Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern und Berufungsklägern in der Zeit von 09.09.2013 bis 28.02.2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zustehen. Strittig ist insbesondere, ob während der Teilnahme des Klägers an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen der Familienwohnung besteht.

Die Kläger sind kubanische Staatsangehörige. Die 1970 geborene Klägerin ist die Mutter des 1997 geborenen Klägers. Der Kläger besaß in der strittigen Zeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Klägerin eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Die Kläger bezogen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II vom Beklagten. Für den Kläger wurde Kindergeld von monatlich 184,- EUR gezahlt.

Für die gemeinsame Mietwohnung von 70 qm Wohnfläche (künftig Familienwohnung) hatten die Kläger ab Juni 2013 insgesamt 426,- EUR zu zahlen, davon 279,- EUR Nutzungsgebühr, 74,- EUR Vorauszahlung für kalte Betriebskosten und 73,- EUR Vorauszahlung für Heizung. Warmwasser wurde dezentral erzeugt. Im August 2013 erfolgte aus einer Jahresabrechnung eine Erstattung von Betriebskosten in Höhe von 80,84 EUR.

Der Kläger hat nach einem psychologischen Gutachten vom 12.01.2012 eine Lernbehinderung. Ihm wurde deshalb von der Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 2) ab 09.09.2013 als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 112 ff SGB III ein Berufsvorbereitungslehrgang mit internatsmäßiger Unterbringung in R. gewährt. Mit Bescheid vom 13.09.2013 bewilligte die Beigeladene zu 2 dem Kläger für die Zeit vom 09.09.2013 bis 31.07.2014 Ausbildungsgeld von monatlich 104,- EUR, Reisekosten für Familienheimfahrten von monatlich 31,- EUR für zwei Hin- und Rückfahrkarten mit der Bahn und die Lehrgangskosten.

Bereits mit Bescheid vom 19.08.2013 bewilligte der Beklagte nur noch der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.09.2013 bis 28.02.2014, für September 609,21 EUR, danach monatlich 649,63 EUR. Neben dem Regelbedarf von 382,- EUR wurden Mehrbedarfe von 8,79 EUR für Warmwasser und 45,84 EUR für Alleinerziehen (12 % des Regelbedarfs) und Unterkunftskosten berücksichtigt. Dabei wurde der Klägerin mit 213,- EUR monatlich die Hälfte der tatsächlichen Unterkunftskosten als Bedarf zugerechnet. Wegen der Betriebskostenerstattung wurden für die Familienwohnung im September nur 172,58 EUR (Hälfte von 426,- EUR minus 80,84 EUR) angesetzt. Der Sohn besuche den Berufsvorbereitungslehrgang, seine Leistungsberechtigung könne erst mit dem Bescheid über Ausbildungsgeld geprüft werden.

Die Klägerin erhob Widerspruch, weil der Sohn im Berufsvorbereitungslehrgang nur ein Taschengeld von 104,- EUR bekomme. Der Sohn sei am Wochenende zu Hause.

Mit Änderungsbescheid vom 11.09.2013 wurden für den Kläger Leistungen für 01. bis 08.09.2013 in Höhe von 75,11 EUR (8 von 30 Tagen) erbracht, weil er erst ab 09.09.2013 von Leistungen ausgeschlossen sei.

Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger gehöre zwar zur Bedarfsgemeinschaft, sei aber gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme sei nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderfähig. Ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 SGB II liege nicht vor. Auch Leistungen nach § 27 SGB II könnten nicht gewährt werden. Die Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 SGB II (Mehrbedarf für behinderte Menschen) und § 21 Abs. 7 SGB II (Warmwasser) seien in der abschließenden Aufzählung von § 27 Abs. 1 und 2 SGB II nicht enthalten. Ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II sei nicht möglich, weil sich der Bedarf des Klägers nach § 124 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (Internatsunterbringung) bemesse. Ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II komme nicht in Betracht, weil es an einer besondere Härte des Leistungsausschlusses fehle. Der Sohn lebe über die Hälfte des Monats im Internat mit Vollverpflegung und erhalte Kindergeld und Ausbildungsgeld, insgesamt also monatlich 288,- EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 wurde die Anhebung des Regelbedarfs auf 391,- EUR zum 01.01.2014 und des Mehrbedarfs für Warmwasser auf 8,99 EUR umgesetzt und der Klägerin für Januar und Februar 2014 jeweils 659,91 EUR bewilligt.

Die Klägerin erhob für sich und ihren Sohn am 30.09.2013 Klage. Der Kläger sei jede Woche zweieinhalb Tage zu Hause und auch in der Urlaubs- und Ferienzeit. Die Miete sei nach wie vor voll zu bezahlen. Nach der vorgelegten Meldebescheinigung ist der Kläger in der Familienwohnung gemeldet.

Die Agentur für Arbeit wurde vom Sozialgericht als alternativ leistungspflichtig beigeladen (Beigeladene zu 2). Der Landkreis A-Stadt, Wohngeldstelle, wurde vom Sozialgericht ebenfalls beigeladen (Beigeladener zu 1). Mit Bescheid vom 10.12.2013 lehnte es der Beigeladene zu 1 ab, den Klägern zu gewähren. Der Kläger sei zwar wohngeldberechtigt und ihm stünde rechnerisch ein Wohngeldanspruch von 140,- EUR zu. Zusammen mit dem Kindergeld von 184,- EUR hätte der Kläger dann 324,- EUR für den Lebensunterhalt in A-Stadt. Weil dies jedoch um 16,89 EUR unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liege, sei der Antrag nicht plausibel und daher abzulehnen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

In einem ersten Eilverfahren (Az. S 10 AS 663/13 ER) verpflichtete das Sozialgericht Landshut den Beklagten mit Beschluss vom 20.12.2013, dem Kläger für die Zeit von 13.12.2013 bis 31.07.2014 bzw. bis zum Abschluss der berufsvorbereitenden Maßnahme vorläufig ein Darlehen in gesetzlicher Höhe bezüglich der ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Es liege zumindest ein Härtefall nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II vor.

Mit Urteil vom 07.07.2014 verurteilte das Sozialgericht Landshut die Beigeladene zu 2, dem Kläger die Kosten der Unterkunft in Höhe von 213,- EUR monatlich von 09.09.2013 bis 28.02.2014 für die Familienwohnung in A-Stadt zu bezahlen. Der Schulbesuch des Klägers sei eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne von § 51 SGB III, die dem Grunde nach förderfähig sei. Der Kläger sei nach § 7 Abs. 5 SGB II trotz der Förderung nach §§ 112 ff SGB III durch Ausbildungsgeld vom Leistungsbezug ausgeschlossen, weil es auf die abstrakte Förderfähigkeit ankomme. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuschüsse nach § 27 Abs. 2 oder 3 SGB II. Mit einem Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II sei dem Kläger nicht gedient, so dass offen bleiben könne, ob eine besondere Härte vorliege. Entsprechend dem Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2013, L 2 AS 951/12 B ER, sei § 127 Abs. 1 S. 2 SGB III einschlägig. Danach könnten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. Es handle sich um eine Generalklausel für zusätzliche Leistungen, um den Eingliederungserfolg abzusichern. Die Wohnung sei für den Kläger erforderlich, weil er nicht dauerhaft im Internat wohnen könne.

Die berufsvorbereitende Ausbildung in R. wurde vom Kläger zum 31.07.2014 beendet.

Die Beigeladene zu 2 hat am 12.08.2014 Berufung eingelegt. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasse nicht berufsfördernde Maßnahmen für behinderte Menschen. Außerdem begründe § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II eine Leistungspflicht für den Beklagten.

Die Kläger haben mitgeteilt, dass der Kläger überwiegend in der Familienwohnung wohne. Er könne an den Wochenenden und in den Ferien nicht im Internat bleiben.

Das Berufungsgericht hat die Akten des Eilverfahrens S 6 AS 54/15 ER bzw. L 9 AL 1177/15 B ER beigezogen. Der Kläger hat im September 2014 eine Berufsausbildung mit Unterbringung im Internat begonnen, gefördert durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Seiten der Beigeladenen zu 2. Im Eilverfahren hatte das Sozialgericht Landshut die Beigeladene zu 2 durch einstweilige Anordnung verpflichtet, dem Kläger in der Zeit von 31.03.2015 bis 29.09.2015 (Vollendung 18. Lebensjahr) monatlich 216,50 EUR für die Familienwohnung zu gewähren.

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.07.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.09.2013, des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2013 und des Änderungsbescheids vom 23.11.2013 abzuweisen.

Die Kläger haben Anschlussberufung erhoben und sie beantragen,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 07.07.2014 und unter Abänderung des Bescheids vom 19.08.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.09.2013, des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2013 und des Änderungsbescheids vom 23.11.2013 zu verurteilen, den Klägern in der Zeit von 09.09.2013 bis 28.02.2014 höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ein Darlehen für diese Zeit zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.07.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.09.2013, des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2013 und des Änderungsbescheids vom 23.11.2013 abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1

hat keinen Antrag gestellt.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten, die Akten der Beigeladenen zu 2), die Akten S 7 AS 513/13 und S 6 AL 54/15 ER des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beigeladenen zu 2 ist zulässig und begründet, soweit die Beigeladene zu 2 vom Sozialgericht verurteilt wurde. Die Anschlussberufung der Kläger ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II, weil der Leistungsausschluss für ihn eine besondere Härte wäre.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.09.2013, des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2013 und des Änderungsbescheids vom 23.11.2013, soweit diese die Zeit vom 09.09.2013 bis 28.02.2014 betreffen. Die Kläger begehren in der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage höheres Arbeitslosengeld II, sei es für die Klägerin oder den Kläger. Soweit im Hilfsantrag ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II begehrt wird, ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, weil die Gewährung des Darlehens im Ermessen des Beklagten steht; allerdings ist das Ermessen bzgl. des "Ob" des Darlehens auf Null reduziert, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b 36/06 R, Rn. 21).

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das Urteil des Sozialgerichts wurde der Beigeladenen zu 2 am 23.07.2014 zugestellt, sie hat die Berufung am 12.08.2014 eingelegt. Die Anschlussberufung der Kläger war nicht fristgebunden. Der Beschwerdegrenzwert von 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG wird überschritten (213,- EUR mal 5,7).

1. Ansprüche der Klägerin

Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Im strittigen Zeitraum hatte die Klägerin das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie war auch erwerbsfähig nach § 8 SGB II; sie verfügte mit der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG über einen Aufenthaltstitel, der die Aufnahme der Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor.

Der Klägerin stehen keine höheren Leistungen zu, als ihr bewilligt wurden, insbesondere nicht die vollen Kosten der Mietwohnung.

Der minderjährige Sohn gehörte im strittigen Zeitraum, wie in der Zeit zuvor, dem gemeinsamen Haushalt und der Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II an.

Der Lebensmittelpunkt des minderjährigen Klägers lag in der Familienwohnung. Dort wurde "aus einem gemeinsamen Topf" gewirtschaftet. Der Internatsaufenthalt unter der Woche war nur vorübergehend für ein knappes Jahr geplant. Im Internat hat der Kläger keinen anderen Haushalt begründet. Die freie Kost im Internat deckte auch nur einen Bruchteil des Regelbedarfs ab, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 Regelbedarf-Ermittlungsgesetz etwa 45 %, für fünf von sieben Wochentagen etwa 32 % des gesamten Regelbedarfs. An den Wochenenden und während der Schulferien hielt er sich in der Familienwohnung in A-Stadt auf. Nach Angaben der Kläger konnte der Kläger an den Wochenenden und in den Ferien nicht im Internat bleiben. Dies musste das Gericht nicht verifizieren, weil es dem minderjährigen Kläger ohnehin nicht zuzumuten war, aus finanziellen Gründen in unterrichtsfreien Zeiten im Internat zu verbleiben statt in der 26 Kilometer entfernten elterlichen Wohnung zu leben.

Eine nur temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt nicht vor. Diese Rechtsfigur hat das BSG entwickelt, um die wechselnde Aufnahme minderjähriger Kinder in den Haushalt ihrer getrennt lebenden Eltern leistungsrechtlich zu erfassen (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R, Rn. 18). Hier gibt es nur einen Haushalt in der Familienwohnung und keinen Wechsel zwischen zwei Haushalten der Eltern. Anzumerken ist, dass bislang ungeklärt ist, ob Unterkunftskosten, die durch die Unterbringung des Kindes verursacht werden, anzuerkennen sind und wem diese Kosten zuzuordnen sind, dem Elternteil oder dem Kind (BSG, a.a.O., Rn. 19).

Damit kommt bei den Kosten der Familienwohnung das Kopfteilprinzip zur Anwendung. Ein Ausnahmefall der Abweichung vom Kopfteilprinzip liegt nicht vor (vgl. zum Kopfteilprinzip BSG, Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R; zur Anwendung des Kopfteilprinzips beim Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II siehe BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R, Rn. 17, 19). Sonst würde der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II und § 27 SGB II unterlaufen werden. Aus diesem systematischen Grund und wegen der einzelfallbezogenen Angemessenheitsprüfung in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ist bei der Klägerin wegen den offenen Unterkunftskosten auch kein Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu berücksichtigen.

Die Annahme einer durchgehende Bedarfsgemeinschaft des Klägers und seiner Mutter sowie die Anwendung des Kopfteilprinzips entsprechen auch den Ansprüchen des Klägers, die in § 27 Abs. 3 und 4 SGB II sowie im Wohngeldgesetz (WoGG) vorgezeichnet sind.

Der Anspruch der Klägerin wurde in den strittigen Bescheiden zutreffend berechnet. Es wurde der volle Regelbedarf angesetzt, der Mehrbedarf für Alleinerziehen nach § 21 Abs. 3 SGB II (12 % des Regelbedarfs) und der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 SGB II (2,3 % des Regelbedarfs). Das ergibt zusammen 114,3 % von 382,- EUR in 2013 (436,63 EUR) bzw. 391,- EUR in 2014 (446,91 EUR) zuzüglich der halben Miete von 213,- EUR. Das sind 649,63 EUR monatlich im Jahr 2013 bzw. 659,91 EUR monatlich im Jahr 2014. In dieser Höhe wurde Arbeitslosengeld II bewilligt für Oktober 2013 bis einschließlich Februar 2014 (Bescheid vom 19.08.2013 und Änderungsbescheid vom 23.11.2013).

Für September 2013 wurde ein Betriebskosten-Guthaben von 80,84 EUR angerechnet. Davon entfällt die Hälfte auf die Klägerin, mithin 40,42 EUR. Es bleiben 172,58 EUR an Kosten für Unterkunft und Heizung (213,- EUR minus 40,42 EUR) zuzüglich 436,63 EUR, insgesamt ergibt das 609,21 EUR. Der Klägerin wurden für den Monat September insgesamt 609,21 EUR bewilligt (Änderungsbescheid vom 11.09.2013).

2. Ansprüche des Klägers

a) Ansprüche gegen die Beigeladene zu 2

Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beigeladene zu 2 auf Übernahme der Kosten der Familienwohnung. Die Förderung der Ausbildungsmaßnahme nach §§ 112 ff SGB III beinhaltet, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts, keine derartigen Leistungen.

Die Beigeladene zu 2 erbringt dem Kläger eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitskleben nach §§ 112 ff SGB III in Form einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III. Der Kläger erhält die dafür vorgesehenen Leistungen: Ausbildungsgeld von monatlich 104,- EUR (§§ 122, 124 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bei Internatsunterbringung, § 45 Abs. 5 SGB IX), Reisekosten für Familienheimfahrten und die Lehrgangskosten.

§§ 127 und 128 SGB III vermitteln keinen weitergehenden Anspruch.

§ 127 Abs. 1 SGB III lautet:

"Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung."

§ 128 SGB III lautet:

"Werden behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Ausbildenden mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag in Höhe von 269,- EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht."

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind final darauf ausgerichtet, die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu verbessern oder (wieder-)herzustellen, § 33 Abs. 1 SGB IX. Derartige Maßnahmen sollen gefördert werden, nicht der Erhalt der Familienwohnung.

Nach § 127 Abs. 1 S. 1 SGB III bestimmen sich die Teilnahmekosten nach den dort genannten Vorschriften des SGB IX. Die Kosten der Familienwohnung sind schon begrifflich keine Teilnahmekosten der Maßnahme. Außerdem bezieht sich § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 6 SGB IX (Kosten des Erhalts einer behinderungsgerechten Wohnung) nach dem ersten Halbsatz von § 33 Abs. 8 S. 1 SGB IX nicht auf berufsvorbereitende Maßnahmen nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX.

Die Kosten der Familienwohnung sind auch keine Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, § 127 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 SGB III. Diese Kosten entstehen als weiterlaufende bisherige Unterkunftskosten unabhängig von der Behinderung des Klägers.

Die strittigen Kosten sind auch keine Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung nach § 127 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB III. Diese Formulierung bezieht sich auf die in § 128 SGB III beschriebenen Leistungen. Dort geht es um Sonderfälle der auswärtigen Unterbringung, also gerade nicht um die Familienwohnung am Herkunftsort.

Das BSG hat im Urteil vom 26.10.2004, B 4 AL 16/04 R, Rn. 21, zur Begrenzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt:

"Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat die Wohnungshilfe zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX zu übernehmen. ( ...) Die Leistungen müssen also final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein."

Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben, weil die Beigeladene zu 2 nicht verpflichtet ist, Leistungen für die Familienwohnung zu erbringen.

b) Ansprüche gegen den Beklagten

aa) Aus § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II lassen sich - entgegen der Annahme der Beigeladenen zu 2 - keine Leistungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten herleiten. § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II erweitert den Leistungskatalog des Beklagten für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Dabei sind aber berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 SGB III ausdrücklich ausgeschlossen. Aus dem Fehlen von Übergangsgeld nach § 118 S. 1 Nr. 1 SGB III in der Aufzählung des § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II lässt sich nicht folgern, dass dann eben Arbeitslosengeld II zu zahlen ist, denn dies würde den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II unterlaufen.

bb) Der Kläger gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Er ist nach Überzeugung des Gerichts trotz seiner Lernbehinderung gemäß § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig und erfüllt die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGBB II. Die Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 2 SGB II ist fraglich, weil der Kläger erst für die Zeit ab 01.09.2015 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nachgewiesen hat. Dies kann aber dahinstehen, weil der hilfebedürftige Kläger zumindest einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II hat (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2014, B 14 AS 65/13 R).

Der Kläger ist aber nach § 7 Abs. 5 SGB II mit Ausnahme von Leistungen nach § 27 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Der Kläger absolvierte in der strittigen Zeit eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach §§ 51, 112 ff SGB III (BSG, Urteil vom 17.02.2015, B 14 AS 25/14 R).

Eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II für die Fälle, in denen der Auszubildende eine Ausbildungsförderung für eine Ausbildung, die er von der Wohnung der Eltern aus betreibt, bekommt, liegt hier nicht vor. Der Bedarf des Klägers bei der Ausbildungsförderung bemisst sich nach § 124 Abs. 3 i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für eine Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat.

(1) Der Kläger ist demnach auf Leistungen nach § 27 SGB II beschränkt.

Ein Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 27 Abs. 2 SGB II besteht nicht. Die dort genannten Mehrbedarfe sind nicht einschlägig. Auch für den Kläger wird ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Unterkunftskosten durch die Regelungen in § 27 Abs. 3 und 4 SGB II verdrängt.

Ein Anspruch nach § 27 Abs. 3 SGB II auf einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten besteht nicht, weil sich der Bedarf des Klägers bei der Ausbildungsförderung nach § 124 Abs. 3 i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bemisst, der in § 27 Abs. 3 SGB II nicht genannt ist.

Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen in Form eines Darlehens nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II, weil der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet.

Eine besondere Härte liegt nur vor, wenn Umstände des Einzelfalls vorliegen, die den Ausschluss von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - trotz des vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausschlusses - als übermäßig hart, unzumutbar und unbillig erscheinen lassen. Das BSG hat im Beschluss vom 23.08.2012, B 4 AS 32/12 B, Rn. 20, die bisher anerkannten drei Fallgruppen zusammengefasst: 1. Es ist wegen einer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden, der nicht durch die Ausbildungsförderung gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. 2. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet. 3. Nur eine nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar.

Der vorliegende Fall wird von keiner dieser Fallgruppen erfasst, weist jedoch Elemente dieser Fallgruppen auf, die in der Zusammenschau eine besondere Härte des Leistungsausschlusses begründen.

Der Kläger war nicht in der Lage, die fehlenden Kosten der Familienwohnung zu tragen. Er verfügte nicht über Vermögen und an Einkommen nur über monatlich 184,- EUR Kindergeld und 104,- EUR Ausbildungsgeld. Auch das Ausbildungsgeld dient dem Lebensunterhalt (BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 4 AS 55/13 R, Rn. 26). Hinzu kommt die mit der Internatsunterbringung verbundene freie Verpflegung. Diese macht, wie oben dargelegt, lediglich etwa 32 % des gesetzlichen Regelbedarfs aus und ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 Arbeitslosengeld II-Verordnung nicht als Einkommen anrechenbar; die freie Verpflegung ist aber zu berücksichtigen bei der Frage, ob tatsächlich ein besonderer Härtefall besteht. Mit seinem Einkommen von insgesamt 288,- EUR konnte der Kläger knapp seinen gesetzlichen Regelbedarf von 289,- EUR im Jahr 2013 bzw. 296,- EUR im Jahr 2014 decken. Der Kläger war jedenfalls nicht in der Lage, einen erheblichen Teil der fehlenden Hälfte der Aufwendungen für die Familienwohnung zu tragen.

Nach dem psychologischen Gutachten vom 12.01.2012 benötigt der Kläger wegen seiner Lernbehinderung eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, damit er eine anschließende erste Berufsausbildung erfolgreich durchführen kann. Dies ist zwar nicht die einzige Zugangsmöglichkeit zu Arbeitsmarkt, weil der Kläger auch auf ungelernte oder angelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könnte. Die damit einhergehende faktische Verweigerung einer Berufsausbildung für einen jungen Menschen ist jedoch weder mit den in § 3 Abs. 1 S. 2 SGB II niedergelegten Kriterien einer Förderung durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit noch mit der in § 3 Abs. 2 SGB II geforderten Verbesserung der beruflichen Kenntnisse bei jungen Leistungsbeziehern vereinbar.

Wegen der Ausbildungssituation, der behinderungsbedingten Unterbringung in einem Internat, ist ein Hilfebedarf entstanden, der durch die Ausbildungsförderung nicht gedeckt werden kann. Es geht hier um den Unterkunftsbedarf des minderjährigen Klägers, der an Wochenenden und in den Ferien nicht im Internat bleiben kann und der Unterkunft und Betreuung bei seiner Mutter benötigt. Die einkommenslose Mutter ist aber nicht in der Lage, die Familienwohnung zu finanzieren. Die Ausbildungsförderung erbringt Leistungen dagegen nur für die Unterkunft, von der aus die Ausbildung betrieben wird. Ohne andere Leistungen müsste die Mutter die Familienwohnung aufgeben und in eine kleinere Wohnung, die für eine Person angemessen ist, umziehen, obwohl der Sohn weiterhin in der Familienwohnung unterkommen muss und die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme von vornherein auf knapp ein Jahr begrenzt war. Unter diesen Bedingungen besteht begründeter Anlass für die Annahme, dass die Ausbildung nicht beendet werden kann und damit das Risiko künftiger Erwerbslosigkeit, gerade auch im alternativen Bereich ungelernter und angelernter Tätigkeiten, droht.

Der Gesetzgeber hat beabsichtigt, durch die Förderung der Internatsunterbringung den Lebensbedarf des Betroffenen zu decken. Zugleich zeigt er mit den Rückausnahmen in § 7 Abs. 6 SGB II und dem Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II, dass er einen Beitrag zur Familienwohnung sicherstellen will, wenn der Betroffene in der Familienwohnung lebt. Das Problem, dass eine Internatsunterbringung zwar den Zugang zur Ausbildungsstätte ermöglicht, die Finanzierung der Familienwohnung, die parallel benötigt wird, aber nicht leistet, hat der Gesetzgeber nicht gelöst. Damit bedroht der Leistungsausschluss eine schon greifbare Verbesserung der Chancen auf eine selbsttragende Erwerbstätigkeit (dies formuliert Bentzen in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 27 Rn. 67 als gemeinsamen Nenner der Fallgruppen). Hierin sieht das Berufungsgericht einen besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II.

(2) Der besondere Härtefall nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger wahrscheinlich einen Anspruch auf gegen den Beigeladenen zu 1 hat. Wie § 31 WoGG zeigt, unterliegt eine rechtswidrige Ablehnung von der Überprüfung nach § 44 SGB X. Das Risiko der Verwirklichung dieses Anspruchs im vielgliedrigen System sozialer Leistungen ist nicht dem Kläger aufzubürden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vom Beklagten nicht in Bezug auf einen Wohngeldanspruch beraten wurde und der Beklagte die Überprüfung des ablehnenden Wohngeldbescheids nach § 44 SGB X spätestens nach fruchtloser Aufforderung nach § 5 Abs. 3 SGB II selbst beantragen und gegenüber der Wohngeldstelle einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend machen kann. Durch eine Erstattung wird zugleich der Rückzahlungsanspruch aus dem Härtefalldarlehen reduziert; dieser ist nach § 42a Abs. 5 SGB II bis zum Abschluss der Ausbildung aufgeschoben. Das Berufungsgericht geht im Übrigen davon aus, dass der Beigeladene zu 1 nach Lektüre dieses Urteils von Amts wegen einen Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X erlässt.

Im Wohngeldbescheid vom 10.12.2013 wird zunächst schlüssig und nachvollziehbar die grundsätzliche Wohngeldberechtigung des Klägers bejaht.

Der Kläger ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WoGG als Sohn der Klägerin zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, der mit seiner Mutter in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in einer Wohnung lebt, die Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ist. Er ist als Ausländer nach § 5 Abs. 5, § 3 Abs. 5 Nr. 2 WoGG grundsätzlich wohngeldberechtigt. Es besteht kein Leistungsausschluss vom nach §§ 7, 8 Abs. 1 WoGG, weil der Kläger kein Empfänger von Arbeitslosengeld II ist und ein Ablehnungsbescheid mit Widerspruchsbescheid (§ 8 Abs. 1 WoGG "für die Dauer des Verwaltungsverfahrens") hierzu vorliegt. Ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II führt wegen § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 WoGG nicht zu einem Ausschluss.

Der Kläger hat als Einkommen nur das Kindergeld von 184,- EUR und 104,- EUR an Ausbildungsgeld. Nach der Einkommensanrechnung ergibt sich laut Beigeladenem zu 1 ein Leistungsanspruch von 140,- EUR monatlich.

Der Wohngeldantrag wurde abgelehnt, weil er nicht plausibel sei. Der Kläger habe einen existentiellen Bedarf von 336,84 EUR. Kindergeld und würden zusammen nur 324,- EUR ergeben und damit verbliebe ein Fehlbetrag von 16,89 EUR zuzüglich Mehrbedarfe für Behinderung. Abgesehen davon, dass die Berechnung nicht nachvollzogen werden kann, etwa die Nichtberücksichtigung des Ausbildungsgelds von 104,- EUR monatlich, gibt es für die Wohngeldablehnung wegen mangelnder Plausibilität im vorliegenden Fall weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Grundlage.

Anknüpfungspunkt der Plausibilitätsprüfung ist ein Urteil des BVerwG vom 30.11.1972, VIII C 81.71 (BVerwGE 41, 220). Es ging dort um das Problem, dass es an ausreichenden Nachweisen zum Einkommen fehlte, weil die vom Antragsteller angegebenen Einnahmen deutlich unter dem bisherigen finanziellen Aufwand der Lebensführung lagen. Es ging also um einen Antragsteller, der offenbar verschwiegenes Einkommen haben musste, dies aber nicht aufzuklären war mangels Mitwirkung des Antragstellers (vgl. auch BayVGH, 18.05.2003, 9 C 05.281 und 29.09.2009, 12 CE 09.2039). Eine derartige Situation gab es hier nicht im Ansatz. Wenn 16,89 EUR im Monat fehlen, sofern 140,- EUR gewährt werden, kann nicht auf erhebliches verschwiegenes Einkommen geschlossen werden. Es gab kein verschwiegenes Einkommen.

Das OVG NRW bringt es im Beschluss vom 08.10.2014, 12 A 1507/14, auf den Punkt: "Ziel der Plausibilitätskontrolle ist es nicht, eine latente Sozialhilfebedürftigkeit aufzudecken, sondern zu vermeiden, dass der Wohngeldbewilligung ein zu niedrig bemessenes Einkommen zugrunde gelegt wird." Für eine Plausibilitätskontrolle gab es hier keinen Anlass.

(3) Der Anspruch auf ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II steht im Ermessen des Beklagten. Allerdings ist das Ermessen bzgl. des "Ob" des Darlehens bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls auf Null reduziert (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b 36/06 R, Rn. 21). Das Gericht konnte deshalb den Beklagten zur Gewährung eines Darlehens verurteilen, jedoch nicht in einer bestimmten Höhe.

Bei der Bemessung des Darlehens wird der Beklagte folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:

Es besteht keine Beschränkung auf eine Leistung in Höhe eines Zuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II, weil Darlehen nach § 27 Abs. 4 für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden können. Streitig war allerdings nur der hälftige Anteil der tatsächlichen Aufwendungen der Familienwohnung, so dass dies die Obergrenze bilden wird.

Die besondere Härte besteht in der Gefährdung der Familienwohnung. Das Darlehen muss so hoch sein, dass die Familienwohnung gesichert ist.

Beim Einkommen ist neben dem Kindergeld auch das Ausbildungsgeld zu berücksichtigen, weil auch das Ausbildungsgeld dem Lebensunterhalt dient.

Die Verpflegung im Internat kann nicht als Einkommen angerechnet werden, § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V. Sofern die Verpflegung im Internat im Rahmen der Härtefallprüfung als tatsächliche Bedarfsdeckung berücksichtigt wird, ist nur der realistische Anteil der Verpflegung am Regelbedarf und nur für die tatsächliche Verpflegungszeit anzurechnen. Im Gegenzug wäre dann auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 2 nur einen Teil der Familienheimfahrten bezahlt.

Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II in Höhe von 35 % des Regelbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, ist nicht zu berücksichtigen. Leistungen zum Ausgleich derartiger Mehrbedarfe müsste der Maßnahmeträger, hier die Beigeladene zu 2, gemäß § 127 SGB III erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 4 AS 55/13 R, Rn. 26), so dass diese Mehrbedarfe bei der Abwägung nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II nicht gesondert einzustellen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin ist vollständig unterlegen. Dem Kläger wurde ein Darlehen zugesprochen, dessen Höhe im Ermessen des Beklagten steht. Der geringe Erfolg des Klägers führt nicht zu einer Kostenbelastung des Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.