Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 9 U 847/10 - Urteil vom 29.07.2014
Eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung der Pfändungsschutzbestimmungen über den Gesetzeswortlaut hinaus, ist im Recht der Abtretung und Verpfändung von Geld- und Sozialleistungen deswegen nicht veranlasst, weil es hier nicht nur um den Schutz des Hilfebedürftigen und seiner Ansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern im Interesse seiner Existenzsicherung geht, sondern auch um die Abwägung und Gewichtung seiner Interessen mit denen von Dritten, die finanzielle Ansprüche gegen ihn geltend machen können. Unter diesen Umständen obliegt es dem Gesetzgeber und allein diesem, dieser Gemengelage Rechnung zu tragen durch die Normierung der gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen und der Bestimmung pfändbarer bzw. unpfändbarer Leistungen und Beträge, wie er dies auch getan hat. Allein dem Gesetzgeber ist es auch vorbehalten, Leistungen, die wegen der Kollision mit anderen Leistungen nach gesetzlicher Anordnung ruhen, wie etwa die Grundrente nach dem BVG (§ 65 BVG) - und damit nicht zur Auszahlung kommen und nicht dem Pfändungsschutz von Einkommen unterfallen -, pfändungsfrei zu stellen bzw. deren (gegebenenfalls anteilige) Anrechnung auf andere, nicht ruhende öffentlich-rechtliche Leistungen anzuordnen. Ein dahingehendes verfassungsrechtliches Gebot vermag der Senat indessen - auch wegen der zu berücksichtigenden Gläubigerinteressen - im Bereich der gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften nicht zu erkennen. Unter diesen Umständen ist eine dahingehende verfassungskonforme erweiternde Auslegung des geltenden Rechts, etwa von § 53 Abs. 3 Nr. 3 SGB I, nicht veranlasst.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Auskehrung eines Teils seiner Verletztenrente nach erfolgter Abtretung.
Der 1940 geborene Kläger wurde am 30.07.1996 im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit auf dem Gelände eines Golfplatzes von einem Geschäftspartner, der deswegen mit Strafurteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bautzen vom 25.04.1997 rechtskräftig wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, niedergeschossen und erlitt hierbei schwere Verletzungen. Als Opfer einer Gewalttat wurden dem Kläger auf dessen Antrag vom Freistaat Sachsen (Amt für Familie und Soziales C. - Versorgungsamt -) mit Bescheid vom 27.11.1998 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) unter Anerkennung von Schädigungsfolgen bewilligt (Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) [jetzt Grad der Schädigungsfolgen (GdS)] um 100 v. H. und Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V ab Juli 1996, Pflegezulage nach Stufe I, halbe Ausgleichsrente und Kinderzuschlag ab März 1997 sowie Ehegattenzuschlag ab Juli 1997). Anpassungen des Versorgungsanspruches erfolgten mit den Bescheiden vom 22.02.1999 und 15.12.1999.
Die Beklagte gewährte zunächst mit Bescheid vom 01.12.2000 Pflegegeld für die Zeit ab 14.03.1997 (mit Ausnahme von Zeiten stationärer Behandlung) und stellte dann mit Bescheid vom 03.04.2001 "wegen des Versicherungsfalles vom 30.07.1996" eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 100 v.H. ab 27.01.1998 bis auf weiteres fest. Mit Bescheid vom 10.01.2002 erhöhte die Beklagte die gewährte Rente gemäß § 57 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab Rentenbeginn um 10 v.H. Hieraus sich ergebende Nachzahlungsansprüche des Klägers behielt die Beklagte zur Befriedigung von Erstattungsansprüchen der Versorgungsverwaltung teilweise ein.
Denn die Versorgungsverwaltung stellte mit Bescheid vom 26.11.2001, nachdem sie zuvor mit den Bescheiden vom 17.04.2001 und 08.05.2001 Änderungen in der Höhe der anzurechnenden Verletztenrente berücksichtigt hatte, das Ruhen der Versorgungsbezüge ab dem 01.02.1998 in voller Höhe fest.
In mehreren Rechtsstreitigkeiten gegen die Versorgungsverwaltung blieb der Kläger mit seinem Begehren, die bewilligten Leistungen nach dem OEG an ihn auszuzahlen, ohne Erfolg (vgl. Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2003 [S 6 VG 2246/00], Berufung hiergegen: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 13.05.2005 [L 8 VG 1018/04] und die als unzulässig verworfene Nichtzulassungsbeschwerde [NZB] Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) v. 29.08.2005 [B 9a VG 11/05 B] sowie die vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde [1 BvR 2017/05]; ferner Urteil des SG Konstanz (SG) vom 16.06.2010 [S 1 VG 1130/09], Urteil des LSG vom 10.07.2012 [L 6 VG 3708/10], NZB, Beschluss des BSG v. 29.11.2012 [B 9 V 49/12 B]). Zuletzt legte die Beklagte den Antrag des Klägers, einen 2001 überwiesenen Betrag von der Versorgungsverwaltung zurückzufordern, als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 15.11.2001 aus und lehnte die Rücknahme dieses Bescheides mit Bescheid vom 22.09.2008 ab.
Der vom Senat (Beschluss vom 18.07.2014) beigeladene Bruder des Klägers, Herr A. K. (im Folgenden: A.K.), legte mit Schreiben vom 17.12.2007 die Kopie einer Abtretungsvereinbarung vom 05.12.2006 (insoweit wird auf Blatt 283 und 284 der Akten der Beklagten Bezug genommen) vor, wonach der Kläger eventuell pfändbare Ansprüche auf Verletztenrente gegen die Beklagte zur Sicherung von Darlehen in Höhe von 160.000,00 EUR an ihn abgetreten habe. Er lege diese Abtretung hiermit offen und bitte um Mitteilung, ob und in welcher Höhe die Rentenleistungen pfändbar seien.
Der Kläger widersprach der Aufrechnung und eventuellen Ansprüchen Dritter. Er halte insbesondere und entgegen der bislang ergangenen Rechtsprechung daran fest, dass in der Unfallrente alle OEG-Leistungen (Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Ausgleichsrente, Ehegatten- und Kinderzuschlag) nach dem BVG/OEG enthalten seien. Diese seien unantastbar und deshalb von einer Pfändung ausgenommen.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.04.2008 die ihr vorliegenden Forderungen von Gläubigern in der Rangfolge des zeitlichen Eingangs mit. Danach bestünden ein Verrechnungsersuchen der K. und zwei Abtretungen an Banken (C. Bank und G.-Bank) im zeitlichen Rang vor der Abtretung an den Bruder des Klägers.
Mit Bescheid vom 16.07.2008 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass sie von der Verletztenrente ab 01.09.2008 einen monatlichen Betrag in Höhe von 250,00 EUR einbehalten und an die G.-Bank auszahlen werde. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Regelung an. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25.09.2008). Sein am 23.10.2008 vor dem SG gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wurde abgelehnt (Beschluss vom 10.12.2008, S 2 U 3108/08 ER). Eine Beschwerde zum LSG hat der Kläger nicht eingelegt. Die am gleichen Tag erhobene Klage (S 2 U 3107/08) ist ausgesetzt.
A.K. forderte die Beklagte mit Schreiben 20.03.2009 und 26.04.2009 zur Auskehrung des pfändbaren Betrages auf. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 08.06.2009 gegenüber dem Kläger - nach dessen Anhörung mit Schreiben vom 12.05.2009 - fest, dass sie nach Tilgung der Forderung der G.-Bank, also ab 01.07.2009 von der Verletztenrente in Höhe von derzeit 2.880,17 EUR einen monatlichen Betrag in Höhe von 250,00 EUR einbehalten und an A.K. auszahlen werde. Sie legte unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für die Ehefrau einen nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich pfändbaren Betrag in Höhe von 712,05 EUR zugrunde. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 850f Abs. 1b) und eines verletzungsbedingten Mehrbedarfes sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei es angemessen, aber auch erforderlich, einen monatlich pfändbaren Betrag in Höhe von 250,00 EUR auszukehren. Dem Kläger werde weiterhin ein monatlicher Betrag von 2.630,17 EUR ausbezahlt. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Regelung an. Für die Zeit ab dem 01.07.2009 wurde dem Kläger darüber hinaus Pflegegeld in Höhe von 859,97 EUR bewilligt und gezahlt.
Mit dem per Fax am 03.07.2009 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch gegen den "Einbehalt von der Unfallrente" wandte sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Rückforderung der OEG-Leistungen durch die Sächsische Sozialverwaltung und die Erfüllung dieses Anspruches durch die Beklagte. OEG-Leistungen seien unantastbar und damit auch nicht pfändbar. Diese OEG-Leistungen seien in voller Höhe in der gesetzlichen Unfallrente enthalten, weshalb kein pfändbarer Betrag verbleibe. Die Auskehrung von 250,00 EUR monatlich an die G.-Bank sei rechtswidrig.
Nachdem die G.-Bank weitere Zinsforderungen geltend gemacht hatte, ergänzte die Beklagte den Bescheid vom 08.06.2009 unter dem 20.07.2009 dahingehend, dass für den Monat September 2009 noch 250,00 EUR und für den Monat Oktober 2009 noch 244,10 EUR zur Befriedigung des Anspruches der G. einbehalten würden. Ab Oktober 2009 würden 5,90 EUR sowie nachfolgend 250,00 EUR zugunsten von A.K. ausgekehrt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 27.08.2009 Klage zum SG erhoben.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Sächsische Versorgungsverwaltung weigere sich seit Jahren, weitere Schädigungen als Folge des gegen ihn gerichteten Mordanschlages zu berücksichtigen und höhere Leistungen zu erbringen. Deswegen seien mehrere Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig. Auch der Erstattungsanspruch der Sächsischen Versorgungsverwaltung sei rechtswidrig, was die Beklagte hätte prüfen müssen. Leistungen nach dem OEG und solche nach dem SGB VII seien nicht deckungsgleich und könnten daher nicht aufeinander angerechnet werden. Er hat zudem daran festgehalten, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens aus der Unfallrente die anerkannten OEG-Leistungen (volle Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage Stufe V, halbe Ausgleichsrente infolge Pflegezulage) abzusetzen seien. Nach Abzug der pfändungsfreien Beträge verbliebe in der Unfallrente keinerlei Einkommen, welches noch gepfändet werden könne.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 23.03.2009 (5 IN 179/09) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und Rechtsanwalt G. zum Insolvenzverwalter bestimmt. Dem Schuldner wurde die Verfügung über sein Vermögen, das ihm zur Zeit der Verfahrenseröffnung zustehe und das er während des Verfahrens erlange, untersagt. Es wurde verfügt, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den ernannten Verwalter übergehe. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt G. hat dem SG mit Schreiben vom 09.10.2009 mitgeteilt, dass er den Rechtsstreit aus der Masse freigebe.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, einer gerichtlichen Entscheidung stehe nicht entgegen, dass während des Klageverfahrens über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Streitgegenstand sei der Bescheid vom 08.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2009, in welchem die Beklagte die Auskehrung eines Teils der Verletztenrente des Klägers zugunsten seines Bruders festgestellt habe. Die Auskehrung zugunsten der G.-Bank sei Gegenstand des Verfahrens S 11 U 3107/08, weshalb der Bescheid vom 20.07.2009 dort einzubeziehen sei. Es hat die Auffassung vertreten, einer Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte abtrete und sich dann gegen die Umsetzung dieser Abtretung wende. Dies gelte zumindest dann, wenn der Kläger sich wie hier nicht gegen die Abtretung wende, sondern diese nur zum Anlass nehme, Rechtsfragen aufzuwerfen, die hiermit nicht in Zusammenhang stünden. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorlägen. Anderes mache der Kläger auch nicht geltend. Soweit der Kläger den Standpunkt vertrete, ein pfändbarer (hier: abtretungsfähiger) Betrag sei nicht vorhanden, weil nach Abzug der in der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung enthaltenen "unpfändbaren Opferentschädigungsleistungen" kein pfändbarer Betrag verbleibe, könne ihm nicht gefolgt werden. Der Kläger erhalte von der Beklagten keine Leistungen nach dem OEG, sondern ausschließlich die nach dem SGB VII zustehenden Leistungen. Die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 56 SGB VII hätten Lohnersatzfunktion. Somit könnten sie nach § 53 Abs. 3 SGB I übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Diese Grenze habe die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung bei Weitem unterschritten. Die Fragen, ob Leistungen nach dem OEG als Folge der Gewährung der Verletztenrente ruhten (§ 65 BVG) und ob - und gegebenenfalls in welcher Höhe - sie gepfändet/abgetreten werden dürften, stellten sich im vorliegenden Fall nicht. Auch die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht zu beanstanden. Gehe man von den vom Kläger ausdrücklich gestellten Klageanträgen aus, sei die Klage unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Gegen den ihm am 21.01.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.02.2010 durch seinen damaligen Bevollmächtigten Berufung einlegen lassen.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages hält der Kläger an seiner bislang vertretenen Rechtsauffassung fest.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Januar 2010 und die Bescheide der Beklagten vom 08. Juni 2009 und 20. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die vorgenommene Auskehrung an A.K. für rechtmäßig und verweist ergänzend auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die insoweit erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Der Bescheid vom 20.07.2009 ist nur insoweit Gegenstand des Vorverfahrens geworden, als die Beklagte den Beginn der mit Bescheid vom 08.06.2009 verfügten Auskehrung an A.K. auf Oktober 2009 verschob. Dadurch ist der Kläger aber nicht zusätzlich beschwert.
Unter Berücksichtigung des zuletzt gestellten Antrages des Klägers ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, aus der Offenlegung der Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem beigeladenen A.K. 250,00 EUR an diesen auszukehren. Die Auskehrung erfolgte ab Oktober 2009 auf der Grundlage der Abtretungsvereinbarung, die gemäß § 114 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) trotz des mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 23.03.2009 über das Vermögen des Klägers eröffneten Insolvenzverfahrens bis einschließlich April 2011 Rechtsgrundlage geblieben ist. Denn nach dieser Vorschrift ist eine Verfügung über eine Forderung für die spätere Zeit auf laufende Bezüge vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Verfahrenseröffnung laufenden Kalendermonats bezieht. Ab Mai 2011 wird der nach der ZPO pfändbare Betrag (Beschluss des Amtsgerichts R. vom 21.06.2011, die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht R. mit Beschluss vom 13.02.2012 zurückgewiesen) in Höhe von 792,05 EUR an den Insolvenzverwalter ausgekehrt und ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger wendet sich gegen die Auskehrung an den Insolvenzverwalter im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren L 9 U 2895/12. Damit steht aufgrund der angefochtenen Bescheide und des zuletzt gestellten Antrages allein die Auskehrung eines Teils der Verletztenrente (5,90 EUR im Oktober 2009 sowie nachfolgend 250,00 EUR bis einschließlich April 2011) an A.K. im Streit.
Der Entscheidung steht auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht entgegen (vgl. hierzu auch LSG München, Urteil vom 22.01.2009, L 8 AL 110/08, in Juris). Denn zu einer Unterbrechung des Gerichtsverfahrens (§ 202 SGG i.V.m. § 240 ZPO) kommt es nur dann, wenn die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) betroffen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 114 Rn. 2a). Da vorliegend der Insolvenzverwalter die Forderung freigegeben hat, es aber ablehnt, den Rechtsstreit aufzunehmen, kann der Kläger diesen selbst weiterführen (§ 85 Abs. 2 InsO).
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Auskehrung eines Teils der dem Kläger bewilligten Verletztenrente an den Beigeladenen ist im streitbefangenen Zeitraum zu Recht erfolgt.
Die Übertragung von Ansprüchen auf Geldleistungen ist in § 53 Abs. 2 bis 5 SGB I geregelt. Die Vorschrift entspricht der aus dem Zivilrecht bekannten Abtretung nach §§ 398 ff. BGB. § 53 SGB I trifft Regelungen, ob und in welchem Umfang der Bürger materielle Ansprüche auf Geldleistungen im Bereich der Sozialversicherung freiwillig an einen Dritten abgeben kann (Lilge SGB I, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 53 Rn. 5). Ziel des § 53 SGB I ist es, einerseits die Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungen zu erhöhen, andererseits aber auch den notwendigen sozialen Schutz der Leistungsberechtigten zu wahren (vgl. BSG, Urteil v. 15.06.2010, B 2 U 26/09 R, in Juris). Ähnlich einer Abtretung nach § 398 BGB erfordert die Übertragung eines Anspruchs auf eine Geldleistung nach § 53 SGB I einen Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (= Zedent) und dem neuen Gläubiger (= Zessionar), durch den der Zedent auf den Zessionar eine Forderung überträgt. Ebenso wie die Abtretung ist die Übertragung ein Verfügungsgeschäft und daher von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft (z.B. Forderungskauf) zu unterscheiden. Da Gegenstand des Vertrages die Übertragung eines Anspruchs auf Sozialleistungen ist, wie vorliegend der Anspruch auf Auszahlung einer Verletztenrente nach §§ 56 ff. SGB VII, ist sie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. BSG, Urteil v. 15.06.2010, a.a.O., m.w.N.)
Gemäß § 53 Abs. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind (Nr. 1) oder wenn der zuständige Leistungsträger, hier die Beklagte, feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im "wohlverstandenen Interesse" des Berechtigen liegt (Nr. 2). Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I). Im Falle einer wirksamen Übertragung, hier also auch einer Abtretung, ist der Leistungsträger verpflichtet, die Leistung an den Abtretungsempfänger zu erbringen (vgl. § 53 Abs. 4 SGB I).
In Betracht kommt hier nur § 53 Abs. 3 SGB I, nachdem die Darlehen des Bruders nicht im Vorgriff auf fällig gewordene aber noch nicht ausgezahlte Sozialleistungen und eben nicht zu einer angemessenen Lebensführung gegeben wurden, sondern Verbindlichkeiten des Klägers aus Inanspruchnahme des A.K. aus Sicherungsabreden darstellen. Ferner hat die Beklagte auch nicht festgestellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten (des Klägers) liegt, sondern den übertragbaren Betrag allein unter Berücksichtigung des für Arbeitseinkommen pfändbaren Betrages festgestellt. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Abtretung im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten lag. Denn der Kläger trat in dem Abtretungsvertrag ohnehin nur den pfändbaren Betrag der Verletztenrente an A.K. ab. Die Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers ergibt hinreichend bestimmt, dass damit all diejenigen Beträge aus der gezahlten Verletztenrente jetzt und in Zukunft bis zu dem Zeitpunkt, zu dem A.K. keine Rechte mehr aus der Abtretung herleiten kann (unter Berücksichtigung des vereinbarten Zinses in Höhe von 5 % p.a.), abgetreten sind, die nach den gesetzlichen Vorschriften übertragen werden können. Insoweit ist zumindest im Verhältnis zum Kläger nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte - aufgrund der Schwere der Unfallfolgen und der dadurch eingetretenen Erwerbsunfähigkeit - die Abtretung höherer Beträge, die über § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I grundsätzlich möglich wären, nicht in Betracht gezogen hat, sondern das wohlverstandene Interesse konkludent dahingehend verstanden hatte, allein eine Auskehrung nach § 53 Abs. 3 SGB I vorzunehmen, welche in "allen übrigen Fällen" die Übertragung von laufenden Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, wie hier die Verletztenrente der Beklagten, ermöglicht und zwar in Höhe des den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigenden Anteils. Damit kann der Berechtigte über die betreffenden Ansprüche mit Ausnahme des für Arbeitseinkommen unpfändbaren Teiles verfügen. Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass die am 05.12.2006 erfolgten Abtretungen des jeweils pfändbaren Teils der Verletztenrente des Klägers nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nichtig sein könnten, weder ersichtlich noch vorgetragen. Mit diesem "Darlehensvertrag" trat der Kläger u.a. alle eventuell pfändbaren Anteile aus seiner gegenwärtigen und zukünftigen Verletztenrentenforderung gegenüber der Beklagten, einschließlich Einkünften und Einnahmen aus eventuellen Nachzahlungen an A.K. ab. Dieser Vertrag ist sowohl vom Kläger als auch von A.K. unterzeichnet, wobei A.K. die Abtretung ausdrücklich angenommen hat (zum Schriftformerfordernis vgl. BSG, Urteil v. 15.06.2010, B 2 U 26/09 R, in Juris). Mithin ist hinreichend bestimmbar, welche Leistung in welcher Höhe abgetreten wurde. Im Fall einer Abtretung der Sozialleistung hat der Sozialleistungsträger zudem im Verhältnis zum Sozialleistungsberechtigten (Versicherten) die Höhe des diesem (noch) auszuzahlenden Betrags durch Verwaltungsakt zu regeln (vgl. BSG, Urteil v. 24.10.2013, B 13 R 31/12 R, in Juris). Dies ist hier durch die angefochtenen Bescheide geschehen.
§ 53 Abs. 3 SGB I verweist zunächst auf § 850 Abs. 1 ZPO. Danach kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden. Soweit damit vor allem § 850c ZPO zu beachten ist (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, 81. EL 2014, § 53 Rn. 26a), unterliegt die Entscheidung der Beklagten keinen Bedenken. Denn unter Berücksichtigung der im Oktober 2009 gezahlten Verletztenrente nach einer MdE um 100 v.H. und einem Zahlbetrag der Rente in Höhe von damals 2.780,17 EUR vermag der Senat Rechtsfehler bei der Bestimmung des übertragbaren Betrages nicht zu erkennen. So ist die Beklagte mit dem auszukehrenden Betrag in Höhe von 250,00 EUR monatlich nach Bestimmung des pfändbaren Betrages gem. § 850c ZPO bei Unterhaltspflicht für die Ehefrau unter Berücksichtigung der Regelung des § 850f Abs. 1b) ZPO (Anerkennung eines besonderen persönlichen Bedürfnisses) deutlich unter dem sich allein aus § 850c ZPO ergebenden pfändbaren Betrag in Höhe von 712,05 EUR geblieben (vgl. die im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.06.2011 anzuwendende Pfändungstabelle, Anlage zu § 850c ZPO, BGBl. 2005 I S. 493). Eine Änderung des sich aus § 850c ZPO ergebenden pfändbaren Teils des Einkommens über § 850f ZPO lehnten das Amtsgericht und das Landgericht R. im Übrigen in den bereits zitierten Entscheidungen ab. Substantiierte Einwendungen mit Blick auf die Höhe der erfolgten Abzweigung hat der Kläger insoweit auch nicht vorgebracht.
Eine weitergehende Einschränkung der Pfändbarkeit der Verletztenrente folgt weder aus den Vorschriften der ZPO noch aus den Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I. Nachdem § 53 Abs. 3 nicht nur auf § 850c ZPO, sondern auf die Pfändungsvorschriften für Arbeitseinkommen allgemein verweist, ist gemäß § 850 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch § 850b ZPO zu berücksichtigen, der eine bedingte Pfändbarkeit insbesondere von Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, vorsieht. Als speziellere Regelung für die Pfändung von Sozialleistungen geht dieser Vorschrift aber § 54 SGB I vor (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, Rn 2; Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 850b Rn. 4; Becker in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 850b Rn. 2). Die Anwendbarkeit und der Vorrang vor den Regelungen der ZPO wird auch durch den Verweis in § 850i Abs. 3 ZPO nochmals hinreichend deutlich. Gemäß § 54 SGB I sind - soweit laufende Geldleistungen betroffen sind - nur die in § 54 Abs. 3 SGB I genannten Ansprüche unpfändbar. Bezogen auf die hier im Streit stehende Verletztenrente kommt daher nur § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I als Schutzvorschrift in Betracht. Denn diese Regelung bestimmt, dass Ansprüche auf solche Geldleistungen unpfändbar sind, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
Die Verletztenrente nach § 56 SGB VII stellt aber keine dieser Vorschrift (§ 53 Abs. 3 Nr. 3 SGB I) unterfallende Leistung dar, die Auskehrung des abgetretenen Teils der Verletztenrente ist daher zu Recht auf der Grundlage von § 850c ZPO erfolgt. Bei der Verletztenrente handelt es sich gerade nicht um eine Geldleistung, die dazu bestimmt ist, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen (Seewald in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 54 Rn. 33l). Die Verletztenrente gemäß §§ 56 ff. SGB VII verfolgt einen anderen Zweck. Sie dient dem Ausgleich des durch den Versicherungsfall bedingten abstrakten Schadens im Erwerbseinkommen. Sie schafft allein einen Ausgleich durch einen abstrakt bemessenen schädigungsbedingten Verlust der Erwerbsmöglichkeiten und Abstufung durch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dabei ist unerheblich, ob und wie sich ein Gesundheitsschaden tatsächlich im Entgeltbezug auswirkt (vgl. hierzu Ricke in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 56 SGB VII Rn. 2). Hieraus ergibt sich aber, dass sich die Pfändbarkeit der Verletztenrente als laufende Geldleistung nach 850c ZPO (i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB I) richtet und diese nicht nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I von der Pfändung ausgenommen ist. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur verbreitet vertretenen Auffassung (vgl. Häusler, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 54 Rn. 53, Stand Juli 2013; Pflüger, in jurisPK - SGB I, § 54 Rn. 64; Dahm, SozVers 2003, S. 205f.). Die Verletztenrente kann daher nach herrschender Auffassung auch im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht den Gesamteinkünften des Unterhaltsverpflichteten voll zugerechnet werden (vgl. Engler, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2000, § 1610a Rn. 15; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1610a Rn. 4; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16. Juni 2009, in Juris, Rn. 45; a.A. Brudermüller/Klattenhoff, FuR 1993, S. 333 f.). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2011 (1 BvR591/08, 1BvR 593/08, in Juris) zur Rechtsnatur der nach § 56 SGB VII gewährten Rente ausführlich Stellung genommen und festgestellt, dass sich weder dem herkömmlichen noch dem geltenden Recht eine andere Zweckbestimmung als einer abstrakt berechneten Verdienstausfallentschädigung, die damit - wie der Arbeitslohn selbst - der Sicherung des Lebensunterhaltes dient, eindeutig entnehmen lasse (BVerfG a.a.O., Rn. 38). In dieser Entscheidung hat das BVerfG mit Blick auf Rechtsprechung und Literatur, die der Verletztenrente auch die Funktion zugesprochen haben, Nichterwerbsschäden abzugelten (also Nichterwerbsschaden auszugleichen und verletzungsbedingte Mehraufwendungen zu decken) ausgeführt, dass es mit Blick auf Art. 3 Grundgesetz nicht geboten ist, der Verletztenrente zumindest teilweise eine andere Zweckbestimmung zuzubilligen (BVerfG a.a.O. Rn. 39 m.w.N.). Insoweit hat es insbesondere darauf hingewiesen, dass die abweichende Funktion der Verletztenrente nicht durch Auslegung aus den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des SGB VII hergeleitet, sondern mit einer tatsächlichen Änderung der wirtschaftlichen, technischen und sozialen Rahmenbedingungen begründet werde. Ein solcher "tatsächlicher" oder "wirtschaftlicher Funktionswandel" sei aber nicht mit einer Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber selbst gleichzusetzen. Dementsprechend sieht auch der Senat keine Grundlage für eine erweiternde Auslegung im Rahmen der Pfändungsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Denn eine eindeutige Zweckbestimmung dahingehend, dass die Verletztenrente nach dem SGB VII zumindest zum Teil auch eine Geldleistung ist, die dafür bestimmt ist, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, gibt es nicht. Eine nur teilweise Pfändbarkeit der Verletztenrente sieht das Gesetz zudem nicht vor.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger neben der Verletztenrente nach dem SGB VII zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem OEG hat. Soweit der Kläger geltend macht, die OEG-Rente sei Teil der gewährten Verletztenrente und deshalb von dieser in Abzug zu bringen sei, weshalb kein pfändbarer Betrag verbleibe, teilt der Senat diese Auffassung nicht, da der Verletztenrente eine andere Zweckbestimmung zukommt, wie oben bereits ausgeführt wurde. Das SG hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger wegen § 65 BVG (der über § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zur Anwendung kommt) in dem hier streitigen Zeitraum keine Leistungen nach dem OEG mehr ausbezahlt wurden, sondern ausschließlich die Verletztenrente nach dem SGB VII. § 65 BVG bestimmt insoweit nur, dass der Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. Das BSG hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Leistungssysteme der Unfallversicherung und des Versorgungsrechts völlig eigenständig aufgebaut und nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 29.08.1990, 9a/9 RVh 1/89, in Juris). Entscheidend ist jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Doppelversorgung aus ein und demselben Ereignis ausgeschlossen sein soll und meistbegünstigend Leistungen auf dem höheren Leistungsniveau unter Ausschluss von Doppelleistungen gewährt werden sollen (Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 65 BVG, Rn. 1). Das Gesetz sieht für die hier in pfändbarer Höhe abgetretene Verletztenrente bzw. für die nicht zur Auszahlung kommenden Versorgungsansprüche keine abweichende Regelung vor. Von Verfassungs wegen ist eine solche oder eine einschränkende Auslegung, etwa dergestalt, den Pfändungsschutz nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I auf Verletztenrenten etwa in Höhe der Grundrente nach dem BVG auszudehnen, wenn gleichzeitig ein ruhender Anspruch auf OEG-Leistungen besteht, auch nicht geboten. Eine entsprechende Regelung, bezogen etwa auf eine entsprechende Zweckbestimmung der Verletztenrente, die dann im Rahmen des § 53 Abs. 3 Nr. 3 SGB I zu berücksichtigen wäre, muss vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Denn wie der vorliegende Fall zeigt, führte die erweiternde Auslegung nicht nur im Bereich der Pfändung des Anspruches auf Rente, sondern auch im Bereich der rechtsgeschäftlichen Übertragung zu einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Zessionars. Denn dieser müsste sich trotz der Pfändung der Verletztenrente auch den Pfändungsschutz, den eine OEG-Rente in Teilen vermittelt, zusätzlich entgegenhalten lassen. Der Zedent hat aber in Fallgestaltungen wie diesen gerade nicht die Rente nach dem OEG übertragen oder verpfändet, und der Zessionar begehrt gerade nicht die Auskehrung oder Pfändung einer in Teilen geschützten Rente nach dem OEG, sondern Gegenstand der Übertragung oder Pfändung war die Verletztenrente, die von der Berufsgenossenschaft (und nicht von der Versorgungsverwaltung) geschuldet wird.
In der vorliegenden Fallgestaltung hat die Beklagte, wie bereits ausgeführt, den sich aus § 850c ZPO ergebenden pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung des § 850f ZPO deutlich unterschritten und damit schon weitgehend den vorliegenden Besonderheiten Rechnung getragen. Für eine weitergehende Berücksichtigung fehlen daher nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen, sondern auch die Notwendigkeit.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zum Recht der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergangenen Entscheidung des BSG vom 17.10.2013 (B 14 AS 58/12 R - in Juris). Darin hat das BSG ausgeführt, der Grund dafür, dass Rentenansprüche nach dem BVG gemäß § 65 BVG gegebenenfalls zum Ruhen gebracht würden, liege darin, dass Doppelleistungen ausgeschlossen werden sollen. Aus dem Zusammenhang von § 3 Abs. 4 OEG und § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ergebe sich, dass Gewaltopfern eine daneben bestehende Verletztenrente nicht vorenthalten werden solle, weil diese gegebenenfalls höher sei als die Versorgung nach dem BVG. Die Ruhensregelung solle nur verhindern, dass sich durch Addition eine unangemessen hohe Versorgung ergebe, während aus dem Zusammenspiel der Normen ersichtlich sei, dass der Zweck nicht darin liegen soll, den Personen, die Ansprüche nach beiden Leistungssystemen haben, insgesamt niedrigere Leistungen zu gewähren, als wenn sie nur nach dem OEG i.V.m. dem BVG abgesichert wären. Die verfassungskonforme Auslegung im Rahmen dieser Entscheidung führte aber nicht zu einer grundsätzlich anderen Zweckbestimmung der in diesem Fall ebenfalls gewährten Verletztenrente, sondern lediglich zu einer erweiternden Anwendung einer bereits vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung. Diese hatte der Gesetzgeber dahingehend getroffen, als er die Grundrente nach dem BVG - hier i.V.m. mit dem OEG - von der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F.) ausgenommen hat. Die Entscheidung des BSG bezog sich auf eine Fallgestaltung, die vor dem Hintergrund der Sicherung des Existenzminimums nach dem SGB II zu sehen ist. Neben den Kosten der Unterkunft und Heizung wird grundsätzlich nur der Regelbedarf gewährt, sodass eine gesetzgeberische Wertung, die bestimmte Einkommen von einer Anrechnung ausnehmen soll, nachvollziehbar ist.
Diese Wertung hat das BVerfG auch im Hinblick auf die Anrechnung der Verletztenrente auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 93 Abs. 2 Nr. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) gewürdigt und darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber insoweit ein großer Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, ohne dass hierdurch die getroffene Regelung auch verfassungsrechtlich geboten sein muss. Mit Blick auf die Grundrente des sozialen Entschädigungsrechts hat es darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die Verletztenrente gesetzlich so auszugestalten, dass zumindest ein Teil von ihr - neben der Sicherung des Lebensunterhalts - ebenso wie die Grundrente für den Ausgleich der schädigungsbedingten Mehraufwendungen sowie immaterieller Schäden bestimmt wird (BVerfG a.a.O. Rn. 44 ff.). Damit fehlt es im vorliegenden Fall an einer dahingehenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, was einer erweiternden Auslegung der Zweckrichtung der Verletztenrente entgegensteht.
Eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung der Pfändungsschutzbestimmungen über den Gesetzeswortlaut hinaus, wie dies das BSG (a.a.O.) zum Grundsicherungsrecht nach dem SGB II vorgenommen hat, ist im Recht der Abtretung und Verpfändung von Geld- und Sozialleistungen (§§ 53, 54 SGB I i.V.m. § 850 ff. ZPO) auch deswegen nicht veranlasst, weil es hier nicht nur um den Schutz des Hilfebedürftigen und seiner Ansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern im Interesse seiner Existenzsicherung geht, sondern auch um die Abwägung und Gewichtung seiner Interessen mit denen von Dritten, die finanzielle Ansprüche gegen ihn geltend machen können. Unter diesen Umständen obliegt es dem Gesetzgeber und allein diesem, dieser Gemengelage Rechnung zu tragen durch die Normierung der gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen und der Bestimmung pfändbarer bzw. unpfändbarer Leistungen und Beträge, wie er dies auch getan hat. Allein dem Gesetzgeber ist es auch vorbehalten, Leistungen, die wegen der Kollision mit anderen Leistungen nach gesetzlicher Anordnung ruhen, wie etwa die Grundrente nach dem BVG (§ 65 BVG) - und damit nicht zur Auszahlung kommen und nicht dem Pfändungsschutz von Einkommen unterfallen -, pfändungsfrei zu stellen bzw. deren (gegebenenfalls anteilige) Anrechnung auf andere, nicht ruhende öffentlich-rechtliche Leistungen anzuordnen. Ein dahingehendes verfassungsrechtliches Gebot vermag der Senat indessen - auch wegen der zu berücksichtigenden Gläubigerinteressen - im Bereich der gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften nicht zu erkennen. Unter diesen Umständen ist eine dahingehende verfassungskonforme erweiternde Auslegung des geltenden Rechts, etwa von § 53 Abs. 3 Nr. 3 SGB I, nicht veranlasst. Die erfolgte Auskehrung ist daher weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden.
Gegen den mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Sofortvollzug hat der Kläger weder im Klageverfahren noch in der Rechtsmittelinstanz substantiierte Einwendungen erhoben. Mit dem SG ist der Senat nach eigener Prüfung von der Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Berücksichtigung von § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG überzeugt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Kosten des Beigeladenen waren nicht zu erstatten, da dieser eigene Anträge nicht gestellt hat.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Die Frage, ob und inwieweit im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Verfügung über Ansprüche auf eine Verletztenrente nach dem SGB VII pfändungsschützende Vorschriften zu berücksichtigen sind, die sich auf Versorgungsansprüche nach dem BVG/OEG beziehen, die wegen des Bezuges der (höheren) Verletztenrente ruhen, ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam und höchstrichterlich nicht entschieden.