Tatbestand:

Im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 22.10.19xx geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker, die er vor der Prüfung abbrach. Anschließend übte er versicherungspflichtige Tätigkeiten als KFZ-Aufbereiter, als Gartenbauer und zuletzt in der Zeit von 2006 bis 2009 als Monteur und Kraftfahrer aus. Seit dem 09.03.2009 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezog von April 2009 bis Oktober 2010 Krankengeld sowie anschließend Arbeitslosengeld.

Der Kläger hatte im Jahr 1991 einen Kahnbeinbruch rechts erlitten, der konservativ behandelt wurde. Nach einem im Juni 2008 eingetretenen Unfallereignis war bei dem Kläger ein zunehmender Schmerz im Bereich des rechten Handgelenkes aufgetreten. Es wurde ein Falschgelenkbildung im Bereich des rechten Handgelenkes festgestellt, die im Rahmen einer stationären Behandlung vom 28.04. bis 02.05.2009 im St. Clemens-Hospital XXX operativ behandelt wurde.

Der Kläger stellte am 19.02.2010 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch Frau S., die aufgrund einer am 07.05.2010 durchgeführten Untersuchung feststellte, im Vordergrund stünden bei dem Kläger belastungsabhängige Schmerzen sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes und der rechten Hand bei Zustand nach Kahnbeinbruch im Rahmen eines 2008 erlittenen Arbeitsunfalles und bei Zustand nach operativer Versorgung bei Falschgelenkbildung des rechten Kahnbeines. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Tätigkeiten in dauerhafter Wirbelsäulenzwangshaltung 6 Stunden täglich ausüben, wobei keine Tätigkeiten mit Anforderungen an die Griff- und Haltekraft der rechten Hand sowie die Fingerfeinmotorik der rechten Hand, keine Tätigkeiten verbunden mit dem Ersteigen von Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr, keine Fahr- und Steuertätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Einwirkung atemwegsbelastender Luftverunreinigungen und keine Tätigkeiten mit Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft verrichtet werden könnten.

Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 14.05.2010 mit der Begründung ab, der Kläger könne trotz seiner krankheitsbedingten Einschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dabei sei nicht maßgeblich, ob der Kläger seine letzte Tätigkeit noch ausüben könne, sondern ob er irgendeiner Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachgehen könne.

Der Kläger erhob am 10.06.2010 Widerspruch gegen diesen Bescheid und trug zur Begründung vor, er sei voll erwerbsgemindert, da es keine Tätigkeiten gebe, die er noch vollschichtig ausüben könne. Die Griff- und Haltefähigkeit der Hände sei dauerhaft soweit eingeschränkt, dass er eine berufliche Tätigkeit, gleich welcher Art, sinnvoll nicht mehr verrichten könne, wobei zu berücksichtigen sei, dass er Rechtshänder sei. Es liege zudem eine Minderbeweglichkeit des rechten Handgelenkes in allen Ebenen vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.01.2011 zurück und führte zur Begründung aus, für die Feststellung, ob eine Erwerbsminderung vorliege, komme es grundsätzlich darauf an, in welchem zeitlichen Umfang ein Versicherter noch erwerbstätig sein könne. Reiche das Leistungsvermögen aus, mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, komme es nicht darauf an, ob der Kläger einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz inne habe bzw. ob ein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden könne.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 21.01.2011 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, aufgrund der aufgehobenen Einsatzfähigkeit der rechten Hand sei es erforderlich, eine konkrete Verweisungstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu benennen. Aus den vom Gericht eingeholten berufskundlichen Auskünften der Bundesagentur für Arbeit ergebe sich, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten gebe, die der Kläger konkurrenzfähig unter Einhaltung der mit jeder Tätigkeit verbundenen Zeitvorgabe ausüben könne. Der Kläger könne zwar grundsätzlich mit der linken Hand, die nicht seine Gebrauchshand sei, einhändig Tätigkeiten verrichten, was jedoch zu einer erheblich geringeren Arbeitsgeschwindigkeit führe. Für Personen mit derart gravierenden Leistungseinschränkungen sei der Arbeitsmarkt verschlossen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2011 zu verurteilen, ihm ab dem 01.03.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger könne auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Einsatzfähigkeit der rechten Hand und der insoweit fraglichen schweren spezifischen Leistungseinschränkung Tätigkeiten als Museumswärter bzw. Museumsaufseher, als Pförtner, als Parkplatzwärter bzw. Parkplatzaufseher, als Telefonist, als Mitarbeiter in einem Call-Center, als Bürohelfer oder eine aufsichtführende Tätigkeit ausüben.

Das Gericht hat Befundberichte des den Kläger behandelnden Internisten und Lungenfacharztes Dr. G., des Allgemeinmediziners K. Q., des Orthopäden Dr. H. und des Psychiaters Dr. C. eingeholt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens des Klägers im Erwerbsleben ist darüber hinaus Beweis erhoben worden durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Dr. P. aufgrund einer Untersuchung vom 28.09.2011 einschließlich zweier ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen vom 30.01.2013 und 18.07.2013 und durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens der Dr. L., das aufgrund einer am 27.03.2013 durchgeführten gutachterlichen Untersuchung erstellt worden ist. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Begutachtungen wird auf Blatt 49 bis 84, 186 bis 187, 195 bis 216, 234 der Gerichtsakte Bezug genommen.

In berufskundlicher Hinsicht hat das Gericht zur Abklärung konkreter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, in deren Rahmen die Leistungseinschränkungen des Klägers Berücksichtigung finden, Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit vom 15.03.2012, 11.06.2012, 30.08.2012, 09.09.2013 und 12.12.2013 eingeholt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses auf Blatt 92, 119 bis 120, 147, 235 bis 236 und 241 der Gerichtsakte verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.08.2016 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit hat.

Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Volle Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dagegen ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, kann eine volle Erwerbsminderung trotz eines Leistungsvermögens von 6 Stunden täglich vorliegen, wenn bei einem Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsminderung vorliegt und eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht benannt werden kann, die dem verbliebenen Leistungsvermögen des Versicherten entspricht. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das Leistungsvermögen und dessen Umsetzungsfähigkeit grundsätzlich an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes zu messen sind (sog. konkrete Betrachtungsweise - vgl. BSG vom 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 5 m.w.N.). Danach bedarf es im Rahmen der Beurteilung der vollen Erwerbsminderung wegen der Verweisbarkeit auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zwar grundsätzlich keiner konkreten Prüfung und Benennung einzelner Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich um einen überdurchschnittlich stark leistungsgeminderten Versicherten handelt und deshalb ernste Zweifel daran aufkommen, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist bzw. dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt, in deren Rahmen die Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden können (vgl. BSG GrS Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 mit einem Überblick über die höchstrichterliche Rechtsprechung). Bei Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sowie einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung kann trotz Annahme eines 6-stündigen Leistungsvermögens für körperlich leichte Arbeiten nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl entsprechender Arbeitsplätze gibt (vgl. BSG vom 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 5 zur Weitergeltung dieser Grundsätze im Bereich des § 43 SGB VI n.F.).

Unter dem Begriff der schweren spezifischen Leistungsbehinderung werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fälle erfasst, bei denen bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Das Merkmal der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen und Arbeitsbedingungen betreffen, zusammen genommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Mit jeder zusätzlichen Einengung steigt die Unsicherheit, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne Weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden können (BSG vom 30.10.1997, 13 RJ 49/97).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme und der durchgeführten berufskundlichen Ermittlungen fest, dass bei dem Kläger seit Februar 2010 eine schwere spezifische Leistungsbehinderung und eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, die dazu führen, dass konkrete Verweisungstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die dem verbliebenen Leistungsvermögen des Klägers entsprechen, nicht benannt werden können.

Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ist das Leistungsvermögen des Klägers seit Februar 2010 vor allem durch die Erkrankungen auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet eingeschränkt. Danach leidet der Kläger in orthopädischer Hinsicht seit diesem Zeitpunkt an einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte bei Bandscheibenschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule und einer mäßigen Wirbelsäulenfehlstatik mit leicht- bis mittelgradiger Bewegungseinschränkung, einer Sehnenansatzreizung im Bereich der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens, Kalkablagerungen im Bereich der linken Schulter mit belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen, einer weitgehenden Minderbelastbarkeit der rechten Hand mit eingeschränkter Handgelenks- und Fingergelenkbeweglichkeit bei Zustand nach operativ versorgtem Kahnbeinbruch rechts, einer Sehnenansatzreizung im Bereich beider Knie und einem leichten Senk-Spreizfuß. Auf psychiatrischem Fachgebiet besteht bei dem Kläger eine mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein Spannungskopfschmerz und ein leichtgradiges Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts. In internistischer Hinsicht liegen bei dem Kläger eine allergische Schleimhautentzündung im Bereich der Nase und der Bindehäute, ein Asthma bronchiale sowie erhöhte Cholesterinwerte vor.

Das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben ist durch diese Gesundheitsstörungen dahingehend eingeschränkt, dass er noch körperlich leichte Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen mit etwa gleichen Arbeitsanteilen ausüben kann, wobei Arbeiten mit gelegentlichen und kurzzeitigen einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen möglich sind. Dem Kläger sind keine Gerüst- und Leiterarbeiten und keine Arbeiten auf unebenem oder unbefestigtem Untergrund möglich. Ferner sind Überkopfarbeiten, Arbeiten mit länger andauernden oder häufigen Armvorhaltepositionen und Arbeiten mit ausgeprägten Kraftbeanspruchungen des rechten Armes nicht zumutbar. Aufgrund des Zustandes nach Operation des Kahnbeinbruches des rechten Handgelenkes scheiden Arbeiten für den Kläger aus, die Anforderungen an die Koordination, an die Feinmotorik und an die Kraft der rechten Hand stellen. Die rechte Hand kann im Rahmen einer Erwerbstätigkeit nur noch als Beihand bzw. zum Abstützen als Gegenhand eingesetzt werden. Im Rahmen der Ausübung einer Tätigkeit muss ein Schutz vor Nässe, Kälte, Zugluft und starken Temperaturschwankungen gewährleistet sein. Wegen des Asthma bronchiale und der allergischen Schleimhautentzündung sind nur Tätigkeiten möglich, die nicht mit der Exposition von allergieauslösenden Belastungen wie Stäuben und Dämpfen einhergehen.

Darüber hinaus ergeben sich durch die Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet in geistig-mentaler Hinsicht die Einschränkungen, dass der Kläger noch geistig einfache und gelegentlich mittelschwierige Arbeiten verrichten kann, wobei es sich um strukturierte Aufgabengebiete ohne ständig wechselnde Arbeitsinhalte handeln sollte. Arbeiten unter Nachtschichtbedingungen, unter besonderem Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten und Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr sind für den Kläger nicht ausführbar. Dem Kläger sind Arbeiten mit durchschnittlichen bis geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit möglich.

Die Kammer folgt hinsichtlich dieser Feststellungen den Sachverständigen Dr. P. und Dr. L ... Die von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu den Erkrankungen des Klägers und die vor dem Hintergrund der Erkrankungen vorgenommenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilungen waren für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten aufgrund eingehender Anamneseerhebungen und Untersuchungen erstellt. Sie haben sich detailliert mit den einzelnen Krankheitsbildern und den geltend gemachten Beschwerden des Klägers auseinandergesetzt, Art und Schwere der daraus resultierenden Funktionsstörungen dargelegt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen in sozialmedizinischer Hinsicht nachvollziehbar beschrieben. Dies gilt insbesondere für die Einschränkungen der Einsatzfähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand, die unter Auswertung der Ergebnisse der bildgebenden Verfahren, der Untersuchungsergebnisse, der anamnestischen Angaben, der Beobachtungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung, beispielsweise beim An- und Auskleiden, und der Berücksichtigung sekundärer Erkenntnismöglichkeiten wie der Hohlhandbeschwielung im Bereich der Handinnenflächen kritisch geprüft sowie nachvollziehbar und eingehend begründet worden sind.

Unter Zugrundelegung des von den Sachverständigen festgestellten Leistungsvermögens liegt sowohl eine schwere spezifische Leistungsbehinderung als auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vor. Nach dieser Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit im Erwerbsleben eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen und Zweifel an einer normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit, auch für leichte Tätigkeiten, gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BSG vom 28.08. 1991, 13/5 RJ 47/90 in SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 8; BSG GrS Beschluss vom 19.12.1996 GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Bei dem Kläger liegt ein weitgehender Funktionsverlust der rechten Hand und damit eine ganz erhebliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit der rechten Hand im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor. Der Kläger kann keine Arbeiten mehr ausführen, die Anforderungen an die Koordination, die Feinmotorik oder die Kraft der rechten Hand stellen. Es besteht eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes bei entsprechenden Schmerzen im Rahmen der Bewegungsprüfung und eine erheblich eingeschränkte Fingergelenksbeweglichkeit. Dementsprechend ergibt sich bei Komplexbewegungen eine deutliche Schonhaltung des rechten Armes und die Nichteinsetzbarkeit der rechten Hand. Die rechte Hand kann vom Kläger lediglich noch als Beihand bzw. als Gegenhand zum Abstützen gegenüber der linken Hand eingesetzt werden. Diese Leistungseinschränkung stellt eine schwere spezifische Leistungseinschränkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar, da sie sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger Rechtshänder ist, in besonderer Weise nachteilig auf die betriebliche Einsetzbarkeit des Klägers auswirkt und zu einer deutlichen Einengung der Einsatzmöglichkeiten im Bereich körperlich leichter Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes führt.

Darüber hinaus liegen weitere erhebliche Leistungseinschränkungen des Klägers vor, die von der Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten nicht erfasst werden und über gewöhnliche Leistungseinschränkungen hinausgehen, so dass nicht nur eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, sondern auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei dem Kläger Kalkablagerungen im Bereich der linken Schulter festgestellt worden sind, die zu belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen führen, so dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Paus auch die Einsatzfähigkeit des linken Armes dahingehend eingeschränkt ist, dass keine häufigen oder länger andauernden Überkopfarbeiten und keine Belastungen durch Arbeiten in länger andauernden oder häufigen Armvorhaltepositionen auftreten dürfen. Dieser Einschränkung kommt im Hinblick auf die Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand besondere Bedeutung zu. Eine weitere erhebliche Einengung in Betracht kommender körperlich leichter Erwerbstätigkeiten ergibt sich daraus, dass keine Tätigkeiten unter Exposition von Nässe, Kälte, Zugluft, starken Temperaturschwankungen sowie Stäuben und Dämpfen sowie keine Arbeiten unter besonderem Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten möglich sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade körperlich leichte und fachlich einfache Tätigkeiten häufig mit dem Einsatz am Fließband und unter Akkordbedingungen einhergehen (vgl. BSG vom 30.10.1997, 13 RJ 49/97; BSG vom 19.08.1997, 13 RJ 73/93). In geistig-mentaler Hinsicht ergibt sich die Einschränkung, dass der Kläger nur noch geistig einfache und gelegentlich mittelschwierige Arbeiten ohne häufigen Publikumsverkehr und ohne Nachtschichtarbeiten abverlangt werden können, wobei es sich nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. L. um strukturierte Aufgabengebiete ohne ständig wechselnde Arbeitsinhalte handeln sollte. Somit ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Kläger die erheblichen körperlichen Leistungseinschränkungen durch besondere Anforderungen an geistige Flexibilität und Umstellungsfähigkeit kompensieren kann. Eine erhebliche Leistungseinschränkung ergibt sich auch durch die Vorgabe der Sachverständigen Dr. L., dass ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erforderlich sei und die jeweiligen Arbeitsanteile im Sitzen, Stehen und Gehen jeweils von gleicher Dauer sein sollten. Insoweit handelt es sich um Arbeitsbedingungen, durch die die dem Kläger möglichen Arbeitstätigkeiten zusätzlich eingeengt werden. Insgesamt sind die bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen nach Anzahl, Art und Schwere geeignet, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23). Insoweit liegt nicht nur eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, sondern auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zwingt.

Aufgrund der durchgeführten berufskundlichen Ermittlungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten gibt, die den vielfältigen und erheblichen Leistungseinschränkungen des Klägers gerecht werden und seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechen. Aus den vom Gericht eingeholten schriftlichen Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom 15.03.2012, 11.06.2012, 30.08.2012, 09.09.2013 und 12.12.2013, die im Wege des Urkundenbeweises vom Gericht verwertet worden sind, ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit nach Auswertung der erheblichen Leistungseinschränkungen des Klägers aus berufskundlicher Sicht keine Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes benennen konnte, die der Kläger mit der auf dem Arbeitsmarkt geforderten Arbeitsgeschwindigkeit wettbewerbsfähig ausüben kann.

Die Tätigkeit eines Museumswärters bzw. Museumsaufsehers scheidet bereits deshalb für den Kläger aus, weil ihm aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr nicht zumutbar sind. Zudem gehört es zu den Aufgaben eines Museumsaufsehers, in Gefahrensituationen notwendige Maßnahmen wie beispielsweise Erste Hilfe-Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, was die Einsatzfähigkeit beider Hände notwendigerweise voraussetzt. Dies gilt auch für die mit dieser Tätigkeit einhergehenden Aufgabe, dafür zu sorgen, dass sich die Besucher den Vorschriften entsprechend verhalten, was mit einem entsprechenden Durchsetzungsvermögen verbunden ist. Dementsprechend hat die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Auskunft vom 30.08.2012 die Einsatzfähigkeit des Klägers für die Tätigkeit eines Museumsaufsehers verneint.

Die Tätigkeit eines Pförtners kommt für den Kläger nicht in Betracht, da es sich um eine Tätigkeit mit häufigem Publikumsverkehr handelt. Zudem muss ein Pförtner nach der berufskundlichen Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 11.06.2012 das Eindringen von Unbefugten verhindern, Taschen- und Personenkontrollen durchführen, Passierscheine und Parkerlaubnisse ausstellen, Postsendungen entgegennehmen, vorsortieren und zur Verteilung weiterleiten. Diese Tätigkeiten setzen den Einsatz beider Hände bzw. der Gebrauchshand regelmäßig voraus, so dass sie von dem Kläger mit der notwendigen Arbeitsgeschwindigkeit nicht bewältigt werden können. Dies entspricht der Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Auskunft vom 30.08.2012.

Der Kläger kann nicht auf die Tätigkeit eines Parkplatzwärters verwiesen werden. Auch insoweit handelt es sich um eine Tätigkeit mit regelmäßigem Kundenkontakt, der dem Kläger aufgrund seiner depressiven Erkrankung nicht abverlangt werden kann. Darüber hinaus erfordert das regelmäßige Kassieren der Parkgebühren und die Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften auf dem Parkplatz die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der rechten Gebrauchshand. Die Tätigkeit muss zu einem erheblichen Anteil außerhalb geschützter Räume im Freien ausgeübt werden, so dass die Vorgabe, dass der Kläger nur noch Tätigkeiten ohne Einwirkung von Kälte, Nässe, Hitze und Temperaturschwankungen ausüben kann, nicht eingehalten werden kann. Dementsprechend hat die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Auskunft vom 11.06.2012 ausgeführt, diese Tätigkeit sei dem Kläger aufgrund der damit verbundenen Arbeitsbedingungen gesundheitlich nicht zumutbar.

Der Kläger kann auch der Tätigkeit eines Telefonisten nicht wettbewerbsfähig nachgehen. Nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 09.09.2013 vermitteln Telefonisten Telefongespräche, nehmen Nachrichten entgegen, erteilen Auskünfte und vereinbaren Termine am Telefon. Je nach Tätigkeitsbereich erfassen sie auch Kundendaten in Datenbanken, nehmen Bestellungen an, erledigen einfache Büroarbeiten und betreuen Besucher. Somit setzt die Tätigkeit ständigen, wenn auch zumeist telefonischen, Kundenkontakt voraus, was dem Kläger gesundheitlich nicht zumutbar ist. Zudem haben sich Telefonisten mit stets wechselnden Anrufern und gegebenenfalls auch Besuchern zu beschäftigen, auf die sie sich jeweils einstellen und denen sie jederzeit freundlich und zuvorkommend begegnen müssen. Dem Kläger sind jedoch aufgrund seiner Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet keine Tätigkeiten möglich, die eine erhöhte Umstellungsfähigkeit und eine erhebliche geistige Flexibilität voraussetzen, sondern nur noch Arbeiten mit strukturierten Aufgabengebieten ohne ständig wechselnden Arbeitsinhalt. Somit ist dem Kläger schon die Kerntätigkeit eines Telefonisten nicht zumutbar, was erst Recht gilt, wenn zusätzliche Aufgaben im Bereich des Empfanges oder der Sachbearbeitung abverlangt werden, was nach den Erkenntnissen der Bundesagentur für Arbeit zunehmend verlangt wird. Aus diesen Gründen kann der Kläger die Tätigkeit eines Telefonisten nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 09.09.2013 aus berufskundlicher Sicht nicht ausüben.

Der Kläger kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Tätigkeit eines Callcenter-Agenten verwiesen werden. Callcenter-Agenten erbringen nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 09.09.2013 im Rahmen der Neukundengewinnung, der Kundenbindung und der Vertriebsoptimierung unterschiedliche Dienstleistungen am Telefon. Bereits der damit verbundene ständige direkte Kontakt mit dem Kunden ist dem Kläger nach den medizinischen Feststellungen nicht zumutbar. Auch diese Tätigkeit erfordert eine hohe Flexibilität im Hinblick auf die erwartete ständige adäquate Reaktion auf unterschiedliche Kundenanfragen und verschiedene Kundentypen. Darüber hinaus wird eine besondere psychische Belastbarkeit, Kommunikationsfähigkeit und Kontaktbereitschaft gefordert, weil über längere Zeit ein hohes Gesprächsaufkommen mit einzuhaltenden Zeitvorgaben bei sehr unterschiedlichen Kunden verlangt wird. Gerade aufgrund der in Callcentern üblichen Zeitvorgaben ist diese Tätigkeit dem Kläger nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 09.09.2013 aus berufskundlicher Sicht nicht zumutbar.

Schließlich kann der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine Tätigkeit als Bürohelfer verwiesen werden. Helfer im Bereich Büro und Verwaltung erledigen nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 09.09.2013 unterschiedliche Aufgaben, wobei sie nach Einweisung mit Computern und Software, Kopiergeräten, Telefonanlagen und mit Telefax umgehen müssen. Im Bürobereich erledigen sie einen Großteil ihrer Aufgaben am PC, indem sie beispielsweise Lieferscheine und Rechnungen schreiben oder Daten erfassen. Sie haben Schriftstücke zu kopieren, Unterlagen zu verteilen oder in Akten abzulegen. Diese Arbeiten setzen die Einsatzfähigkeit beider Hände oder zumindest die uneingeschränkte Einsetzbarkeit der Gebrauchshand voraus. Die Bundesagentur für Arbeit weist in ihrer Auskunft vom 09.09.2013 zutreffend darauf hin, dass die jeweiligen Schreib-, Kopier- und Sortierarbeiten schnell und zuverlässig durchgeführt werden müssen, um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Gerade im Hinblick darauf, dass in der heutigen Arbeitswelt auch im Bereich von Bürohelfertätigkeiten multifunktionale Arbeiten abverlangt werden und eine schnelle Arbeitserledigung gefordert wird, ist der Kläger in diesem Bereich aufgrund der fehlenden Einsatzfähigkeit seiner Gebrauchshand nicht wettbewerbsfähig einsetzbar. Dementsprechend geht die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Auskunft vom 12.12.2013 davon aus, dass bei dem Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur eine erheblich geringere Leistungsfähigkeit und insbesondere eine erheblich geringere Arbeitsgeschwindigkeit vorliegt. Die von der Bundesagentur für Arbeit aufgeworfene Frage, ob die insoweit durch die gesundheitlichen Behinderungen erheblich eingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit durch zusätzlich vorhandene Vorkenntnisse im kaufmännischen Bereich eventuell kompensiert werden könnte, ist bei dem Kläger zu verneinen. Der Kläger hat in seinem Berufsleben keinerlei theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im kaufmännischen Bereich erworben, die er im Rahmen einer Bürohelfertätigkeit einbringen und verwenden könnte. Die einhändige Ausführung der geforderten vielseitigen Tätigkeiten und die gleichzeitige Nichteinsetzbarkeit gerade der Gebrauchshand reduzieren die Arbeitsgeschwindigkeit des Klägers in einem Maße, dass eine wettbewerbsfähige Tätigkeitsausübung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht möglich ist.

Da die Bundesagentur für Arbeit trotz eingehender Prüfung auch keine anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes benennen konnte, die der Kläger unter Berücksichtigung seiner Leistungseinschränkungen wettbewerbsfähig ausführen kann, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei dem Kläger zur Zeit eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Sowohl die fehlende Einsatzfähigkeit der rechten Hand für koordinative, feinmotorische und kraftfordernde Tätigkeiten als auch die sonstigen zahlreichen qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers lagen nach den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. P. und Dr. L. im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Februar 2010 vor, so dass seit diesem Zeitpunkt eine volle Erwerbsminderung nachgewiesen ist.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit zu leisten. Die in § 102 Abs. 1 Satz 4 SGB VI geregelte Ausnahme, wonach Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, greift nicht ein. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Unwahrscheinlichkeit der Behebung einer Leistungsminderung im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 4 SGB VI erst dann angenommen werden, wenn alle therapeutischen Maßnahmen ausgeschöpft bzw. nicht erfolgversprechend sind. Der Sachverständige Dr. P. hat jedoch Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt, die noch nicht durchgeführt wurden und durch die insbesondere eine Verbesserung der Belastungsfähigkeit der rechten Hand erreicht werden kann. Er hat zum Einen auf eine Denervierungsoperation zur Durchtrennung der schmerzleitenden Nervenfunktionen hingewiesen, andererseits auch auf eine mögliche Teilversteifungsoperation im Bereich des rechten Handgelenkes. Der Umstand, dass die Erfolgsaussichten dieser operativen Maßnahmen nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden können, führt nicht zur Annahme der Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Leistungseinschränkung, da aufgrund des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses Unsicherheiten der Prognosen zu Lasten des Klägers gehen (BSG vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R).

Der Beginn der Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus § 101 Abs. 1 SGB VI, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats geleistet werden. Die Befristung erfolgt nach § 102 Abs. 2 SGB VI für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn, wobei Verlängerungen möglich sind, die ebenfalls für längstens 3 Jahre nach Ablauf der vorherigen Frist erfolgen. Da der erste 3-Jahers-Zeitraum (01.09.2010 bis 31.08.2013) zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen war und die von dem Sachverständigen Dr. P. in Betracht gezogenen operativen Maßnahmen bisher nicht durchgeführt bzw. konkret geplant sind, hat das Gericht für die Verlängerung der Zeitrente den gesetzlich vorgesehenen 3-Jahres-Zeitraum bis zum 31.08.2016 ausgeschöpft.

Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer begehrt hat, da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Dauerrente nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Maß des Obsiegens und des Unterliegens der Beteiligten.