Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Versagung von Witwenversorgung nach § 1a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) streitig.

Die 1930 geborene Klägerin ist die zweite Ehefrau des 1921 geborenen und am ... 2001 verstorbenen R., der zuletzt nach dem BVG Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vom Hundert (v.H.) wegen "Zustand nach Schädelbasisfraktur und Gehirnprellung mit Schwäche des linken Beines und beidseitiger mittelgradiger Innenohrschwerhörigkeit, zerebrale organische Anfälle" bezog (Ausführungsbescheid vom 11. März 1974), ferner Ausgleichsrente und seit 1. Januar 1970 Berufsschadensausgleich. R. war im September 1943, als er während eines Fliegerangriffs als Kradmelder unterwegs war, verschüttet und schwer verwundet worden.

R. war ehemaliger SS-Sturmmann bei der 2. Kompanie der Waffen-SS und von August 1941 bis August 1943 beim Sonderkommando (SK) 7a eingesetzt. Das SK 7a gehörte der Einsatzgruppe B an, die im Russlandfeldzug im rückwärtigen Armeegebiet seine Tätigkeit ausübte. Dazu gehörte neben allgemeinen sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Rahmen der von den nationalsozialistischen Machthabern beschlossenen Maßnahmen zur Endlösung der Judenfragen die sich in den Einsatzorten aufhaltenden Juden, Kommunisten und sonstigen potenziellen Gegner zu töten.

Am 14. Januar 2002 beantragte die Klägerin beim früheren Versorgungsamt K. (VA) die Gewährung von Witwenversorgung. Das VA holte bei der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in L. die Auskunft vom 11. März 2002 ein. Danach war R. im Ermittlungsverfahren der Zentralstelle im Lande N.-W. für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen bei der Staatsanwaltschaft D. (45 Js 46/61) im März und Mai 1964 vernommen und beschuldigt worden; das Verfahren wurde mit Verfügung vom 8. April 1974 eingestellt. Das VA zog die R. betreffenden Auszüge aus der Ermittlungsakte bei (Vernehmungsprotokolle, Verfügung vom 8. Januar 1974). Danach hatte R. im Rahmen seiner im März 1964 erfolgten richterlichen Vernehmung ausgeführt, zu Beginn seines Einsatzes im September 1941 in der Nähe des Ortes N. bei einer Erschießung von 50 bis 75 jüdischen Männern und Frauen als Absperrung eingeteilt gewesen zu sein. Die Opfer seien zuvor von anderen Personen an die Erschießungsstelle gebracht worden. Er selbst habe den Erschießungsort absperren müssen, diesen jedoch unmittelbar selbst nicht einsehen können. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er in K. erstmals auch selbst an einer Erschießung als Schütze teilnehmen sollen. Für diese Erschießung hätte er Männer und Frauen auf der Ladefläche eines LKW zum Erschießungsort bringen sollen. Bei dieser Fahrt seien jedoch zwei Männer geflüchtet, die er dann über einige Kilometer verfolgt habe. Nach seiner Rückkehr zur Erschießungsstätte seien die Frauen und Männer bereits erschossen gewesen. Bei einer weiteren Erschießung in einem Wald in K. sei er als Absperrposten außerhalb im freien Gelände eingesetzt gewesen. Schließlich sei er in dem Ort W.-L. daran beteiligt gewesen, Häuser nach Juden zu durchsuchen, diese einzusammeln und mitzunehmen. An weiteren Aktionen sei er nicht mehr beteiligt gewesen.

Das seinerzeit gegen zahlreiche Angehörige des SK 7a geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D. wurde u.a. in Bezug auf R. mit Verfügung vom 8. April 1974 gemäß § 47 Abs. 2 Militärstrafgesetzbuch (MStGB) in Verbindung mit § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Zu den entsprechenden Gründen ist in der in Bezug genommen Verfügung vom 18. Januar 1974 ausgeführt, dass die Beschuldigten durch ihre Teilnahme als Schütze oder Absperrposten Massenerschießungen gefördert und damit Beihilfe zum Mord geleistet hätten. Die Beschuldigten hätten auch gewusst, dass die ihnen erteilten Befehle Handlungen betrafen, die ein allgemeines Verbrechen bezweckten. Die Voraussetzungen des Befehlsnotstandes oder Putativnotstandes seien auch unter Zugrundelegung der Einlassungen der Beschuldigten nicht gegeben. Gleichwohl sei der Schuldvorwurf verhältnismäßig gering, da die Beschuldigten ungewollt in den Vernichtungsprozess gegenüber den Juden und sonstigen missliebigen Zivilpersonen eingeschaltet worden seien. Im Sinne des § 47 Abs. 2 MStGB hätten Sie sich in einer der Notstandslage nahekommenden Situation befunden. Sie seien als kleine, auf Gehorsam gedrillte Befehlsempfänger, ohne große Neigung und Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Denken und Handeln der Übermacht der durch ihre Vorgesetzten verkörperten Staatsautorität nicht gewachsen gewesen und hätten ihr nachgegeben, weil sie weder den Mut zum Widerstand, noch die Intelligenz zu wirksamen Ausflüchten aufgebracht hätten oder nicht findig genug gewesen seien, sich - wie es anderen Kameraden gelungen sei - zu drücken. Unter diesen Umständen sei eine Notstandslage zu bejahen und ihre Schuld gemessen an der Größe des Tatbeitrags, dem Maß ihrer persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten sich dem Vernichtungsapparat zu entziehen und dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf als gering anzusehen, weshalb es der Billigkeit entspreche, keine Anklage zu erheben.

Mit Bescheid vom 8. August 2002 lehnte das VA den Antrag der Klägerin im Hinblick auf den Ausschlusstatbestand des § 1a BVG mit der Begründung ab, mit seiner Betätigung als Wach- und Absperrposten habe R. bei Erschießungen Beihilfe zum Mord in mehreren Fällen geleistet und dabei persönlich schuldhaft gehandelt. Dies stelle einen während der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit dar, so dass die Witwenversorgung zu versagen sei. Diese Versorgung leite sich von ihrem verstorbenen Ehemann ab, weshalb der Versagungsgrund auch hier wirksam sei. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, R. sei bei keiner einzigen Erschießung beteiligt und immer nur bei der Wachmannschaft auf Befehl eingesetzt gewesen. Zudem habe er "einem ganzen Lastwagen voller Juden das Leben gerettet", indem er ihnen zugerufen habe, "verschwindet". Er habe daraufhin drei Tage Dunkelhaft erhalten, Schläge auf den Kopf, lediglich Wasser und Brot und sei ohne Waffen an die Ostfront geschickt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 27. Januar 2003 legte die Klägerin dagegen erneut Widerspruch ein, und zwar beim Landesversorgungsamt Baden-Württemberg, das diesen an das Sozialgericht Stuttgart (SG) weiterleitete. Sie beschrieb den Eintritt der Schädigung ihres verstorbenen Ehemanns sowie die hieraus resultierenden psychischen Auswirkungen bis zu seinem Tod. Sie machte wiederum geltend, R. habe Juden auch zur Flucht verholfen. Sie selbst habe ihren verstorbenen Ehemann 15 Jahre unter Einsatz ihrer Kräfte gepflegt. Es sei unverständlich, dass sie nunmehr kein Recht auf eine Rente haben solle. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Urteil vom 14. Oktober 2003 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, durch die Einführung des § 1a BVG stehe der Klägerin der von ihr geltend gemachte Versorgungsanspruch, der sich aus dem Stammrecht des R. ableite, nicht mehr zu. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Klägerin am 11. November 2003 zugestellten Urteils verwiesen.

Dagegen hat die Klägerin am 25. November 2003 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung (L 8 V 4744/03) eingelegt. Dieses Verfahren ruhte aufgrund Senatsbeschluss vom 30. März 2004 im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) seinerzeit anhängig gewesene Verfahren B 9a/9 V 8/03 R, das zwischenzeitlich durch Urteil vom 24. November 2005 (SozR 4-3100 § 1a Nr. 1, BSGE 95, 244) abgeschlossen wurde. Nach Wiederanrufung des Verfahrens bezieht sich die Klägerin nunmehr auf die Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung vom 24. November 2005 auf Seite 26, Randziffer 97. Der insoweit zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke, wonach an ein überwiegend schutzwürdiges Vertrauen an einer Leistungsgewährung in den Fällen zu denken sei, in denen einem Hinterbliebenen die Leistung entzogen werden solle, sei analog auch auf die von ihr begehrte Hinterbliebenenleistung anzuwenden. Bei der Beurteilung könne im Übrigen auch das individuelle Verhalten ihres verstorbenen Ehemanns nicht außer Betracht gelassen werden, der Fluchthilfe für Juden geleistet habe. Im Übrigen sei er im Rahmen seines Entnazifizierungsprozesses auch vom amerikanischen Richtergremium als gering belastet eingestuft worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2003 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2002 zu verurteilen, ihr Witwenbeihilfe zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Der von der Klägerin aus dem Urteil des BSG vom 24. November 2005 herangezogene Rechtsgedanke könne in ihrem Fall nicht zum Tragen kommen, da die Ablehnung eines Erstantrags in Streit stehe und nicht wie in jenem, vom BSG entschiedenen Verfahren die Entziehung einer Hinterbliebenenleistung. Vertrauensschutz sei bei der Klägerin nicht ausgelöst worden, zumal bereits zu Lebzeiten ihres verstorbenen Ehemannes Ermittlungen gemäß § 1a Abs. 1 BVG in die Wege geleitet worden seien.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht im Hinblick auf § 1a Abs. 1 BVG Witwenversorgung nach ihrem verstorbenen Ehemann R. nicht zu. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Gewährung der entsprechenden Leistungen versagt hat.

Gemäß § 1a Abs. 1 BVG sind Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Nach Satz 2 der Regelung können sich Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.

Die Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend erfüllt. Denn der verstorbene Ehemann der Klägerin hat während seiner Zugehörigkeit zum SK 7a von August 1941 bis August 1943 durch seine Teilnahme an Erschießungen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen, so dass der Klägerin, die ihren Anspruch auf Witwenversorgung von R. ableitet, Leistungen nach dem BVG zu versagen sind. Hiervon ist der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgegangen.

Die Grundsätze der Menschlichkeit beinhalten den Kernbestand der in jeder Lebenslage unveräußerlichen Menschenrechte, die materiell niemals beseitigt oder beschränkt werden können. Es handelt sich um die elementaren, für das menschliche Zusammenleben und für ein Mindestmaß an gerechter staatlicher Ordnung unentbehrlichen Grundsätze, die zum unantastbaren Bereich des Rechts gehören. Zu den allgemein anerkannten und unveräußerlichen Menschenrechten gehört vor allem das Recht eines jeden Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Es ist ein natürliches und stets gültiges Gebot der Menschlichkeit, dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch unrechtmäßigen Kriegshandlungen zu schützen (BSG, Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.)

Einen derartigen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit hat R. während der Herrschaft des Nationalsozialismus jedenfalls durch seine zweifache Beteiligung an Massenerschießungen, die er jeweils als Absperrposten objektiv gefördert hat, begangen. Seine entsprechende Beteiligung hat R. anlässlich seiner richterlichen Vernehmungen im März und Mai 1964 im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund selbst dargelegt. Dieser Verstoß, der von der Staatsanwaltschaft Dortmund auch nach Überzeugung des Senats zutreffend als Beihilfe zum Mord gewertet wurde, war R. auch persönlich zuzurechnen und vorwerfbar. Auch insoweit teilt der Senat die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Dortmund in der Verfügung vom 18. Januar 1974, wonach R. wusste, dass die ihm erteilten Befehle verbrecherische Handlungen betrafen. Der verbrecherische Zweck der Tötungshandlungen war nicht zuletzt aufgrund ihres Umfangs, ihrer Art und ihrer Ausführung so offenkundig, dass R. nicht hatte geltend machen können, den erteilten Befehl für rechtmäßig gehalten zu haben. Auch ein Befehlsnotstand lag weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vor, da seinen damaligen Einlassungen nicht entnommen werden kann, dass R. sich in einer konkreten Konfliktlage befunden haben könnte, in der ihm die Mitwirkung an den durchgeführten Erschießungen durch eine Gefahr für Leib und Leben abgenötigt wurde, also sein Wille nur durch die Drohung mit dieser Gefahr gebeugt wurde oder er sich nach allen Kräften bemüht hätte, die Straftat zu vermeiden. Denn R. hatte - wie seinen Äußerungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu entnehmen ist - seinerzeit nicht einmal den Versuch einer Befehlsverweigerung gemacht und weder Gegenvorstellungen erhoben noch nach Ausflüchten gesucht. Dies gilt auch hinsichtlich der Massenerschießung in K., an der R. nicht nur als Absperrposten, sondern als Schütze teilnehmen sollte. Hierzu kam es nur deshalb nicht, weil R. während des Transports zum Erschießungsort zwei flüchtende Männer verfolgt hat und die Erschießungen nach Erreichen des Erschießungsorts bereits abgeschlossen waren. Wenn auch der R. treffende Schuldvorwurf von der Staatsanwaltschaft Dortmund als verhältnismäßig gering beurteilt wurde, weil R. ungewollt in den Vernichtungsprozess gegenüber den Juden und sonstigen missliebigen Zivilpersonen eingeschaltet worden sei, so bedeutet dies gleichwohl nicht, dass R. den ihm erteilten Befehlen schuldlos Folge geleistet hat. Nach alledem hat R. im Sinne des § 1a Abs. 1 BVG gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Schließlich sind nicht nur die Verstöße des Klägers gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit, sondern ist auch die der begehrten Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Schädigung von R. unter der Herrschaft des Nationalsozialismus und in einem engen Bezug damit erfolgt (vgl. BSGE 95, 244 ff.), weshalb der Klägerin, die die geltend gemachte Witwenbeihilfe von dem verstorbenen R. ableitet, die entsprechenden Leistungen zu versagen sind.

Dagegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, R. habe sich auch schützend für Juden eingesetzt und mehreren Menschen das Leben gerettet. Denn die R. angelastete Beteiligung an Massenerschießungen würde auch nicht dadurch beseitigt, dass sich Entsprechendes feststellen ließe.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 24. November 2005 (a.a.O.) eine Abwägung für erforderlich erachtet, in die ihr persönliches Interesse an der Gewährung von Witwenversorgung einerseits sowie das Interesse der Öffentlichkeit andererseits einzubeziehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr herangezogenen Darlegungen des BSG unter Randziffer 97 der genannten Entscheidung ausschließlich den Tatbestand des § 1a Abs. 2 BVG betreffen, der bei Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des Abs. 1 der Regelung ausdrücklich auch die Entziehung bereits gewährter Leistungen für die Zukunft zulässt, wenn das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzwürdig ist. Eine analoge Anwendung dieser ausdrücklich eine Interessenabwägung verlangenden Vorschrift auf die Fälle der erstmaligen Leistungsbewilligung nach Abs. 1 kommt nicht in Betracht. Denn die erstmalige Bewilligung von Versorgungsleistungen, sei es im Rahmen der Beschädigten- oder der Hinterbliebenenversorgung, wie im Falle der Klägerin, steht gerade nicht unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer Interessenabwägung. § 1 a Abs. 1 BVG bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass Leistungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu versagen "sind". Bei diesem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist kein Raum für die analoge Anwendung einer Regelung, die ohnehin eine völlig anders gelagerte Interessenlage betrifft. Der Beklagte hat bei der getroffenen Entscheidung daher zu Recht die persönlichen Verhältnisse der Klägerin, wie beispielsweise ihre finanzielle und gesundheitliche Situation, ihr Alter sowie den Umstand, dass sie R. über Jahre hinweg gepflegt hat, unberücksichtigt gelassen.

Da die angefochtene Entscheidung nach alledem nicht zu beanstanden ist, konnte auch die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


Für eine Zulassung der Revision hat der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts der heranzuziehenden gesetzlichen Regelung keine Veranlassung gesehen.