Sozialgericht Freiburg - S 15 SF 1266/12 E - Beschlusses vom 05.09.2012
Zur Höhe der Gebühr des Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern, wenn nicht allen Auftraggebern PKH bewilligt wurde.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung einer höheren Vergütung. Der Antragsteller und Erinnerungsführer (im Folgenden: Erinnerungsführer) war Bevollmächtigter in einem Klageverfahren, in dem sich die Kläger gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wandten. In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2011 wies die Vorsitzende auf den voraussichtlichen teilweisen Erfolg der Klage der Klägerin zu 1) sowie auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage des Klägers zu 2) hin. Die Beteiligten schlossen daraufhin einen Vergleich, im Zuge dessen der Kläger zu 2) seine Klage zurücknahm. Mit Beschluss vom 20.10.2011 wurde der Klägerin zu 1) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers bewilligt. Der Kläger zu 2) nahm seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Mit Kostennote vom 27.12.2011 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Vergütung gegenüber der Staatskasse in Höhe von 559,30 €. Dabei legte er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 €, eine Terminsgebühr von 200,00 €, eine Pauschale von 20,00 € für Post und Telekommunikation sowie die Umsatzsteuer zugrunde. Mit Beschluss vom 09.01.2012 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Auszahlungsbetrag auf 107,10 € fest ausgehend von einer Erhöhungsgebühr von 75,00 €, einer Auslagenpauschale von 15,00 € sowie der Umsatzsteuer von 17,10 €. Dabei stufte er die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger als durchschnittlich und ihre Vermögensverhältnisse als unterdurchschnittlich ein. Da nur für einen der Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, könne nur der Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV RVG festgesetzt werden. Dieser betrage 0,3 der festzusetzenden Verfahrensgebühr von 250,00 €. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf BI. 21 der PKH-Akte Bezug genommen.
Am 17.01.2012 hat der Erinnerungsführer die Kostenfestsetzung wie in seinem Antrag vom 27.12.2011 beziffert beantragt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im Haupt- und im hiesigen Verfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Erinnerungführers ist als Erinnerung gemäß § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht zur endgültigen Entscheidung angerufen werden.
Die Erinnerung ist zulässig, da sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom Erinnerungsführer eingelegt wurde. Der Beschluss datiert vom 09.01.2012, die Erinnerung ist am 17.01.2012 eingelegt worden.
Die Erinnerung ist teilweise begründet. Dem Erinnerungsführer steht ein Anspruch auf eine höhere Festsetzung seiner Vergütung als im Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt zu.
Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergütung an einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ist § 45 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse. Die zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt, § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Nach Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 40,00 € bis 460,00 €. Wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG gemäß Nr. 3103 VV RVG 20,00 € bis 320,00 €.
Vorliegend wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss allein die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG ausgehend von einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 250,00 €, eine Auslagenpauschale sowie die Umsatzsteuer angesetzt. Entgegen der Festsetzung im Beschluss vom 09.01.2012 war ein höherer Gebührenansatz gerechtfertigt. Die zu § 6 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGebO) ergangene Rechtsprechung des BGH rechtfertigt vorliegend nicht eine Beschränkung der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge. Nach dieser Rechtsprechung gilt Folgendes: Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollrnächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betrifft, liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, dann beschränkt sich die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach BRAGebO § 6 Abs. 1 S 2 (BGH, Entscheidung vom 01.03.1993, Az. II ZR 179/91, bei juris). Grund dafür ist, dass nach dem Sinn der §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen kann, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außerstande ist. Jedenfalls dann, wenn mehrere Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten beauftragt haben, aber nur einer der Auftraggeber mittellos im Sinne von § 114 ZPO ist, liegen diese Voraussetzungen nur hinsichtlich der Mehrkosten vor, die dadurch entstehen, dass der Prozessbevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertritt. Das sind in der Regel allein die Erhöhungsgebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO. Dem Sinn des Prozesskostenhilferechts widerspräche es, wenn die vermögende Partei aus Steuermitteln finanziell dadurch entlastet würde, dass ihr Prozessbevollmächtigter zugleich eine bedürftige Partei vertritt.
Diese vom BGH aufgestellten Grundsätze sind zwar weiterhin anwendbar. § 6 BRAGebO entspricht dem seit dem 01.07.2004 geltenden Nr. 1008 VV RVG. Danach erhöht sich, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 oder 30% bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30%. Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen, Nr. 1008 Abs. 3VV RVG.
Die vorliegende Sachlage unterscheidet sich aber erheblich von dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Falles. Denn beide der hier vom Erinnerungsführer vertretenen Kläger waren hilfebedürftig. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen haben die Kläger als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende bezogen. Dabei wurde hinsichtlich des Klägers zu 2) Unterhalt in Höhe von 333,00 € sowie Kindergeld in Höhe von 184,00 € angerechnet. Vor diesem Hintergrund ist die Rücknahme des Antrags auf Prozesskostenhilfe für den Kläger zu 2) vielmehr darauf zurückzuführen, dass seine Klage nach dem Hinweis der Vorsitzenden voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Dementsprechend hätte ihm Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden können. Die Begründung des BGH für eine Begrenzung der anwaltlichen Gebühren auf die Erhöhungsgebühr lässt sich somit auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen.
Dem Erinnerungsführer steht daher ein Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung ohne Beschränkung auf die Erhöhungsgebühr zu. Entgegen seiner Kostennote ist es allerdings nicht gerechtfertigt, trotz der Vertretung mehrerer Auftraggeber die vollen Gebühren für die Vertretung nur eines einzelnen Auftraggebers abzurechnen. Vielmehr richtet sich die ihm zustehende Gebührenhöhe im Rahmen der Festsetzung der PKH-Vergütung danach, was er im Erfolgsfalle der Klage für alle Kläger hätte abrechnen können. Von dieser Gesamtsumme steht ihm die Gebührenfestsetzung in Höhe der Hälfte zu, da nur der Klägerin zu 1) Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Der Ansatz der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 € ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Vertretung von einem weiteren Auftraggeber erhöht sich diese Gebühr um 0,3 und damit um 75,00 €. Der Ansatz der Terminsgebühr von 200,00 € nach Nr. 3106 W RVG und der Telekommunikationspauschale nach Nr. 1007 VV RVG von 20,00 € ist ebenfalls berechtigt. Insgesamt ist damit ein Gebührenanspruch von 545,00 € entstanden zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19% (103,55 €) und damit ein Gesamtanspruch von 648,55 €. Bezogen auf die Kläger zu 1) steht dem Erinnerungsführer somit ein anteiliger Anspruch auf Gebührenfestsetzung von 324,28 € (1/2 des Gesamtanspruches) zu.
Nach alledem war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.01.2012 daher abzuändern und die Erinnerung im Übrigen zurück zu weisen.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nach § 178 Satz 1 SGG ausgeschlossen.