Sozialgericht Bremen - S 20 VG 27/03 - Urteil vom 29.03.2007
Bei der Frage, ob ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffs i.S.d. OEG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das Opfer mit einer gefährlichen Schusswaffe oder aber nur mit einer Schreckschusswaffe bedroht wurde, wenn die Eigenschaft als Schreckschusswaffe nicht erkennbar und die Drohung mit dieser deshalb ernst zu nehmen war.
Tatbestand:
Streitig war zwischen den Beteiligten zuletzt nur noch die Feststellung, ob die räuberische Erpressung vom Nachmittag des 17. August 2001 ein schädigendes Ereignis i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) ist.
Die 1965 geborene Klägerin ist Sparkassenangestellte. Am 17. August 2001 versah sie Dienst in der Kasse einer Geschäftsstelle der Sparkasse A-Stadt. Am Nachmittag dieses Tages betrat ein maskierter Mann die Sparkasse und forderte von der Klägerin die Herausgabe von Geld. Dabei bedrohte er die Klägerin permanent mit einer schwarzen Pistole. Auch drohte er, ihr in den Bauch zu schießen, wenn sie ihm nicht genug Geld herausgebe. Der aus A-Stadt stammende Täter täuschte auch einen osteuropäisch klingenden Akzent vor. Er konnte nach sofort eingeleiteter polizeilicher Fahndung kurze Zeit später festgenommen werden. Bei der bei ihm gefundenen schwarzen Pistole handelte es sich um eine Schreckschusswaffe. Wegen schwerer räuberischer Erpressung wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Klägerin stellte am 29. Januar 2002 (Eingangsdatum) einen Antrag nach dem OEG wegen des Vorfalls vom 17. August 2001 bei der Beklagten. Als Folgen der räuberischen Erpressung machte sie psychische Beeinträchtigungen geltend. Wegen dieser befand sie sich auch seit Ende August 2001 bis Anfang April 2003 in psychotherapeutischer Behandlung, zunächst bei der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. WJ. und ab Ende Februar 2002 bei der Dipl.-Psych. J. .
Die Beklagte erließ am 24. Mai 2002 nach Beiziehung und Auswertung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte einen Bescheid, durch den sie den Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung ablehnte. Zur Begründung führte sie darin aus, dass die Bedrohung mit der Schusswaffe keinen Angriff i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG darstelle.
Gegen diesen ihr nach ihrem Vortrag am 30. Mai 2002 zugegangenen Bescheid legte die Klägerin am 01. Juli 2002, einem Montag, Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 10. September 1997 zum Az. 9 RVg 1/96) ein tätlicher Angriff i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG bereits dann vorliege, wenn der Täter ein "gewisses" (korrekt: gewaltsames) Einwirken auf den Körper des Opfers erst androhe, aber schon mit der gewaltsamen Beseitigung von Hindernissen für die Verwirklichung der Drohung begonnen habe, so dass auch ein objektiver Dritter mit der unmittelbar bevorstehenden Tötung oder ernstlichen Verletzungen des Opfers rechne. Der Täter habe sie (die Klägerin) in den Kassenraum gedrängt und gleichzeitig mit der Schusswaffe bedroht. Dieses Verhalten genüge auch bei objektiver Betrachtung durch einen Dritten dafür, von nun an mit einer unmittelbar bevorstehenden Tötung oder ernstlichen Verletzung zu rechnen. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sei daher in ihrem Fall tatbestandlich erfüllt.
Nach dem die den Vorgang vom 17. August 2001 ebenfalls prüfende Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen der Beklagten unter dem 14. August 2002 mitgeteilt hatte, dass die räuberische Erpressung von ihr als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, erließ die Beklagte unter dem 06. Juni 2003 einen den eingelegten Rechtsbehelf als unbegründet zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Ausweislich der dazu gegebenen Begründung hielt sie an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach ein "Angriff mit künftiger Gewaltanwendung" - auch mit Waffen - noch keinen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG tatbestandlichen Angriff darstelle. Das zitierte Urteil des BSG habe sich auf anders gelagerte Tatumstände bezogen und sei daher nicht auf den Fall der Klägerin übertragbar.
Hiergegen hat diese am 02. Juli 2003 (Eingangsdatum) vor dem Sozialgericht Klage erhoben, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. Zur Begründung beruft sie sich ergänzend auch auf das Urteil des BSG vom 24. Juli 2002 (zum Az. B 9 VG 4/01 R). Danach liege ein tätlicher Angriff i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auch ohne körperliche Berührung bereits dann vor, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe bedrohe. Dem stehe nicht entgegen, wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch fehle.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die räuberische Erpressung vom Nachmittag des 17. August 2001 ein schädigendes Ereignis i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die von ihr getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig. Sie ist der Auffassung, das Tatgeschehen vom 17. August 2001 erfülle nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, da die Klägerin nicht tätlich angegriffen worden sei. Eine nur angedrohte Gewaltanwendung - sei es auch mit Waffen - sei noch kein tatbestandlicher Angriff in diesem Sinne. Es liege auch keine Angriffshandlung i. S. d. zitierten Urteils des BSG vom 24. Juli 2002 vor, da die Klägerin "lediglich" mit einer Schreckschusspistole bedroht worden sei. Das BSG fordere demgegenüber eine Bedrohung mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe.
Das Gericht hat zunächst Befundberichte Frau Dr. Y. (vom 10. November 2003), des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. X. (vom 11. November 2003), des Internisten A. (vom 14. November 2003) sowie der Dipl.-Psych. J. (vom 27. Dezember 2003) eingeholt und in Ergänzung dazu die Verwaltungsakte der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen beigezogen und ausgewertet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird an dieser Stelle Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Die Verwaltungsakten der Beklagten haben bei der Entscheidung ebenso vorgelegen wie die Verwaltungsakte der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen (auszugsweise in Kopie). Auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach dem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. März 2007 gestellten Antrag sich als Feststellungsklage i. S. v. § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darstellende Klage ist zulässig. Nach Abs. 1 Nr. 3 der genannten Norm kann klageweise die Feststellung geltend gemacht werden, ob eine Gesundheitsstörung die Folge einer Schädigung ist, sofern klägerseitig ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Dies ist hier zu bejahen. Denn die Beklagte hat - von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent - den zugrunde liegenden Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht weiter aufgeklärt. Bevor dies ggf. nachgeholt wird, kann der Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer zügigen gerichtlichen Feststellung nicht abgesprochen werden. Auch kann mit einer Feststellungsklage i. S. v. § 55 Abs. 1 SGG die Feststellung verfolgt werden, dass ein bestimmter Vorgang ein schädigendes Ereignis i. S. d. OEG ist (vgl. für die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass ein Unfall ein Arbeitsunfall ist, Meyer-Ladewig/Keller, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 55, Rn. 13b m. w. N.). Die Klägerin hat somit zulässig ihr ursprüngliches Begehren auf die begehrte Feststellung reduzieren können.
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten handelte es sich bei der räuberischen Erpressung vom Nachmittag des 17. August 2001, deren Opfer in erster Linie die Klägerin als diensthabende Kassiererin geworden ist, um ein schädigendes Ereignis i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Danach erhält auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Tatbestandsmerkmale eines vorsätzlichen, rechtwidrigen tätlichen Angriffs auf die Klägerin sind hier erfüllt, weshalb von einem schädigenden Ereignis i. S. d. OEG hat ausgegangen und dieses festgestellt werden können.
Zunächst ist der Beklagten jedoch in soweit zuzustimmen, als der von der Klägerin mit ihrer Widerspruchsbegründung angestellte Vergleich ihres Falles mit dem, der der Entscheidung des BSG durch Urteil vom 10. September 1997 (a. a. O.) zugrunde gelegen hat, "hinkt". In dem genannten Urteil hat das BSG u. a. ausgeführt, dass es bisher nicht abschießend entschieden habe, ob Bedrohungen oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein bereits als tätlicher Angriff i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu werten sei. Das BSG hat diese Frage jedoch auch in dem genannten Urteil unbeantwortet gelassen, weil die Besonderheiten des damaligen Falles eine diesbezügliche Festlegung nicht erfordert haben. Denn die Drohungen in dem seinerzeit vom BSG entschiedenen Fall gingen mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine verschlossene Tür einher, die als einziges Hindernis noch zwischen den Tätern und dem Opfer stand. An einer solchen bereits begonnenen, unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine letzte dem Opfer noch Schutz bietende Sache fehlt es jedoch im Fall der Klägerin, weshalb nicht ohne weiteres aus ihrer Bedrohung mit einer Schreckschusswaffe durch den Täter auf das Vorliegen eines auch tätlichen Angriffs i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geschlossen werden kann.
Der Fall der Klägerin ist aber auch nicht ohne weiteres mit dem zu vergleichen, über den das BSG in seinem Urteil vom 24. Juli 2002 (a. a. O.) zu entscheiden hatte. Ein Unterschied besteht insofern, als die Klägerin des hier zu entscheidenden Verfahrens "nur" mit einer Schreckschusspistole bedroht worden ist, während der Kläger des vom BSG im Juli 2002 entschiedenen Falles mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe bedroht worden war. In seinem Fall handelte es sich somit um eine Bedrohung mit einer objektiv höchstgefährlichen Schusswaffe, während die Klägerin des hier zu entscheidenden Verfahren einer sehr viel geringeren Verletzungsgefahr ausgesetzt gewesen ist, was für sie jedoch nicht erkennbar war.
Es stellt sich somit im Hinblick auf das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs die Frage, ob es einen Unterschied macht, ob das Opfer mit einer "scharfen", objektiv höchst gefährlichen Schusswaffe oder aber "lediglich" mit einer Schreckschusswaffe bedroht wird, aus der kein Geschoss austritt. Für das maßgebliche Abstellen auf das objektive Gefährdungsmoment könnte das vom BSG in seinem Urteil vom 24. Juli 2002 (a. a. O.) aufgestellte Erfordernis nach einer Bedrohung mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe sprechen. Dagegen könnte allerdings im Fall der Klägerin argumentiert werden, dass für diese nicht erkennbar gewesen ist, ob es sich um eine scharf geladene, entsicherte Schusswaffe oder aber "nur" um eine Schreckschusspistole gehandelt hat.
Für die Frage, ob bereits ein unmittelbares Ansetzen zur zielgerichteten Gewaltanwendung gegen eine Person vorliegt, hat das BSG in seinem Urteil vom 10. September 1997 (a. a. O.) mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. S. eines "effektiven Opferschutzes" und den Gesetzeszweck der Vorschrift, die "unschuldigen" Opfer unzureichend bekämpfte Kriminalität zu entschädigen, wegen der Beurteilung der Sachlage entscheidend auf die Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten abgestellt. Dies ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auch im hier zu entscheidenden Fall der Klägerin zu tun. Ausgehend davon, dass die Eigenschaft als Schreckschusswaffe der der Klägerin vorgehaltenen Pistole nicht erkennbar gewesen ist, schwebte diese aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten in akuter Lebensgefahr. Dies ergibt sich nicht nur aus der Schilderung der Klägerin selbst, die gegenüber der Polizei angegeben hat, sich wirklich sicher gewesen zu sein, dass der Täter geschossen hätte, wenn sie ihm nicht mehr Geld gegeben hätte. Sein ganzes Gehabe habe darauf hingedeutet, dass er es wirklich ernst meine. Schließlich habe er während der Forderung nach Herausgabe von Geld seine Waffe durch den Schlitz der Sicherheitsscheibe gesteckt und direkt auf sie gezielt. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch die Zeugenaussage einer Kollegin der Klägerin, der Bankkauffrau T., am 22. August 2001 gegenüber der Polizei. Danach war die Situation im Kassenraum der Sparkasse auch aus ihrer Sicht recht bedrohlich. So wie der Täter sich aufgeführt habe, sei sie (Frau T.) felsenfest davon überzeugt gewesen, dass er auch noch schießen würde. Die ganze Sache sei aus ihrer Sicht sehr bedrohlich gewesen.
Da es darüber hinaus gerade für die Entstehung von Gesundheitsstörungen auf psychischem Gebiet nicht wesentlich ist, ob das Opfer mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe oder aber "nur" mit einer Schreckschusswaffe, die als solche jedoch nicht erkennbar ist, bedroht wird, muss es nach Auffassung der erkennenden Kammer für die Annahme eines tätlichen Angriffs i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ausreichen, wenn das Opfer aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten aufgrund der unmittelbaren Bedrohung mit einer Schusswaffe akut an Leib und/oder Leben gefährdet ist. Da eine solche Situation hier aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten gegeben gewesen ist, ist die Klägerin Opfer eines tätlichen Angriffs geworden.
Dieser Angriff auf die Klägerin erfolgte auch vorsätzlich, d. h. willentlich und wissentlich. Denn wie das BSG in seinem Urteil vom 10. September 1997 (a. a. O.) entschieden hat, genügt bereits zum Vorsatz der Wille des Täters, seine Drohungen als ernstlich erscheinen zu lassen, d. h. beim Opfer den Eindruck hervorzurufen, eine gewaltsame Einwirkung auf dieses stehe unmittelbar bevor. Ferner hat das BSG in seinem Urteil vom 24. Juli 2002 (a. a. O.) ausgeführt, dass selbst wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch fehle es ausreiche, dass sich der Vorsatz des Täters auf die Bedrohung mit einer (scharf geladenen Schuss-)Waffe als Angriffshandlung richte. Nach den obigen Ausführungen kommt es aber auch für den Vorsatz des Angreifers nicht entscheidend auf sein Bewusstsein an, mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe zu drohen. Denn auch wenn er - wie der Täter des hier zu entscheidenden Falles - genau weiß, mit einer objektiv nicht höchst gefährlichen Schusswaffe zu drohen, will er doch gerade beim Opfer den Eindruck einer Bedrohung mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe erwecken. Dies wird im Fall der Klägerin besonders daran deutlich, dass der Täter sich bei der Wahl seiner Sprache darum bemüht hat, den Eindruck eines Osteuropäers zu erwecken, was seinem Auftreten eine noch größere Bedrohlichkeit hat geben sollen.
Nach alledem handelte es sich bei der räuberischen Erpressung vom Nachmittag des 17. August 2001 um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff auf die Klägerin und somit um ein schädigendes Ereignis i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Dieses war auf die erhobene Feststellungsklage hin im Urteilstenor auszusprechen.
Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.