Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 8 R 1137/13 - Urteil vom 03.12.2014
Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen (in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung) sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitgeber insbesondere im Sinne der §§ 28e Abs. 1 Satz 1, 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist mithin derjenige, dem der Anspruch auf die von dem Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist.
Tatbestand:
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers als Geschäftsführer vom November 2005 bis September 2009.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger war seit dem 1.11.2005 Geschäftsführer der S + L Beteiligungsgesellschaft mbH. Diese war im Streitzeitraum von November 2005 bis September 2009 alleinige Komplementärin der Beigeladenen zu 1). Deren Gesellschafter waren mit jeweils 50 % der Anteile der Vater des Klägers, Herr S L, und Frau N S. Beide waren zu je 50 %-Anteil Kommanditisten der Beigeladenen zu 1).
Nach § 8 Satz 1 des mit der Komplementärin der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Anstellungsvertrages vom 1.2.2006 war der Kläger ab dem 1.11.2005 verpflichtet, in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementärin seine ganze Arbeitskraft in deren Dienst zu stellen. Die Komplementärin der Beigeladenen zu 1) war gem. § 4 des Anstellungsvertrages ab dem 1.11.2005 verpflichtet, dem Kläger unter anderem ein Jahresgrundgehalt in Höhe von 120.000,00 EUR brutto zu zahlen.
In der Zeit vom 9. bis 10.11.2009 führte die Beklagte bei der Beigeladenen zu 1) eine Betriebsprüfung durch und erließ den - nicht streitgegenständlichen - Beitragsbescheid vom 10.11.2009 über 2.006,96 EUR.
Anschließend führte die Beklagte eine Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers als Geschäftsführer durch und erließ den Bescheid vom 22.7.2010 mit folgendem Adressaten:
I & L GmbH & Co. KG -vertreten durch Geschäftsführer Herrn Q L- L-Str. 0 C"
Einleitend enthält der Bescheid vor der Anrede folgenden Text:
"Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV für die Tätigkeit als Geschäftsführer für die Zeit vom 01.11.2005 bis Übergang der Gesellschaftsanteile im September 2009
Sozialversicherungsrechtliche Feststellung nach §§ 7 ff SGB IV im Nachgang zur Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV vom 10.11.2009
Betriebsnummer: 000"
Bei der Betriebsnummer handelt es sich um die der Beigeladenen zu 1). Für deren Komplementärin existiert keine Betriebsnummer.
Der Bescheid vom 22.7.2010 lautet weiter wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der am 10.11.2009 durchgeführten Betriebsprüfung wurde die sozialversicherungsrechtliche Statusüberprüfung für den Geschäftsführer Herrn Q L beantragt.
Zu diesem Zweck wurde der entsprechende Fragebogen, Gesellschaftsverträge und der Geschäftsführeranstellungsvertrag vorgelegt.
Die Auswertung dieser Unterlagen hat ergeben, dass zu Recht vom Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und infolgedessen ordnungsgemäß von Sozialversicherungspflicht ausgegangen wurde für die Zeit vom 1.11.2005 bis Übergang der Gesellschaftsanteile im September 2009. ..."
Zur Begründung führte die Beklagte aus, warum der Kläger als Fremd-Geschäftsführer der "GmbH" der Sozialversicherungspflicht unterlag. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10.8.2010 Widerspruch, den die Beklagte mit an den Kläger adressiertem Widerspruchsbescheid vom 24.5.2011 zurückwies. Im Widerspruchsbescheid führte die Beklagte wie folgt aus:
"Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.7.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Mit dem Bescheid vom 22.7.2010 über die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status hat die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover entschieden, dass Herr Q L vom 01.12.2005 bis September 2009 als Fremdgeschäftsführer der I & L GmbH & Co. KG, L-Str. 00, C, der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag ..."
Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
Mit seiner am 27.6.2011 zum Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer der S + L Beteiligungsgesellschaft mbH in der Zeit vom 1.11.2005 bis September 2009 nicht im Rahmen eines dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG hat mit Urteil vom 25.10.2013 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 8.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.12.2013, einem Montag, Berufung eingelegt.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16.10.2014 und im Verhandlungstermin unter näherer Darlegung der rechtlichen Gründe darauf hingewiesen, dass die Beklagte weder nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) noch nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ermächtigt war bzw. ist, die angefochtenen und begehrten Feststellungen zu treffen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.10.2013 zu ändern, den Bescheid vom 22.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S + L Beteiligungsgesellschaft mbH in der Zeit vom 1.11.2005 bis September 2009 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, der sozialen Pflege- und der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie habe im Rahmen der gem. § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung eine sozialversicherungsrechtliche Feststellung hinsichtlich der Beschäftigung des Klägers als Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1) treffen dürfen. Zutreffend sei zwar, dass die GmbH und KG nach dem vertraglichen Zusammenschluss rechtlich selbständige Unternehmen blieben. Die Besonderheit der GmbH & Co. KG liege jedoch darin, dass die Komplementärstellung innerhalb einer KG nicht eine natürliche, sondern eine juristische Person, nämlich die GmbH einnehme. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften obliege die Geschäftsführung der KG dem Komplementär, hier also der Komplementär-GmbH. Im vorliegenden Fall bestimme der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) in § 4, dass persönlich haftender Gesellschafter die S & L Beteiligungsgesellschaft mbH sei. Die GmbH verfolge keinen eigenen Unternehmenszweck. Gegenstand dieses Unternehmens sei allein die Beteiligung an anderen Unternehmen (§ 2). Der Komplementär-GmbH sei somit die alleinige Geschäftsführung übertragen. Die Kommanditisten seien von der Geschäftsführung insoweit ausgeschlossen, seien aber zugleich Gesellschafter der GmbH. Vorliegend bestimme der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1), dass der Beirat im Interesse der Gesamtheit der Gesellschafter die Geschäftsführung zu überwachen habe. Er könne von der Geschäftsführung jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und sich auch selbst darüber informieren. Die Mitglieder der Geschäftsführung seien verpflichtet, dem Beirat jede gewünschte Auskunft über alle geschäftlichen Verhältnisse zu erteilen (§ 12). Der Geschäftsführer der GmbH habe somit in einem Abhängigkeitsverhältnis zur KG gestanden, da der maßgebliche Einfluss nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages in den Händen der Kommanditisten, die gleichzeitig Mitglieder des Beirates gewesen seien, gelegen habe. Die versicherungsrechtliche Beurteilung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH sei daher auch im Rahmen der Betriebsprüfung bei der GmbH & Co. KG möglich gewesen, da der Geschäftsführer auf Grund eines Anstellungsvertrages mit der GmbH, die wiederum Komplementärin der KG gewesen sei, die Geschäfte der KG geführt habe. Die GmbH habe über keine eigene Betriebsnummer verfügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Detmold vom 25.10.2013 ist zulässig. Sie ist gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und am 9.12.2013, einem Montag, form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach - der am 8.11.2013 bewirkten - Zustellung der vollständig abfassten Entscheidung bei dem erkennenden Gericht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG).
Die Berufung ist teilweise begründet (I.), teilweise unbegründet (II.)
I.
Begründet ist die Berufung hinsichtlich der Anfechtungsklage. Diese ist zulässig und begründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 22.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2011 ist rechtswidrig und damit aufzuheben. Er beschwert den Kläger somit im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
1. Ausgehend vom nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch maßgebenden Empfängerhorizont hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 22.7.2010 festgestellt, dass der Kläger vom 1.12.2005 bis September 2009 als Fremdgeschäftsführer der I & L GmbH & Co. KG der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Dies ergibt sich in dieser Deutlichkeit aus dem ersten Satz der Seite 2 des Widerspruchsbescheides.
2. Mit dieser Feststellung ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig.
a) Die Beklagte kann sich für ihre Feststellung nicht auf § 7a SGB IV als Ermächtigungsgrundlage stützen. Nach § 7a Abs. 2 SGB IV entscheidet ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, die Beigeladene zu 5), in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV (vgl. Pietrek in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7a Rn. 2; Rittweger in: BeckOK SozR SGB IV, § 7a Rn. 5). Die Berufung auf § 7a SGB IV ist nicht nach § 42 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch unbeachtlich, weil eine Entscheidung unter Verstoß gegen § 7a Abs. 2 SGB IV nicht Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§ 28p Abs. 2 SGB IV) verletzt. In diesem Fall ergeht die Entscheidung nicht anstelle des örtlich zuständigen Regionalträgers, sondern anstelle des sachlich zuständigen und ausschließlich ermächtigten Bundesträgers, der Beigeladenen zu 5).
Einzig in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage ist mithin § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Danach erlassen Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber dem Arbeitgeber. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt. Denn die Beigeladene zu 1) ist im Verhältnis zum Kläger nicht Arbeitgeberin im Sinne von § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV.
Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen (in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung) sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitgeber insbesondere im Sinne der §§ 28e Abs. 1 Satz 1, 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist mithin derjenige, dem der Anspruch auf die von dem Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 KR 10/09 R, m.w.N., juris; Senat, Beschluss v. 21.7.2011, L 8 R 280/11 B ER, juris).
Nach diesen Kriterien ist die Beigeladene zu 1) nicht Arbeitgeberin des Klägers. Dies ist vielmehr ihre rechtlich selbständige Komplementär-GmbH, der der Kläger allein organschaftlich und vertraglich verpflichtet ist. Er steht nur zu dieser in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis. Nur der Komplementärin steht der Anspruch auf die vom Kläger als Beschäftigter nach Maßgabe ihres durch die Gesellschafterversammlung ausgeübten Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zu, und allein sie ist dem Kläger als Beschäftigtem dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet (vgl. zu den Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH: Senat, Urteil v. 2.4.2014, L 8 R 530/13, m.w.N., juris).
Die hiervon abweichende Auffassung der Beklagten fußt auf einem unzutreffenden Verständnis der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Zur Beigeladenen zu 1), einer GmbH & Co. KG, bestanden entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rechtsbeziehungen des Klägers. Nicht er, sondern die Komplementärin, die S + L Beteiligungsgesellschaft mbH, führte die Geschäfte der beigeladenen KG (§§ 164, 114, 161 Abs. 2 Handelsgesetzbuch [HGB]). Für die Komplementärin handelte gem. § 35 Abs. 1 GmbHG zwar der Kläger als ihr Geschäftsführer, er wurde dadurch aber nicht zum Geschäftsführer der KG. Für eine abweichende Rechtsauffassung fehlt jegliche Rechtsgrundlage. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Gesellschafter der Komplementärin auch Kommanditisten der Beigeladenen zu 1) waren.
Die Unrichtigkeit der von der Beklagten vertretenen Auffassung ergibt sich im Übrigen auch aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist sogar in Fällen, in denen ein bisheriger Mitarbeiter der GmbH & Co. KG einen Geschäftsführervertrag mit der Komplementär-GmbH schließt, von einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der KG auszugehen (BAG, Urteil v. 24.11.2005, 2 AZR 614/04, AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, m.w.N.).
II.
Unbegründet ist die Berufung des Klägers hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens, mit dem er die Feststellung der Versicherungsfreiheit in den Zweigen der Sozialversicherung in Bezug auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementärin der Beigeladenen zu 1) anstrebt.
1. Die Feststellungsklage ist bereits deshalb unzulässig, weil der begehrten Feststellung nicht das obligatorisch durchzuführende Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. Die Feststellungsklage muss grundsätzlich mit einer Anfechtungsklage verbunden werden, vor der ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren stattgefunden hat, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt wurde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 55 Rdnr. 3b m.w.N.). Die Notwendigkeit der Kombination der Anfechtungs- und Feststellungsklage folgt aus Gründen der Prozessökonomie und dem Fehlen eines Feststellungsinteresses ohne vorheriges Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (vgl. BSG, Beschluss v. 27.6.2006, B 2 U 77/06 B, SozR 4- 1500 § 55 Nr. 4). Dass es dem Kläger ausnahmsweise unzumutbar sein sollte, zunächst eine Verwaltungsentscheidung über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der S + L Beteiligungsgesellschaft mbH in der Zeit vom 1.11.2005 bis September 2009 herbeizuführen, ist - zumal angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs - nicht erkennbar.
2. Die Feststellungsklage ist auch deshalb unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung i.S.v. § 55 Abs. 1 SGG hat. Bislang ist von keinem der beteiligten Sozialversicherungsträger angenommen worden, er könne in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der S + L Beteiligungsgesellschaft mbH der Versicherungspflicht unterlegen haben. Thematisiert worden ist allein seine Versicherungspflicht aufgrund der - angenommenen - Eigenschaft als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1). Insbesondere hat auch eine Prüfung des Betriebes der Arbeitgeberin des Klägers, der Komplementärin der Beigeladenen zu 1), bislang unstreitig nicht stattgefunden. Geprüft wurde der Betrieb der Beigeladenen zu 1), die jedoch nicht - wie bereits dargelegt - Arbeitgeberin des Klägers ist. Ohne rechtliche Relevanz ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die GmbH nicht über eine eigene Betriebsnummer verfügt.
Auch eine Feststellung gegenüber den Beigeladenen zu 2) oder 5) kommt im vorliegenden Verfahren weder in direkter noch entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG in Betracht, da die genannten Beteiligten zur Frage der Versicherungspflicht des Klägers in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärin der Beigeladenen zu 1) bislang weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren abgeschlossen haben (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr. 18b mwN auch zur Rechtsprechung des BSG).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und trägt dem teilweisen Obsiegen des Klägers Rechnung.
Die Auferlegung von Kosten in Höhe von jeweils 225,00 EUR beruht auf § 192 SGG. Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine Rechtsverfolgung ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Kläger und Beklagte haben den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihnen vom Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung, soweit sie jeweils unterlegen sind, dargelegt worden ist und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden sind, was beide Beteiligte auch verstanden haben. Der Senat hat dabei die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen Mindestbetrag bemessen, § 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.