Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Zu entscheiden war nur noch über die Beschwerde des Rechtsanwaltes der Klägerin (Beschwerdeführer), soweit sich diese gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 20.02.2008 richtete, mit dem die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für die erste Instanz zurückgewiesen wurde. Denn der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den weiteren Beschluss des SG Dortmund vom 20.02.2008, mit dem auf seine Erinnerung die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für die zweite Instanz auf 683,06 EUR festgesetzt wurde, mit Schriftsatz vom 15.01.2009 zurückgenommen, nachdem der Senat auf die Unzulässigkeit dieser Beschwerde (wegen Fristversäumnis) hingewiesen hatte.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18.12.2007 mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.02.2008 zu Recht zurückgewiesen.

Die im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzte Verfahrensgebühr gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Höhe der Mittelgebühr ist nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 1 BRAGO sind bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Die Vorschriften der BRAGO finden hier aufgrund der Übergangsvorschrift des § 134 BRAGO bzw. § 61 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) noch Anwendung.

Hier ist die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Der Senat nimmt auf die überzeugenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Beschluss vom 20.02.2008 Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit waren nicht überdurchschnittlich. Denn die Erkrankung der Fibromyalgie (bzw. das entsprechende Syndrom) ist im Schwerbehindertenrecht im Ergebnis nach höchstrichterlicher sozialgerichtlicher Rechtsprechung wie ein seelisches Leiden zu bewerten. Die Auswirkungen seelischer Leiden sind jedoch sehr häufig Gegenstand von Schwerbehindertenverfahren und in der Regel durch medizinische Sachverständigengutachten aufzuklären und auch aufklärbar. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Auseinandersetzung mit zwei medizinischen Sachverständigengutachten in Rechtsstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertenrecht nicht ungewöhnlich, sondern eher der Normalfall ist. Dass diese Gutachten auch das seelische Leiden der Klägerin zum Gegenstand hatten, ändert daran nichts, weil (auch) dies in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht sehr häufig der Fall ist.

Das SG hat ferner zu Recht ausgeführt, dass die Bedeutung der Angelegenheit nicht überdurchschnittlich, sondern eher unterschiedlich war, weil die Klägerin den Schwerbehindertenstatus vorher bereits innehatte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin eine Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen könnten. Denn streitig waren hier nicht existenzsichernde oder lohnersetzende Sozialleistungen. Die steuerrechtlichen Auswirkungen einer Erhöhung des Grades der Behinderung (von 50 auf 70) dürften bei der Klägerin, die keiner sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Tätigkeit nachgeht, zudem im fraglichen Zeitraum nicht zum Tragen gekommen sein.

3. Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

4. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden; denn eine weitere Beschwerde findet nicht statt (§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).