Sozialgericht Karlsruhe - S 1 SB 2343/13 - Urteil vom 20.05.2014
Ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich beim Merkzeichen "aG" griffig weder quantifizieren noch qualifizieren. Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. Denn die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Der gleichzustellende Personenkreis beschränkt sich daher auf Schwerbehinderte, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Vergleichsgruppen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) erfüllt.
Bei der 1939 geborenen Klägerin hatte das Landratsamt K. (LRA) zuletzt ab dem 21.10.2009 einen Grad der Behinderung (GdB) im Sinne des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) von 80 anerkannt unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen:
- Funktionsbehinderung des linken Handgelenks Teil-GdB 50 - Hirndurchblutungsstörungen Teil-GdB 20 - Kniegelenksendoprothese beidseits Teil-GdB 50 - Bluthochdruck Teil-GdB 10.
Außerdem hatte das LRA den Nachteilsausgleich "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - erhebliche Gehbehinderung -) zuerkannt (Bescheid vom 12.01.2010).
Am 18.01.2013 stellte die Klägerin beim LRA den Antrag, wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes den GdB höher festzusetzen; zugleich beantragte sie u.a. die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG". Hierzu trug sie u.a. vor, nach einer Versteifung ihres linken Kniegelenks reiche ein normaler Parkplatz nicht mehr aus, weil sie auf einem solchen die Fahrzeugtüre nicht komplett aufmachen könne. Nach medizinischer Sachaufklärung (Beizug des Entlassungsberichts der Fachklinik F., Bad H., vom Dezember 2012, versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. Z.) hob das LRA den Bescheid vom 12.01.2010 auf und setzte den GdB ab dem 18.01.2013 auf 100 fest unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen:
- Kniegelenkstotalendoprothese rechts, Versteifung des linken Kniegelenks, Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks Teil-GdB 70 - Funktionsbehinderung des linken Handgelenks Teil-GdB 50 - Hirndurchblutungsstörungen Teil-GdB 20 - Bluthochdruck Teil-GdB 10 - Kalksalzminderung des Knochens (Osteoporose) Teil-GdB 10
Der Nachteilsausgleich "G" blieb weiter festgestellt. Außerdem erkannte das LRA der Klägerin den Nachteilsausgleich "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zu. Die Zuerkennung auch des Nachteilsausgleichs "aG" lehnte es mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle die hierfür erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht (Bescheid vom 25.03.2013).
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie könne nach Versteifung des linken Kniegelenks nur kurze Strecken mit Gehstützen zurücklegen. Als Alleinstehende sei sie auf die Nutzung eines Pkw angewiesen. Zum Ein- und Aussteigen müsse sie "die Autotüre ganz weit öffnen"; hierfür benötige sie "eine breitere Parklücke". Zur Stützung ihres Widerspruchsbegehrens legte die Klägerin das Attest des Orthopäden Dr. Ke. vor. Gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. Ki. wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013).
Deswegen hat die Klägerin am 04.07.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei dem Personenkreis außergewöhnlich gehbehinderter Menschen wegen ihrer Gesundheitsstörungen gleichzustellen. Sie sei vom ersten Schritt an außerhalb ihres Kraftfahrzeuges nur mit größter Anstrengung fähig, sich fortzubewegen. Diese Anstrengung solle nicht durch die nur inkomplette Türöffnung beim Ein- und Aussteigen erhöht werden. Allerdings stütze sie den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht maßgebend auf die Behauptung, normale Parkplätze würden ihr das vollständige Öffnen der Wagentüre nicht oder nicht ungefährdet ermöglichen.
Die Kammer hat zu Beweiszwecken die Allgemeinmedizinerin Dr. R. und den Orthopäden Dr. Ke. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. R. hat ausgeführt, die Klägerin könne im Ortsverkehr zu Fuß eine maximale Gehstrecke von 100 m mittels Rollator oder Unterarmgehstützen zurücklegen. Dies gelte auch für die Fortbewegung außerhalb des Fahrzeuges. Für einen aktiven selbstständigen Lebensstil sei die Parkgenehmigung für die Klägerin sehr wichtig und nützlich. Ihrer Auskunft hat Dr. R. weitere Arztunterlagen beigefügt. Dr. Ke. hat die von ihm zwischen Februar 2013 und August 2013 erhobenen Befunde und Krankheitsäußerungen mitgeteilt und zusammenfassend ausgeführt, aufgrund der erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen beider Kniegelenke sowie der damit verbundenen Schmerzen sei die Gehstrecke auf maximal 100 m eingeschränkt. Die Klägerin sei auf allen Wegen auf die Benutzung zweier Unterarmgehstützen angewiesen. Insgesamt stimme er der versorgungsärztlichen Stellungnahme zu, allerdings sei der Klägerin langes Stehen oder Gehen nicht zuzumuten. Dr. Ke. hat seiner Auskunft ebenfalls weitere Arztunterlagen beigefügt.
Auf Antrag und im Kostenrisiko der Klägerin hat die Kammer am 17.01.2014 den Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. Ka., St. V-Kliniken K., gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens über die Klägerin nach ambulanter Untersuchung beauftragt. Der Gutachtensauftrag ist am 23.01.2014 mit dem postalischen Vermerk an das Gericht zurückgelangt, Dr. Ka. sei bei den St. V-Kliniken ausgeschieden und nunmehr in O. niedergelassen. Auf den erneuten Gutachtensauftrag vom 24.01.2014, gerichtet an die nunmehrige Praxisadresse in O., hat Dr. Ka. mit Schreiben vom 30.01.2014 mitgeteilt, ihm sei es aus zeitlichen Gründen nicht möglich, den Gutachtensauftrag anzunehmen. Mit Schriftsatz vom 07.02.2014 hat die Klägerin daraufhin Dr. Sch., R., als neuen Sachverständigen benannt. Den Gutachtensauftrag vom 11.02.2014 hat Dr. Sch. an das Gericht mit Schreiben vom 10.04.2014 zurückgegeben mit der Begründung, ihm sei es aus terminlichen Gründen nicht möglich, das gewünschte Gutachten zu erstatten. Auf den Hinweis der Kammer vom 17.04.2014, das Antragsrecht der Klägerin aus § 109 SGG sei nunmehr verbraucht, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.05.2014 als neue Sachverständige den Orthopäden Dr. M., K., hilfsweise den Orthopäden Dr. F., K., benannt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 25. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr den Nachteilsausgleich "aG" zuzuerkennen, hilfsweise, gem. § 109 SGG ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Dr. M., K., höchst hilfsweise bei Dr. F., K., einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen - soweit sie mit der Klage angegriffen werden - Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat der Beklagte die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" abgelehnt, denn die Klägerin erfüllt die hierfür erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht.
1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen i.S. von § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach sich, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen" (Rollstuhlfahrersymbol, Zusatzzeichen 1020-11, 1044-10, 1044-11 StVO) und die Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen (z.B. vom eingeschränkten Halteverbot für die Dauer von drei Stunden). Darüber hinaus führt sie u.a. zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) bei gleichzeitiger Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (§ 145 Abs. 1 SGB IX) und ggf. zur Ausnahme von allgemeinen Fahrverboten nach § 40 Bundesimmissionsschutzgesetz (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 40 BImSchG, Rdnr. 30). Sie macht ferner die steuerliche Geltendmachung von Kosten des Kraftfahrzeugs, soweit sie nicht schon Werbungs- oder Betriebskosten sind, als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes in angemessenem Umfang möglich (vgl. BFHE 116, 378, 380 f; und 206, 525).
Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO; vgl. BSGE 90, 180, 182 sowie BSG vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R - (juris) und vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 5/06 R -). Nach Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist außergewöhnlich gehbehindert, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind.
Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. BSG SozR 3-3250 § 69 Nr. 1, BSGE 82, 37, 38 f. und BSG vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R - (juris) und vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 5/06 R -), der die Kammer folgt, lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren. Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. Denn die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Der gleichzustellende Personenkreis beschränkt sich daher auf Schwerbehinderte, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Vergleichsgruppen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S 9 f in der Begründung zu § 6 StVG). Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 11, 22 und 23).
2. Daran gemessen erfüllt die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" nicht.
a) Dem in Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO abschließend genannten Personenkreis gehört die Klägerin ersichtlich nicht an.
b) Sie ist diesem Personenkreis auch nicht gleichzustellen. Denn allen Regelbeispielen ist gemeinsam, dass Funktionsstörungen mit einem Mindest-GdB von 80 vorliegen müssen, die sich gravierend auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirken (vgl. Bay. LSG vom 30.09.2009 - L 15 SB 118/08 -; ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, zuletzt Gerichtsbescheid vom 08.11.2012 - S 1 SB 977/12 - (jeweils Juris)). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, denn ihre Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich beider Kniegelenke nach Kniegelenksendoprothese rechts im Februar 2009 mit Einschränkung der Streckung/Beugung des rechten Kniegelenks auf 0-0-95° bei im Anschluss an Dr. Ke. korrekt einliegender Prothese ohne Lockerungszeichen und Versteifung des linken Kniegelenks in 5°-Beugestellung im November 2012 rechtfertigen seit dem 18.01.2013 mit Dr. Z. allein einen (Teil-)GdB von 70, wie vom Beklagten im Bescheid vom 25.03.2013 berücksichtigt. Bereits vor diesem Hintergrund kann bei ihr nicht von einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ausgegangen werden, sondern allein von einer erheblichen Gehbehinderung im Sinne des § 146 Abs. 1 SGB IX.
c) Im Übrigen kommt - wie oben bereits ausgeführt - eine Gleichstellung der Klägerin mit dem Personenkreis, der nach straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen außergewöhnlich gehbehindert ist, nur dann in Betracht, wenn die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und der behinderte Mensch sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie der abschließend genannte Personenkreis oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann. Unter Beachtung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Beurteilungskriterien kommt es allein darauf an, unter welchen Bedingungen sich der schwerbehinderte Mensch zumutbar noch fortbewegen kann, nämlich nur mit fremder Hilfe und mit großer Anstrengung, und dies praktisch von den ersten Schritten an außerhalb seines Kraftfahrzeuges. Diese Voraussetzungen erachtet auch das erkennende Gericht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens, insbesondere aufgrund der Bekundungen der sachverständigen Zeugen Dres. R. und Ke., nicht für erfüllt. Denn nach deren glaubhaften und - im Ergebnis übereinstimmenden - Bekundungen kann die Klägerin unter Zuhilfenahme von zwei Gehstützen außerhalb ihres Kraftfahrzeuges noch Fußwegstrecken von 100 m zumutbar zurücklegen. Eine fremde Hilfe ist dabei mit Dr. Ke. nicht erforderlich. Die Bekundungen der sachverständigen Zeugen geben auch keinen Anhalt, dass die Klägerin eine solche Gehstrecke allein unter der für die Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG" geforderten großen körperlichen Anstrengung bereits von den ersten Schritten an möglich ist. Dagegen sprechen zur Überzeugung der Kammer neben dem persönlichen Eindruck, den die Klägerin dem erkennenden Gericht beim Betreten und Verlassen des Gerichtssaals - auch bei der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Zwischenberatung der Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten - vermittelte, überdies die Umstände, dass die Klägerin bei der Abschlussuntersuchung zum Heilverfahren in der Fachklinik F. am Rollator ein sicheres Gangbild präsentierte, wie auch die ihr noch mögliche zumutbare Gehstrecke von 100 m (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2010 - L 6 SB 133/09 - und LSG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2011 - L 13 SB 337/09 - (jeweils Juris)).
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie benötige wegen der Versteifung des linken Kniegelenks zum Einsteigen in einen Pkw und zum Aussteigen hieraus einen breiteren Parkplatz, um die Fahrzeugtüre vollständig öffnen zu können, führt auch dies nicht zum Erfolg des Klagebegehrens. Denn Schwierigkeiten bei der Benutzung des gewöhnlichen Parkraums unterfallen nicht dem Schutzbereich der durch den Nachteilsausgleich "aG" auszugleichenden Behinderung (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nr. 28, LSG Berlin vom 20.04.2004 - L 13 SB 30/03 - sowie LSG Baden-Württemberg vom 20.06.2013 - L 6 SB 5053/12 - (Juris) und vom 24.05.2012 - L 6 SB 2593/11 - (nicht veröffentlicht)).
Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Recht die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" abgelehnt.
3. Dem Hilfsantrag der Klägerin, gem. § 109 SGG ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Dr. M., höchst hilfsweise bei Dr. F., einzuholen, war ebenfalls nicht stattzugeben. Nachdem sowohl der zunächst als Sachverständige - zudem noch mit unrichtiger ladungsfähiger Anschrift - benannte Arzt Dr. Ka. als auch der danach von der Klägerin benannte Dr. Sch. jeweils aus terminlichen Gründen die Erstellung des gem. § 109 Abs. 1 SGG in Auftrag gegebenen Gutachtens abgelehnt haben, handelt es sich um ein ungeeignetes und zudem unerreichbares Beweismittel. Denn ungeschriebene Voraussetzung jeder Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen ist dessen Eignung für die Erstattung des Gutachtens. Einem Arzt, der aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage ist, das Gutachten innerhalb einer vom Gericht gesetzten angemessenen Frist zu erstatten, fehlt diese Eignung (vgl. Roller, SGb 2010, 636, 639f.), was die Ablehnung des Beweisantrages rechtfertigt (vgl. hierzu BSG vom 16.05.2007 - B 11 b AS 37/06 B - und vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B - m.w.N. (jeweils Juris)). Außerdem ist mit der Benennung von zwei Ärzten des Vertrauens der Klägerin, nachdem diese sich außerstande gesehen haben, das Gutachten innerhalb der ihnen hierzu seitens des erkennenden Gerichts gesetzten Frist zu erstatten, das Antragsrecht der Klägerin aus § 109 Abs. 1 SGG verbraucht (vgl. Roller, a.a.O., S. 640).
Schließlich ermöglicht § 109 Abs. 2 SGG dem Gericht, einen klägerischen Antrag auf gutachtlicher Anhörung eines bestimmten Arztes auch dann abzulehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts u.a. aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Zwar hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG auf gutachtliche Anhörung des Dr. Ka. fristgerecht gestellt, ebenso wie bezüglich des danach benannten Dr. Sch ... Allerdings hatten beide Ärzte aus zeitlichen Gründen eine Beauftragung abgelehnt. Die zuletzt mit Schriftsatz vom 09.05.2014, beim erkennenden Gericht am 12.05.2014 eingegangen, erfolgte Benennung von Dr. M., hilfsweise von Dr. F., nach § 109 Abs. 1 SGG war jedoch verspätet (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 109 Rn. 11). Denn die Kammer hatte der Klägerin für eine Antragstellung gem. § 109 SGG zuletzt mit Schreiben vom 03.02.2014 eine Frist bis zum 26.02.2014 eingeräumt. Der erst mit Schriftsatz vom 09.05.2014 erfolgte Antrag, gem. § 109 Abs. 1 SGG ein Sachverständigengutachten bei Dr. M., höchst hilfsweise bei Dr. F., einzuholen, ging damit weit nach Fristablauf ein. Dass die zunächst benannten Ärzte (Dres. Ka. und Sch.) aus möglicherweise für die Klägerin nicht erkennbaren Gründen die Erstellung des Gutachtens abgelehnt haben, ist insoweit nicht rechtserheblich. Denn dies ist allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin vor der Benennung dieser Ärzte nicht ausreichend geklärt hat, ob und dass diese zu einer zeitnahen Gutachtenserstattung bereit und in der Lage sind. Damit liegt eine grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG vor (vgl. hierzu SG Augsburg vom 24.01.2014 - S 8 SB 381/12 - (Juris)). Diese wird vorliegend noch durch die Formulierung des im Schriftsatz vom 09.05.2014 gestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten jetzigen Hilfsantrags erhärtet; denn die höchst hilfsweise erfolgte Benennung von Dr. F. als des vierten (!) Arztes, den das Gericht ggf. mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 SGG beauftragen soll, lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Klägerin auch weder mit Dr. M. noch mit Dr. F. zuvor geklärt hat, dass diese zu einer zeitnahen Erstellung des Gutachtens bereit und in der Lage sind. Nachdem sich vorliegend bereits zuvor zwei von der Klägerin benannte Ärzte als ungeeignet erwiesen haben und sich deswegen das Verfahren verzögert hat, war der zudem durch einen Rentenberater sachkundig vertretenen Klägerin auch ohne vorherige gerichtliche Auflage ein insoweit klärendes Vorabtelefonat mit der Praxis oder dem Sekretariat des gewünschten Arztes zuzumuten. Wollte die Kammer dem Hilfsantrag gleichwohl nachkommen, hätte dies eine - weitere - Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zur Folge, weil dann die mündliche Verhandlung aufzuheben bzw. zu vertagen gewesen wäre und nicht in der Sache selbst hätte entschieden werden können.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.