeführt, der Kläger sei anlässlich der bevorstehenden Abschiebemaßnahme schlafend im Aufenthaltsraum vorgefunden worden. Bei seiner Untersuchung sei er nur schwer erweckbar und die Vitalfunktionen seien intakt gewesen. Zum Ausschluss einer Intoxikation erbat MedR z. A. M. eine stationäre Überwachung. Die Rückführung wurde daraufhin abgebrochen und der Kläger der Abschiebegruppe L. übergeben, um ihn stationär einzuweisen.

Um 12:45 Uhr wurde ein Rettungswagen alarmiert und der Kläger um 13:13 Uhr zum Krankenhaus F.-H. abtransportiert (Krankentransportmeldung), wo er zwei Tage stationär in der internistischen Abteilung und zwei weitere Tage in der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde. Nach seiner Einlieferung war er zunächst nicht ansprechbar und bewegte die Extremitäten nicht, wofür eine organische Ursache nicht festgestellt werden konnte. Die kardiologische Untersuchung und ein craniales Computertomogramm waren unauffällig. Nach konsiliarärztlicher Untersuchung wurde der Kläger deshalb in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie desselben Krankenhauses verlegt. Ausweislich des Entlassungsberichts (Diagnose: "akute Belastungsreaktion mit dissoziativen Symptomen") machte er, obwohl er in der Lage war, seine Extremitäten zu bewegen, hiervon nur selten Gebrauch und ließ sich eine Schnabeltasse o. ä. reichen. Da er nicht ausreichend trank, erhielt er am Entlassungstag eine Infusion. Am 24.07.2003 wurde er mit einem Krankenwagen in das Krankenhaus vom Roten Kreuz in S.-Bad C. überführt, auf dessen Innerer Abteilung er bis 30.07.2003 wegen einer akuten Belastungsreaktion und Exsikkose behandelt wurde (Entlassungsbericht vom 26.08.2003). Am 25.07.2003 wurde der Kläger konsiliarisch von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. B. untersucht, welche einen Schock und eine akute Belastungsreaktion mit dissoziativer Symptomatik bestätigte und eine weitere Abklärung und Behandlung in einer psychiatrischen Klinik empfahl (Arztbrief vom 25.07.2003). Im Anschluss daran wurde der Kläger, der sich in gebessertem Allgemeinzustand befand, vom 30.07. bis 15.08.2003 in der Klinik für Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums am W. in W. wegen dissoziativem Stupor und dissoziativen Bewegungsstörungen und vom 24.09. bis 21.10.2003 in der Psychosomatischen Klinik Bad N. wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und dissoziativen Sensibilitätsstörungen stationär behandelt.

Am 06.07.2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Entschädigung nach dem OEG. Er trug vor, bei dem Abschiebeversuch sei es am Frankfurter Flughafen zu tätlichen Übergriffen seitens der Vollzugsbeamten gekommen. Über einen langen Zeitraum habe er nichts zu trinken bekommen, worauf er umgekippt sei und sich nicht mehr habe bewegen können. Die Vollzugsbeamten hätten ihm dies nicht geglaubt, ihn am Boden geschleift, an den Haaren gezogen und geschlagen. In der Psychiatrischen Klinik in F. sei er ständig von der Polizei überwacht worden, habe nichts zu trinken und zu essen bekommen, sei ständig beleidigt und von der Polizeiärztin geschlagen worden. Seit diesem Vorfall leide er unter schweren psychischen und physischen Schäden, u. a. unter einer Innenohrschwerhörigkeit mit beidseitigem Tinnitus. Auf die Nachfrage, warum er keine Strafanzeige gestellt habe, antwortete er am 24.08.2006, er sei nach dem Vorfall vom 22.07.2003 massiv eingeschüchtert worden. Zwei Polizisten hätten ihm bei der Fahrt von F. nach Bad C. wörtlich erklärt: " Wenn du ein Wort darüber sagst, was hier passiert ist, bekommst du zehnmal mehr!".

Der Beklagte trat in Ermittlungen ein. Auf Anfrage gab Polizeirat W. vom Bundespolizeiamt Flughafen F./Main am 23.10.2006 an, die Sachverhaltsdarstellung des Klägers hinsichtlich seiner auf den 22.07.2003 anberaumten Rückführung entspreche nicht den Tatsachen. A. H., eine Cousine des Klägers, gab an, der Bruder des Klägers, M. I., und sie hätten den Kläger am Abend des 22.07.2003 in der Klinik in F.-H. besucht. Sie hätten nacheinander das Zimmer des Klägers betreten. Obwohl sie ihn mehrmals angesprochen habe, habe er darauf nicht reagiert, sondern nur immer wieder nach seiner Mutter gerufen (Aussage vom 03.11.2006). M. I. führte aus, er habe seinem Bruder am 22.07.2003 bei dessen Festnahme am Morgen eine Flasche Wasser ins Auto gebracht, da er darüber geklagt habe, dass sein Mund sehr trocken sei. Bei dem Besuch am Abend des 22.07.2003 in der Klinik F.-H. sei es ihm nicht gelungen, mit seinem regungslos auf dem Bett liegenden Bruder zu sprechen. Seine Unterhosen seien bis zu den Knien heruntergezogen gewesen. Bei einem späteren Gespräch habe ihm ein Arzt erklärt, ein Notarzt habe seinen Bruder gegen 10:00 Uhr auf dem Flur des Flughafen bewusstlos vorgefunden und man könne den Vorfall vom Frankfurter Flughafen mit Hilfe einer Videoaufzeichnung beweisen. Außerdem habe er von Ärzten in Bad C. erfahren, dass eine Ärztin der Polizei, die den Kläger dort erwartet habe, diesen geschlagen und malträtiert habe. Das könne der Notarzt, der seinen Bruder ins Krankenhaus vom Roten Kreuz in Bad C. eingeliefert habe, bezeugen (Aussage vom 02.11.2006). Auf Nachfrage des Beklagten teilte er am 12.11.2006 mit, er wisse weder den Namen des Notarztes vom Flughafen, welcher anhand des Dienstplanes jedoch zu identifizieren sein müsste, noch den Namen des Arztes, der den Kläger mit dem Krankenwagen nach Bad C. verbracht habe. Auf Videoaufzeichnungen vom Noteinlieferungsbereich des Krankenhauses in Bad C. müsse dies jedoch zu erkennen sein. Polizeioberrat M. vom Bundespolizeiamt Flughafen F./Main teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2006 mit, zu den vom Kläger behaupteten Übergriffen der seinerzeit amtshandelnden Polizeibeamten auf dem Frankfurter Flughafen lägen keine Erkenntnisse vor. Eine Polizeiärztin sei bei der dortigen Bundespolizeibehörde nicht beschäftigt (gewesen).

Aufgrund des Entschädigungsverfahrens nahm auch die Staatsanwaltschaft F./Main Ermittlungen auf und stellte das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Vorwurfs der Körperverletzung im Amt (Az. 3465 UJs 202801/07) mit Verfügung vom 02.10.2007 ein. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, aus den noch vorliegenden Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger Opfer eines strafbaren Verhaltens geworden sei. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass nach der vergangenen Zeit naturgemäß keine Videoaufzeichnungen, Dienstpläne u. ä. Unterlagen vom 23.07.2003 mehr vorlägen. Auch eine polizeiliche Akte existiere nicht mehr.

Am 04.04.2007 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen die Polizeibeamten B., M., E. und G. sowie MedR z. A. M. (Az. 3465 Js 206718/08). In seiner Geschädigtenvernehmung am 04.04.2007 gab der Kläger u. a. an, auf dem Flughafen sei es ihm immer schlechter gegangen. Bitten, ihm etwas zu Trinken zu geben, habe der Polizeibeamte ignoriert. Polizeibeamte hätten ihn über den Boden geschleift und an den Haaren gezogen. Weil die Beamten im Krankenhaus ihm nicht geglaubt hätten, dass er seine Arme nicht bewegen könne, hätten sie ihm seine Hose heruntergezogen und gedroht, nach der Krankenschwester zu rufen. Es sei auch eine Polizeiärztin da gewesen, die ihn auf die Brust geschlagen habe. Diese habe ihn auch in die Haut gezwickt. Als er in Bad C. eingeliefert worden sei, sei er von einer jüngeren Frau empfangen worden, die ihn geschlagen habe. In ihrer Beschuldigtenvernehmung gaben die Bundespolizisten G. und M. an, sich nicht mehr an den Fall des Klägers erinnern zu können. MedR z. A. M. sagte in seiner Vernehmung ebenfalls aus, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern, und bezog sich auf den damals erstellten Befundbericht. Der Zeuge St., zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der Abschiebegruppe L., konnte sich ebenfalls nicht mehr an den Vorfall erinnern. Soweit sie erreicht werden konnten, erinnerten sich auch die Polizeibeamten, welche mit der Bewachung des Klägers im Krankenhaus in F.-H. betraut waren, nicht an den Vorfall. Auch dieses Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 28.07.2009 eingestellt, da kein hinreichender Verdacht für die Begehung einer Straftat zum Nachteil des Klägers bestehe. Mit Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft F./Main vom 11.01.2011 wurde das auf weiteres Betreiben des Klägers durchgeführte Verfahren gegen die Polizeibeamten M., E., G., M. und B. mit der Begründung eingestellt, die Bundespolizei habe mitgeteilt, dass weder die Diensträume der zentralen Rückführungsgruppe noch die dazu gehörigen Flurbereiche videoüberwacht worden seien, die gegenüber dem Eingangsbereich zur zentralen Rückführungsgruppe angebrachte Kamera lediglich der Zugangskontrolle diene und keinerlei Aufzeichnungsfunktion habe. Die an der Decke befindlichen Flurkameras seien erst nach dem Jahr 2003 angebracht worden. Weitere Kameras gebe es weder in den Flurbereichen noch in den Diensträumen der zentralen Rückführungsgruppe. Ferner hätten sich aus der Ausländerakte keine Erkenntnisse, die das Strafverfahren in einem anderen Licht erscheinen lassen würde, ergeben. Weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich.

Mit Bescheid vom 15.02.2007 lehnte der Beklagte es ab, dem Kläger Versorgung nach dem OEG zu gewähren. Nach dem Ergebnis der Sachaufklärung seien Schläge durch Polizisten während der Abschiebung nicht nachweisbar.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Neben den bisher geäußerten Vorwürfen gab er an, anschließend sei er im Krankenhaus ebenfalls menschenunwürdig behandelt, sei beraubt und mit Gewalt katheterisiert worden. Eine Woche habe er nichts zu essen bekommen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008).

Hiergegen erhob der Kläger am 23.01.2008 Klage bei dem Sozialgericht Heilbronn (SG). Er nahm auf die Begründung seines Widerspruchs Bezug und trug weiter vor, er sei vom Notarzt eine Stunde untersucht worden, obwohl er in Ohnmacht gelegen sei. Erst um 12:44 Uhr habe die Polizei einen Notarztwagen gerufen, der 12:51 Uhr gekommen sei. Um 13:13 Uhr sei dann erlaubt worden, ihn ins Krankenhaus zu bringen. Dadurch seien seine Menschenrechte und seine Patientenrechte verletzt worden. Der Kläger legte zahlreiche Kopien von Schriftstücken aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft F./Main und von ärztlichen Unterlagen vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem OEG, weil es am Nachweis einer Schädigung fehle.

Hiergegen legte der Kläger am 08.04.2008 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein (L 6 VG 1834/08). Er trug u. a. vor, aus dem Arztbrief des Klinikums am W. W. vom 15.08.2003 ergebe sich, dass man ihn malträtiert habe. Im Brief der Bundespolizei vom 31.01.2007 werde bestätigt, welche Polizisten ihn aus dem Aufenthaltsraum abgeführt und bis zur Bewusstlosigkeit malträtiert hätten. Aus dem Rettungsprotokoll sei ersichtlich, dass er sich im Terminal 2, Bereich E zum Zeitpunkt des Notrufs aufgehalten habe. Aus den Ermittlungsakten könne man jedoch klar erkennen, dass er eigentlich im Terminal 1, Halle B gewesen sei. Durch das Rettungsprotokoll werde damit bestätigt, dass die Aussage des Notarztes nicht stimme, der behauptet habe, ihn im Aufenthaltsraum vorgefunden zu haben. Außerdem beweise dies ebenfalls, dass ihn die Polizei aus dem Aufenthaltsraum herausgeholt und bis zur Bewusstlosigkeit malträtiert habe. Im Arztbrief des Krankenhauses F.-H. vom 10.09.2003 werde bestätigt, dass er seine Extremitäten nicht mehr habe bewegen können. Er habe deshalb weder essen noch trinken können. Auch die bewachenden Polizisten hätten ihm absichtlich nichts zum Essen und zum Trinken gegeben. Durch den Abschiebeversuch sei er ferner Opfer einer Freiheitsberaubung geworden. Aus Widersprüchen betreffs der Frage, ob er einen Schwächeanfall erlitten habe oder eingeschlafen sei, sowie des Zeitpunkts des Eintreffens im Klinikum H. ergebe sich, dass die Polizisten und der Arzt M. nicht die Wahrheit gesagt hätten. Aus den Angaben des Arztes vom 04.04.2007 sei klar ersichtlich, dass er nicht im Rückführungsbereich, sondern auf einem Flur misshandelt worden sei. Es gebe auf einem Flughafen keinen einzigen Flur, der nicht videoüberwacht sei. Die Polizistin B. habe ihn beim Eingang des Krankenhauses in Bad C. geschlagen und malträtiert. Eine Krankenschwester habe diesen Vorfall seinem Bruder und seiner Cousine erzählt.

Polizeioberkommissar (POK) P. teilte dem Senat auf Anfrage am 08.10.2008 mit, der Rückführungsbereich der Bundespolizeidirektion Flughafen F./Main sei weder am 22.07.2003 noch danach videoüberwacht worden. Frau T. vom Krankenhaus vom Roten Kreuz Bad C. berichtete am 23.10.2008 telefonisch, dass die Notaufnahme des Krankenhauses nicht videoüberwacht sei. POK P. teilte mit, beim Krankenhaus Bad C. würden alle Eingänge überwacht, die Aufnahmen würden jedoch nach 48 Stunden automatisch gelöscht. Beim Krankenhaus H. werde mit Ausnahme der Ausnüchterungsräumlichkeiten nichts auf Video aufgezeichnet.

Mit Urteil vom 17.09.2009 wurde die Berufung zurückgewiesen, da ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht erwiesen sei. Der Vortrag des Klägers, zwei Polizisten, die ihn im Krankenhaus in F./Main-H. bewacht hätten, hätten ihm die Unterhosen nach unten gezogen, um ihn dadurch zu veranlassen, die Unterhose selbst wieder hochzuziehen, stelle keinen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG dar. Ebenso wenig führe sein Vorbringen, Opfer einer Freiheitsberaubung geworden zu sein, zum Erfolg. Zwar sei eine Freiheitsberaubung jedenfalls dann ein tätlicher Angriff, wenn sie auch durch den Einsatz körperlicher Gewalt erfolge. Die Beamten, die den Kläger am Morgen des 22.07.2003 in Heilbronn festgenommen und nach F./Main verbracht hätten, hätten jedoch ebenso wenig rechtswidrig gehandelt, wie die übrigen Beamten, die den Kläger während und nach dem Abschiebeversuch vom 22.07.2003 bewacht hätten, denn sie hätten ausschließlich Anweisungen befolgt, die ihnen als Vollzugsbeamte erteilt worden seien. Ferner sei nicht nachgewiesen, dass die Vollzugsbeamten dem Kläger trotz entsprechender Bitten kein Wasser zu trinken gegeben hätten. Das gelte auch hinsichtlich des behaupteten Schlags im Bereich des Flughafens F./Main, des Zwickens in den Arm, des Ziehens an den Haaren, des Hochhebens und des Wieder-Fallenlassens. Die klägerische Behauptung, in der Psychiatrischen Klinik in F./Main-H. nichts zu Trinken und Essen bekommen zu haben, werde durch den Entlassungsbericht vom 10.09.2003 widerlegt. Der Vortrag des Klägers, er sei von MedR z. A. M. eine Stunde lang untersucht worden, obwohl er ohnmächtig geworden sei, und der Notarztwagen sei zu spät angefordert worden, sei unschlüssig. Dasselbe gelte für den Vortrag des Klägers, er hätte am 24.07.2003 nicht von F./Main nach Bad C. transportiert werden dürfen, weil er nicht transportfähig gewesen sei. Dass eine Polizeiärztin den Kläger in den Kliniken F./Main-H. und/oder beim Eintreffen in der Klinik vom Roten Kreuz in Bad C. geschlagen habe, sei ebenso wenig erwiesen wie Schläge der Polizistin B. Auch aus den Arztberichten zu den zeitnah erfolgten Behandlungen durch MedR z. A. M. oder in der Klinik in F.-H. hätten sich keine Spuren von Gewaltanwendung ergeben.

Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 10.06.2010 als unzulässig (B 9 VG 5/10).

Bereits am 21.09.2010 beantragte der Kläger unter im Wesentlichen Wiederholung seines bisherigen Vorbringens die Überprüfung des Bescheides vom 15.02.2007. Seit dem Vorfall leide er an den gesundheitlichen Schäden. Zur Begründung legte er ärztliche Atteste der Dr. S. vom 22.09.2008 und 15.03.2010 vor, wonach damalige Blut- und Urinuntersuchungen eine Exsikkose aufgrund verminderter Flüssigkeitszufuhr ergeben hätten und der vormals psychisch gesunde Kläger nun in Dauerbehandlung bei einer Nervenärztin stehe.

Der Beklagte holte zunächst die Stellungnahme des Dr. G., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums F./Main-H., vom 07.03.2011 ein. Dieser gab an, der Kläger sei in der Klinik die gesamte Zeit von Polizeikräften überwacht worden, wobei es sich nicht um ein ungewöhnliches Vorgehen gehandelt habe. Das medizinische Personal habe jederzeit Zutritt zum Kläger gehabt und die ärztliche oder pflegerische Tätigkeit sei durch die Polizeibeamten nicht behindert worden. Es sei nichts aufgefallen, was das Klinikpersonal verwundert hätte. Es habe keine Besonderheiten im Umgang mit dem Kläger gegeben, die sich wesentlich von vergleichbaren Patienten unterschieden hätten. Ferner befragte der Beklagte Dr. S., die am 11.04.2011 ausführte, ihr sei am 23.07.2003 telefonisch von der Klinik mitgeteilt worden, der Kläger könne nur mit Hilfe von Personal trinken, liege hilflos im Bett, könne aber leise sprechen. Bis zu dem Ereignis am 23.07.2003 sei der ihr seit 20 Jahren bekannte Kläger psychisch unauffällig gewesen. Seit dem Ereignis leide er an posttraumatischen Belastungsstörungen und befinde sich deshalb in psychiatrischer Dauerbehandlung. Außerdem zog das Versorgungsamt die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte bei.

Mit Bescheid vom 02.08.2011 stellte das Versorgungsamt fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG habe. Es führte zur Begründung aus, aus den vom Kläger nun eingereichten Unterlagen ergäben sich keine neuen Hinweise, die erkennen ließen, dass das Recht seinerzeit unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich nun als unrichtig erweise.

Der hiergegen am 05.08.2011 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011 zurückgewiesen, da die Prüfung der Eingabe des Klägers keine neuen Erkenntnisse erbracht habe.

Am 28.10.2011 hat der Kläger hiergegen Klage beim SG erhoben (S 2 VG 3879/11), zu deren Begründung er vorgetragen hat, der Beklagte habe nicht korrekt ermittelt. Die Angaben der eingesetzten Beamten seien widersprüchlich und unglaubhaft. Entgegen der Aussage von MedR z. A. M. habe er am 22.07.2003 nicht geschlafen, sondern sei ohnmächtig gewesen. Der Arzt habe den Ort des Geschehens nicht richtig bezeichnet. Aus rechtlichen Gründen sei eine Überwachung im Krankenhaus in F. nicht nötig gewesen, trotz Kenntnis dessen hätten die Beamten diese nicht abgebrochen. Obwohl er nicht transportfähig gewesen sei, habe man ihn von F. nach Bad C. verbracht. Insgesamt wiederholte der Kläger seine Vorwürfe gegen die Beamten in Bezug auf die Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung und Freiheitsberaubung.

Mit Beschluss vom 17.07.2012 hat der Senat die gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des SG erhobene Beschwerde des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussicht als unbegründet zurückgewiesen (L 6 VG 1014/12 B).

Mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2012 hat das SG die Klage nach vorangegangener Anhörung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 15.02.2007 zurückzunehmen, denn das Recht sei nicht unrichtig angewandt worden. Ein tätlicher Angriff gegenüber dem Kläger sei trotz umfangreicher Ermittlungen des Beklagten durch nichts belegt. Auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens des Klägers sei nicht nachgewiesen, dass die diagnostizierte Exsikkose auf Maßnahmen oder Unterlassungen von Polizeibeamten oder Ärzten zurückzuführen sei. Das behauptete Herunterziehen der Hose belege nicht, durch wen dieser Bekleidungszustand herbeigeführt worden sei und erfülle nicht den Tatbestand eines tätlichen Angriffs. Die Angaben des Klägers seien insgesamt betrachtet in sich widersprüchlich.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung am 21.11.2012 Berufung zum LSG unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens eingelegt und geltend gemacht, durch die Entscheidung mit Gerichtsbescheid in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. November 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Februar 2007 zurückzunehmen und die Ereignisse vom 22. Juli 2003 bis zum 24. Juli 2003 als vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27.02.2013 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gerichtsakten zu den Verfahren S 2 VG 257/08, L 6 VG 1834/08 sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zutreffend die Rücknahme des Bescheides vom 15.02.2007 abgelehnt.

Durch die Entscheidungsweise des SG ist das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt worden. Der Kläger hat im Wesentlichen nichts Neues vorgetragen und nur zur Stützung seines Begehrens die Atteste seiner behandelnden Ärztin Dr. S. vorgelegt. Deswegen ist nicht zu beanstanden, dass das SG den Rechtsstreit unter Beachtung der erforderlichen Anhörung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Danach kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor, denn es waren keine komplizierten Rechtsfragen zu beantworten und im Rahmen der Amtsermittlungspflicht blieben keine entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände offen. Die in pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, ist daher nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger schriftlich und telefonisch gerügt hat, dass der mit 20 Minuten anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu kurz sei, liegt hierin ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs soll die Prozessbeteiligten vor allem vor Überraschungen schützen. Dies gilt im Hinblick auf die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen als auch im Hinblick auf die maßgebenden Rechtsgrundlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt grundsätzlich nur die Anhörung der Beteiligten zum Sachverhalt, nicht hinsichtlich ihrer Rechtsmeinung (Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.09.2012 - B 14 AS 78/12 B). Der Kläger hat keine Gründe angegeben, aus denen sich ergibt, dass ein hinreichender Sachvortrag nur vom ihm persönlich zu erwarten ist und nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 127/83). Der Vortrag des Klägers, er benötige eine sechsstündige mündliche Verhandlung, um weitere Beweise zu entwickeln, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf eine längere als die gewährte Redezeit zu begründen. Der Kläger hat - auch in vorangegangenen Verfahren - die entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsgrundlagen ausführlich dargelegt. Ein weiterer Begründungsbedarf bleibt unklar. Der Kläger hat insoweit angegeben, er wolle weitere Beweise "entwickeln" und eine Vielzahl von Beweisanträgen stellen. Wie neue Beweise in einer mündlichen Verhandlung "entwickelt" werden können, erschließt sich dem Senat nicht. Weshalb die Stellung weiterer Beweisanträge allein in der mündlichen Verhandlung möglich sein soll, bleibt ebenfalls unklar. Der Kläger hat bereits eindrucksvoll demonstriert, dass er schriftlich sehr wohl in der Lage ist, sich auszudrücken und Beweisanträge zu stellen. Bemerkenswert ist auch, dass der Kläger im Rahmen der ihm in der mündlichen Verhandlung gewährten Redezeit tatsächlich keinen einzigen Beweisantrag gestellt hat. Der Senat hat sich in der Urteilsfindung auf die bekannten Tatsachen und Rechtsgrundlagen gestützt. Eine sog. "Überraschungsentscheidung" ist nicht ergangen.

Rechtsgrundlage für die Überprüfung bestandskräftiger Bescheide ist § 44 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger im Interesse der materiellen Gerechtigkeit einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Dabei muss die Verwaltung entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Antragstellers in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller auf der Grundlage der wirklichen Sach- und Rechtslage bescheiden (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 23).

Der Beklagte hat in der im bestandskräftigen, hier maßgebenden Bescheid vom 15.02.2007 getroffenen Entscheidung auch zur Überzeugung des Senats weder das Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Dies hat das SG in Auswertung des gesamten Akteninhalts und unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens des Klägers ausführlich begründet dargelegt, weswegen der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides verweist, denen er sich ausdrücklich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat in dem mit seinem Überprüfungsantrag eingeleiteten Verfahren keine Unterlagen vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung gebieten. Insbesondere ergibt sich aus den Angaben der Dr. S. nichts Neues.

Rechtsgrundlage in materieller Hinsicht ist § 1 Abs. 1 S. 1 OEG. Danach erhält, wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Ereignisse vom 22.07.2003 bis zum 24.07.2003 als vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe im Sinne des OEG hat, weil solche durch den insoweit beweispflichtigen Kläger nicht erwiesen sind, hat bereits der Senat in seinem Urteil vom 17.09.2009 dargelegt. Auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens des Klägers ist der Beklagte sowie ihm folgend das SG zu Recht davon ausgegangen, dass es an einem solchen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen den Kläger fehlt.

Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe mehrfach Schläge erhalten und sei "malträtiert" worden, spricht bereits der Umstand, dass in keinem der aktenkundigen Arztbriefe, Atteste und Entlassungsberichte äußerlich sichtbare Spuren von Misshandlungen beschrieben werden. Insbesondere im Bericht des MedR z. A. Mertens vom 22.07.2003 und im Arztbrief der Klinik für Innere Medizin der Städtischen Kliniken F. am Main-H. vom 23.07.2003, wo der Kläger noch am 22.07.2003 untersucht worden ist, wäre dann die Beschreibung von Rötungen, Striemen, Blutergüssen, Schürfungen oder Schwellungen zu erwarten gewesen. Nichts dergleichen findet sich aber.

Das SG hat weiter erneut zutreffend ausgeführt, dass das Herunterziehen der Unterhose den Tatbestand eines tätlichen Angriffs nicht erfüllt, zumal in keiner Weise bewiesen ist, worauf der Bekleidungszustand des Klägers beruht. Insoweit ist auch die vom Kläger beantragte Vernehmung des Dr. M. entbehrlich, denn er hat den Angaben des Klägers zufolge lediglich darüber spekuliert, dass ein Herunterziehen der Unterhose medizinisch nicht erforderlich war. Die Wahrheit dieser Aussage kann deswegen unterstellt werden, sie besagt aber nichts zu der entscheidenden Fragestellung, worauf der Bekleidungszustand des Klägers beruhte und ob in einer solchen Handlung ein tätlicher Angriff gesehen werden kann.

Dass der Kläger an einer Exsikkose aufgrund verminderter Flüssigkeitszufuhr gelitten hat, ist unstreitig und ergibt sich für den Senat bereits aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses am Roten Kreuz in S.-Bad C. vom 26.08.2003. Aus der Diagnose folgt aber nicht, dass diese auf Maßnahmen oder Unterlassungen von Polizeibeamten und Ärzten wesentlich ursächlich zurückzuführen ist. Zur weiteren Sachaufklärung kann Dr. S. nichts Neues beitragen. Denn sie war nicht Augenzeugin der vom Kläger angeschuldigten Maßnahmen in der Zeit vom 22.07.2003 bis zum 24.07.2003 und hat den Kläger auch erst später behandelt, konnte demzufolge auch nichts über die Gründe der unterlassenen Flüssigkeitszufuhr berichten. Im Übrigen spricht bereits der Umstand, dass dem Kläger nach dem Entlassungsbericht eine Schnabeltasse gereicht wurde und er eine Infusion erhielt, gegen seine Darstellung, dass man ihm die Flüssigkeitszufuhr verweigert hat. Nichts anderes folgt aus den Angaben seines Bruders, der aus eigener Anschauung nur über die Mundtrockenheit des Klägers vor dessen Abtransport berichten konnte und ihn noch mit einer Wasserflasche versorgen durfte, woraus sich ergibt, dass dem Kläger jedenfalls Wasser zur Verfügung stand.

Die vom Kläger beschriebenen gegen ihn verübten Handlungen haben sich weiter insgesamt als nicht nachweisbar herausgestellt. Soweit er Ungereimtheiten in den einzelnen Aussagen der befragten Personen erkennen will, welche deren Unglaubwürdigkeit beweisen sollen, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Vielmehr werden die Anschuldigungen, die der Kläger im Laufe des Verfahrens, welches sich nunmehr seit 2006 hinzieht - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - immer ausufernder.

Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.