Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Die 1968 geborene Antragstellerin war bis einschließlich November 2005 in L. wohnhaft und bezog dort Arbeitslosengeld II. Im Dezember 2005 ist sie nach H. umgezogen. Für den Umzug nach H. erhielt sie mit Bescheid vom 29.12.2005 von dem für ihren früheren Wohnort (L.) zuständigen Träger der Grundsicherung eine Umzugskostenbeihilfe von 514,00 EUR. Die Wohnung in H., in der sie noch wohnt, wurde im Jahr 1975 bezugsfertig. Sie umfasst 2 Zimmer, 1 Kochnische, 1 Bad und 1 Kellerraum und hat eine Wohnfläche von 62 m2. Zu der Wohnung gehören auch zwei Tiefgaragenstellplätze. Die Miete für die Wohnung beträgt 480,00 EUR zuzüglich je 30 EUR für jeden Stellplatz. Die Antragstellerin zog in diese Wohnung zusammen mit ihrer am 09.06.1929 geborenen Mutter ein. Die Mutter der Antragstellerin erhielt ab 01.07.2005 aus der knappschaftlichen Pflegeversicherung häusliche Pflegehilfe im Rahmen der Pflegestufe II; ab 01.12.2005 wurde der Mutter auf ihren Antrag hin Pflegegeld in Höhe von monatlich 410,00 EUR gezahlt. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Mutter verschlechtert hatte, zog sie am 24.04.2006 in ein Pflegeheim. Seitdem lebt die Antragstellerin alleine in der Wohnung in H ...

Von der Antragsgegnerin erhält die Antragstellerin seit 20.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 30.05.2006 wurden Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2006 in Höhe von monatlich 585,47 EUR und für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2006 in Höhe von 683,77 EUR bewilligt. In dem Bescheid wurde ferner ausgeführt, es sei eine Neuberechnung der Leistungen erfolgt. Durch die Einweisung der Mutter der Antragstellerin in ein Pflegeheim zum 24.04.2006 sei eine Änderung eingetreten. Da die zu zahlende Kaltmiete in Höhe von 480,00 EUR (ohne Stellplätze) die Mietobergrenze nach § 8 WoGG von 245,00 EUR überschreite und die Antragstellerin vor dem Umzug in ihre gegenwärtige Wohnung bereits Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Stuttgart bekommen habe, hätte sie sich vor dem Umzug über die entsprechenden Mietobergrenzen informieren und sich eine dementsprechend angemessene Wohnung anmieten müssen. Trotzdem sei eine unangemessene Wohnung angemietet worden. Aus diesem Grund könne nur die Mietobergrenze von 245,00 EUR als anerkannte Kaltmiete berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 20.06.2006 Widerspruch ein. Sie machte geltend, wie sie der Antragsgegnerin bereits mehrfach schriftlich mitgeteilt und durch Belege nachgewiesen habe, habe sie die Wohnung zusammen mit ihrer pflegebedürftigen Mutter gemietet und bewohnt, um ihre Mutter ganztägig pflegen zu können. Der Vorwurf, sie habe sich eine unangemessene Wohnung gemietet, sei daher unbegründet. Die plötzliche Verlegung ihrer Mutter in ein Pflegeheim am 24.04.2006 sei nach zwei Stürzen und einer drastischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes unvorhergesehen gekommen. Daher habe sie den jetzigen Zustand weder schuldhaft noch absichtlich herbeigeführt. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, innerhalb von sechs Tagen eine neue Wohnung innerhalb der Mietobergrenze zu suchen und die vertraglichen Regelungen gegenüber ihrem Vermieter einzuhalten. Wie sie ebenfalls bereits schriftlich mitgeteilt habe, sei sie seit damals aktiv auf der Suche nach einer anderen Wohnung.

Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 10.07.2006 teilweise ab. Sie setzte nunmehr die Leistungen für den Monat April 2006 auf 605,30 EUR und für die Monate Mai und Juni 2006 auf je 768,77 EUR fest.

Mit einem weiteren Bescheid vom 10.07.2006 setzte die Antragsgegnerin außerdem die Höhe der der Antragstellerin zustehenden Leistungen vom 01.07. bis 30.09.2006 auf 733,77 EUR und vom 01.10. bis 31.12.2006 auf 768,77 EUR fest. In der Begründung dieses Bescheides wird erläutert, dass in den Monaten Juli bis September 2006 ein Sanktionsbetrag gemäß dem Sanktionsbescheid vom 27.06.2006 abgezogen worden sei. In einem Bescheidzusatz wird ausgeführt, dass der Antragstellerin aufgrund der kurzfristigen Heimunterbringung ihrer Mutter am 24.04.2006 für die Dauer von maximal sechs Monaten (d.h. bis 15.01.2006) die Mietobergrenze für 2 Personen in Höhe von 330,00 EUR zugebilligt werden könne. Diese Grenze werde von der Antragstellerin um 150,00 EUR überschritten. Auf den Widerspruch der Antragstellerin vom 05.07.2006 wurde der Sanktionsbescheid vom 27.06.2006 wieder aufgehoben (Bescheid vom 17.07.2006). Ob weitere Bescheide für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2006 ergangen sind, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten und den Akten nicht entnehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 wies die Widerspruchstelle der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 30.05.2006 (Zeitraum bis Juni 2006) als unbegründet zurück.

Am 21.07.2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hat u.a. auch die beiden Bescheide vom 10.07.2006 vorgelegt. Das Sozialgericht Stuttgart hat sich mit Beschluss vom 01.08.2006 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Heilbronn (SG) verwiesen. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass ihr entgegen den bisher ergangenen Bescheiden die gesamten tatsächlich von ihr zu zahlenden Mietkosten in Höhe von 480,00 EUR (abzüglich der Miete für die Garagen) zustehe. Das SG hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 24.08.2006 abgelehnt, der von der Antragstellerin hiergegen am 19.09.2006 eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist insofern begründet, als ihr für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2006 ein höherer Leistungsbetrag zusteht. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kaltmiete in Höhe von 480,00 EUR in vollem Umfang zu übernehmen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).

Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).

Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).

Zwar kommt eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (21.07.2005) grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt aber nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Davon geht der Senat hier aus. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie habe sich seit Mai 2006 monatlich 200,00 EUR von einem Bekannten ausgeliehen, der sein Darlehen nun zurückfordere. Angesichts der bestehenden Sachlage (Miethöhe, Höhe der ihr bislang bewilligten Leistungen und Auszug der Mutter aus der Wohnung im April 2006) hält der Senat diese Angaben für plausibel und glaubhaft. Daher steht ihr ein Anordnungsanspruch auf die höheren Leistungen ab 01.05.2006 zu.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. Nr. 18 Buchtst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 (GABl S. 240) idF der VwV vom 22.01.2004 (GABl S. 248)).

Die von Antragstellerin bewohnte Wohnung mit zwei Räumen und einer Wohnfläche von 62 m2 war daher noch angemessen als sie die Antragstellerin mit ihrer pflegebedürftigen Mutter im Dezember 2005 bezogen hatte. Erst mit dem Auszug der Mutter der Antragstellerin aus der Wohnung im April 2006 ist die Wohnung für die ab diesem Zeitpunkt allein stehende Antragstellerin zu groß geworden. Daraus folgt aber noch nicht, dass ab diesem Zeitpunkt eine geringere Miete zu zahlen ist.

Erscheinen Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschluss des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B -).

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin eine solche Unterkunftsalternative nicht aufgezeigt. Hierzu wäre sie verpflichtet gewesen, wenn sie bereits vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die Unterkunftskosten als zu hoch bewertet, die Leistungen mindern will. Im Übrigen hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass sie seit dem Auszug ihrer Mutter aus der Wohnung eine andere, kostengünstigere Wohnung sucht, eine solche bislang aber nicht gefunden hat. In einem solchen Fall kommt eine Reduzierung der Kosten auf den angemessenen Betrag der Unterkunftskosten ebenfalls nur dann in Betracht, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen eine Unterkunftsalternative aufgezeigt hat. Das Aufzeigen einer Unterkunftsalternative ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.01.2006 aaO) nur entbehrlich, wenn der Hilfebedürftige keine Erfolg versprechenden Bemühungen um angemessenen Wohnraum unternimmt.

Die im Wege der einsteiligen Anordnung zugesprochene Leistung orientiert sich der Höhe nach an dem zuerkannten Betrag von 768,77 EUR. Dieser Betrag erhöht sich um 150 EUR, weil die Antragsgegnerin die tatsächlichen Wohnkosten von 480,00 EUR nur in Höhe von 330,00 EUR anerkannt hat. Dies ergibt den Betrag von 918,77 EUR. Soweit der Antragstellerin für die Monate Juli bis September 2006 nur ein Betrag von 733,77 EUR gewährt wurde, beruht dies darauf, dass die Leistung für diesen Zeitraum mit dem Bescheid vom 27.06.2006 abgesenkt wurden. Da dieser Absenkungsbescheid aber wieder aufgehoben wurde, steht der Antragstellerin auch für diesen Zeitraum der gleich Betrag zu wie in den anderen Monaten.

Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Bescheide vom 10.07.2006 gemäß § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden sind. Gleichwohl hat sie im Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 nur über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.05.2006 entschieden. Eine Widerspruchsentscheidung zu den Bescheiden vom 10.07.2006 liegt noch nicht vor. Das Widerspruchsverfahren ist daher insgesamt noch nicht abgeschlossen, sodass sich die Frage, ob eine Bestandskraft der Bescheide vom 10.07.2006 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2006 dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen steht, nicht stellt.

Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. Klageverfahrens gegen die Bescheide vom 10.07.2006 und 15.09.2006 besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschluss des Senats vom 25.01.2006 aaO).

Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 31.12.2006 zu begrenzen, weil nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller bis dahin eine andere Wohnung gefunden hat. Sie selbst hat mit Schreiben vom 23.10.2006 der Antragsgegnerin ein Wohnungsangebot mitgeteilt und um eine Umzugsgenehmigung gebeten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).