Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 606/13 B - Beschluss vom 19.03.2014
Wählt der Grundsicherungsträger bei Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung die Leistungsart "Geldleistung", so kann diese auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II in der Fassung ab 1.4.2011). Allerdings ist dabei § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu beachten. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Insofern spricht der Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II dafür, dass den Grundsicherungsträgern bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen nur ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum zusteht. Die Leistungsträger werden insofern "nachvollziehbare Erfahrungswerte" über die Kosten von Einrichtungsgegenständen (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) zur Stützung ihrer Pauschalbeträge vorzunehmen haben, die auch einer richterlichen Kontrolle unterliegen. Pauschalbeträge dürfen generell nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Sachleistung führen. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss daher entsprechende Unterlagen vorlegen, die von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit daraufhin zu überprüfen sind, ob sie hinreichend empirisch abgesichert sind. Ausreichend ist, wenn ein Grundsicherungsträger für alle notwendigen Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände eine Bezugsquelle angibt und jeweils den tatsächlichen Preis für den Neuerwerb bei verschiedenen Versandhäusern aufführt.
Gründe:
I.
In der Hauptsache begehrt der Kläger weitere Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II.
Der Kläger bezieht seit dem 01.11.2011 laufend Leistungen nach dem SGB II. Am 29.11.2011 beantragte der Kläger für sich und seine Geschwister nach einem Umzug Leistungen der Erstausstattung für Möbel und Hausrat. Eine konkrete Aufstellung der Einrichtungsgegenstände gab der Kläger hingegen nicht ab. Nach einem Hinweisschreiben der Beklagten vom 15.02.2014, mit dem Pauschalen für die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände in Aussicht gestellt wurden, konkretisierte der Kläger sein Anliegen dahingehend, dass für die Einrichtung eines Vier-Personen-Haushalts 4.000 EUR notwendig sind. Mit streitigen Bescheid vom 22.02.2012 bewilligte die Beklagte hingegen lediglich Erstausstattungs- und Hausratspauschalen für die vier Personen in einer Gesamthöhe von 2.361 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2012 zurück und vertrat die Auffassung, dass die Pauschalen angemessen bemessen seien. Leistungsempfänger müssten Angebote im Niedrigpreissektor in Anspruch nehmen. Herd und Waschmaschine seien im Übrigen vom Kläger zu überhöhten Preisen angeschafft worden. Der Kläger hat am 24.09.2012 Klage erhoben und die Bewilligung weiterer 1.000 EUR damit geltend gemacht. Er wendet sich gegen die seines Erachtens zu niedrig bemessenen Pauschalen. Diese nähmen keine Rücksicht, dass die Geschwister volljährig seien. Bei erwachsenen Geschwistern sei die gemeinsame Nutzung von Hausratsgegenständen nur begrenzt zumutbar. Das Sozialgericht (SG) Münster hat den mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 13.03.2013 abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen auf die Gründe im Widerspruchsbescheid hingewiesen. Es genügten die zugrunde gelegten Pauschalen der Beklagten. Gegen den Beschluss hat der Kläger am 27.03.2013 beim SG Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 13.03.2013 ist zulässig und begründet. Das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat Anspruch auf PKH (hierzu 1 + 2) und Beiordnung eines Rechtsanwalts (hierzu 3).
1) Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Kläger - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Hinreichende Erfolgsaussichten sind daher grundsätzlich dann zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12; so auch die ständige Rspr. des erkennenden Senats, Beschluss vom 12. September 2013 - L 7 AS 176/13 B; Beschluss vom 12. Juni 2013 - L 7 AS 138/13 B). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern (vgl. BVerfGE 81, 347 (356 ff); so auch der erkennende Senat, Beschluss vom 12. Juni 2013 - L 7 AS 138/13 B; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a, Rz. 7).
Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klage gegen die Ablehnung von weiteren Leistungen in Höhe von 1.000 EUR zur Erstausstattung mit dem streitigen Bescheid vom 22.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2012 zumindest teilweise Erfolg hätte. Wählt der Grundsicherungsträger die Leistungsart "Geldleistung", so kann diese auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II in der Fassung ab 1.4.2011). Allerdings ist dabei § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu beachten. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Insofern spricht der Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II dafür, dass den Grundsicherungsträgern bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen nur ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum zusteht. Die Leistungsträger werden insofern "nachvollziehbare Erfahrungswerte" über die Kosten von Einrichtungsgegenständen (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) zur Stützung ihrer Pauschalbeträge vorzunehmen haben, die auch einer richterlichen Kontrolle unterliegen (zu den Grundsätzen vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R -, juris). Pauschalbeträge dürfen generell nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Sachleistung führen. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss daher entsprechende Unterlagen vorlegen, die von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit daraufhin zu überprüfen sind, ob sie hinreichend empirisch abgesichert sind. Ausreichend ist, wenn ein Grundsicherungsträger für alle notwendigen Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände eine Bezugsquelle angibt und jeweils den tatsächlichen Preis für den Neuerwerb bei verschiedenen Versandhäusern aufführt (so Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 24, Rdn. 70, 71). Ob die von der Beklagten gewährten Pauschalen diesen Anforderungen entsprechen, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen ist jedenfalls ohne weiteres nicht auf die rechtlich zulässige Ermittlung der Pauschalen im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II im hier streitigen Antragszeitpunkt am 29.11.2011 zu schließen. Aus dem Urteil des Sozialgerichts Münster vom 7.12.2011 (S 8 AS 45/09) lassen sich die notwendigen Ermittlungen nicht ableiten. Das Sozialgericht Münster hat in seinen Urteilsgründen (auf Seite 6) im Wesentlichen auf das Rundschreiben Nr. 18 / 2008 hingewiesen und damit die Anforderungen an die Ermittlung des Umfangs der zu gewährenden Erstausstattung in Form der Pauschalen als erfüllt angesehen. Das überreichte Rundschreiben Nr. 18/2008 bezieht sich auf das Rundschreiben Nr. 10/2007. Aus den überreichten Rundschreiben ergeben sich die geeigneten Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbaren Erfahrungswerte über die Kosten von Einrichtungsgegenständen bei der Ermittlung der unterstellten Pauschalbeträge nicht. Im Rahmen der richterlichen Kontrolle wird daher im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein, ob die von der Beklagten unterstellten Pauschalbeträge im November 2011 den Anforderungen genügen. Hierbei wird die Beklagten insofern nachvollziehbare Erfahrungswerte über die Kosten der Einrichtungsgegenstände (im unteren Segment) zur Stützung ihrer Pauschalbeträge vorzulegen haben. Auch die Arbeitshilfe zu § 24 Abs. 3 SGB II bietet insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter 1.3 (Bemessung des Bedarfs und der Höhe der Pauschale) wird lediglich auf die von kommunalen und gemeinnützigen Träger betriebenen Möbelbörsen hingewiesen.
Eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, um für alle notwendigen Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände auf eine Bezugsquelle und den jeweils tatsächlichen Preis schließen zu können, ist anhand der Unterlagen jedenfalls nicht offensichtlich erkennbar und daher im Hauptsacheverfahren zu ermitteln.
2) Der Kläger ist ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig. Er verfügt über kein im Rahmen des § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen, so dass ihm (ratenfrei) Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist. Der Kläger bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
3) Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt aus § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.