Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die aus einem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers geleistete Nachzahlung von Arbeitsentgelt auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen ist.

Der am 1977 geborene alleinstehende Kläger bezog nach längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 1. August 2005 vom Job-Center für Arbeitsmarktintegration (JA) Worms Arbeitslosengeld II (Alg II). Ab 1. September 2005 war er als Bestatter beim Bestattungsinstitut K. in W. (i.F. B.K.) zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.670,00 Euro beschäftigt; eine Auszahlung des Nettoentgelts erfolgte allerdings zunächst nicht, weil die Arbeitgeberin die Aufrechnung mit Ansprüchen aus abgetretenem Recht erklärt hatte. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. November 2005 mit Wirkung vom 30. November 2005. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz (3 Ca 3097/05) einigten sich die Parteien im Gütetermin vom 17. Januar 2006 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2005 sowie darauf, dass B.K. sich verpflichtete, an den Kläger noch 1.670,00 Euro brutto für den Monat Dezember 2005 und von jeweils 1.114,81 Euro netto für die Monate September, Oktober und November 2005 zu zahlen. Aus der Gehaltsnachzahlung erhielt der Kläger am 28. Februar 2006 einen Scheck über 1.911,64 Euro, während der weitere Betrag von 2.547,60 Euro von B.K. unmittelbar an das JA Worms im Rahmen eines von dort geltend gemachten Ausgleichsanspruchs nach § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) überwiesen wurde.

Zum 1. Januar 2006 hatte der Kläger seine jetzige Wohnung in M. (42 m², Kaltmiete 265,00 Euro zuzüglich 20,00 Euro für Tiefgaragenstellplatz und 15,00 Euro für die Einbauküche, Gesamtmiete incl. Nebenkosten 399,00 Euro) bezogen. Vom 16. Januar bis 9. Februar 2006 war er bei einem M. Bestattungsinstitut als Aushilfskraft beschäftigt, wobei sich der Aushilfslohn für den Monat Januar 2007 auf 174,00 Euro und für Februar 2006 auf 48,00 Euro belief. Bereits am 21. Dezember 2005 hatte der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 einen Antrag auf Alg II gestellt; bei der Antragstellung hatte er eine Erklärung unterzeichnet, dass er mit einer Übernahme der Kosten der Unterkunft lediglich in angemessener Höhe (Kaltmiete 207,00 Euro monatlich) einverstanden sei.

Durch Bescheid vom 9. Februar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006, und zwar in Höhe von 620,57 Euro für den Monat Januar sowie in Höhe von jeweils 439,77 Euro für die Monate Februar bis Juni 2006. Hierbei ging die Beklagte - bei einer Regelleistung von 345,00 Euro sowie als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung von 334,77 Euro (207,00 Euro Kaltmiete zuzügl. 20,00 Euro Stellplatz, 15,00 Euro Einbauküche, 38,00 Euro Heizungskostenvorauszahlung, 61,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung, abzügl. 6,23 Euro Warmwasser) davon aus, dass der Kläger ab Februar 2006 über ein monatliches Arbeitsentgelt als Aushilfskraft von 400,00 Euro verfüge, und rechnete Nebeneinkommen für den Monat Januar 2006 mit 59,20 Euro sowie ab Februar 2006 mit monatlich 240,00 Euro an. Gegen den vorbezeichneten Bescheid legte der Kläger mit dem Begehren auf weitere 180,80 Euro monatlich in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 Widerspruch ein u.a. mit der Begründung, dass er mangels geeigneter Aufträge nicht zur Arbeitsleistung abgerufen werde und deshalb im Februar 2006 aus dem "Mini-Job-Arbeitsverhältnis" lediglich Einnahmen in Höhe von 48,00 Euro gehabt habe. Mit seinem Widerspruch reichte er außerdem die Abrechnung der B.K. über die Brutto-Netto-Bezüge für den Monat Dezember 2005 (Netto-Verdienst 1.114,81 Euro) ein, vertrat zur Gehaltsnachzahlung jedoch die Auffassung, dass es sich hierbei um Vermögen handele, das unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II anrechnungsfrei zu bleiben habe. Mit Schreiben vom 10. März 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die diesem im März 2006 zugeflossene Gehaltsnachzahlung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen sei. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger ebenfalls "Widerspruch" ein.

Durch Änderungsbescheid vom 6. April 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger - unter gleichzeitiger Aufhebung der "in diesem Zusammenhang bisher ergangenen Entscheidungen" - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 in Höhe von 679,77 Euro für den Monat Februar, von 439,77 Euro für den Monat März und jeweils 215,89 Euro monatlich für die Monate April bis Juni 2006, wobei für den Februar keine Anrechnung von Einkommen, indessen für März in Höhe von 240,00 Euro sowie für den Zeitraum von April bis Juni 2006 in Höhe von jeweils 463,88 Euro monatlich erfolgte. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger wiederum Widerspruch ein. Unter dem 8. Mai 2006 erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid.

Bereits am 30. März 2006 hatte der Kläger unter Anfechtung des Bescheids vom 9. Februar 2006 "in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2006" Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und für den Zeitraum von Februar bis Juni 2006 monatlich jeweils weitere 180,80 Euro verlangt. Nach Ergehen des Bescheids vom 6. April 2006 hat er für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2006 weitere 240,00 Euro sowie für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 jeweils monatlich weitere 463,88 Euro begehrt. Er ist dabei verblieben, dass es sich bei der Gehaltsnachzahlung von 1.911,64 Euro um Vermögen handele und hierzu die "Kontroll-Überlegung" angestellt, dass der genannte Betrag, wenn er von ihm angespart worden wäre, unberücksichtigt geblieben wäre. Im Übrigen hat er geltend gemacht, die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung verletze das Angemessenheitsgebot. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Urteil vom 27. September 2006 hat das SG die Beklagte "unter Änderung des Bescheides vom 09.02.2006 in der Form des Änderungsbescheides vom 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2006 noch weitere 240,00 EUR und für die Monate April, Mai und Juni 2006 nochmals jeweils weitere 463,88 EUR zu zahlen (Gesamtbetrag 1.631,64 EUR)". In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die nachträgliche Gehaltszahlung des B.K. für die Monate September bis Dezember 2005 stelle nicht Einkommen, sondern Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar, für welches wesentlich großzügigere Freibeträge als bei der Einkommensanrechnung gälten; die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei nicht nachvollziehbar.

Gegen dieses der Beklagten am 18. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 14. November 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Bei Forderungen auf Geldleistungen, z.B. Gehaltsnachzahlungen, sei zu unterscheiden. Die noch nicht erfüllte Gehaltsforderung zähle zwar (zunächst) zum Vermögen; bei Erfüllung der Forderung durch den Schuldner stehe jedoch die dann erfolgende Geldleistung wertmäßig im Vordergrund, da ab dem Monat der Erfüllung (= Zufluss) die dann vorhandenen Mittel zur Deckung des zeitgleich bestehenden Bedarfes verwendet werden könnten. Die dem Kläger zugeflossenen Gehaltsnachzahlungen aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches hätten sich zum Zeitpunkt ihres Zuflusses wertmäßig realisiert und seien daher als einmalige Einnahme zu behandeln. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB II sei der Kläger im Übrigen sogar verpflichtet gewesen, seine Ansprüche im Wege eines Gerichtsverfahrens wertmäßig zu realisieren. Da es sich bei der einmaligen Einnahme um Arbeitseinkommen gehandelt habe, seien die Freibeträge nach den §§ 11 und 30 SGB II in Abzug gebracht worden, sodass insgesamt 1.631,64 Euro anzurechnen gewesen seien.

Die Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das JA W. habe Leistungen erbringen müssen, weil B.K. seiner Lohnzahlungspflicht nicht nachgekommen sei, und von der Nachzahlung einen erheblichen Teilbetrag erhalten. Die Übertragung der vom BVerwG aufgestellten Rechtsgrundsätze würde zu dem kuriosen Ergebnis führen, dass ihm von den arbeitsgerichtlich durchgesetzten Forderungen auf rückständiges Arbeitsentgelt weder für den Zeitraum von September bis Dezember 2005 noch für den Zeitraum ab März 2006 ein (voll)umfänglicher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zustünde.

Die Beteiligten haben Ablichtungen der Entscheidungen des BVerwG vom 19. Dezember 2001 - 5 C 4/00 - und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - zur Kenntnis erhalten.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) erklärt.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 Euro beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet.

Streitgegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind der Bescheid vom 9. Februar 2006 und der Bescheid vom 6. April 2006, beide in der Gestalt des - während des Klageverfahrens ergangenen, über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen - Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2006. Der ebenfalls während des Klageverfahrens erlassene Bescheid vom 6. April 2006 hat sinngemäß den Bescheid vom 9. Februar 2006 für die Zeit ab Februar 2006 teilweise aufgehoben, indem die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Februar 2006 heraufgesetzt und - bei gleichbleibend verfügtem Betrag für März 2006 - für die Monate April bis Juni 2006 wegen Anrechnung von Einkommen gemindert worden sind. Mit seinen Angriffen gegen die angefochtenen Bescheide wehrt sich der Kläger allein dagegen, dass ihm anstelle eines Alg II in Höhe von 679,77 Euro monatlich - wie für den Februar 2006 - wegen der im März 2006 zugeflossenen, auf die Leistungen im Zeitraum von März bis Juni 2006 angerechneten Arbeitsentgeltnachzahlung des B.K. für den Monat März 2006 lediglich 439,77 Euro (also 240,00 Euro weniger) und für die Monate April bis Juni 2006 jeweils lediglich 215,89 Euro (also je 463,88 Euro weniger) zuerkannt worden sind. Die Bewilligung für den Monat Januar 2006 in Höhe von 620,57 Euro hat der Kläger von Anfang an ebenso wenig beanstandet wie die in der Leistung enthaltenen Kosten der Unterkunft und Heizung (334,77 Euro), die von der Beklagten sämtlich - bis auf die von ihm aber hingenommene Begrenzung der Kaltmiete auf 207,00 Euro (statt 265,00 Euro) sowie die Kürzung um den Warmwasseranteil (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06 - (juris)) - entsprechend seinen mietvertraglichen Verpflichtungen übernommen worden sind. Dieses prozessual auf die Berücksichtigung der Lohnnachzahlung beim Alg II begrenzte Begehren hat der Senat gemäß § 123 SGG zu beachten (vgl. zur Begrenzung des Streitgegenstandes auch BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - Rdnr. 13 (juris)). Mit Blick auf den Bescheid vom 6. April 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006 war das nunmehr zur Entscheidung gestellte Verlangen, selbst wenn es sich insoweit in Ansehung der ursprünglich mit der Klage (vgl. Schriftsatz vom 30. März 2006) lediglich begehrten weiteren 180,80 Euro monatlich um eine Klageänderung (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG) handeln sollte, zulässig, denn das SG ist sinngemäß von einer Sachdienlichkeit ausgegangen; ferner war auch für die Klageänderung das Vorverfahren abgeschlossen. Sein Begehren verfolgt der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).

Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die dem Kläger - nach der im März 2006 erfolgten Gutschrift des am 28. Februar 2006 erhaltenen Schecks des B.K. - zugeflossene Arbeitsentgeltnachzahlung Einkommen darstellt und deshalb bei der Alg II-Berechnung im der streitbefangenen Zeit (März bis Juni 2006) zu berücksichtigen ist. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist gegen den Kläger weder beantragt noch eröffnet worden, sodass sich Fragen nach der Verwendungsmöglichkeit des Einkommens als "bereites Mittel" (vgl. hierzu BVerwGE 55, 148 ff.; Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 12; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.11 Rdnrn. 22 ff.) hier nicht stellen. Freilich hat die Beklagte bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens den Grundfreitrag und die weiteren Erwerbstätigenfreibeträge zu Unrecht lediglich einmal in Höhe von (insgesamt) 280,00 Euro angesetzt; diese Freibeträge hätte sie vielmehr, da das von B.K. geschuldete Arbeitsentgelt für insgesamt vier Monate ausgestanden hatte, insgesamt viermal berücksichtigen müssen. In diesem Umfang hat die Klage Erfolg und musste die Berufung der Beklagten unbegründet bleiben.

Materiell-rechtliche Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014)); hiernach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Vorliegend besteht lediglich Streit über das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit des Klägers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), während die übrigen Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm - was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht - gegeben sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1 a.a.O.), oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2 a.a.O.) sichern kann oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 SGB II, diejenige von Vermögen in § 12 SGB II - beide jeweils i.V.m. § 13 SGB II sowie der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22. August 2005 (1. Änderungsverordnung; BGBl. I S. 2499) - geregelt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Nach § 12 Abs. 1 SGB II (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen.

Zu beachten ist vorliegend indessen mit Blick auf die kassatorische Entscheidung der Beklagten im Änderungsbescheid vom 6. April 2006 für den Zeitraum von April bis Juni 2006 auch die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)). Die Vorschrift des § 48 SGB X ist (in Abgrenzung zu § 45 SGB X) anzuwenden, wenn die Regelung in einem Dauerverwaltungsakt - wie hier die Bewilligung des Alg II mit Bescheid vom 9. Februar 2006 (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003) - durch eine nachträgliche Entwicklung nach Bekanntgabe dieses begünstigenden Verwaltungsakts rechtswidrig wird (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 84/94 (juris)). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Eine wesentliche Änderung, die einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nachträglich rechtswidrig werden lässt, liegt vor, wenn die Änderung im Vergleich zur Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 S. 46). Die Aufhebung der Bewilligung ist unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen über § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwingend vorgeschrieben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8). Die im Bescheid vom 6. April 2006 verfügte teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg II ist - ebenso wie die Leistungsbewilligung für den März 2006 im Bescheid vom 9. Februar 2006 und der dies wiederholende Verfügungssatz im erstgenannten Bescheid - aus den im Folgenden darzulegenden Gründen nicht in vollem Umfang zu bestätigen. Etwaige Formfehler vor Erlass dieses Bescheids sind geheilt; dem Kläger ist jedenfalls im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X).

Als einzig hier im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers in Betracht kommende Position von Geldes- und Marktwert heranzuziehen ist die ihm im März 2006 zugeflossene Nachzahlung von Arbeitsentgelt über insgesamt 1.911,64 Euro; diese stellt aber - entgegen der vom SG geteilten Auffassung des Klägers - nicht Vermögen (§ 12 SGB II), sondern Einkommen (§ 11 SGB II) dar. Die Begriffe des Einkommens und Vermögens bedürfen, da im Gesetz nicht eindeutig unterschieden, der Auslegung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einkommen - in Abgrenzung zum Vermögen - alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn gegebenenfalls auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) schon BSGE 46, 271, 272 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; ähnlich zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) BVerwGE 108, 296, 299 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 32; ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnrn. 30 ff.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 6). Da auch Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden, bedarf es zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen einer wertenden Betrachtung; sie hängt nach der vom BVerwG zum BSHG entwickelten Rechtsprechung, der der Senat auch für den Bereich des SGB II folgt, bei Geldforderungen davon ab, ob die Forderung aus bewusst angesparten vormaligen Einnahmen stammt - dann ist der Geldzufluss als Vermögen zu behandeln - oder ob der Grund der Forderung zunächst nicht realisierte Einnahmen waren, dann stellt die Erfüllung der Forderung Einkommen dar (vgl. BVerwGE 108, 296, 300 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nrn. 29 und 30). Einkommen sind daher beispielsweise Arbeitsentgelt (vgl. § 2 Alg II-V; ferner Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - L 7 AS 4269/05 - (juris); BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - (juris); BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32), Mieten (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr. 2), Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (BVerwGE 120, 339 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2007 - L 12 AS 52/06 - (juris)) sowie Wohngeld (BVerwG Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 17; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2004 - 12 S 1615/03 - FEVS 56, 90). Zum Vermögen zu rechnen sind dagegen solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung, d.h. aus der Verwertung des Vermögens zum Verkehrswert, erfolgen, weil diese den Vermögensbestand nicht verändern (z.B. der Erlös beim Verkauf von Grundvermögen; vgl. BSGE 46, 271, 272 ff.; ferner BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnrn. 15, 18; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 12 Rdnr. 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 12 Rdnrn. 60 ff.; 75; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 6). Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung sind die dem Kläger im März zugeflossenen Lohnnachzahlung in Höhe von 1.911,64 Euro bei wertender Betrachtung Einkommen und nicht Vermögen, denn sie haben, da nicht freiwillig "angespart", zum Zeitpunkt ihres Zuflusses zu einer Mittelvermehrung und nicht zu einer bloßen Umschichtung der bereits vorhandenen Mittel geführt (vgl. auch BVerwGE 108, 296, 300; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29 und 30; ferner Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rdnr. 26; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 45; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II Rdnrn.19d, 27). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Lohnnachzahlung des B.K. sonach nicht zu seinem Vermögen zu rechnen, welches - wegen des höheren Grundfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - alsdann geschont wäre.

Arbeitsentgeltnachzahlungen sind nicht, wie vom BVerwG in früheren Jahren vertreten (vgl. BVerwGE 29, 295; hiergegen schon BSGE 46, 271, 274 (zum Recht der Alhi)), dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie bestimmt waren (so genannte "Identitätstheorie"). Anknüpfungspunkt für die Bedarfsberechnung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist vielmehr der Bedarfszeitraum, sodass die dem Hilfebedürftigen in diesem Zeitraum zufließenden Einnahmen als bereite Mittel grundsätzlich zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs zu verwenden sind; dies ergibt sich aus der - auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Fassung durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) beruhenden - Vorschrift des § 2 Alg II-V (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - a.a.O.). Bereits unter der Geltung des BSHG hatte das BVerwG im Übrigen mit Urteilen vom 18. Februar 1999 (BVerwGE 108, 296 ff.; Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29 und 30) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und seitdem in ständiger Rechtsprechung auf die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit des Einkommens und demnach darauf abgestellt, ob der gegenwärtigen Notlage aktuelle Einnahmen zur Bedarfsdeckung gegenüberstanden (so genannte "Zuflusstheorie"); der Grund der Zahlung - Arbeitsentgelt für vergangene Monate - war deshalb unerheblich (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II maßgeblich.

Sonach ist das Einkommen, das dem Hilfebedürftigen in der Bedarfszeit tatsächlich zufließt, grundsätzlich in diesem Zeitraum zu berücksichtigen, wobei insoweit mit Blick auf die in § 41 Abs. 1 SGB II festgelegten monatlichen Zahlungsabschnitte auf den Kalendermonat abzustellen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - a.a.O.). Die Anrechnung im Monat des tatsächlichen Zuflusses gilt allerdings bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V nur für die laufenden Einnahmen, also für das in regelmäßigen monatlichen Abständen anfallende, monatlich abgerechnete und gezahlte Arbeitsentgelt. Um ein solches handelte es sich hier indes nicht; vielmehr betraf der dem Konto des Klägers im März 2006 gutgeschriebene Betrag von 1.911,64 Euro die - weit nach Fälligkeit erfolgte - Nachzahlung des Arbeitsentgelts für die Monate September bis Dezember 2005 (insgesamt 4.459,24 Euro), von welcher freilich das JA Worms mit Blick auf die im genannten Zeitraum gewährten Leistungen einen weiteren Teilbetrag von 2.547,60 Euro erhalten hatte. Die an den Kläger gelangte Arbeitentgeltnachzahlung ist jedoch als einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Alg II-V zu behandeln (so auch Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rdnr. 26; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 45; Hänlein in Gagel, a.a.O., § 11 SGB II Rdnrn. 19d, 27); die Nachzahlung erfolgte der Natur der Sache nach in einer Summe, also zur Erfüllung einer nunmehr in einem Betrage zu leistenden Geldforderung (vgl. zur Abgrenzung einmaliger von wiederkehrenden Einkünften im Recht der Alhi BSG SozR 4100 § 138 Nrn. 18 und 25). Zu beachten ist der mit § 2 Alg II-V (vgl. ferner §§ 2a, 2b Alg II-V (ebenfalls in der Fassung der 1. Änderungsverordnung)) normativ verfolgte Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Fall anderweitiger Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung umfassend Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 - L 7 AS 690/07 ER-B - (juris)); dies schließt es aus, Arbeitentgelt, das nicht laufend, sondern in Form einer Nachzahlung geleistet wird, bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt zu lassen.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen. Mit diesen letztgenannten Bestimmungen ist im Verordnungswege - abweichend vom tatsächlichen Zufluss - ein anderer Zufluss als rechtlich maßgeblich bestimmt worden; dies ist zulässig (vgl. hierzu schon BVerwGE 108, 296 ff.; Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 36 (zu § 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG); ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 8 AS 325/06 ER - (juris)). Auf die vorgenannten Bestimmungen ist hier zurückzugreifen, weil es sich bei der Arbeitsentgeltnachzahlung des B.K. nicht um eine laufende Einnahme handelte; dieses Einkommen ist wegen des in § 2 Abs. 3 Alg II-V geregelten normativen Zuflusses auch nicht nach Ablauf des Zuflussmonats zum Vermögen geworden (anders noch zum Recht der Alhi BSGE 41, 187, 189 = SozR 4100 § 138 Nr. 1). Die Bagatellgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist überschritten, sodass vorliegend eine Einkommensanrechnung vorzunehmen war.

Da hier die Nachzahlung des Arbeitsentgelts für insgesamt vier Monate (September bis Dezember 2005) erfolgte, ist die Aufteilung des an den Kläger gelangten Nachzahlungsbetrags auf vier Monate, nämlich den Zuflussmonat März 2006 und die Monate April bis Juni 2006, nicht zu beanstanden; der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz war selbst bei der von der Beklagten vorgenommenen Aufteilung erhalten geblieben (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 - L 7 SO 690/07 ER-B - a.a.O.). Ob angesichts der für März 2006 bereits zu Monatsbeginn erbrachten Leistungen der Grundsicherung (vgl. hierzu § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) eine gleichmäßige Aufteilung der vom Kläger erhaltenen Nachzahlung auf alle vier Monate - bei Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Einkommensanrechnung - nicht angezeigt gewesen wäre, kann offenbleiben (vgl. zur Berücksichtigung den Besonderheiten des Einzelfalles VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2004 - 12 S 1615/03 - a.a.O.). Denn zu Unrecht hat die Beklagte als Absetzbeträge zwar die auf das Arbeitsentgelt zu entrichtenden Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung (vgl. § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II) für jeden der vier Monate, für die die Nachzahlung bestimmt war, berücksichtigt, dagegen die beim Kläger allein in Betracht kommenden Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2, § 30 SGB II nur einmal, und zwar von dem erhaltenen Nachzahlungsbetrag von 1.911,64 Euro, abgesetzt; sie hat allerdings zutreffend erkannt, dass diese Regelungen hier in der Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407; zum Übergangsrecht vgl. § 67 SGB II) anzuwenden sind.

Auch wenn die Arbeitsentgeltnachzahlung grundsicherungsrechtlich als eine einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB II zu behandeln ist, ist es nach dem Sinn und Zweck der Freibetragsregelungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (Grundfreibetrag) und der §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II (Erwerbstätigenfreibeträge) - anders als die Beklagte meint - nicht gerechtfertigt, diese Freibeträge deswegen nur einmal zu berücksichtigen; das hat der Kläger bereits erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 12. Mai 2006) zu Recht eingewandt. Dass die Nachzahlung Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Alg II-V) und dem Kläger deshalb die vorgenannten Freibeträge zugute gehalten werden müssen, verneint aber auch die Beklagte im Grundsatz nicht. Ziel der gesetzlichen Neuregelung der Pauschalabsetzung bei Erwerbstätigen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II war es, die Freibetragsregelungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II zu vereinfachen und durch den - gegenüber dem bis 30. September 2005 geltenden Recht - in der Regel höheren Absetzbetrag verbesserte Anreize für eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich zu schaffen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/5446 S. 1 und S. 4; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 202a; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 41). Der Grundfreibetrag von 100,00 Euro tritt bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 400,00 Euro stets, bei einem höheren monatlichen Bruttoeinkommen vorbehaltlich nachgewiesener höherer tatsächlicher Aufwendungen an die Stelle der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II, also der Freibeträge für gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, für Altersvorsorgebeiträge und für die so genannten Werbungskosten. Sinn und Zweck der weiteren Erwerbstätigenfreibeträge (§§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II) ist es gleichfalls, einen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer - wenngleich möglicherweise nicht bedarfsdeckenden - Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/5446 S. 59 f.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 30 Rdnr. 9; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 30 Rdnr. 1).

Der Anreizfunktion beider Freibeträge liefe es indes zuwider, wenn ihre Berücksichtigung sowie deren Ausmaß davon abhinge, ob die für die einzelnen Monate erbrachte Arbeitsleistung vom Arbeitgeber monatlich laufend oder (im Einzelfall sogar vertragswidrig) erst in Form einer Nachzahlung - unter Umständen für mehrere rückständige Monate - vergütet wird. Der Zeitpunkt der Arbeitsentgeltzahlung durch den Arbeitgeber, der regelmäßig nicht in der Hand des Hilfebedürftigen liegt, kann nicht maßgeblich dafür sein, ob und wie diese Freibeträge berücksichtigt werden. Für eine Differenzierung danach, ob das Arbeitsentgelt laufend gezahlt wird, ob die monatliche Vergütung wegen Fälligkeit erst im nachfolgenden Monat erfolgt oder ob gar eine Nachzahlung für mehrere Monate erbracht wird, gibt es keinen einleuchtenden Grund. Auch im Beitragsrecht ist Arbeitsentgelt, das für Arbeitsleistungen in mehreren zurückliegenden Monaten bestimmt ist, ungeachtet der Tatsache, dass es als Nachzahlung in einer Summe, also "auf einmal" geleistet wird, auf den jeweiligen Erarbeitungszeitraum zu verteilen (vgl. BSGE 66, 34 ff. = SozR 2200 § 385 Nr. 22), sodass die Abrechnung beitragstechnisch für jeden einzelnen Monat zu erfolgen hat; das hat die Beklagte im Rahmen des Absetzbetrags nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auch beachtet. Nichts anderes gilt im Forderungspfandrecht; auch hier sind die Freibeträge (§ 850c der Zivilprozessordnung (ZPO)) bei einer Nachzahlung aus Arbeitseinkommen gesondert in den Zeiträumen zu berücksichtigen, für die die Nachzahlung jeweils geleistet wird (vgl. Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 23 T 705/04 - (juris); Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rdnr. 1042; Becker in Musielak, ZPO, 5. Auflage, § 850c Rdnr. 2). Nichts spricht dafür, den Grundfreibetrag und die weiteren Erwerbstätigenfreibeträge (§§ 11 und 30 SGB II) anders zu behandeln, sodass diese Freibeträge hier für jeden der von der Nachzahlung umfassten vier Abrechnungsmonate abzusetzen sind.

Sonach ist nicht schon ein Einkommen von 1.631,64 Euro auf den Bedarf des Klägers anrechenbar, wie es die Beklagte auf der Grundlage des an den Kläger gelangten Nachzahlungsbetrags (1.911,64 Euro) unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (100,00 Euro) sowie der weiteren Erwerbstätigenfreibeträge nach § 30 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II (insgesamt 180,00 Euro, errechnet aus 140,00 Euro = 20 v.H. von 700,00 Euro (800,00 Euro./. 100,00 Euro) und 40,00 Euro = 10 v.H. von 400,00 Euro (1.200,00 Euro./. 800,00 Euro); vgl. zur Berechnung Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 45h, § 30 Rdnrn.49 ff.; Birk in LPK-SGB II, a.a.O., § 30 Rdnrn. 12 ff.;) ermittelt hat. Vielmehr konnte im Rahmen der Bedarfsberechnung lediglich ein Einkommen von 791,64 Euro berücksichtigt werden, das auf die vier Monate des streitbefangenen Zeitraums (April bis Juni 2006) gleichmäßig aufzuteilen war. Der vorgenannte Betrag errechnet sich aus dem von B.K. aufgebrachten Gesamtnachzahlungsbetrag von 4.459,24 Euro (= 4 x 1.114,81 Euro), von dem die vorstehenden Freibeträge in Höhe von insgesamt 1.120,00 Euro (= 4 x 280,00 Euro) sowie ferner die an das JA Worms geleistete Ausgleichsforderung von 2.547,60 Euro abzuziehen sind. Demgemäß hat die Beklagte 840,00 Euro zu Unrecht in Anrechnung gebracht (1.631,64 Euro./. 791,64 Euro); diesen Betrag hat sie im Rahmen der erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage an den Kläger noch zur Zahlung zu bringen.

Im Übrigen waren die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Dies gilt auch für den Zeitraum ab 1. April 2006, für den im Bescheid vom 6. April 2006 eine Aufhebungsentscheidung ergangen ist. Rechtsgrundlage ist insoweit die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, die eine Verschuldensprüfung nicht voraussetzt; die in § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit dem gefundenen Ergebnis eine doppelte Anrechnung der Gehaltsnachzahlung nicht zu besorgen. Denn für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2005 stand er in einem Arbeitsverhältnis und hatte Anspruch auf Arbeitsentgelt. Nur weil dieser Anspruch vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig erfüllt worden ist, jedoch ein in diesem Zeitraum entstandener unaufschiebbarer gegenwärtiger Bedarf zu decken war, waren überhaupt, und zwar zur Überbrückung dieser Notlage, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II erforderlich (vgl. hierzu BVerwGE 120, 339, 343 f.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 8); diese von ihm erbrachten Leistungen hat das JA Worms vom B.K. schließlich über die Regelung des § 115 SGB X ausgeglichen erhalten. Der alsdann noch vorhandene, an den Kläger geleistete Betrag von 1.911,64 Euro stand ihm indes zur Bedarfsdeckung ab März 2006 zur Verfügung und musste deshalb im oben dargestellten Umfang bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden; Schulden durfte er nicht zu Lasten der Grundsicherung für Arbeitsuchende abdecken (vgl. BVerwGE 90, 154, 158; 91, 245, 247). Soweit der Kläger meint, dass seine eigenen Bemühungen zur gerichtlichen Erstreitung des ausstehenden Arbeitsentgelts durch die Einkommensanrechnung zunichte gemacht würden, hat die Beklagte ihm zurecht den Grundsatz der Selbsthilfe (§§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB II) entgegengehalten; denn der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II bedarf der nicht, dem mit rechtzeitig realisierbaren Ansprüchen - ggf. auch über gerichtlichen Rechtsschutz - bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (vgl. BVerwGE 55, 148, 152; 67, 163, 166 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei hat der Senat das teilweise Unterliegen des Klägers angemessen berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).