Gründe

Die Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.

Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn auf seine Klageerhebung hin dürften weitere Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht erforderlich sein. Das Ausmaß der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers dürfte der Aufklärung durch Einholung ärztlicher Befundberichte sowie ggf. eines medizinisches Sachverständigengutachtens bedürfen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers erscheint deshalb aber auch nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.

2. Der Kläger ist auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen aufzubringen. Denn er bezieht als Hilfebedürftiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

3. Der Kläger hat Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Danach ist einem Unbemittelten ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies ist hier der Fall.

a) Bei der Auslegung des Rechtsausdrucks der Erforderlichkeit ist die in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verbürgte Rechtsschutzgleichheit zu berücksichtigen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18.12.2001, 1 BvR 391/01, Juris, m.w.N.). Danach ist dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu entsprechen.

Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwaltes von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird (BVerfG a.a.O.).

Bei der Auslegung des Rechtsausdrucks der Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht nur Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch die Fähigkeit der Beteiligten, sich schriftlich und mündlich auszudrücken, in den Blick zu nehmen. Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dies gilt auch dann, wenn ausschließlich oder schwerpunktmäßig tatsächliche Fragen im Streit sind, die möglicherweise durch eine Beweiserhebung im Wege der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen (BVerfG a.a.O.).

b) Gemessen an diesen Maßstäben erscheint die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Im Verfahren vor dem SG nach dem Schwerbehindertenrecht ist zu klären, mit welchem Grad der Behinderung die Auswirkungen der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers zu bewerten sind. Neben einer medizinischen Würdigung des Sachverhaltes sind hierbei die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht nach dem Schwerbehindertenrecht" 2005 zu berücksichtigen und heranzuziehen. Der Beklagte hat die Auswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers bisher mit einem GdB von 40 bewertet. Soweit nach Aktenlage zu erkennen, könnte ein GdB von 50 und damit die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Kläger rentenversicherungsrechtlich von Bedeutung sein, sofern er (langfristig) eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) begehren sollte. Ein Unbemittelter in der Lage des Klägers hätte vor diesem Hintergrund einen Rechtsanwalt vernünftigerweise mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.

Der Senat stimmt mit dem SG dahingehend überein, dass der Kläger nach seinen intellektuellen Fähigkeiten in der Lage ist, in dem Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht sachgerecht vorzutragen. Die von dem SG festgestellten "prozessualen Erfahrungen" des Klägers kann der Senat dagegen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nicht feststellen. Soweit erkennbar, führt der Kläger derzeit mehrere Verfahren vor den Sozialgerichten. Diese betreffen jedoch andere Sachgebiete (insb. gesetzliche Unfallversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II), sodass von den dortigen Erfahrungen nicht auf den Bereich des Schwerbehindertenrechts zurückgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nach seinem Arbeitsunfall im Jahr 2004 und aufgrund der nachfolgenden Arbeitslosigkeit erkennbar um soziale Absicherung bemüht.

Der im sozialgerichtlichen Verfahren herrschende Amtsermittlungsgrundsatz steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entgegen. Denn die Aufklärung- und Beratungspflicht des Anwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus. Insbesondere kann der Anwalt verpflichtet sein, auch solche tatsächlichen Ermittlungen anzuregen und zu fördern, die für den Richter aufgrund des beteiligten Vorbringens nicht veranlasst sind (BVerfG a.a.O.).

Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).