Tatbestand:

Die Kläger begehren die Umwandlung von darlehensweise gewährten Leistungen für die Trockenlegung und Sanierung zweier Hauswände sowie für Holzschutzfarbe in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Die Kläger bezogen von dem Beklagten zwischen Januar 2005 und September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Sie bewohnen ein Haus in der Straße P. in O., welches sie im März 2003 im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben haben. Dieses hat eine bewohnbare Fläche von 111 qm und kostete 100.000 Euro. Den Kaufpreis finanzierten die Kläger zum Teil über vorhandene Mittel, zum Teil über ein von den Eltern der Klägerin zu 1) bereitgestelltes Darlehen in Höhe von 70.000 Euro.

Anfang 2007 bemerkten die Kläger, dass sich an zwei der Hauswände die Tapete löste und Schimmelflecken bildeten. Sie ließen diese darauf hin auf Feuchtigkeit überprüfen. Es wurde eine hohe Konzentration an Wasser festgestellt und ihnen geraten, die Wände trockenlegen zu lassen. Die Kläger stellten darauf hin am 06.03.2007 einen Antrag auf Übernahme der bei der Trockenlegung der Wände anfallenden Kosten und reichten diverse Kostenvoranschläge ein. Darunter befand sich ein Angebot der Firma K. L. aus L. vom 26.06.2007, welches für das Bauvorhaben "Trockenlegung der Hauswände" Gesamtkosten in Höhe von 3.405,78 Euro auswies. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 07.08.2007 ein zweckgebundenes, zinsloses Darlehen in Höhe von 3.405,78 Euro für die Sanierung und Trockenlegung der Hauswände. Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 21.08.2007 Widerspruch ein und gab an, dass statt eines Darlehens eine einmalige Beihilfe zu leisten sei. Mit Schreiben vom 28.08.2007 legten die Kläger ebenfalls Widerspruch ein.

Am 22.08.2007 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass weitere Kosten für ein Hilfsfundament anfielen und beantragten deren Übernahme. Nach dem Ausschachten des Fundaments sei festgestellt worden, dass ein Fundament im herkömmlichen Sinne nicht bestehe. Es sei daher neben der Trockenlegung des Mauerwerks zusätzlich die Errichtung eines vorangestellten Streifenfundaments erforderlich. Aufgrund des nunmehr offenen Grabens und des drohenden schlechten Wetters bestehe ein sofortiger Handlungsbedarf. Die Kläger reichten hierzu am 30.08.2007 einen Kostenvoranschlag der Firma K.L.  in Höhe von 596,96 Euro ein. Der Beklagte bewilligte darauf hin mit Bescheid vom 18.09.2007 ein weiteres zweckgebundenes, zinsloses Darlehen in Höhe von 596,96 Euro. Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 05.10.2007 Widerspruch ein.

Die Kläger reichten mit Schreiben vom 05.09.2007 eine erste Teilrechnung der Firma K. L. vom 04.09.2007 in Höhe von 2.911,51 Euro ein. Eine weitere Teilrechnung in Höhe von 1.490,48 Euro folgte mit Schreiben vom 25.09.2007. Dabei gaben die Kläger an, dass die tatsächlichen Gesamtkosten aufgrund eines Rechenfehlers höher ausgefallen seien als im Angebot angegeben. Sie beantragten daher die Übernahme der übersteigenden Kosten. Mit Bescheid vom 12.10.2007 bewilligte der Beklagte darauf hin ein weiteres zweckgebundenes, zinsloses Darlehen in Höhe von 399,25 Euro. Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben von 05.11.2007 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 29.10.2007 und 30.10.2007 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 07.08.2007 und 18.09.2007 zurück. Er gab an, dass als Erhaltungsaufwendungen nur solche Aufwendungen anzusehen seien, die bei regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten oder kleineren Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten anfielen. Bei den vorliegenden Maßnahmen zur Trockenlegung der Hauswände handele es sich jedoch nicht um eine solche Erhaltungsmaßnahme. Die Sanierung des Hauses der Kläger gehe in ihrem Umfang weit über regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten hinaus. Durch die Sanierung werde nicht lediglich einer drohenden Wohnungslosigkeit vorgebeugt. Vielmehr erfahre das Haus hierdurch über seinen ursprünglichen Zustand hinaus eine Aufwertung, die über notwendige Kleinreparaturen und Wartungsarbeiten hinausgehe. Es könne jedoch nicht Aufgabe von Transferleistungen sein, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2008 wies der Beklagte zudem den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.10.2007 mit einer gleichlautenden Begründung zurück.

Am 07.08.2007 beantragten die Kläger des Weiteren die Übernahme von Kosten für Holzschutzfarbe. Hierzu legten sie drei Kostenangebote vor. Darunter befand sich ein Kostenangebot des Baumarktes Praktiker über 25,99 Euro. Der Beklagte gewährte darauf hin mit Bescheid vom 10.08.2007 ein weiteres zweckgebundenes, zinsloses Darlehen in Höhe von 25,99 Euro. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 28.08.2007 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 10.09.2007 legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 29.10.2007 und 30.10.2007 wies der Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid vom 10.08.2007 zurück. Er gab an, dass die Aufwendungen für die Holzschutzfarbe aus der Regelleistung zu bestreiten sei. Eine Beihilfe hierfür sei daher nicht möglich.

Mit ihren Klagen vom 23.11.2007 (Az.: S 18 AS 1314/07 und S 18 AS 1315/07) und 13.06.2008 (Az.: S 18 AS 1031/08) verfolgen der Kläger ihr Begehren weiter. Die Klagen wurden mit Beschluss vom 28.05.2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt.

Die Kläger machen geltend, dass es sich bei den Maßnahmen zur Trockenlegung der Hauswände um notwendige und zeitlich nicht aufschiebbare Arbeiten gehandelt habe. Die Sanierung sei erforderlich gewesen, um die Substanz des Hauses zu erhalten und einem Zersetzen des Mauerwerks infolge der Feuchtigkeit vorzubeugen. Sie sei aufgrund schwerer Erkrankungen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 4) zudem aus gesundheitlichen Gründen unvermeidlich gewesen. Die betroffenen Wände hätten entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch ein Fundament gehabt. Die bei ihnen vorhandene Fundamentbauweise mit Feldsteinen sei früher üblich gewesen und bei zahlreichen Häusern verwendet worden. Jedoch habe das alte Fundament nicht mehr ausgereicht, um die Wände trocken zu bekommen, da durch das Erdreich ständig neue Feuchtigkeit in die Wände gelangen sei. Es sei daher notwendig gewesen, vor die Wände ein Streifenfundament zu bauen, um eine Abdichtung zu erreichen.

Ihr Haus sei etwa 1936 als Laube erbaut und im Laufe der Zeit sukzessive um weitere Zimmer und Anbauten erweitert worden. Die heutigen Außenwände stammten aus den siebziger Jahren. Das Haus sei seit ihrem Einzug immer bewohnbar gewesen. Es sei ihres Wissens nach auch zuvor bis auf den Winter 2002/2003 immer bewohnt gewesen. Lediglich die Heizungsanlage habe teilweise ausgetauscht werden müssen, weil sie aufgrund der Nichtbenutzung im Winter 2002/2003 defekt gewesen sei. Dabei seien auch die Fußböden der unteren Etage erneuert worden, um dort neue Heizungsrohre verlegen zu können. Die defekte Heizung sei ihnen beim Erwerb des Hauses bekannt gewesen und es habe deswegen auch einen Abschlag beim Kaufpreis gegeben. Ansonsten hätten sie bei der vor der Ersteigerung vorgenommenen Besichtigung keine erheblichen Mängel feststellen können. Auch im vorliegenden Wertgutachten sei angegeben worden, dass das Haus (bis auf die defekte Heizung) keine augenscheinlichen Mängel habe und in seinem bisherigen Zustand noch eine "Lebensdauer" von etwa 40 Jahren zu erwarten sei. Die nach dem Erwerb des Hauses vorgenommenen Umbaumaßnahmen am Dach, an der Treppe sowie an Decken und Fenstern seien zu einem großen Teil nicht deshalb durchgeführt worden, weil diese unbenutzbar oder reparaturbedürftig gewesen seien. So sei zum Beispiel die Treppe noch in einem guten Zustand gewesen. Vielmehr hätten diese Teile des Hauses in Bezug auf Mindesthöhen, Mindestabständen und dergleichen nicht den Bauvorschriften des Landes Brandenburg entsprochen. Das Obergeschoss des Hauses sei von einem der Voreigentümer des Grundstücks zu Wohnraum ausgebaut worden, ohne hierfür eine entsprechende Baugenehmigung erhalten zu haben. Sie hätten daher im September 2003 vom Baurordnungsamt des Landkreises Oberhavel die Mitteilung erhalten, dass diesbezüglich eine Anzeige gegen sie vorliege. Der Voreigentümer habe zwar damals eine Baugenehmigung für den Ausbau des Obergeschosses beantragt. Er habe die Erteilung der Baugenehmigung jedoch nicht abgewartet, sondern eigenmächtig mit den Bauarbeiten begonnen. Ein Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens sei nicht erfolgt. Die Baugenehmigung könne jedoch bei Schaffung bauordnungsrechtlich regelgerechter Zustände nachträglich erteilt werden. Dies sei im Jahr 2005 geschehen. Dass für das Obergeschoss eine Baugenehmigung nicht vorlag, sei ihnen beim Erwerb des Grundstücks nicht bekannt gewesen.

Die Aufwendungen für die Holzschutzfarbe seien ebenfalls erforderlich und unaufschiebbar gewesen. Die bisher vorhandene Farbe sei fast vollständig abgeblättert und das Holz daher ungeschützt den Wettereinflüssen ausgesetzt gewesen. Ein neuer Anstrich sei daher notwendig geworden, um das Fenster zu schützen.

Ihr Haus sei insgesamt in einem guten Zustand. Dies zeige sich zum Beispiel dadurch, dass seit den streitgegenständlichen Instandhaltungsmaßnahmen nur noch vereinzelt Reparaturbedarf angefallen sei. So hätten sie im Jahr 2007 aufgrund eines durchgerosteten Verbindungsstücks der erst im Jahr 2003 installierten Kaltwasserleitung einen kleinen Rohrbruch gehabt. Hierfür seien Reparaturkosten in Höhe von 55,93 Euro angefallen. Diese seien vom Beklagten als Zuschuss übernommen worden. Zudem sei im Sommer dieses Jahres ein Defekt an der Heizung aufgetreten, wofür Reparaturkosten in Höhe von 136,00 Euro angefallen seien. Derzeit sanierten sie die bisher nicht betroffenen Hauswände in Eigenregie. Zwar hätte sich dort noch keine Feuchtigkeit gezeigt. Um dem vorzubeugen, würden sie jedoch auch hier - wie an den streitgegenständlichen Wänden - Streifenfundamente errichten.

Sämtliche Baumaßnahmen bis zum streitgegenständlichen Zeitpunkt hätten sie aus eigenen Mitteln finanziert. Dies zeige, dass sie bemüht gewesen seien, die erforderlichen Maßnahmen ohne Inanspruchnahme des Beklagten durchzuführen. Für die Maßnahmen zur Trockenlegung der Hauswände hätten ihre Mittel jedoch nicht mehr gereicht.

Die Kläger beantragen,

1. die Bescheide des Beklagten vom 07.08.2007 und 18.09.2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29.10.2007 und 30.10.2007 sowie den Bescheid vom 12.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2008 abzuändern mit der Maßgabe, den Klägern als Gesamtgläubigern eine zweckgebundene Beihilfe in Höhe von 4.401,99 Euro für die Trockenlegung und Sanierung der Hauswände ihres selbst genutzten Wohnhauses in O. zu gewähren.

2. den Bescheid des Beklagten vom 10.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007 mit der Maßgabe abzuändern, den Klägern als Gesamtgläubigern eine zweckgebundene Beihilfe in Höhe von 25,99 Euro für den Kauf von Fensterfarbe zum Streichen der Außenseiten der Fensterrahmen ihres selbst genutzten Wohnhauses in O. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Bescheide und hält die dort genannte Auffassung weiter Aufrecht. Der Vortrag der Kläger zeige zudem, dass die hier in Rede stehenden Trockenlegungsarbeiten darauf beruhten, dass die Wände des Hauses von Anfang an zu Feuchtigkeit neigten. Es sei kein Fundament vorhanden gewesen, sondern nur eine Schicht aufeinander geschichteter Feldsteine. Es habe sich daher nicht um eine Erhaltungsmaßnahme gehandelt. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn etwa das Fundament wasserdurchlässig geworden und es daher zu feuchten Wänden und Schimmelbildung gekommen wäre und man dann die entsprechenden Trockenlegungsarbeiten durchgeführt hätte. Die Nutzbarkeit des Hauses habe hier jedoch erst hergestellt werden müssen. Es sei nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, marode, unbewohnbare Bauobjekte zu sanieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakten der Verfahren S 18 AS 1031/08 und S 18 AS 1315/07 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtwidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

Streitgegenstand der Klage sind die Bescheide vom 07.08.2007 und 18.09.2007, beide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29.10.2007 und 30.10.2007, der Bescheid vom 12.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2008 sowie der Bescheid vom 10.08.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29.10.2007 und 30.10.2007, mit denen der Beklagte die beantragten Aufwendungen für die Trockenlegung und Sanierung zweier Hauswände in Höhe von insgesamt 4.401,99 Euro sowie für Holzschutzfarbe in Höhe von 25,99 Euro aus Sicht der Kläger "nur" als Darlehen bewilligt hat. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG). Nach den Anträgen der Kläger ist nicht über höhere Leistungen nach dem SGB II zu befinden, sondern nur darüber, ob die zugebilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Da der Beklagte bereits geleistet hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R). Unerheblich ist hierbei, dass der Beklagte über die Widersprüche der Kläger zum Teil mit jeweils zwei Widerspruchsbescheiden inhaltsgleich entschieden hat (29.10.2007 und 30.10.2007). Insoweit handelte es sich bei den "späteren" Widerspruchsbescheiden um wiederholende Verfügungen ohne eigenen Regelungsgehalt (siehe zur sog. wiederholenden Verfügung: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 31 Rz. 32).

Die Kläger haben gemäß §§ 19 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der entstandenen Aufwendungen für die Trockenlegung und Sanierung von zwei Hauswänden in Höhe von insgesamt 4.401,99 Euro sowie für Holzschutzfarbe in Höhe von 25,99 Euro als Zuschuss.

Die Kläger sind anspruchsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind, sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1), die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (Nr. 2), als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Nr. 3a) sowie die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummer 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (Nr. 4). Nach Aktenlage sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.

Die Aufwendungen für die Trockenlegung und Sanierung von zwei Hauswänden sowie für Holzschutzfarbe stellen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei erfasst § 22 Abs. 1 SGB II nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (st. Rspr. des BSG, vgl. beispielsweise Urteil v. 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R). Soweit einzelne Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Sie gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (st. Rspr. des BSG, vgl. beispielsweise Urteil v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R).

Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbstgenutzten und im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II privilegierten Immobilien gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie z.B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweiligen Bewilligungszeitraum. Berücksichtigungsfähig sind auch tatsächliche Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung (Erhaltung), soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (vgl. BSG, Urteil v. 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R). Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob sich dies aus einer entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Sozialgesetzbuches XII (VO) ergibt (so BSG, Urteil v. 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R; Urteil v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 26). Gemäß § 7 Abs. 2 VO ist als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Überschuss der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben anzusetzen. Zu den Ausgaben gehören 1. Schuldzinsen und dauernde Lasten, 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, 3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt, 4. der Erhaltungsaufwand sowie 5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis der Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VO). Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch solche für Verbesserungen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 VO).

Erhaltungsaufwendungen sind demgegenüber nicht von der Regelleistung im Sinne von § 20 Abs. 1 SGB II erfasst und daher nicht gemäß § 23 Abs. 1 SGB II lediglich als Darlehen zu bewilligen. In der Regelleistung ist zwar ein Anteil für die Instandhaltung der Wohnung enthalten. Dazu zählen jedoch nur kleinere Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen (BSG, Urteil v. 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R).

Erhaltungsaufwendungen sind dann als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen, wenn sie dem Zweck dienen, das Eigenheim zu Wohnzwecken zu erhalten, ohne dass dabei dessen Wesensart verändert oder der Zustand substantiell verbessert wird (vgl. Sozialgericht (SG) Leipzig, Beschluss v. 28.11.2006 - S 19 AS 1714/06 ER). Aus diesem Grund sind nur solche Maßnahmen erfasst, die unmittelbar drohende oder schon entstandene Schäden an der selbstgenutzten Immobilie mit daraus folgenden unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen sollen. Sie müssen geeignet und erforderlich sein, um das Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten (vgl. Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss v. 28.10.2009 - L 7 AS 326/09 B ER). Nicht zum Erhaltungsaufwand gehören demgegenüber Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten, soweit durch sie das Eigenheim in einen höherwertigen Zustand versetzt wird. Ein Absinken der Wohnqualität ist jedoch - bei ansonsten gewährleisteter Bewohnbarkeit - bis zu den für Mieter vorgegebenen Merkmalen eines einfachen, aber nicht aller einfachsten Wohnungsstandards hinzunehmen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.05.2009 - L 12 AS 575/09). Umgekehrt zählt zum Erhaltungsaufwand somit nicht nur derjenige Aufwand, der periodisch, regelmäßig anfällt und sich auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten beschränkt (vgl. etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Oktober 2008, - L 16 AS 330/07).

Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsmaßnahme und Erneuerungsmaßnahme gestaltet sich dabei schwierig. Nach Ansicht der Kammer ist für die Abgrenzung nicht darauf abzustellen, ob durch eine Erhaltungsmaßnahme eine Wertsteigerung des Eigenheims eintritt. Regelmäßig dürfte es nicht möglich sein Erhaltungsmaßnahmen vorzunehmen, ohne gleichzeitig eine Wertsteigerung herbeizuführen. Abzustellen ist daher vielmehr darauf, ob die Unterkunft in seiner bestimmungsgemäßen Funktion als Wohnmöglichkeit ohne die Erhaltungsmaßnahme noch dauerhaft nutzbar ist (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 27.03.2007 - L 9 AS 137/07 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.02.2009 - L 10 AS 293/09 ER). Dies ist dann der Fall, wenn die Maßnahme lediglich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz dient und nicht der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustandes. Dabei ist vor allem zu fragen, ob die Erhaltung der Bewohnbarkeit der Unterkunft auf einfachere und kostengünstigere Weise erreicht werden kann. Beschränkt sich eine Maßnahme daher auf die bloße Wiederherstellung der Bewohnbarkeit, so ist sie auch dann zu übernehmen, wenn dadurch eine nicht unerhebliche Wertsteigerung einhergeht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine erforderliche Reparatur zugleich zu einer Verbesserung nötigt, weil etwa Rechtsnormen für das Reparaturergebnis eine bestimmte Beschaffenheit vorschreiben oder Bauteile der bisher verwendeten Art nicht mehr marktgängig sind. Umgekehrt sind Erneuerungsmaßnahmen nicht zu übernehmen, wenn es sich bei der Verbesserung des Zustandes um eine zusätzliche, gewillkürte Maßnahme handelt (vgl. SG Neuruppin, Beschluss v. 29.07.2010 - S 26 AS 1032/10 ER).

Hieraus ergibt sich zugleich, dass eine betragsmäßige Begrenzung von Erhaltungsaufwendungen (im Sinne einer pauschalen Obergrenze) nicht zulässig ist. Eine solche kann weder § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II noch § 7 Abs. 2 VO entnommen werden. Auf die zum Teil verwendeten Vorschriften des Wohngeldgesetzes (WoGG) kann demgegenüber nicht zurückgegriffen werden, da die Erhaltungskosten bei der Lastenberechnung nach § 14 Abs. 2 Wohngeldverordnung (WoGV) pauschal angesetzt werden, was dem Grundsatz des notwendigen tatsächlichen Anfalls der Kosten im SGB II widerspricht (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O.). Darüber hinaus könnte ein Gegenüberstellen der Höhe der Aufwendungen für die Instandhaltung oder Instandsetzung zu dem Wert des Eigenheims dazu führen, dass es zu einer Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern mit wertvollen gegenüber denen mit geringwertigeren Immobilien kommt (vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 11.01.2010 - L 5 AS 216/09 B ER).

Erhaltungsaufwendungen sind vielmehr immer dann zu übernehmen, soweit durch sie die gesamten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze nicht übersteigen (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 06.07.2010 - L 5 AS 136/10 B ER). Die Kammer ist der Auffassung, dass die Angemessenheit der Erhaltungsaufwendungen dabei in zwei Schritten zu bestimmen ist. In einem ersten Schritt ist die Angemessenheit im jeweiligen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erhaltungsaufwendungen sind dabei mit den übrigen Kosten der Unterkunft des betreffenden Jahres zusammenzurechnen und mit dem "allgemeinen" Angemessenheitswert für die jeweilige angemessene Wohnungsgröße zu vergleichen. In einem zweiten Schritt ist prüfen, ob die für die Zukunft zu erwarten Erhaltungsaufwendungen den Angemessenheitswert ebenfalls nicht übersteigen werden. Übersteigen diese voraussichtlich in Zukunft die Angemessenheitsgrenze, so sind Erhaltungsaufwendungen zur Gänze nicht zu übernehmen. Dem Hilfebedürftigen ist in einem solchen Fall zuzumuten, sich um eine Unterkunft zu bemühen, die ohne entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten von Hauseigentümern bestimmt sich dabei nach den für Mieter geltenden Kriterien. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht insofern ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind nicht die für Hauseigentum (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II), sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen (st. Rspr. des BSG, vgl. beispielsweise Urteil v. 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R).

Gemessen an diesen Maßstäben sind die den Klägern entstandenen Aufwendungen für die Trockenlegung und Sanierung von zwei Hauswänden in Höhe von insgesamt 4.401,99 Euro sowie für die Holzschutzfarbe in Höhe von 25,99 Euro als solche für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Die Leistungen des Beklagten waren demnach nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu gewähren.

Die Maßnahmen zur Trockenlegung und Sanierung der zwei von Feuchtigkeit betroffenen Hauswände stellten Erhaltungsmaßnahmen dar. Es handelte sich nicht lediglich um üblicherweise in einer Mietwohnung anfallende Schönheitsreparaturen. Die Aufwendungen hierfür waren daher nicht aus den Regelleistungen der Kläger zu bestreiten. Entsprechend war es nicht zulässig, Leistungen lediglich als Darlehen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu gewähren.

Die Erhaltungsmaßnahmen waren für die dauerhafte Bewohnbarkeit des Eigenheims der Kläger notwendig. Die Trockenlegung und Sanierung der zwei von Feuchtigkeit betroffenen Hauswände war unumgänglich, um den Befall der Unterkunft mit Schimmelpilzen zu beenden. Die Kammer setzt dabei als bekannt voraus, dass Schimmelpilze zu Gesundheitsgefährdungen der Bewohner führen können, insbesondere zu Allergien, Atemwegserkrankungen und Infektionen. Die Erhaltungsmaßnahmen waren auch deshalb notwendig, weil Feuchtigkeit in Hauswänden zu Schäden an der Bausubstanz und damit zu einer Gefährdung der weiteren Bewohnbarkeit des Hauses führen kann.

Die Maßnahmen zur Trockenlegung und Sanierung der betroffenen Hauswände stellten - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine Erneuerungsmaßnahmen dar. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass das Eigenheim der Kläger durch die nunmehr sanierten Wände eine Aufwertung erfahren hat und damit auch eine Wertsteigerung einhergegangen sein dürfte. Dies reicht jedoch - wie bereits dargelegt - nicht aus, um die Maßnahmen als Erneuerungsmaßnahmen zu qualifizieren. Denn es kann bezüglich der Abgrenzung von Erhaltsmaßnahmen und Erneuerungsmaßnahmen nicht alleine darauf abgestellt werden, ob nach Durchführung der Maßnahmen eine Wertsteigerung des Eigenheims eingetreten ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Unterkunft in ihrer bestimmungsgemäßen Funktion als Wohnmöglichkeit ohne die Erhaltungsmaßnahmen noch dauerhaft nutzbar ist. Vorliegend war die weitere Bewohnbarkeit des Hauses insbesondere durch den Schimmelpilzbefall gefährdet. Die Beseitigung der Schimmelpilze war demnach unvermeidlich. Gleiches gilt für die Feuchtigkeit in den Hauswänden, die den Grund für den Schimmelpilzbefall darstellte. Die Trockenlegung und Sanierung der Hauswände kann daher nicht als zusätzliche, gewillkürte Maßnahme angesehen werden, die über den Grundbedarf hinausgeht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gefährdung durch die Schimmelpilze auf einem einfacheren und damit kostengünstigeren Weg sicher zu beenden gewesen wäre.

Auch die zusätzliche Errichtung der Streifenfundamente stellte keine Erneuerungsmaßnahme dar. Die Kammer sah es für den Erhalt der Bewohnbarkeit als notwendig an, dass die von Feuchtigkeit betroffenen Hauswände jeweils um ein Streifenfundament erweitert wurden. Die Kläger haben überzeugend dargelegt, dass die bisherigen Fundamente nicht mehr ausreichten, um die Hauswände dauerhaft trocken zu halten.

Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte auch nicht deshalb von einer Erneuerungsmaßnahme ausgegangen werden, weil die Hauswände der Kläger überhaupt kein Fundament gehabt und daher von Anfang an zu Feuchtigkeit geneigt hätten. Die beim Eigenheim der Kläger verwendeten Feldsteinfundamente stellten eine zum Zeitpunkt der Errichtung in den siebziger Jahren übliche Methode der Fundamenterstellung dar, die im Regelfall ausreichte, um Hauswände in einem trockenen Zustand zu erhalten. Die etwas flapsige Beschreibung der Kläger, es habe sich um eine Baumethode gehandelt, bei der lediglich "Feldsteine aufeinander geschichtet" würden, ist insoweit missverständlich. Auch die Hauswände der Kläger waren über lange Jahre feuchtigkeitsfrei gewesen und sind es bezüglich der nicht betroffenen Hauswände bis heute.

Da die Feldsteinfundamente vorliegend jedoch nicht mehr ausreichten, um die bereits stark von Feuchtigkeit betroffenen Hauswände trockenzulegen, war die zusätzliche Errichtung der Streifenfundamente notwendig. Die Kläger haben überzeugend dargelegt, dass die alten Fundamente nach Angaben der durchführenden Baufirma nicht mehr in der Lage gewesen wären, die Hauswände vor dem Eindringen weiterer Feuchtigkeit zu schützen. Die Kammer ist sich hierbei bewusst, dass Baufirmen bei Beratungsleistungen an ihre Kunden mitunter auch eigene Interessen verfolgen. Anhaltspunkte, dass dies hier so sein könnte, liegen jedoch nicht vor. Auch entspricht die Notwendigkeit einer Vorschaltung von Streifenfundamenten den Erfahrungen von zwei der drei Kammermitglieder. Diese sind als langjährige Eigentümer von Eigenheimen im Zuständigkeitsbereich des Gerichts mit den verschiedenen Varianten der hiesigen Fundamentherstellung vertraut. Dabei weist die Kammer darauf hin, dass Feldsteinfundamente auch nicht per se zu Feuchtigkeit neigen. Vielmehr sind sie dazu ausgelegt, Hauswände über viele Jahre Schutz zu bieten. Jedoch können im Einzelfall aufgrund ungünstiger Bodenverhältnisse und Abnutzungserscheinungen Verhältnisse entstehen, die eine Trockenlegung erschweren. Auch die Errichtung der Streifenfundamente kann daher nicht als zusätzliche, gewillkürte Maßnahme angesehen werden, die über den Grundbedarf hinausgeht. Dass bezüglich der Trockenlegung und Trockenhaltung von Hauswänden keine "herrschende" Meinung existiert, sondern zahlreiche verschiedene Methoden herangezogen werden, ist der Kammer bewusst. Die Errichtung von Streifenfundamenten ist jedenfalls eine geeignete Methode. Für die Kammer ist es nicht ersichtlich, dass eine einfachere und damit kostengünstigere Methode zur Trockenlegung vorhanden gewesen wäre. Auch der Beklagte hat derartiges nicht vorgetragen. Er hat vielmehr die bei der Errichtung der Streifenfundamente entstandenen Aufwendungen insoweit als Erhaltungsaufwendungen "akzeptiert", als er den Klägern hierfür ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewährte.

Die Aufwendungen für die Maßnahmen zur Trockenlegung und Sanierung der betroffenen Hauswände waren auch angemessen. Bei der durchzuführenden Vergleichsbetrachtung ergaben sich für die Kläger im streitgegenständlichen Jahr 2007 festgestellte Unterkunftsaufwendungen in Höhe von 720,30 Euro. Diese setzten sich aus jeweils 59,45 Euro für die Monate Januar bis Februar und April bis Oktober, 52,69 Euro für den Monat März sowie jeweils 66,28 Euro für die Monate November und Dezember zusammen (gemäß der Widerspruchsbescheide vom 23.10.2007, 24.10.2007, 25.10.2007, 26.10.2007, 05.05.2008 und 08.05.2008). Die Heizkostenaufwendungen beliefen sich auf insgesamt 1517,11Euro. Diese setzten sich aus jeweils 130,83 Euro für die Monate Januar bis Februar und April bis Dezember und 77,98 Euro für den Monat März zusammen (ebenfalls gemäß der Widerspruchsbescheide vom 23.10.2007, 24.10.2007, 25.10.2007, 26.10.2007, 05.05.2008 und 08.05.2008). Hinzu kamen die ebenfalls im Oktober 2007 angefallen Reparaturkosten der Kaltwasserleitung in Höhe von 55,93 Euro. Dies ergibt zusammen mit den streitgegenständlichen Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 4.401,99 Euro einen Gesamtbetrag in Höhe von 6695,33 Euro für das Jahr 2007. Diesen verglich die Kammer mit dem Angemessenheitswert aus der Handlungsrichtlinie des Beklagten vom 07.12.2005 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Danach ergab sich ein Angemessenheitswert für einen Vierpersonenhaushalt in Höhe von 6996 Euro jährlich (583 Euro Gesamtmiete x 12 Monate). Die Gesamtunterkunftsaufwendungen der Kläger unterschritten diesen deutlich. Ob die Richtlinie des Beklagten den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung entsprach, konnte vorliegend aus Vertrauensschutzgesichtspunkten dahin stehen.

Die Erhaltungsaufwendungen waren auch insoweit angemessen, als nennenswerte künftige Aufwendungen nicht ersichtlich sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich beim Eigenheim der Kläger nicht um ein "marodes, unbewohnbares Bauobjekt", bei dem weitere, kostenintensive Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen drohen. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass seit den streitgegenständlichen Maßnahmen keine nennenswerten weiteren Erhaltungsaugwendungen angefallen sind. Entstanden sind lediglich Aufwendungen für ein durchgerostetes Verbindungsstück der Kaltwasserleitung in Höhe von 55,93 Euro sowie Aufwendungen aufgrund eines Defekts an der Heizung in Höhe von 136,00 Euro. Dies ist angesichts der bei einem selbstgenutzten Eigenheim regelmäßig notwendig werdenden Instandsetzungsmaßnahmen vernachlässigbar und lässt sich auch bei bestem Zustand des Hauses auf Dauer nicht vermeiden. Nicht zu berücksichtigen ist die derzeit von den Klägern in Eigenregie durchgeführte Errichtung weiterer Streifenfundamente für die bisher nicht von Feuchtigkeit betroffenen Wände. Hierbei handelt es sich um reine Vorsichtsmaßnahmen, die die Kläger auf eigene Kosten vornehmen. Auch der vergleichsweise hohe Kaufpreis von 100.000 Euro ist ein Indiz dafür, dass es sich beim Eigenheim der Kläger nicht um ein "marodes, unbewohnbares Bauobjekt" handelt.

Das Haus der Kläger war entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht in dem Sinne von Anfang an unbewohnbar (und damit zur Wohnnutzung ungeeignet), als es sich um einen "Schwarzbau" handelte. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahmen eine bauordnungsrechtliche Gestattung des Hauses zu Wohnzwecken vorlag. Die zuvor vom Bauordnungsamt des Landkreises Oberhavel beanstandeten Mängel sind demgegenüber unbeachtlich, da die Kläger diese auf eigene Kosten beseitigen ließen. Darüber hinaus dürften bauordnungsrechtliche Mängel nur insoweit eine Rolle spielen, als die Bewohnbarkeit der Unterkunft dadurch dauerhaft gefährdet ist. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen worden.

Die Kammer weißt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch Leistungsempfänger nach dem SGB II ältere Häuser besitzen "dürfen". Diese haben naturgemäß einen höheren Reparaturbedarf als neuere Häuser. Eine Beschränkung dieser Art kann § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II jedenfalls nicht entnommen werden. Auch der häufig zu lesende Grundsatz, dass eine Vermögensbildung des Leistungsempfängers verhindert werden soll, findet keine gesetzliche Stütze. Eine solche Beschränkung ist angesichts der dargestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Erhaltungsaufwendungen auch nicht erforderlich. Die vom Beklagten genannten "maroden, unbewohnbaren Bauobjekte" werden regelmäßig einen Instandhaltungsbedarf haben, der die Grenze der Angemessenheit für die Kosten der Unterkunft und Heizung bei weitem übersteigt. Es besteht daher nicht die Gefahr, dass Grundsicherungsträger "Schrottimmobilien" mit Steuermitteln sanieren müssen. Zu berücksichtigen bleibt auch, dass die höheren Erhaltungsaufwendungen von älteren Häusern regelmäßig mit niedrigen sonstigen Unterkunftsaufwendungen einhergehen, so dass hierdurch ein Kompensationseffekt für den Leistungsträger entsteht.

Unerheblich war demgegenüber, in welchem Maß die Kläger zuvor weitere Erhaltungsmaßnahmen auf eigene Rechnung durchgeführt hatten. Insoweit kann es für die Frage, ob Erhaltungsaufwendungen als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind, nicht darauf ankommen, ob ein Hilfebedürftiger zuvor seinen Teil zur Sanierung eines Eigenheims "beigetragen" hat. Insbesondere können Grundsicherungsträger keine "Eigenbeteiligung" des Hilfebedürftigen verlangen. Umgekehrt hängt die Frage der Übernahmefähigkeit von Erhaltungsaufwendungen nicht davon ab, ob ein Hilfebedürftiger zuvor in Vorleistung gegangen ist und bereits einen Teil des Sanierungsaufwands selbst getragen hat. Ein Hilfebedürftiger kann sich die Übernahme von Aufwendungen als Kosten der Unterkunft daher nicht durch Vorleistungen "erkaufen".

Auch die Aufwendungen für die Holzschutzfarbe stellten Erhaltungsaufwendungen dar. Sie waren notwendig, um das betroffene Fenster vor Witterungseinflüssen zu schützen und Feuchtigkeit fernzuhalten. Die Kläger haben überzeugend dargelegt, dass die Farbe am Fenster fast vollständig abgeblättert war. Damit war der in der Farbe enthaltene Witterungsschutz nicht mehr vorhanden. Dieser ist jedoch erforderlich, um Feuchtigkeitsschäden zu verhindern. Die Farbe diente dabei auch nicht lediglich dazu, das Erscheinungsbild des Hauses zu wahren. Sie hatte daher nicht ausschließlich kosmetischen Charakter (vgl. dazu Bayerisches LSG, Urteil v. 16.07.2009 - L 11 AS 447/08). Das Streichen des Außenfensters mit Holzschutzfarbe stellte zudem nicht lediglich eine auch in Mietwohnungen üblicherweise anfallende Schönheitsreparatur dar. Zu den zulässigen Schönheitsreparaturen zählen nämlich nur solche Arbeiten, die in den Räumen einer Wohnung vorzunehmen sind. Hierzu gehört das Streichen eines Fensters von außen nicht.

Die Aufwendungen für die Holzschutzfarbe waren auch angemessen. Die durchzuführende Vergleichsbetrachtung für das Jahr 2007 ergab auch unter Einbeziehung der Kosten für die Fensterfarbe keine Überschreitung des Angemessenheitswertes.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.