Sächsisches Landessozialgericht - L 8 AS 701/12 B PKH - Beschluss vom 10.01.2013
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO schließt Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH aus, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ein Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klägerin hatte am 21.07.2011 vertreten von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) gegen das beklagte Jobcenter Untätigkeitsklage erhoben (S 31 AS 3418/11). Das Klageverfahren, für das keine PKH beantragt wurde, erledigte sich nach Erlass des Bescheides des Beklagten vom 31.08.2011 im September 2011. Am 15.11.2011 beantragte die Klägerin die Festsetzung der vom Beklagten zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten auf 291,55 Euro. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Beschluss vom 18.04.2012 die zu erstattenden Kosten auf brutto 80,92 Euro fest. Die hiergegen am 07.05.2012 eingelegte Erinnerung wies das SG mit Beschluss vom 28.06.2012 zurück (S 31 SF 501/12 E). Zugleich lehnte das SG die von der Klägerin am 15.11.2011 für das Erinnerungsverfahren beantragte Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mangels Erfolgsaussicht ab.
Mit am 19.07.2012 beim SG eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH erhoben. Eine ausdrücklich auf diese Beschwerde bezogene Begründung liegt nicht vor. Der zugleich erhobenen Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung (L 8 AS 770/12 B KO) ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit der vom SG festgesetzten Kostenhöhe nicht einverstanden ist.
Die Akten des Klageverfahrens S 31 AS 3418/11 sowie des Kostenfestsetzungsverfahrens (S 31 SF 501/12 E) einschließlich der Beschwerdeakte (L 8 AS 770/12 B KO) haben dem Senat vorgelegen.
II.
1. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft. Denn § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) schließt Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH aus, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist.
In der hier zugrunde liegenden Hauptsache, nämlich dem Erinnerungsverfahren gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist kein Rechtsmittel statthaft. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche Einschränkung trifft § 197 Abs. 2 SGG. Hiernach kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Mit dem Wort "endgültig" ist bestimmt, dass keine Beschwerde zum LSG statthaft ist (allg. Meinung; Senatsbeschlüsse vom 02.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO - unveröffentlicht und vom 09.10.2012 - L 8 AS 1035/12 B KO - unveröffentlicht; Sächsisches LSG, Beschluss vom 30.08.2006 - L 6 B 183/06 AL-KO - unveröffentlicht; Beschlüsse vom 13.07.2012 - L 6 AS 558/12 B KO, L 6 AS 560/12 B KO, L 6 AS 564/12 B KO, L 6 AS 568/12 B KO - unveröffentlicht; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2009 - L 7 B 2/09 SB - juris RdNr. 4; Beschluss vom 21.09.2007 - L 19 B 112/07 AS - juris RdNr. 7; LSG Saarland, Beschluss vom 29.01.2009 - L 1 B 16/08 R - juris RdNr. 7; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.02.2008 - L 6 B 3/08 SF - juris RdNr. 14; LSG Berlin, Beschluss vom 14.10.2003 - L 5 B 14/02 - juris RdNr. 16; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 197 RdNr. 10; Groß, in: Lüdtke, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197 RdNr. 12; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2008, § 197 RdNr. 6; Straßfeld, in: Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, § 197 RdNr. 14; Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 197 RdNr. 19; Münker, in: Henning, SGG, § 197 RdNr. 14, 19).
Ist im Erinnerungsverfahren über die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG kein Rechtsmittel statthaft, kann auch die Entscheidung über die Ablehnung von PKH nicht mit der Beschwerde zum LSG angegriffen werden. Der Beschwerdeausschluss ergibt sich aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Letztere Norm ist im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar (unten a) und erfasst auch Konstellationen, in denen - wie hier - gegen die Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist (unten b).
a) § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung trifft § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. Danach ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH, die nicht allein auf das Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt ist, ausgeschlossen, wenn der Streitwert in der Hauptsache die Berufungssumme nicht übersteigt.
§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren über den Verweis des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend gelten, anwendbar (im Ergebnis ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.08.2009 - L 2 AS 321/09 B PKH - juris RdNr. 16 ff.; Beschluss vom 06.12.2010 - L 1 AL 212/09 B PKH - juris RdNr. 17 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.05.2012 - L 11 AS 283/12 B PKH - juris RdNr. 8 ff.; Beschluss vom 27.09.2010 - L 9 AL 133/10 B PKH - juris RdNr. 7 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 9 AS 32/12 B - juris RdNr. 2 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012 - L 29 AS 2120/11 B PKH - juris RdNr. 3 ff.; Beschluss vom 18.03.2011 - L 15 SO 42/11 B PKH - juris RdNr. 2 ff.; Beschluss vom 22.12.2010 - L 34 AS 2182/10 B PKH - juris RdNr. 5 ff.; Beschluss vom 27.09.2010 - L 20 AS 1602/10 B PKH - juris RdNr. 8 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2012 - L 5 AS 323/11 B - juris RdNr. 8 ff.; Beschluss vom 26.04.2011 - L 8 B 38/08 SO - juris RdNr. 15 ff.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.05.2011 - L 3 AL 65/11 B PHK - juris RdNr. 13 ff.; Hessisches LSG, Beschluss vom 25.03.2011 - L 9 AS 108/11 B - juris RdNr. 5 ff.; Beschluss vom 04.10.2010 - L 7 AS 436/10 B - juris RdNr. 2 ff.; anderer Ansicht Sächsisches LSG, Beschluss vom 15.06.2012 - L 3 AS 158/12 B PKH - juris RdNr. 11; Beschluss vom 18.03.2009 - L 7 B 446/08 AS-PKH - juris RdNr. 10; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 09.07.2012 - L 6 AS 12/12 B PKH - juris RdNr. 13 ff.; Beschluss vom 10.08.2011 - L 5 KR 213/10 B PKH - juris RdNr. 10 ff.; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.01.2012 - L 6 B 156/08 KR - juris RdNr. 8 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 06.06.2011 - L 8 AS 770/10 B PKH - juris RdNr. 13; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2011 - L 7 AS 4623/10 B - juris RdNr. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2010 - L 5 AS 610/10 B PKH - juris RdNr. 1; Beschluss vom 06.12.2010 - L 19 AS 1384/10 B PKH - juris RdNr. 2 f.; Beschluss vom 31.03.2010 - L 19 AS 829/09 B PKH - juris RdNr. 6 f.; Beschluss vom 29.10.2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH - juris RdNr. 4 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2010 - L 6 AS 122/10 B - juris RdNr. 10 ff.; LSG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2009 - L 5 B 187/08 PKH AL - juris RdNr. 10). Dies entspricht Wortlaut und Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes und wird weder durch die Regelungsgeschichte noch durch Verfassungsrecht in Frage gestellt.
Seinem Wortlaut nach ordnet § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG die entsprechende Geltung aller Vorschriften der ZPO über die PKH an, ohne diesbezüglich Einschränkungen zu machen (hierzu ausführlich Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.08.2009 - L 2 AS 321/09 B PKH - juris RdNr. 20). Von dem Verweis werden weder die Vorschrift des § 127 ZPO noch die in dessen Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen über die PKH-Beschwerde im Allgemeinen oder über deren Statthaftigkeit im Besonderen ausgenommen. Völlig unstreitig ist daher die entsprechende Anwendbarkeit der gesamten Absätze 3 und 4 des § 127 ZPO und damit auch des in dessen Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 geregelten Beschwerdeausschlusses bei PKH-Bewilligungen (dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a RdNr. 12b, 12d; Straßfeld, in: Jansen, SGG, § 73a RdNr. 46; Littmann, in: Lüdtke, SGG, § 73a RdNr. 22; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 73a RdNr. 15; Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.08.2011 - L 7 AS 124/11 B PKH - juris RdNr. 7; Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.01.2011 - L 3 AS 260/09 B PKH - juris RdNr. 16 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - L 19 B 33/09 AL - juris RdNr. 5; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.08.2000 - L 6 B 32/00 SF - juris RdNr. 12; zur Anwendbarkeit des § 127 Abs. 4 ZPO: Leitherer, a.a.O., RdNr. 12c; Straßfeld, a.a.O., RdNr. 46; Littmann, a.a.O., RdNr. 23; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2012 - L 15 AS 305/11 B - juris RdNr. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011 - L 6 R 131/11 B - juris RdNr. 3 ff.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.01.2011 - L 3 AS 260/09 B PKH - juris RdNr. 25; Beschluss vom 31.03.2010 - L 19 AS 829/09 B PKH - juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.10.2009 - L 7 AS 525/09 B PKH - juris RdNr. 10). Angesichts des klaren Wortlauts des § 73a Abs.1 Satz 1 SGG ist es begründungsbedürftig, wenn § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von der Anordnung der entsprechenden Geltung nicht erfasst sein soll. Überzeugende Gründe dafür gibt es jedoch nicht.
Der entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO steht nicht entgegen, dass diese, insbesondere hinsichtlich des dort in Bezug genommenen § 511 ZPO, eine Anpassung an die prozessualen Besonderheiten des SGG erfordert. Der Anpassungsbedarf ist der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift nicht fremd, sondern ihr im Gegenteil immanent und daher kein durchgreifendes Argument gegen die entsprechenden Anwendung einer Vorschrift der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren (so aber Bienert, SGb 2010, 401, 405). Anders verhält es sich, wenn der entsprechenden Anwendung grundsätzliche Unterschiede der Verfahrensarten entgegenstehen (vgl. § 202 Satz 1 Halbsatz 2 SGG). Letzteres ist bei § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO indessen nicht der Fall. Denn das SGG kennt in seinem § 144 eine § 511 ZPO vergleichbare Bestimmung. Die in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete entsprechende Geltung fordert den Rückgriff auf Parallelnormen des SGG und daher gerade auf § 144 SGG (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.08.2009 - L 2 AS 321/09 B PKH - juris RdNr. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 - L 12 B 18/07 AL - juris RdNr. 15). Ein solche Anpassung entspricht auch Sinn und Zweck des § 127Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. Denn mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Nebenverfahren kein weiter gehender Instanzenzug als in der Hauptsache zur Verfügung steht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 75 f.). Der dem Konvergenzgedanken entsprechende Zweck der Regelung, die PKH-Beschwerde dann auszuschließen, wenn in der Hauptsache wegen eines zu geringen Beschwerdewertes kein Rechtsmittel gegeben ist, macht auch im sozialgerichtlichen Verfahren Sinn und gebietet dort den Rückgriff auf § 144 SGG.
Zu keinem anderen Ergebnis führt § 172 Abs. 3 SGG, der die Beschwerde in bestimmten Konstellationen ausschließt. Die Norm stellt keine abschließende Regelung dar, die die von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete entsprechende Geltung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO hindert. Gegen eine abschließende Regelung des Beschwerdeausschlusses in § 172 Abs. 3 SGG spricht schon der Wortlaut des § 172 Abs. 1 SGG, der - insoweit unstreitig - die sonstigen Beschwerdeeinschränkungen des SGG (z.B. § 18 Abs. 4, § 21 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 3, § 67 Abs. 4 Satz 2, § 73 Abs. 3 Satz 1, § 75 Abs. 3 Satz 3, § 98 Satz 2, § 99 Abs. 4, § 102 Abs. 3 Satz 2, § 112 Abs. 4 Satz 2, § 120 Abs. 3 Satz 2, § 139 Abs. 2 Satz 2, § 161 Abs. 2 Satz 3, § 178 Satz 1, § 178a Abs. 4 Satz 3, § 189 Abs. 2 Satz 2, § 197 Abs. 2), unberührt lässt. Folgerichtig ist in § 172 Abs. 3 SGG nicht davon die Rede, dass die Beschwerde "nur" in den dort genannten Fällen ausgeschlossen ist. Etwas anderes lässt sich für die PKH-Beschwerde auch nicht daraus ableiten, dass sie durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG in bestimmten Konstellationen ausgeschlossen wird. Denn diese Ausschlusstatbestände ergänzen und modifizieren die Regelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO: § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kehrt die Rückausnahme in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO um und schließt im sozialgerichtlichen Verfahren die PKH-Beschwerde immer dann aus, wenn sie im zivilgerichtlichen Verfahren nie ausgeschlossen ist, nämlich wenn PKH allein mangels Bedürftigkeit abgelehnt wurde. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG befasst sich mit dem in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht ausdrücklich geregelten Fall des einstweiligen Rechtsschutzes (dazu Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 23.02.2005 - XII ZB 1/03 - juris RdNr. 8 ff.) und bestätigt für diese Konstellation den § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zugrunde liegenden Konvergenzgedanken. Als Ergänzungen und Modifikationen der Grundregelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, verdrängen die Nr. 1 und 2 des § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG diese Regelung nicht, sondern bestätigen sie vielmehr.
Die vielfach bemühte Regelungsgeschichte des § 172 Abs. 3 SGG ist demgegenüber wenig ergiebig. Dies gilt insbesondere für die Anfügung eines zweiten Halbsatzes an dessen Nr. 1 durch das Gesetz vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127). Aus der dadurch erfolgten Kodifikation des Konvergenzgedanken für PKH-Beschwerden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht geschlussfolgert werden, dass der Gesetzgeber damit - gleichsam durch "beredtes Schweigen" - einen Rückgriff auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgeschlossen hat (so aber Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 10.08.2011 - L 5 KR 213/10 B PKH - juris RdNr. 17). Das bloße Schweigen im Rechtsverkehr - auch des Gesetzgebers - beinhaltet grundsätzlich weder eine zustimmende noch eine ablehnende, sondern keine Willensbetätigung (qui tacet consentire non videtur). Auch wenn der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf den bereits damals bestehenden Meinungsstreit vorschlug, in § 173 Abs. 3 Nr. 1 SGG klarzustellen, dass auch außerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes für PKH-Beschwerden der Konvergenzgedanke gilt (vgl. BT-Drucks. 17/1684, S. 22 f.), und die Bundesregierung eine Prüfung dieses Vorschlags zusagte (BT-Drucks. 17/1684, S. 25), fand er in der verabschiedeten Gesetzesfassung keinen Niederschlag - und zwar ohne vorgängige Positionierung von Bundesregierung oder Bundestag. Vielmehr war der Bundesratsvorschlag bereits nicht mehr Gegenstand der Ausschussberatungen des Bundestages (BT-Drucks. 17/2169). Über die Gründe, warum eine ausdrückliche Positionierung des Gesetzgebers nicht erfolgte, kann nur spekuliert werden. Dem Schweigen jedoch die gesetzgeberische Entscheidung des Meinungsstreits - und zwar entgegen der Intention des Bundesratsvorschlags - beizumessen, geht zu weit. Ebenso gut ist denkbar, dass die Lösung der Rechtsprechung überlassen werden sollte (vgl. Röhl, jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 6). Für die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO spricht dagegen die ausdrücklich geäußerte Absicht des Gesetzgebers, die Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten (vgl. BT-Drucks. 16/7716, S. 1 f., 12 ff.). Denn ohne entsprechende Einschränkung der PKH-Beschwerde käme es dort in einem reinen Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen Prüfung und damit zu einer Belastung der Rechtspflege, die in der Hauptsache gerade ausgeschlossen sein soll (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012 - L 29 AS 2120/11 B PKH - juris RdNr. 10; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.05.2012 - L 11 AS 283/12 B - juris RdNr. 8).
Zudem ist es der Rechtsordnung grundsätzlich fremd, dem Rechtssuchenden in einem Nebenverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, sein Begehren in einer weiteren Instanz einer inhaltlichen Prüfung zu stellen, obwohl eine solche Prüfung in der Hauptsache ausgeschlossen ist (zu dem Konvergenzgedanken siehe nur BGH, Beschluss vom 23.02.2005 - XII ZB 1/03 - juris RdNr. 13 m. w. N.). Dies hätte zur Folge, dass sich bezogen auf das eigentliche Rechtsschutzbegehren die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts letztlich auf eine gutachterliche Tätigkeit für die Vorinstanz beschränkte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2010 - L 7 AS 5876/09 B - juris RdNr. 3). Soweit dem Konvergenzgedanken entgegengehalten wird, dass das PKH-Verfahren anderen Zwecken als das Hauptsacheverfahren diene, indem es den Rechtsschutz nicht gewähre, sondern erst eröffne (vgl. Bienert, SGb 2010, 401, 405), überzeugt dieser Einwand gerade für Verfahren vor den Sozialgerichten nicht. Denn das Rechtsschutzhindernis, zu dessen Beseitigung die Bewilligung von PKH dient, besteht in dem in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten wurzelnden Unvermögen, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO). Auf die fehlerhafte Beurteilung dieses Rechtsschutzhindernisses kann in sozialgerichtlichen Verfahren eine PKH-Beschwerde jedoch nicht gestützt werden (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Dies rührt daher, dass Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich gerichtskostenfrei (§ 183 SGG) sind und sie daher und wegen des erst vor dem Bundessozialgericht bestehenden Vertretungszwangs (§ 73 Abs. 4 Satz 1 SGG) auch dem finanziell Unbemittelten offenstehen. Dagegen versperrt in zivilgerichtlichen Verfahren schon die dort regelmäßig bestehende Gerichtskostenpflicht den Rechtsschutz aus finanziellen Gründen. Eben aus diesem Grund sieht § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO eine Ausnahme vom Beschwerdeausschluss für den Fall vor, dass PKH ausschließlich wegen Fehlens der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt wurde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012 - L 29 AS 2120/11 B PKH - juris RdNr. 14).
Der Verweis auf § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auch hinreichend normenklar (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 06.07.2009 - L 9 B 274/08 AS - juris RdNr. 18; anderer Ansicht etwa Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.02.2012 - L 3 AL 237/10 B PKH - juris RdNr. 8). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit muss dem Rechtsuchenden der Weg zu einer Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens hinreichend klar vorgezeichnet werden. Er muss insbesondere erkennen können, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 - juris RdNr. 37; Beschluss vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - juris RdNr. 46; Plenarbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - juris RdNr. 69; Beschluss vom 07.10.2003 - 1 BvR 10/99 - juris RdNr. 15). Allerdings folgt nicht aus jeder von einer Verfahrensvorschrift aufgeworfenen Rechtsfrage eine verfassungsrechtlich angreifbare Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.01.2004 - 1 BvR 864/03 - juris RdNr. 19 ff.). Das Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt, wenn sich der betroffenen Vorschrift unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden ihr Regelungsgehalt hinreichend deutlich entnehmen lässt und für den Rechtsuchenden daher voraussehbar ist, welches Verfahrensrecht anzuwenden und ob danach der Zugang zu einer weiteren Instanz eröffnet ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.2009 - 1 BvR 2298/09 - juris RdNr. 17; Kammerbeschluss vom 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08 - juris RdNr. 17). Ausgehend hiervon ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, sich der Verweisungstechnik zu bedienen und Normen anderer Verfahrensordnungen "nur" für entsprechend anwendbar zu erklären. Auch dann wird der Rechtsuchende ausreichend in die Lage versetzt, die Rechtslage erkennen zu können. Folgerichtig wird - wie bereits erwähnt wurde - auch nicht die Meinung vertreten, der in § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO für PKH-Bewilligungen geregelte Beschwerdeausschluss gelte nicht über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend (vgl. nur Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.01.2011 - L 3 AS 260/09 B PKH - juris RdNr. 16 f.). Dann kann aber auch der Verweis auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht gegen das Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen. Denn dieser Regelung ist hinreichend deutlich der Grundsatz zu entnehmen, dass PKH-Ablehnungen in Hauptsachen, in denen kein Rechtsmittel gegeben ist, nicht beschwerdefähig sind.
Dementsprechend sieht nunmehr der Referententwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen (BUK-Neuorganisationsgesetz) vor, durch Neufassung von § 73a Abs. 1 Satz 1, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG klarzustellen, dass Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen sind, wenn in der Hauptsache der in § 144 Abs. 1 SGG geregelte Berufungsstreitwert nicht erreicht ist (vgl. dazu die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes Nr. 27/12 abrufbar unter http://www.drb.de/cms/index.php-id=790).
b) § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO schließt die PKH-Beschwerde auch in Fällen aus, in denen gegen die Hauptsacheentscheidung - wie hier - unabhängig vom Beschwerdewert ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Zwar erfasst der Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO diesen Fall nicht unmittelbar. Die Norm ist aber entsprechend und nach ihrem Sinn und Zweck erst Recht auf diesen Fall anzuwenden (Hessisches LSG, Beschluss vom 06.07.2009 - L 9 B 274/08 AS - juris RdNr. 15). Bereits vor der Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO mit Wirkung zum 01.01.2002 durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) entsprach es ständiger Rechtsprechung, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinaus gehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.1970 - III ZB 23/68 - juris RdNr. 30; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.12.2000 - XI B 123/00 - juris RdNr. 9; Beschluss vom 31.03.1999 - VIII B 44/98 - juris RdNr. 2 - jeweils m.w.N.). Diesen Aspekt stellte auch die Gesetzesbegründung zur ZPO-Novelle in den Vordergrund (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 75 f.), sodass diese Rechtsprechung durch die Neufassung nicht ausgeschlossen werden, sondern im Gegenteil Eingang ins Gesetz finden sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2005 - XII ZB 1/03 - juris RdNr. 12 ff. m. w. N.; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 127 RdNr. 6).
Hieran soll sich durch das bereits erwähnte BUK-Neuorganisationsgesetz nichts ändern. Vielmehr ist nach dessen Referentenentwurf beabsichtigt klarzustellen, dass Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH-Anträgen auch dann ausgeschlossen sind, wenn das SG in der Hauptsache beschwerdewertunabhängig endgültig entscheidet.
2. Die Beschwerde wäre auch unbegründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
a) Allerdings scheitert die PKH-Bewilligung nicht schon daran, dass das Erinnerungsverfahren einen einheitlichen Rechtszug mit dem zugrunde liegenden Verfahren - hier der Untätigkeitsklage zu S 31 AS 3184/11 - bildet.
Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von PKH für jeden Rechtszug besonders. Der Begriff des Rechtszuges ist kostenrechtlich zu verstehen. Rechtszug ist jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht. Mehrere gebührenrechtlich selbständige Verfahrensabschnitte bilden einen einheitlichen Rechtszug im Sinne des § 119 ZPO nur, soweit sie nach ihrem Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden können (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 565/02 - juris RdNr. 16 f.; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 119 RdNr. 8). Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs. 2 SGG stellt in diesem Sinne einen eigenen Rechtszug dar.
Das insoweit maßgebliche Kostenrecht bestimmt in § 19 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass zum Rechtszug alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren gehören, die mit dem Rechtszug zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist. Dementsprechend gehört zum Rechtszug auch die Kostenfestsetzung (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 119 RdNr. 9) und zwar nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. a RVG samt dem Verfahren über die Erinnerung. Diese Vorschrift kommt hier jedoch nicht zur Anwendung, da § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt, dass jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit ist, soweit sich - was hier nicht der Fall ist - aus § 16 Nr. 10 RVG nichts anderes ergibt.
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG erfasst zwar seinem Wortlaut nach Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG nicht, ist aber auf die Erinnerung gegen diese Entscheidungen zu erstrecken. Nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Rechtspfleger im Sinne des Rechtspflegergesetzes gibt es in der Sozialgerichtsbarkeit nicht. In ihr erfüllt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit der Kostenfestsetzung Aufgaben, die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit dem Rechtspfleger zugewiesen sind. Da Gründe für die unterschiedliche Behandlung nicht erkennbar sind, ist § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG so zu verstehen, dass davon auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfasst werden (Hessisches LSG, Beschluss vom 06.07.2009 - L 9 B 274/08 AS - juris RdNr. 24; ebenso für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 KSt 1001/07 (4 VR 1006/04) - juris RdNr. 3 ff.; ferner bejahend Münker, in: Henning, SGG, § 197 RdNr. 16; Straßfeld, in: Jansen, SGG, § 197 RdNr. 13; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 2012, § 18 RdNr. 13; Curkovic, in: Bischof, RVG, 4. Aufl. 2011, Nr. 3501 VV RdNr. 1 f.; Bischof, in: ders., RVG, § 18 RVG RdNr. 22). Dementsprechend will auch das derzeit im Entwurf vorliegende Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch eine Neufassung des § 18 Nr. 3 RVG künftig jegliches Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss bereits vom Wortlaut her erfassen (vgl. Art. 8 Nr. 9 des Entwurfs in BT-Drucks. 17/11471).
Stellt also das Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG kostenrechtlich einen eigenen Rechtszug dar, ist in diesem Verfahren nicht nur eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn ein Beteiligter durch eine nach dem RVG abrechnungsberechtigte Person vertreten wird (Münker, in: Henning, SGG, § 197 RdNr. 16; Straßfeld, in: Jansen, SGG, § 197 RdNr. 13), sondern kann für dieses Verfahren grundsätzlich auch PKH bewilligt werden.
b) Die Bewilligung von PKH scheidet gleichwohl aus, denn eine anwaltliche Vertretung erscheint nicht im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.
Das Grundgesetz (GG) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, Beschluss vom 22.01.1959 - 1 BvR 154/55 - juris RdNr. 23; Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80 u.a. - juris RdNr. 40; Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris RdNr. 23). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter (BVerfG, Beschluss vom 22.01.1959 - 1 BvR 154/55 - juris RdNr. 21 ff.; Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80 u. a. - juris RdNr. 40). Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris RdNr. 25). Derartige Vorkehrungen sind im Institut der PKH gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffen und zwar auch für Verfahren vor den Sozialgerichten. Zwar ist das sozialgerichtliche Verfahren ohne Anwaltszwang und grundsätzlich gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von PKH ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts und dessen Befriedigung aus der Staatskasse von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dem Unbemittelten ist daher in solchen Verfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80 u. a. - juris RdNr. 39; BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09 - juris RdNr. 22), aber auch nach der Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.03.2003 - 1 BvR 329/03 - juris RdNr. 7; BGH, Beschluss vom 09.08.2012 - VII ZB 84/11 - juris RdNr. 7). Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - juris RdNr. 16; Kammerbeschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10 - juris RdNr. 17; Kammerbeschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 - juris RdNr. 17).
In diesem Sinne erscheint vorliegend eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich. Denn trotz der Besonderheit der Rechtsmaterie ist angesichts der Interessenlage und des Kostenrisiko nichts dafür ersichtlich, dass ein vernünftig denkender Bemittelter sich in einem Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG durch den Rechtsanwalt vertreten ließe, dessen Gebühren Gegenstand dieses Verfahrens sind. Ein solches Erinnerungsverfahren mit dem Ziel einer höheren Festsetzung der zu erstattenden Anwaltsgebühren dient in erster Linie dem Kosteninteresse des Rechtsanwalts, der den Beteiligten im vorausgangenen Klageverfahren vertreten hat. Allerdings betrifft die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG formell nur das Verhältnis der Beteiligten zueinander, nicht aber das Verhältnis zwischen Beteiligtem und Rechtsanwalt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197 RdNr. 2 f.). Festzusetzen ist nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG der Betrag der Kosten, die nach der Kostenentscheidung des Gerichts bzw. der von den Beteiligten getroffenen Kostenregelung - hier in Gestalt eines angenommenen Kostengrundanerkenntnisses - zu erstatten sind. Der in der Kostenentscheidung bzw. -regelung wurzelnde Erstattungsanspruch steht nur dem davon begünstigten Beteiligten zu, nicht aber auch seinem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt. Dieser hat vielmehr einen zivilrechtlichen Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten, den er gegen diesen nach Maßgabe des § 11 RVG durch die Sozialgerichte festsetzen lassen kann oder, wenn dies nach § 11 Abs. 8 RVG nicht möglich ist, bei den ordentlichen Gerichten einklagen muss. Beide Verfahren - das Kostenfestsetzungsverfahren und das Vergütungsfestsetzungsverfahren - sind voneinander unabhängig, da weder die Beteiligten noch die in Rede stehenden Ansprüche identisch sind; das Gesetz enthält auch keine Vorschrift, wonach die Festsetzung des vom Prozessgegner zu erstattenden Betrages zugleich bindend für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90 - juris RdNr. 7; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.10.1997 - 14 S 2808/97 - juris RdNr. 8). Lediglich im Rahmen der PKH räumt das Gesetz dem beigeordneten Rechtsanwalt das Recht ein, seine vom Prozessgegner zu erstattenden Gebühren im eigenen Namen beizutreiben (§ 126 Abs. 1 ZPO) und dementsprechend auch die zu erstattenden Kosten auf eigenen Namen festsetzen zu lassen (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 126 RdNr. 3). Materiell jedoch dient das Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG, mit dem - wie hier - eine höhere Festsetzung der zu erstattenden Anwaltsgebühren angestrebt wird, vorrangig dem Interesse des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts. Ziel eines solchen Verfahrens ist nämlich, einen im Ergebnis dem Prozessbevollmächtigten zu Gute kommenden höheren Erstattungsanspruch durchzusetzen. Dieser Anspruch ist nicht völlig unabhängig von dem Kosteninteresse des Rechtsanwalts, sondern vielmehr auf dessen Befriedigung gerichtet. Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - die Anwaltsgebühren vom Mandanten noch nicht beglichen sind (dazu dass die Rechtspflicht zur Zahlung genügt: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197 RdNr. 6; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 104 RdNr. 9), da der Erstattungsanspruch dann auf Freistellung des Mandanten von seiner Zahlungspflicht zielt. Um in solchen Fällen eine anderweitige Verfügung des Mandanten über den Erstattungsbetrag auszuschließen, lässt sich vielfach - wie hier - der Prozessbevollmächtigte zur Empfangnahme der vom Gegner zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen bevollmächtigen (vgl. Nr. 4 der Vollmachtsurkunde), und wird auf diese Weise vertraglich ein ähnliches Ergebnis erreicht, wie es in § 126 Abs. 1 ZPO gesetzlich angeordnet ist. Dient aber ein Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG vorrangig dem Kosteninteresse des im Ausgangsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalts und fallen für dessen anwaltliche Tätigkeit im Erinnerungsverfahren Gebühren an (vgl. oben unter 2a), würde ein vernünftig denkender Bemittelter bei dieser Sachlage auf eine kostenpflichtige Vertretung durch diesen oder einem ihm verbundenen Rechtsanwalt verzichten (vgl. Hessisches LSG Beschluss vom 06.07.2009 - L 9 B 274/08 AS - juris RdNr. 25; Münker, in: Henning, SGG, § 197 RdNr. 17).
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass für das Ausgangsverfahren - die Untätigkeitsklage gegen das beklagte Jobcenter - PKH nicht beantragt wurde. Hätte es sich anders verhalten und wäre der Klägerin - wofür angesichts ihres Arbeitslosengeld II-Bezugs und des umgehenden Bescheiderlasses durch den Beklagten einiges spricht - für dieses Klageverfahren PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden, wäre dieser nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 126 Abs. 1 ZPO berechtigt, seine vom Beklagten zu erstattenden Gebühren im eigenen Namen beizutreiben, und hätte dementsprechend auch ein eigenes Erinnerungsrecht gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Auch wenn ein vom beigeordneten Rechtsanwalt eingereichter Kostenfestsetzungsantrag im Zweifel nicht in seinem, sondern im Namen seines Mandanten gestellt ist (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 126 RdNr. 3), muss er sich doch im Rahmen des § 121 Abs. 2 ZPO auf sein eigenes Beitreibungs- und Erinnerungsrecht verweisen lassen, wenn PKH für ein Erinnerungsverfahren begehrt wird, das im Namen seines Mandanten durchgeführt wird. Denn bei dieser Sachlage würde sich ein Bemittelter vernünftigerweise nicht kostenpflichtig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, sondern es dem Rechtsanwalt überlassen, die Erinnerung im eigenen Namen einzulegen. Nicht anders kann die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung beurteilt werden, wenn - wie hier - im Ausgangsverfahren ungeachtet Erfolgaussichten und Bedürftigkeit auf die Beantragung von PKH verzichtet wurde.
III.
Das Verfahren ist kostenfrei (§ 183 SGG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4, § 127 Abs. 4 ZPO).