Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung.

Der am 00.00.1967 geborene Kläger bezog bis zum 29.06.2011 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 945,90 EUR. Am 14.06.2011 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Dabei gab er u.a. an, seine Mutter werde am 15.06.2011 aus der von ihm seit 2004 angemieteten Wohnung ausziehen. Der Beklagte führte daraufhin am 04.07.2011 bei dem Kläger eine Außenprüfung durch um festzustellen, ob der Kläger allein wohne. Im Protokoll der Prüfung führte der Außendienst u.a. aus, Hinweise auf einen Aufenthalt der Mutter in der Wohnung fänden sich nicht. Die Wohnung sei vollständig eingerichtet. Der Zustand der noch gebrauchsfähigen Möbel entspreche deren Alter. Der Kläger habe erklärt, die Möbel hätten seinen Eltern gehört und er habe sie vollständig übernommen.

Am 08.07.2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die zuschussweise Gewährung von Leistungen zur Wohnungserstausstattung. Mit Bescheid vom 12.07.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Beim Besuch des Außendienstmitarbeiters sei die vollständige Einrichtung der Wohnung festgestellt worden. Somit könnten Leistungen für eine Wohnungserstausstattung nicht bewilligt werden. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 12.07.2011 Widerspruch. Er habe die Wohnung von seinen Eltern übernommen. Die Wohnungseinrichtung sei zum großen Teil 30 Jahre alt. Bis auf die Waschmaschine sei alles kaputt. Aus familiären und finanziellen Gründen habe er sich bisher keine Wohnungseinrichtung kaufen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Auswertung des Berichts des Außendienstes vom 04.07.2011 sei die Wohnung mit allen notwendigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu ermöglichen. Diese seien zwar alt und gebraucht, aber weiterhin nutzbar. Eine Erneuerung der Möbel stelle eine Ersatzbeschaffung dar und sei vom Kläger aus der Regelleistung anzusparen.

Am 11.11.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Zwar habe er die Wohnung angemietet. Die Wohnung sei jedoch von seinen Eltern bewohnt und eingerichtet worden. Nach dem Tod des Vaters sei die Mutter zum 15.06.2011 ausgezogen. Die verwertbaren Möbel habe sie bei ihrem Auszug aus der Wohnung mitgenommen. Verblieben seien nur defekte Möbelstücke und Geräte. Fehlen würden eine Spüle mit Unterschrank, ein Kühlschrank mit Tiefkühlfach, ein Gasherd, eine Eckbank-Gruppe, eine Couchgarnitur mit Couchtisch, ein Staubsauger, ein Fernseher und ein Computer. Entgegen den Feststellungen des Außendienstes seien die begehrten Gegenstände nicht mehr in einem gebrauchsfähigen Zustand. Ein Gasherd sei nicht vorhanden. Die Couchgarnitur müsse an der Wand angelehnt werden, sonst falle sie um. Außerdem habe sie Löcher, Federn seien gebrochen und die Sitzfläche abgesackt. Bei der Spüle sei das Holz verfault und beim Kühlschrank die Dichtung defekt. Auch sei die Polsterung der Eckbank-Gruppe defekt. Staubsauger, Fernseher, Computer und Couchtisch würden ebenfalls fehlen.

Der Außendienst des Beklagten hat am 11.09.2012 eine erneute Prüfung bei dem Kläger vorgenommen. Die Möbel, welche beim Hausbesuch am 04.07.2011 in der Wohnung gewesen seien, seien immer noch dort. In der Küche seien ein Gasherd, ein Kühlschrank, eine Spüle mit Unterschrank, ein Tisch, drei Stühle und eine Eckbank, ein Ober- und zwei Unterschränke, eine Waschmaschine sowie eine Lampe vorhanden. Im Schlafzimmer befänden sich ein Einzelbett mit Lattenrost und Matratze sowie ein Lampe. Im Wohnzimmer seien ein kleiner Tisch und ein PC-Tisch, ein Schrank, ein Dreier- und ein Zweiersofa, ein Sessel und eine Lampe vorhanden. Der Kläger verfüge über ein Bettenset mit Bettwäsche und Hausrat. Im Bad befinde sich neben einem Alibert mit Beleuchtung eine Lampe ohne Abdeckung, wobei hier die Glühbirne defekt sei. Die Spüle in der Küche sei altersbedingt wegen einer undichten Wandabdichtung im hinteren linken Bereich durch Wasser angefault, aber noch voll funktionsfähig. Beim vierflammigen Gasherd würde eine Flamme immer wieder ausgehen, drei Flammen würden funktionieren. Die Kühl-/Gefrierkombi sei eingesteckt gewesen, Lebensmittel würden im Kühlschrank gelagert. Im Gefrierteil sei eine Eisbildung zu erkennen gewesen. Die Eckbank habe einen Schaden an der linken Sitzfläche (eingerissener Stoff). Die drei Stühle und der Tisch seien laut Aussage des Klägers im tadellosen Zustand. Das Dreiersofa sei durchgesessen, aber nicht defekt. Das Zweiersofa und der Sessel seien funktionstüchtig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 zu verurteilen, im Rahmen einer Erstausstattung Leistungen für die Beschaffung einer Spüle mit Unterschrank, eines Kühlschranks mit Tiefkühlfach, eines Gasherdes, einer Eckbankgruppe, einer Couchgarnitur, eines Couchtisches, eines Staubsaugers, eines Fernsehers und eines Computers zu bewilligen.

Der Beklagte hat im Verhandlungstermin vom 07.11.2013 anerkannt, den Staubsauger im Rahmen einer Wohnungserstausstattung zu bewilligen. Dieses Anerkenntnis hat der Kläger angenommen.

Darüber hinaus hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 07.11.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten nicht beschwert. Der Beklagte habe zu Recht die Bewilligung eines Zuschusses für die Wohnungserstausstattung abgelehnt. Eine Erstausstattung liege vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung bestehe, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt sei. Die Mutter habe ihm nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung die jetzt noch vorhandenen Möbelstücke überlassen. Die Möbelstücke, welche der Kläger erneuert haben wolle, seien daher nicht als Erstausstattung, sondern als Ersatzbeschaffung anzusehen. Eine solche sei allenfalls auf Darlehensbasis möglich, was der Kläger abgelehnt habe. Eine Eckbank-Gruppe sei weder als Erstausstattung noch als Ersatzbeschaffung zu bewilligen. Es handele sich hierbei nicht um ein Möbelstück, das für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sei. Ebenso verhalte es sich bei der Couchgarnitur. Der Kläger verfüge über eine Dreier-, eine Zweiercouch und einen Sessel. Zwar würden diese einige kleine defekte Stellen aufweisen. Auch wenn der Kläger sich von einer der Couchen trennen würde, verfüge er immer noch über ausreichende Sitzmöglichkeiten im Wohnzimmer. Ein kleiner Couchtisch sei in der Wohnung vorhanden gewesen. Fernseher und Computer würden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zur Erstausstattung gehören.

Gegen das am 18.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2013, welches er am 14.12.2013 (Samstag) bei der Post aufgegeben hat und das am 19.12.2013 (Donnerstag) beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er habe die Wohnung von seiner Mutter nur mit der Bedingung übernehmen können, die vorhandenen Möbel, welche aus seiner Sicht nur "Sperrmüll" seien, mit zu übernehmen. Dem habe er zugestimmt. Er habe es sich weder leisten können, die Möbel zu entsorgen, noch habe er es sich leisten können, etwas Neues zu kaufen.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Bevollmächtigte des Beklagten hat im Verhandlungstermin vom 19.03.2015 auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass Leistungen für Erstausstattungen im Wege von Gutscheinen für das Sozialkaufhaus in I gewährt würden. Dort könnten die Leistungsempfänger sich die benötigten Gegenstände besorgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat trotz Nichterscheinen des ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen Klägers entscheiden konnte (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 SGG), ist zulässig aber unbegründet.

1) Die Berufung ist zwar nicht fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber gleichwohl als zulässig anzusehen, weil die Nichteinhaltung der Frist vom Kläger nicht zu vertreten und ihm deshalb Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren ist.

Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, § 151 Abs. 1 SGG. Diese Frist hat der Kläger versäumt. Die Berufung ist einen Tag nach Fristablauf beim Landessozialgericht eingegangen (vgl. zur Fristberechnung § 64 SGG).

Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzung kann aber auch von Amts wegen gewährt werden (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG). Wenn die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, insbesondere die versäumte Rechtshandlung binnen Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt ist, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Wiedereinsetzung gewährt wird. Zwar bestimmt § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG lediglich, dass die Wiedereinsetzung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Antrag gewährt werden "kann". Dennoch ist es nicht in das Belieben des Gerichts gestellt, Wiedereinsetzung zu gewähren. Ist nach Lage der Sache mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ein Beteiligter eine Verfahrensfrist ohne Verschulden (§ 67 Abs. 1 SGG) versäumt, die Rechtshandlung aber innerhalb der Antragsfrist - einen Monat nach Wegfall des Hindernisses - nachgeholt hat, so entspricht es der das gesamte Sozialgerichtsverfahren beherrschenden Offizialmaxime, dass das Gericht auch ohne Antrag zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegeben sind (BSG, Urteil vom 23. 08.1956 - 3 RJ 307/55; Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Aufl., § 67 Rn. 10 und 10a).

Der Kläger hat die Berufungsfrist ohne Verschulden versäumt. Nachdem er ausweislich des Poststempels auf dem Briefumschlag die Berufung am Samstag den 14.12.2013 auf den Postweg gegeben hatte, konnte er damit rechnen, dass spätestens am Dienstag den 17.12.2013 die Berufung beim Landessozialgericht eingeht. Der Absender einer ordnungsgemäß adressierten und ausreichend frankierten Postsendung darf darauf vertrauen, dass die Post die normalen Postlaufzeiten einhält. Postunternehmen müssen nach § 2 Nr. 3 S. 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten Tag nach Einlieferung ausliefern. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss der Betroffene nicht mit einer längeren Laufzeit rechnen (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 67 Rn. 6a).

2) Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.

Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II sind die Bedarfe für die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht umfasst. Leistungen hierfür werden gesondert erbracht. Die Leistungen können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden, § 24 Abs. 3 Satz 4 SGB II.

Um eine Erstausstattung für Wohnung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Der Anspruch ist bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung allerdings auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt. Von den in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Bedarfen für eine Wohnungserstausstattung, z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514, Seite 60), steht jedenfalls der Wohnungsbrand für Konstellationen, bei denen - nach dem Willen des Gesetzgebers - Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II für einen erneuten Bedarfsanfall im Sinne einer Ersatzbeschaffung als "Wohnungserstausstattung" gewährt werden können (BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R). Dem gleichgestellt worden sind in der Rechtsprechung

- der Untergang vorhandener Einrichtungsgegenstände bei einem vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R),

- der Untergang von Gegenständen beim Rückumzug aus dem Ausland (BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R),

- ein Erstmals benötigtes und bisher nicht vorhandenes Jugendbett (BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R),

- die Neubegründung eines Haushalts nach Trennung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R).

Der Kläger hat im Rahmen der Erstausstattung bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf einen Fernseher. Im Rahmen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II geht es um die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglichen. Von dem Begriff "Wohnen" i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II wird nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt umfasst. Es genügt nicht, dass es sich um einen wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand handelt, der Beziehungen zu Umwelt, Informationsdeckung und Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht. Ein Fernsehgerät dient nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten Wohnen i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R m.w.N.).

Auch bei dem vom Kläger begehrten Computer handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um einen wohnraumbezogenen Gegenstand, der eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglicht, denn er dient nicht der Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 AS 297/10 B), so dass der Kläger auf einen Computer im Rahmen der Erstausstattung keinen Anspruch dem Grunde nach hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II für die Anschaffung einer Eckbank, eines Sofas, eines Couchtisches, eines Kühlschrankes, eines Herdes und einer Spüle mit Unterschrank. Dabei kann der Senat offen lassen, inwieweit diese Gegenstände nicht mehr funktions- bzw. gebrauchsfähig sind. Denn die Gegenstände sind allesamt vorhanden, so dass sich der Austausch dieser Gegenstände als nicht von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfasste Ersatzbeschaffung darstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.