Gründe:

I.

Der 1946 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin seit dem 01.06.2012 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII). Zuletzt hatte die Antragsgegnerin die Leistung für die Monate November und Dezember auf monatlich 845,74 EUR und für die Monate Januar bis Juni 2014 auf monatlich 855,19 EUR festgesetzt (Bescheide vom 02.12.2013 und vom 09.12.2013). Von der gewährten Leistung überweist die Antragsgegnerin Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 400,00 EUR unmittelbar an die Vermieterin des Antragstellers sowie monatlich weitere 345,52 EUR bzw. - seit Januar 2014 - 346,67 EUR als Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Basistarif unmittelbar an den Versicherer. Den Restbetrag in Höhe von monatlich 100,22 EUR bzw. - ab Januar 2014 - 108,52 EUR hält die Antragsgegnerin zur Barauszahlung an den Antragsteller bei entsprechender persönlicher Vorsprache bereit. Dieses Verfahren praktiziert sie mit dem Antragsteller seit dem Monat Juni 2013 (mit Ausnahme des Monats Juli 2013). Nach Aktenlage erfolgte die letzte Barauszahlung an den Antragsteller in Höhe von 100,22 EUR im November 2013.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28.02.2014 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 ausstehende Zahlungsbeträge auf sein Konto bei der Volksbank Karlsruhe zu überweisen. Die Antragsgegnerin teilte den Bevollmächtigten des Antragstellers daraufhin mit Schreiben vom 07.03.2014 mit, sie überweise weiterhin die laufenden Kosten der Unterkunft an die Vermieterin sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an den Versicherer. Der noch verbleibende Hilfeanspruch werde in Absprache mit dem Antragsteller monatlich in bar an diesen ausgezahlt. Allerdings habe der Antragsteller seit Dezember 2013 wegen der Hilfeleistung nicht mehr bei ihr vorgesprochen. Im Übrigen habe sie erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Karlsruhe habe. Anlässlich einer weiteren telefonischen Unterredung mit den Bevollmächtigten des Antragstellers am 10.03.2014 wiederholte die Antragsgegnerin ihr Angebot, den Restbetrag der Grundsicherungsleistungen jederzeit in bar an den Antragsteller auszuhändigen, sofern dieser bei ihr vorspreche.

In ihrem weiteren Schreiben vom 24.03.2014 an die Bevollmächtigten des Antragstellers teilte die Antragsgegnerin mit, sie habe auch nach einem im November 2013 durchgeführten Hausbesuch beim Antragsteller Zweifel, ob dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Karlsruhe habe, nachdem der Antragsteller mitgeteilt habe, er beabsichtige, in den nächsten Tagen nach La Palma zu fliegen, da seine minderjährige Tochter dort lebe und private Probleme habe. Wann er nach Karlsruhe zurück kommen werde, habe er seinerzeit nicht angeben können. Auch habe er mitgeteilt, seine getrennt lebende Frau lebe auf La Palma; sie habe dort ein Haus mit einem Anbau, der möglicherweise sein Eigentum sei. Dieser Sachverhalt sei bislang nicht bekannt gewesen. Der Aufforderung, Nachweise über die Dauer seiner Abwesenheit in La Palma vorzulegen, sei der Antragsteller bisher nicht nachgekommen. Nach Vorlage der Nachweise sei sie weiterhin bereit, Leistungen nachzuzahlen.

Am 31.03.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe 

den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII entsprechend dem Bescheid vom 09.12.2013 auszuzahlen. Er habe über den 31.11.2013 hinaus Anspruch auf Zahlung der bewilligten Leistungen und habe sich nach seiner Reise nach La Palma bei der Antragsgegnerin gemeldet. Er sei zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dringend auf die Auszahlung der Leistungen angewiesen. Auf Aufforderung der Kammer hat der Antragsteller am 02.04.2014 Kopien einer Rechnung der D. Flugdienst GmbH vom 29.01.2014 über einen Rückflug von St. Cruz de La Palma nach Hamburg am 11.02.2014 sowie Ticket der Fa. G. GmbH, München, über eine Busfahrt von Karlsruhe nach Hamburg am 03.04.2014 vorgelegt.

Mit der Antragsschrift hat der Antragsteller zugleich beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt X, Karlsruhe, als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.

Sie trägt vor, sie habe den Restleistungsanspruch für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 bislang mangels Vorsprache des Antragstellers bei ihr nicht ausgezahlt. Die Barauszahlung des Restleistungsbetrags der Grundsicherung habe sie mit diesem anlässlich des Hausbesuchs am 11.11.2013 nochmals vereinbart. An diesem Angebot halte sie weiterhin fest.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

 

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist abzulehnen. Denn er ist bereits unzulässig.

1. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den sog. Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den sog. Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordung).

2. Der gem. § 86 b Abs. 2 SGG statthafte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig, soweit er auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung bereits vor Eingang des Antrags bei dem erkennenden Gericht am 31.03.2014 gerichtet ist. Denn vorläufige Regelungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume betreffen, sind regelmäßig nicht mehr nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (vgl. Bay. LSG vom 12.05.2010 - L 11 AS 42/10 B ER - und LSG Baden-Württemberg vom 22.02.2008 - L 2 SO 233/08 ER-B - (jeweils Juris)), weil die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wege einstweiliger Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, FEVS 57, 72), was hier nicht der Fall ist.

3. Aber auch, soweit der Antrag auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim erkennenden Gericht, mithin ab dem 31.03.2014, gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig. Denn dem Antragsteller steht hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.

a) Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Deshalb besteht der allgemeine Rechtsgrundsatz, das niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen (vgl. BSG vom 05.10.2009 - B 13 R 79/08 R - (Juris)) oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schützenswerter Ziele ausnutzen darf (vgl. BGHZ 54, 181). Jede Rechtsverfolgung setzt deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, Vorb. vor § 51, Rand-Nr. 16 a m.w.N.). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Antragstellers hieran nicht besteht, weil das Verfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer - wie hier - Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG fehlt grundsätzlich insbesondere in den Fällen, in denen der Antragsteller sich nicht zunächst an die Verwaltung gewandt und dort einen Antrag auf die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Leistung gestellt hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rand-Nr. 26 b; siehe dort auch zu den Ausnahmen vom Erfordernis einer vorherigen Antragstellung) oder der Antragsteller sein Ziel auch ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erreichen kann (vgl. BSG, NZS 1999, 346; BSG SozR 3-1500 § 54 Nrn. 22 und 45 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Vorb. § 40, Rand-Nr. 48 m.w.N.). Besteht mithin die Möglichkeit, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, gerichtliche Hilfe, auch nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zur Verfügung zu stellen.

b) So liegt der Sachverhalt hier: Die Antragsgegnerin hat durch den Bescheid vom 09.12.2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeitspanne vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von monatlich 855,19 EUR festgesetzt. Hiervon zahlt sie ihrem eigenen glaubhaften Vorbringen zufolge weiterhin monatlich 400,00 EUR als Kosten der Unterkunft unmittelbar an die Vermieterin des Antragstellers und weitere 346,67 EUR monatlich an den Versicherer als Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Basistarif. Seinen Restanspruch in Höhe von derzeit monatlich 108,52 EUR kann der Antragsteller jederzeit monatlich - wie mit der Antragsgegnerin vereinbart - bei dieser bei einer persönlichen Vorsprache abholen. Dies hat die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers nochmals anlässlich der telefonischen Unterredung am 10.03.2014 angeboten, wie sich aus der aktenkundigen Gesprächsnotiz ergibt. An diesem Angebot hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 03.04.2014 ausdrücklich festgehalten.

Vor diesem Hintergrund besteht für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzinteresse. Sein Antrag war deshalb (als unzulässig) abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 183 i.V.m. § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

5. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X, Karlsruhe, als Prozessbevollmächtigter war schon deshalb abzulehnen, weil das Antragsbegehren keine - wie erforderlich (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs.1 Satz 1 ZPO) - hinreichende Erfolgsaussicht bietet.