Tatbestand:

Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem SGB II für die Monate Februar 2013, Mai bis Juli 2013, September 2013 bis Oktober 2013 sowie Dezember 2013.

Die alleinstehende Kläger zu 1) und ihr am ... 1992 geborener Sohn, der Kläger zu 2), bildeten im streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft und bezogen als solche vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1) arbeitete u.a. im streitigen Zeitraum bei der Firma "M.", einem größeren, in Berlin ansässigen Produzenten und Vertreiber von Wurst- und Fleischwaren und weiteren Produkten. Dieser stellt seinen Mitarbeitern eine kostenlose Pausenverpflegung zur Verfügung, wobei diese im Wesentlichen aus seinen eigenen Produkten - etwa Wurst- und Fleischgerichte aller Art sowie Salaten - besteht.

Durch Bescheid vom 25. April 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. September 2013 wurden den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 gewährt. Wegen der genauen Höhe der Leistungen und deren Berechnung wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

In den Monaten Mai 2013 bis Juli 2013 sowie September 2013 bis Oktober 2013 erzielte die Klägerin zu 1) aus ihrer Beschäftigung Einkommen in folgender Höhe, wobei die Differenz zwischen Netto- und Auszahlungsbetrag darauf beruht, dass der Arbeitgeber jeweils ein Essensgeld von 67,20 EUR vom Nettobetrag in Abzug brachte und nicht auszahlte [Tabellendarstellung nicht möglich]

Mit zwei Änderungsbescheiden vom 19. November 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern darauf endgültig Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2013 bzw. September und Oktober 2013. Am gleichen Tage erließ der Beklagte damit korrespondierende Erstattungsbescheide für die Monate Mai und Oktober 2013. Im Rahmen der endgültigen Leistungsbewilligung brachte der Beklagte jeweils das zugeflossene Nettoeinkommen der Klägerin zu 1) als zu berücksichtigendes Einkommen in Ansatz und addierte zu diesem zusätzlich einen Pauschalbetrag nach § 2 Abs. 5 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) für die vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung. Dieser hatte jeweils folgende Höhe: (Tabelle).

Die Summe aus Auszahlungsbetrag und Pauschalbetrag wurde jeweils nach Bereinigung als Einkommen der Klägerin zu 1) zugrunde gelegt. Wegen der genauen Höhe der Leistungen und deren Berechnung wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Gegen diese Bescheide wurde durch anwaltliches Schreiben vom 02.12.2013 Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde im Kern ausgeführt, dass es rechtswidrig sei, dass die vom Arbeitgeber der Klägerin zu 1) bereitgestellte Verpflegung auf den Leistungsanspruch der Kläger als Einkommen anzurechnen. Die Klägerin zu 1) verzehre das von ihrem Arbeitgeber bereitgestellte Essen aus gesundheitlichen Gründen nicht.

Durch Bescheid vom 02. Juni 2014 änderte der Beklagte den Änderungsbescheid vom 19. November 2013 ab und gewährte für den Monat September 2013 weitere Leistungen in Höhe von 11,45 EUR. Sodann wies er durch Bescheide vom 02. Juni 2014 (W-0 /13, W-0 /13 und W-0 /13) die Widersprüche gegen die Änderungs- und Erstattungsbescheide vom 19. November 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Kern aus, dass auch die vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung zwingend pauschal als Einkommen zu berücksichtigen sei.

Durch Bescheid vom 15. Oktober 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. November 2012, 21. Januar 2013 und 06. März 2013 gewährte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II u.a. für den Monat Februar 2013. Wegen der genauen Höhe der Leistungen und deren Berechnung wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. In diesem Monat erzielte die Klägerin zu 1) Einkommen in folgender Höhe: 1.289,03 EUR brutto, 1.002,79 EUR netto sowie 935,59 EUR Auszahlungsbetrag. Durch einen weiteren Änderungsbescheid vom 12. September 2013 änderte der Beklagte die Leistungsgewährung für diesen Monat abermals ab. Dabei wurde wiederum die vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung pauschal in Höhe von 45,80 EUR als Einkommen berücksichtigt. Wegen der genauen Höhe der Leistungen und deren Berechnung wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde durch anwaltliches Schreiben vom 07. Oktober 2013 Widerspruch erhoben. Zu dessen Begründung wurde wiederum vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) die bereitgestellte Verpflegung nicht in Anspruch nehme. Dieser Widerspruch erhielt beim Beklagten das Aktenzeichen W-0./13. Zugleich erließ der Beklagte am 12. September 2013 u.a. zwei Änderungsbescheide zu Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 22. Februar 2013 betreffend den Monat Dezember 2012 sowie zwei weitere Aufhebungs- und Erstattungsbescheide betreffend den Monat Januar 2013. Gegen diese Bescheide wurde ebenfalls durch anwaltliches Schreiben vom 07. Oktober 2013 Widerspruch erhoben, welchen der Beklagte unter dem Aktenzeichen W-0./13 registrierte. Unter Aktenzeichen W-0./13 erließ der Beklagte am 30. Mai 2014 einen Widerspruchsbescheid, mit dem er im Wesentlichen über den Leistungsanspruch für den Monat Dezember 2012 entschied. Als Betreff dieses Widerspruchsbescheides war angegeben: "Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12.09.2013". In der Begründung des Widerspruchsbescheides wurde im Wesentlichen auf den Leistungsanspruch der Kläger für den Zeitraum Dezember 2012 abgehoben. Zuvor erließ der Beklagte unter dem 23. Dezember 2013 einen Widerspruchsbescheid unter dem Aktenzeichen W-0./13, welcher betreffend den "Änderungsbescheid vom 12. September 2013" erging. Inhaltlich setzte sich dieser Widerspruchsbescheid mit dem Leistungsanspruch für den Monat Februar 2013 auseinander. Hinsichtlich der Leistungsgewährung für den Monat Dezember 2012 ist unter dem Aktenzeichen ... seit dem 22. Januar 2014 ein Klageverfahren beim erkennenden Gericht anhängig.

Durch Bescheid vom 19. November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. November 2013 wurden den Klägern vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 01. November 2013 bis zum 30. April 2014 gewährt. Wegen der genauen Höhe der Leistungen und deren Berechnung wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Im Monat Dezember 2013 erzielte die Klägerin zu 1) ein Einkommen in folgender Höhe: 1.409,05 EUR brutto, 1.104,61 EUR und 1.037,41 EUR Auszahlungsbetrag. Durch Änderungsbescheid vom 20. Januar 2014 wurden den Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2013 bewilligt. Dabei ging der Beklagte bei der Klägerin zu 1) von einem zu berücksichtigenden Einkommen von insgesamt 747,84 EUR aus. Dabei wurde wiederum die vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung pauschal beim Einkommen berücksichtigt. Wegen der genauen Höhe der Leistungen und deren Berechnung wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde durch anwaltliches Schreiben vom 03. März 2014 Widerspruch erhoben. Mit diesem wurde einerseits wiederum auf die fehlende Inanspruchnahme der bereitgestellten Ernährung und andererseits auf den Umstand, dass die Klägerin zu 1) in der zweiten Monatshälfte Dezember 2013 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und schon aus diesem Grunde die Verpflegung nicht in Anspruch nehmen konnte, hingewiesen. Darauf erließ der Beklagte unter dem 02. Juni 2014 einen Änderungsbescheid und gewährte den Klägern für den Monat Dezember 2013 höhere Leistungen unter Berücksichtigung einer pauschalen Anrechnung der Verpflegung in Höhe von 22,90 EUR. Durch Bescheid vom gleichen Tage (W-0./14) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Januar 2014 unter Verweis auf den Änderungsbescheid als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er wiederum aus, dass die bereitgestellte Verpflegung des Arbeitgebers beim Einkommen berücksichtigt werden müsse.

Mit ihrer am 30. Juni 2014 bei Gericht eingegangenen Klage begehren die Kläger weitere Leistungen ohne Berücksichtigung der Verpflegung des Arbeitgebers als Einkommen. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass die Klägerin zu 1) stark abgenommen und ihre Ernährung umgestellt habe. Vor diesem Hintergrund nehme sie das sehr fett- und kohlehydrathaltige Essen ihres Arbeitgebers nicht zu sich. Die pauschale Anrechnungsmethode der Alg II-V greife in ihr Selbstbestimmungsrecht ein. Zudem trete der der Vorschrift zugrundeliegende Einspareffekt bei ihr nicht ein, weil sie sich anderweitig verpflegen müsse, zumal die pauschale Anrechnung das Zuflussprinzip durchbreche.

Die Kläger beantragen wörtlich,

1. den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Abänderung der beiden Bescheide vom 19. November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2014 (W-0./13 und W-0./13) weitere Leistungen für den Zeitraum vom a. 01. Mai 2013 bis 30. Juni 2013 von 45,80 EUR monatlich, b. 01. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 von 52,67 EUR c. 01. September 2013 bis zum 30. September 2013 von 36,64 EUR d. 01. Oktober 2013 bis zum 31. Oktober 2013 von 50,38 EUR zu gewähren.

2. die beiden Erstattungsbescheide vom 19. November 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03. Juni 2014 (W-0./13 und W-0./13) aufzuheben, soweit Leistungen a. für den Zeitraum vom 01. Mai 2013 bis zum 31. Mai 2013 zurückgefordert werden, b. für den Zeitraum vom 01. Oktober 2013 bis zum 31. Oktober 2013 in Höhe von 50,38 EUR zurückgefordert werden.

3. den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 12. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2014 (W-0./13) weitere Leistungen für den Zeitraum vom 01. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2013 von 45,80 EUR zu gewähren. 4. den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 20. Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2014 (W-0./14) weitere Leistungen für den Zeitraum vom 01. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2013 von 22,90 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er trägt vor, dass § 2 Abs. 5 Alg II-V allein darauf abstelle, ob die Verpflegung bereitgestellt werde. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an. Würde man stets auf den Einzelfall abstellen, würde aufgrund der Vielzahl an denkbaren Ernährungsformen die Anrechnung von Verpflegung in die Beliebigkeit geraten. Das Zuflussprinzip werde nicht durchbrochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens, den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens zum Aktenzeichen. und den Inhalt der Bände IV und V der Verwaltungsakte des Beklagten (S. 723 bis 1278), welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist überwiegend zulässig (a.) und im Umfang ihrer Zulässigkeit begründet (b.).

a. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) statthaft, jedoch nur hinsichtlich der geltend gemachten weiteren Leistungsansprüche für die Monate Mai bis Juli 2013, September 2013 bis Oktober 2013 sowie Dezember 2013 zulässig.

Soweit mit der Klage weitere Leistungen für den Monat Februar 2013 begehrt werden, ist sie wegen Verfristung unzulässig. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Davon ausgehend ist die am 30. Juni 2014 bei Gericht eingegangene Klage ist nicht fristgerecht erhoben worden, da das Widerspruchsverfahren bezüglich des den Monat Februar 2013 betreffenden Änderungsbescheids vom 12. September 2013 bereits durch den - unter falschem Aktenzeichen des Beklagten W-0./13 erlassenen - Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2013 beendet worden ist. Vorliegend ist jedoch Klage gegen den Änderungsbescheid vom 12. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2014, welcher unter dem Aktenzeichen des Beklagten W-0./13 erlassen worden ist, erhoben worden. Mit diesem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte jedoch nicht das Widerspruchsverfahren bezüglich des Leistungsanspruchs für den Monat Februar 2013, sondern dasjenige bezüglich des Leistungsanspruchs für den Monat Dezember 2012 beendet. Die Tatsache, dass beide Widerspruchsbescheide jeweils unter dem falschen Aktenzeichen des Beklagten erlassen worden sind, ist dabei unbeachtlich. Die Frage, über welchen Widerspruch durch welchen Widerspruchsbescheid eine Entscheidung getroffen worden ist, ist anhand einer Gesamtauslegung und -würdigung des Widerspruchsbescheides zu beantworten. Da der Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2013 nach seinem Betreff und seiner Begründung unzweideutig über den Leistungsanspruch für den Monat Februar 2013 entschieden hat, hätte insoweit binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage auf Gewährung weiterer Leistungen für den Monat Februar 2013 erhoben werden müssen. Dieser Sachverhalt hat im Übrigen zur Folge, dass die Klage zum Aktenzeichen. im Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig gewesen und erst mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2014 zulässig geworden sein dürfte.

Unbeschadet dessen, dass ein entsprechender Antrag nicht angebracht worden ist, war auch für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG kein Raum, da die Wiedereinsetzungsfrist des § 67 Abs. 2 SGG offensichtlich verstrichen ist. Die Kläger dürften spätestens mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Januar 2015 aus dem Verfahren. Kenntnis von dem fraglichen Tatbestand erlangt haben, sodass ein Wiedereinsetzungsantrag nunmehr gleichfalls verfristet wäre, zumal im Übrigen fraglich wäre, ob der vorliegende Sachverhalt einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen würde.

Demgemäß war die Klage insoweit abzuweisen (vgl. Tenorziffer zu 5.), wobei die Bescheidung unter falschem Aktenzeichen im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen war (siehe unten unter 2.).

b. Im Übrigen ist die Klage begründet. Die Änderungsbescheide vom 19. November 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2014 (W-0./13 und W-0./13), die Erstattungsbescheide vom 19. November 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03. Juni 2014 (W-0./13 und W-0./13) sowie der Änderungsbescheid vom 20. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2014 (W-0./14) sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

Die Kläger haben einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, da die vom Beklagten vorgenommene pauschale Anrechnung der vom Arbeitgeber der Klägerin zu 1) bereit gestellten Verpflegung als Einkommen über § 2 Abs. 5 Alg II-V rechtswidrig ist. Danach ist bei der Berechnung des Einkommens der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 % des nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen (Satz 1). Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen gemäß Satz 2 auf das Frühstück ein Anteil von 20 % und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 % des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

Diese Vorschrift ist jedoch bereits wegen eines Verstoßes gegen höherrangigen Recht unanwendbar. So führt das BSG (Urt. v. 18. Juni 2008 - B 14 AS 22/07 R, BSGE 101, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 22ff. und dem folgend Urt. v. 16. Dezember 2008 - B 4 AS 9/08 R, zitiert nach juris, dort Rdn. 27) wörtlich aus:

"3. Hiernach kann offen bleiben, ob § 2 Alg II-V in der ab 1. Januar 2008 geltenden Form von der Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II gedeckt ist. Nach dem Leistungssystem des SGB II ist eine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Grundsicherungsempfängers. Bei der Gewährung von Essen handelt es sich um einen Grundbedarf, der von der Regelleistung des § 20 Abs. 1 SGB II gedeckt werden soll. Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954)). § 20 Abs. 2 SGB II geht nach dem Regelungskonzept des SGB II davon aus, dass die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe mittels der Regelleistung in Höhe von 345 Euro abschließend und pauschaliert gedeckt werden können. Den bedarfsdeckenden und pauschalierenden Charakter der Regelleistung nach dem SGB II hat der Gesetzgeber des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) nunmehr nochmals ausdrücklich unterstrichen. In § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II hat er einen auch für die Interpretation des § 20 SGB II bedeutsamen Halbsatz angefügt: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen." § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II lautet nunmehr: "Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen." Ergänzend wurde in § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt: "Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen." Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber nochmals betonen, dass er die pauschalierten Leistungen des SGB II als bedarfsdeckend ansieht (vgl. hierzu schon BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr. 19 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, 3. Dezember 2007 - L 20 AS 2/07; SG Osnabrück, 20. Juni 2007 - S 24 AS 189/07). Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen des SGB II ist auch ein Rückgriff auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII verwehrt. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 21 SGB XII, wonach das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt (vgl. hierzu Knickrehm, Sozialrecht aktuell, 2006, 159). Das BSG hat hieraus bereits geschlossen, dass eine Erhöhung der Regelleistung in § 20 SGB II anders als in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht möglich ist (BSG, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr. 19 ff).

Demgegenüber geht das Recht der Sozialhilfe nach dem SGB XII von einer individualisierten Berücksichtigung der Bedarfslagen aus. So ist in § 9 SGB XII weiterhin der Individualisierungsgrundsatz normiert, nach dem sich die Leistungen der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs richten. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II ermöglicht eine abweichende Festlegung des Bedarfs, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Während der Gesetzgeber des SGB II (vgl. Entwurfsbegründung BT-Drucks 15/1516, S 56) deutlich machte, dass die Regelleistung des § 20 Abs. 2 die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe in pauschalierter Form abschließend umfasst, enthält die Begründung des Gesetzentwurfs zum SGB XII (vom 5. September 2003, BT-Drucks 15/1514, S 59) den Hinweis, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ebenso wie nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Regelsätze abweichend bemessen werden können. Wörtlich heißt es dort: "Ein Bedarf ist z.B. anderweitig gedeckt, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistung von dritter Seite erhält, z.B. unentgeltliches Essen." Dementsprechend wurden im früheren Recht der Sozialhilfe in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unentgeltliche Einnahmen außerhalb von Beschäftigungen, wie beispielsweise kostenlose Verpflegung, in der Regel nicht als Einkommen i.S. des § 76 Abs. 1 BSHG, sondern als abweichender Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG behandelt, der dort zur Kürzung des sozialhilferechtlichen Regelsatzes berechtigte (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 47/96 -FEVS 47, 337 zur unentgeltlichen Kfz-Nutzung; BVerwG Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72/84 - BVerwGE 72, 354). Ebenso hat der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11. Dezember 2007 die einem Sozialhilfeempfänger in einer Werkstatt für behinderte Menschen gewährte kostenlose Mittagsverpflegung unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Regelbedarfs i.S. des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abgehandelt (Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R - RdNr. 19 ff). Dementsprechend ist es inhaltlich nicht zutreffend, wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Fraktion Die Linke am 16. Juni 2006 darauf verwies, dass Grundlage für die Kürzung der Regelleistung bei Gewährung von Krankenhauskost im SGB II das Bedarfsdeckungsprinzip sei, wonach die Regelleistung dann zu mindern sei, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt ist (BT-Drucks 16/1838; vgl. auch Peters, NDV 2007, 425, 426; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2007 - L 20 AS 2/07, RdNr. 39 ff; vgl. auch Hammel, ZfSH/SGB 2007, 331, 336 ff). Vielmehr ist es geradezu konstitutiver Bestandteil des Systems des SGB II, eine abweichende Festsetzung der Bedarfe, wie sie § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XIIzulässt, gerade nicht vorzusehen (hierzu bereits frühzeitig unter verfassungsrechtlichem Aspekt Mrozynski, ZfSH/SGB 2004, 198, 214, 218). Folglich gestattet es das SGB II nicht, worauf auch der Kläger zutreffend hinweist, mit dem Krankenhausaufenthalt verbundene zusätzliche Bedarfe - wie etwa den Erwerb von Kleidung oder erhöhte Fahrtkosten - bedarfserhöhend geltend zu machen. Dementsprechend könnte - im Umkehrschluss - auch eine abweichende (niedrigere) Bestimmung des Bedarfs durch die Grundsicherungsträger ausgeschlossen sein. Eine solche Sicht wird insbesondere durch den ab 1. August 2006 geltenden § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II nahegelegt, der grundsätzlich eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausschließt.

Der Verzicht auf eine individuelle Bedarfsbestimmung entspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit einer Pauschalierung der Regelleistung im SGB II verband. Die pauschalierte Regelleistung sollte gerade die Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Hilfeempfänger fördern. Diese sind darauf angewiesen, mit dem in der Regelleistung pauschaliert enthaltenen Betrag ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Außerhalb der gemäß § 21 SGB II gewährten Mehrbedarfe und der gemäß § 23 Abs. 3 SGB II gewährten einmaligen Leistungen sind monetäre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht denkbar. Im Umkehrschluss ist es dann aber auch nicht möglich, einem bedürfnislosen oder einem geschickt oder wirtschaftlich handelnden Grundsicherungsempfänger Teile der Regelleistung wieder zu entziehen. Jedenfalls im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 SGB II genannten Grundbedürfnisse erscheint es mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung kaum vereinbar, in einem verwaltungsaufwändigen Einzelfallverfahren doch eine individuelle Bedarfsprüfung vorzunehmen. Dies hätte zur Konsequenz, dass etwa regelmäßig zur Verfügung gestellte Kinderkleidung, die Nahrungsbeschaffung bei einer "Tafel", ein Freiabonnement einer Tageszeitung oder ggf. sogar die Tatsache des Nichtrauchens oder Nichtalkoholkonsums jeweils bedarfsmindernd bei der Regelleistung zu berücksichtigen wäre. Eine solche Individualisierung des Bedarfs sieht allenfalls § 9 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor. Entsprechende Regelungen fehlen hingegen im SGB II."

Diese Bedenken teilt die Kammer und hält sie für derart durchgreifend, dass § 2 Abs. 5 Alg II-V wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unanwendbar ist. Zwar verkennt sie nicht, dass das SGB II seit den genannten Entscheidungen des BSG wiederholt - insbesondere im Nachgang der Entscheidung des BVerfG, Urt. v. 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - in vielfacher Hinsicht geändert worden ist, sodass die vom BSG angeführten Vorschriften zum Teil im SGB II nicht mehr enthalten sind, jedoch hat sich an der zentralen Problematik, welche das BSG in Hinblick auf § 2 Abs. 5 Alg II-V identifiziert hat, nichts geändert. Nachwievor soll der Regelbedarf pauschal und ohne die Möglichkeit einer individuellen Bedarfsbestimmung - wie sie demgegenüber § 27a SGB XII zu Eigen ist - sichern (siehe nur § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Die Wirksamkeit des § 2 Abs. 5 Alg II-V begegnet jedoch auch aus einem anderen Grunde erheblichen Bedenken. Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Gemäß Satz 2 müssen dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Davon ausgehend hält sich die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Alg II-V möglicherweise nicht mehr im Rahmen ihrer Ermächtigungsgrundlage. Durch § 13 Abs. 1 SGB II wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, 2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist, 3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind, 4. welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 SGB II für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Abs. 6 SGB II zugrunde zu legen ist.

Auch wenn § 2 Abs. 5 Alg II-V nach seinem bloßen Wortlaut eine Vorschrift zur Berechnung des Einkommens darstellt, ist höchst fraglich, ob sie nicht vielmehr eine Vorschrift zur inhaltlichen Ausfüllung des Einkommensbegriffs selbst ist, zumal sie jedenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitgeber - wie hier - im Rahmen seiner Lohnabrechnung den Wert der bereitgestellten Verpflegung summenmäßig ausdrückt, durch ihre Pauschalanrechnung eine Durchbrechung des zwingenden Zuflussprinzipes des § 11 Abs. 2 SGB II darstellt.

Hiernach bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, ob die Klägerin zu 1) die bereitgestellte Verpflegung in den streitigen Monaten tatsächlich zu sich genommen hat oder nicht. Unterstellt, die Klägerin zu 1) hat das Essen nicht verspeist, spräche dies gleichfalls dafür, die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Alg II-V nicht anzuwenden. Zwar streitet für das Normverständnis des Beklagten, dass es allein auf die Zurverfügungstellung, nicht aber auf den tatsächlichen Verzehr ankommen müsse, der Wortlaut der Vorschrift ("bereitgestellten"), jedoch dürfte die Norm aus den Gründen des Selbstbestimmungsrechts der Leistungsberechtigten einschränkend dahin auszulegen sein, dass ein tatsächlicher Verzehr erfolgen muss (siehe mit anderer rechtlicher Begründung: Geiger in: Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11 Rdn. 50). Letztlich führt § 2 Abs. 5 Alg II-V anderenfalls dazu, dem einzelnen Leistungsberechtigten zu einer bestimmten Ernährung anzuhalten, da er durch die mit der Einkommensanrechnung verbundenen Leistungskürzung eine eigene Entscheidung über seine Verpflegung während der Arbeitszeit nur unter Einsatz zusätzlicher finanzieller Aufwendungen treffen und umsetzen kann, obgleich ihm der Verordnungsgeber diese Mittel über die Einkommensanrechnung "vorenthalten" hat. Dies greift jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit des Leistungsberechtigten ein und läuft zudem dem Konzept zuwider, dem Leistungsberechtigten eine eigenständige Entscheidung über die "Bewirtschaftung" der gewährten Leistungen zu ermöglichen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Besonders bedenklich wäre § 2 Abs. 5 Alg II-V in den Fällen, in denen z.B. religiöse Speisevorschriften dem Leistungsberechtigten eine bestimmte Ernährung gebieten. Die insoweit in Betracht kommenden Beispiele sind zahlreich und reichen von Religionen wie dem Judentum und dem Islam, welche den Verzehr bestimmter Fleischsorten untersagen bzw. bestimmte Anforderungen an Schlachtung oder Zubereitung des Fleisches stellen, bis hin zu Glaubensgemeinschaften, welche z.B. eine vegetarische Ernährung verlangen. Zudem gibt es - wie gerichtsbekannt ist - eine steigende Zahl von Menschen, die sich aus primär ethisch-moralischen Gründen für eine etwa vegetarische oder vegane Ernährung entschieden haben. Auch die Klägerin zu 1), die sich aus einsichtigen gesundheitlichen Gründen für eine bestimmte Ernährung entschieden hat, ist leistungsrechtlich mit ihrer Entscheidung zu respektieren. Ein Normverständnis, dass es allein auf die Bereitstellung der Verpflegung ankommt, würde diese Personen leistungsrechtlich in ihrer grundrechtlich geschützten Entscheidung beeinträchtigen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass eine derartige Auslegung der Regelung zu einem nicht unerheblichen Ermittlungsaufwand der Leistungsträger, welche den tatsächlichen Verzehr im Bestreitensfall auch unter Beweis zu stellen hätten, führen würde, jedoch belegt dies letztlich wiederum die Unwirksamkeit der Norm, da es so letztlich zu einer individuellen Bedarfsbestimmung kommen müsste, die die SGB II dem Grunde nach fremd ist. Nach alledem wäre § 2 Abs. 5 Alg II-V - seine Wirksamkeit einmal unterstellt - dahin auszulegen, dass ein tatsächlicher Verzehr erforderlich ist.

Danach haben die Kläger einen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II für die Monate Mai 2013 bis Juli 2013, September 2013 bis Oktober 2013 sowie Dezember 2013 in der tenorierten Höhe, wobei die zusätzlichen Leistungen nach der Bedarfsanteilsmethode auf die Kläger aufzuteilen waren. Auf die Tenorziffern zu 1. und 4. wird verwiesen. Die Erstattungsbescheide vom 19. November 2013 in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 03. Juni 2014 (W-0./13 und W-0./13) unterlagen mit den Tenorziffern zu 2. und 3. im Umfang der zusätzlichen Leistungsgewährung der Aufhebung.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Dabei hat die Kammer zunächst das wertmäßige Obsiegen und Unterliegen der Kläger in den Blick genommen. Danach waren die Kläger zu ca. 85 % erfolgreich und zu ca. 15 % erfolglos. Die Kammer hat sich jedoch zur Anordnung einer weitergehenden Kostenerstattung entschlossen, da der Beklagte durch die Bescheidung der Widersprüche unter falschen Aktenzeichen Veranlassung zur Erhebung der unzulässigen Klage gegeben hat. Zu einer vollständigen Kostenerstattung vermochte dies jedoch nicht zu führen, weil es gleichfalls der Sorgfaltspflicht der schon damals anwaltlich vertretenen Kläger entsprochen hätte, sorgsam zu prüfen, wann welcher Widerspruch durch welchen Bescheid beschieden worden ist.

3. Die Berufung bedarf für beide Beteiligte der Zulassung, da ihre jeweilige Beschwer unter 750,00 EUR liegt und kein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gegeben ist (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Danach war die Berufung für den Beklagten gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage der Wirksamkeit und Auslegung des § 2 Abs. 5 Alg II-V höchstrichterlich ungeklärt ist und grundsätzliche Bedeutung hat. So hat das BSG zwar ausgeführt, warum § 2 Abs. 5 Alg II-V unwirksam sei, jedoch war dies nicht tragender Teil der Urteilsgründe, sondern vielmehr ein sog. obiter dictum. Für die Kläger war die Berufung mangels Zulassungsgrundes gemäß § 144 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.