SG Düsseldorf - S 31 VJ 293/02 - Urteil vom 25.05.2007
1. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Frühsommer-Meningoenzephalitis-Schutzimpfung und Parkinson-Erkrankung ist nicht wahrscheinlich.
2. In einem Rechtsstreit zu der Frage einer Impfschädigung als Gutachter ernannte Mitglieder der beim Robert-Koch-Institut eingerichteten Ständigen Impfkommission (STIKO) können nicht allein wegen dieser Mitgliedschaft als befangen abgelehnt werden; Bedenken könnten allerdings dann durchgreifen, wenn diese in Verbindung zu dem Hersteller des konkret in Rede stehenden Impfstoffs stehen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger bestehende Gesundheitsstörungen als Impfschadensfolge nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzuerkennen sind und ihm deshalb Versorgung zu gewähren ist.
Mit Bescheid vom 12.06.2002 stellte der Beklagte bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" und "Notwendigkeit ständiger Begleitung" fest wegen eines Parkinsomsyndroms (Einzel-GdB 70) und eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms (Einzel-GdB 10).
Der am .. . .. . 1950 geborene Kläger erhielt ausweislich seines Impfpasses am 11.05.1989, 15.06.1989, 10.05.1990, 26.07.1993 und 15.10.1997 aktive Schutzimpfungen gegen die Zeckengefahr mit dem Impfstoff FSME-Immun 0,5 ml. Die aktive FSME-Schutzimpfung ist durch Erlass des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1988 öffentlich empfohlen worden.
Am 28.03.2001 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (Funktionsstörung der rechten Körperhälfte) als Impfschaden. Dem Antrag beigefügt waren inhaltsgleiche Anfragen des Klägers vom 03.02.2001 an das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe in Langen (PEI) und an Prof. Dr. T. in Düsseldorf. Hierin führte der Kläger aus, er sei 1989 und 1990 gegen FSME geimpft worden. Bei der Grundimmunisierung sei er kollabiert. In der Folgezeit habe er keine Beschwerden gehabt. Am 05.10.1997 habe er in K. seinen dritten Marathon gelaufen. Er sei in guter körperlicher und geistiger Verfassung gewesen. Am 15.10.97 habe er die Auffrischungsimpfung FSME (Präparat FSME-Immun, Dosis 0,5 ml) bekommen. Innerhalb weniger Wochen nach der Auffrischungsimpfung seien aufgetreten: Schmerzen in der rechten Schulter mit erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit einhergehend mit Lähmungserscheinungen im rechten Arm und vor allem in der rechten Hand mit gravierender Störung der Feinkoordination (auffälligste und gravierendste Störung). Er könne nicht mehr schreiben. Es bestünden verstärkte Muskelanspannung im rechten Arm, Sprach- und Konzentrationsschwierigkeiten (Symptom: schwerfälliges und langsames Sprechen - verwaschenes Sprachbild, undeutliche, zittrige Stimme -) verbunden mit schneller körperlicher Erschöpfung und großem Schlafbedürfnis, juckende Hautrötungen (jeweils 2 bis 4 mehrere millimetergroße Stellen pro Woche) am Oberkörper sowie deutlich vermehrter Speichelfluss. Seit Januar 1999 habe er Probleme im rechten Bein beim Jogging - bei Entfernungen über 5 Kilometer -, seit Ende August 2000 auch beim normalen Gehen. Er ziehe das rechte Bein bei den ersten Schritten nach. Gleichmäßiges Abrollen beim Auftreten mit dem rechten Fuß sei nicht möglich. Es sei dem Kläger klar, dass es sich bei diesen Symptomen um Parkinsonsymptome handele. Die neurologische Untersuchung in der Neurologie der Universitätskliniken D. (Prof. F.) im Oktober 1999 sei jedoch ohne Befund gewesen. Der Kläger bat um Mitteilung, ob einige der beschriebenen Symptome typische Nebenwirkungen des verwendeten Impfstoffes seien, ob eine FSME-Impfung Parkinson oder parkinsonähnliche Symptome auslösen könne, ob vergleichbare Fälle bekannt seien, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers. durch die FSME-Impfung ausgelöst worden sein könne. Diese Anfrage des Klägers beantwortete Dr. G. vom PEI mit Schreiben vom 05.03.2001 wie folgt: Neurologische Störungen im Gefolge der FSME-Impfung seien in seltenen Fällen aus der wissenschaftlichen Literatur bekannt und auch dem PEI berichtet worden: Es seien Einzelfälle peripherer neurologischer Schädigungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung aufgetreten. In den Fach- und Gebrauchsinformationen der zugelassenen FSME-Impfstoffe werde auf diese seltene Komplikation hingewiesen. Eine dem Morbus Parkinson entsprechende Symptomatik nach FSME- Impfung sei bislang nicht beobachtet worden. Prof. Dr. T. antwortete, die dargestellten Symptome seien typische Parkinson-Symptome. Beim Vorliegen dieser Symptome rate er von einer FSME-Impfung ab, da keine Erfahrungen darüber vorlägen, ob Parkinson durch eine FSME-Impfung beeinflusst werden könne. Der Kläger übersandte dem Beklagten ferner einen Bericht von Prof. Dr. F., Direktor der Neurologischen Klinik der Universität D. vom 06.01.2000 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 26.10.1999 bis 02.11.1999, in dem der Verdacht auf eine fokale Dystonie der rechten Hand geäußert wird.
Der Beklagte holte Befundberichte ein von dem Orthopäden Dr. G. (April 2001), dem Orthopäden Dr. U. (19.04.2001) mit einem Bericht des Neurologen Dr. Y. (26.09.1999), dem praktischen Arzt Dr. A. vom 23.04.2001, dem Allergologen und Umweltmediziner Dr. B. (08.05.2001 und dem Orthopäden Dr. C. (09.07.2001. Mit Schreiben vom 19.08.2001 übersandte der Kläger einen weiteren Befundbericht von Dr. A., in dem dieser angab, nachdem die fachneurologischen Untersuchungen ohne verwertbares Ergebnis geblieben seien, eine regulations-medizinische Diagnostik mittels Elektroakkupunktur durchgeführt zu haben. Es hätten sich signifikante Reaktionen mit Palladium, Formaldehyd sowie FSME gezeigt. Nach der Amanese bestehe ein potentieller Zusammenhang zwischen der FSME-Impfung und dem Ausbruch eines parkinsonoiden Krankheitsbildes. Desweiteren wurde vom Kläger übersandt der Bericht des Neurologen Dr. D., Deutsche Klinik für Diagnostik in U. (13.07.2001), nach dem die Diagnose Parkinson gesichert werden konnte. Es liege ein rechtsseitig betontes Parkinson-Syndrom vor. Der einseitige Beginn sowie die einseitig betonte Minderbelegung des Dopamintransportmarkers in der Spect-Untersuchung spreche für das Vorliegen eines idiopathischen Parkinson-Syndroms. Schließlich zog der Beklagte die medizinischen Unterlagen aus den Schwerbehinderten-Akten des Klägers bei. Sodann beauftragte er den Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemioloigie Prof. Dr. E., O., mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage. Prof. Dr. E. kam in seinem Gutachten vom 01.02.2002 zu dem Ergebnis, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der FSME-Impfung und dem Auftreten eines Morbus Parkinson als unwahrscheinlich einzustufen sei.
Mit Bescheid vom 25.02.2002 lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. E. die Anerkennung der Morbus Parkinson-Erkrankung als Impfschaden ab. Danach werde in der medizinischen Wissenschaft kein Fall eines ursächlichen Zusammenhangs einer FSME-Impfung mit einer Morbus Parkinson-Erkrankung dokumentiert. Auch die Tatsache, dass in rund 70 % dieser Erkrankungen eine Ursache nicht festzustellen sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Die Voraussetzungen einer "Kann-Versorgung" (§ 61 Satz 2 IfSG) lägen insoweit nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er hält Prof. Dr. E. für befangen, weil dieser Vorsitzender der Ständigen Impfkommission (STIKO) sei und Interesse an einer guten Durchimpfung der Bevölkerung habe. Dies ergebe sich auch aus einem Bericht der Rheinischen Post. Ein unabhängiges Gutachten könne von ihm aufgrund seiner Position nicht erwartet werden. Darüber hinaus werde seine fachliche Qualifikation bezweifelt, da er offensichtlich kein Neurologe sei, der sich mit Morbus Parkinson auskenne. Im Gutachten fehle die Bewertung des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Marathonlauf am 05.10.1997, Zeitpunkt der Impfung am 15.10.1997 und Ausbruch der Krankheit Anfang November 1997. Allein der zeitliche Zusammenhang sei geeignet, die Kausalität zwischen Impfung und Erkrankung zu begründen. Es widerspreche jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein trainierter Läufer grundlos erkranke. Der Kläger meinte, die Beweisfrage habe lauten müssen: Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass bei einem durch sportliche Höchstleistung belasteten Immunsystem eine FSME-Impfung Morbus Parkinson auslösen könne. Der Gutachter habe nicht beachtet, dass das Immunsystem des Klägers. bei der Impfung am 15.10.1997 durch die vorangegangene körperliche Höchstleistung belastet gewesen sei. Der Befundbericht von Dr. A. sei nicht sachgerecht bewertet worden. Das von diesem Arzt angewendete Diagnoseverfahren der Elektroakkupunktur sei besonders geeignet, um die eventuellen Ursachen eines Impfschadens zu orten (Bezugnahme auf einen Aufsatz von Irene Hahner "Der Zeckenbiss". Soweit der Gutachter ausführe, dass es in der Literatur keinen Fall gebe, wonach Morbus Parkinson auf die Gabe eines Impfstoffs zurückgeführt werde, wies der Kläger darauf hin, dass Parkinson sich unterschiedlich entwickle. Wenn die Diagnose feststehe, könne häufig - anders als im Fall des Klägers - der zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und Ausbruch der Erkrankung nicht mehr festgestellt werden. Soweit der Gutachter unter Hinweis auf fehlende statistisch erfasste Fälle die Kausalität ablehne, sei dies auf die Schwierigkeiten des zeitlichen Nachweises zurückzuführen. Wenn die Kausalität ständig verneint werde, könne es auch nie zu vergleichbaren Fällen kommen. Das Gutachten schließe nicht aus, dass seine Erkrankung auf die Impfung zurückzuführen sei. Auch die Diagnose eines idiopathischen Morbus Parkinson schließe einen Zusammenhang nicht aus.
Zu den Einwänden des Klägers nahm Prof. Dr. E. unter dem 17.06.02 Stellung. Er wies auf § 20Abs 2 IfSG hin, die Rechtsgrundlage für die Berufung der STIKO. Es handele es sich dabei um eine vom Bundesgesundheitsminister berufene Kommission unabhängiger und ausgewiesener Experten zu den verschiedenen Aspekten des Impfens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellten die Empfehlungen der STIKO den Stand der Kunst zum Thema Impfen in Deutschland dar. Das Nichtempfehlen der FSME-Impfung durch die STIKO hätte zur Folge, dass gelegentlich Menschen nicht notwendigerweise schwer erkrankten und dauerhaft geschädigt würden. Hinsichtlich der vom Kläger geäußerten Zweifel an seiner Qualifikation entgegnete Prof. Dr. E., dass die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen Impfung und einem danach auftretenden unerwünschten Ereignis das Fachgebiet der Infektionsepidemiologie, nicht der Neurologie beträfe.
Es gebe in der Literatur und auch in den Impfempfehlungen aller Fachorganisationen keinen Hinweis darauf, dass Sport, auch in extremen Formen Art oder und Schwere von Impfstoffnebenwirkungen beeinflussen könne. Nach den etablierten wissenschaftlichen Kriterien sei ein Kausalzusammenhang zwischen der Gabe von FSME-Impfstoff und dem Auftreten eines Morbus Parkinson als unwahrscheinlich einzustufen. Bleibe man bei den überprüfbaren Fakten, so sei festzuhalten, dass 1. ein Morbus Parkinson nach heutigem Wissen nicht durch eine Impfung, speziell durch eine FSME Impfung ausgelöst werden könne - auch nicht unter Sportstress, 2. vergleichbare Fälle in der Literatur bisher nicht bekannt geworden seien, auch nicht mit anderen Impfstoffen (bei ca. 30 Millionen Impfdosen pro Jahr allein in Deutschland), 3. gerade bei der hohen Häufigkeit des Morbus Parkinson von einer Koinzidenz und nicht von Kausalität auszugehen sei. Die Ausführungen von Dr. A. fielen nicht in den Bereich der wissenschaftlichen Medizin. Seine Ausführungen seien durch keine wissenschaftliche Arbeit belegt. Die vom Kläger mitgelieferte Kopie zum Thema "Zeckenbiss" zeichne sich durch Unwissenschaftlichkeit und Unwissen aus. Komplikationen nach Impfung seien nach Standesrecht und aktuell nach dem IfSG meldepflichtig, unabhängig davon , ob Kausalität vorliege oder nicht. Prof. Dr. E. hielt an den Feststellungen seines Gutachtens fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.02 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Dagegen hat der Kläger am 02.08.2002 Klage erhoben. Er wiederholt zusammengefasst sein Vorbringen aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren und vertritt die Auffassung , dass die Zusammenhangsfrage durch den Befundbericht von Dr. A. vom 17.05.2001 nachgewiesen sei. Selbst der Gutachter des Beklagten, Prof. Dr. E., erkenne in seinem Gutachten an, dass die FSME-Impfung die Parkinsonsche Erkrankung auslösen könne. Dass der FSME-Impfstoff der Fa. Baxter bedenklich sei, ergebe sich daraus, dass das Unternehmen den FSME-Impfstoff Tico Vac wegen erheblicher neurologischer Nebenwirkungen zurückgezogen habe. Ferner hat der Kläger übersandt ein Schreiben des Schutzverbandes für Impfgeschädigte, wonach dort ähnlich gelagerte Fälle bekannt seien, wie der Kläger ihn schildere; Informationen des Schutzverbandes zur Frühsommer-Meningo-Enzephalitis, FSME, Auszüge aus den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehinderten Recht (AP).
Der Kläger, der seit dem 01.10.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, hat die Klage zunächst auf die Gewährung von Berufsschadensausgleich erweitert, diesen Antrag aber in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt, weil bezüglich dieses Antrags ein mit der Klage anfechtbarer Verwaltungsakt noch nicht ergangen ist.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2002 zu verurteilen, seine Parkinson-Erkrankung als Folge einer FSME-Impfung anzuerkennen und ab März 2001 Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der angefochtenen Entscheidung fest.
Das Gericht hat ein Gutachten von Prof. Dr. F., Chefarzt der Abteilung für
Neurologie der R.-Fachklinik B. eingeholt zu folgenden Beweisfragen: Ob und ggfs.
welche Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung vom
15.10.1997 im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung zurückzuführen sind
und wie hoch ggfs. die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
seit Februar 2001 einzuschätzen ist und. ob die zur Anerkennung der
Gesundheitsstörung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben
ist ,weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen
Wissenschaft Ungewissheit besteht.
In seinem Gutachten vom 10.07.2003 kommt Prof. Dr. F. nach einer Untersuchung des Klägers am 26.11.02 zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Es sei von einem idiopathischen Parkinsonsyndrom auszugehen. Die Ursache der Parkinsonerkrankung sei nicht bekannt. Ein durch FSME-Impfung ausgelöstes Parkinsonsyndrom wäre den symptomatischen bzw. sekundären Parkinson-Syndromen zuzurechnen. Bei sekundären Parkinson-Syndromen seien die motorischen Parkinson-Syndrome in der Regel nicht so ausgeprägt einseitig betont und akzentuierten sich auch mehr im Bereich der unteren Extremitäten. Bei dem Kläger zeige sich die Symptomatik betont im Bereich der rechten oberen Extremität. Parkinson zähle mit etwa 200.000 Erkrankten in Deutschland zu den häufigen neurologischen Krankheitsbildern. Auf der anderen Seite würden FSME-Impfungen relativ häufig durchgeführt. Wenn ein Parkinsonsyndrom als Impfkomplikation möglich sein sollte, wäre zu erwarten, dass sich dies in der klinischen Praxis zeige. Die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs wird von Prof. Dr. F. verneint und zwar nicht, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe. In seiner Stellungnahme zu diesem von ihm für unzulänglich gehaltenen Gutachtens führt der Kläger zusammengefasst aus: Der Zeitablauf zwischen Untersuchung und Gutachtenerstattung sowie die Notwendigkeit der Anmahnung und Androhung eines Ordnungsgeldes durch das Gericht zeige eine Rat- und Entschlusslosigkeit des Gutachters sowie eine Beurteilungsunsicherheit. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und Ausbruch der Beschwerden werde ebenso nicht beachtet wie - die Belastung des Immunsystems durch den Marathonlauf - der Befundbericht von Dr. A. - die Literatur wonach FSME-Impfungen Störungen des zentralen und peripheren Nervensystems hervorrufen können. Prof. F. berufe sich auf fehlende statistisch erfasste ähnliche Fälle. Der Vergleich der Parkinson-Erkrankungen mit der Zahl der FSME- Impfungen gehe fehl. Prof. F. habe sich mit der gesamten Impfproblematik/Impfschäden nicht auseinandergesetzt. Das Gericht hat den Entlassungsbericht der REHA im A.-Gesundheitszentrum D. über eine teilstationäre Behandlung vom 33.11.2003 bis 16.12.2003 beigezogen. Sodann hat es zu den Einwänden des Klägers eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. F. vom 23.02.2004 eingeholt. Prof. Dr. F. ist bei seiner Feststellung geblieben, dass es sich um ein idiopathisches Parkinson-Syndrom handelt, wobei diese Bezeichnung eine symptomatische Ursache ausschließe. Hierzu hat der Kläger die Ansicht vertreten, das Gutachten von Prof. Dr. F. sei untauglich. Im Gutachten werde ausgeführt, der Kläger sei mit dem Impfstoff Tico Vac geimpft worden. Das sei nachweislich falsch. Er sei mit dem Impfstoff Immuno geimpft worden. Dies beweise, dass Prof. F. die Wirkung des Impfstoffs für den Ausbruch der Krankheit nicht näher geprüft habe, sonst wäre der Fehler aufgefallen.
Auf Antrag des Klägers hat das Gericht ein Gutachten nach Lage der Akten gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Dr. G. eingeholt, seit 1993 wissenschaftlicher Angestellter im PEI im Referat für Arzneimittelsicherheit (zuständig für Impfstoffe) und ab Juni 2003 Senior Medical Advisor in Pharmacovigilance, O. GmbH, F. Dr. G. kommt schlussfolgernd zu folgendem Ergebnis: Bei dem Kläger habe vermutlich eine Enzephalitis das später diagnostizierte Parkinsonsyndrom ausgelöst. Als Ursache für diese Enzephalitis erscheine die FSME-Impfung nach den Kriterien der WHO (Weltgesundheitsorganisation) als "möglich". Die Reaktion sei als pathophysiologisch erklärbar zu betrachten und das zeitliche Intervall zur Impfung könne als typisch angesehen werden. Allerdings sei einschränkend anzumerken, dass auch andere Infekte mit Viren oder Bakterien als Auslöser einer immunologisch vermittelten Enzephalitis in Frage kommen könnte. Eine serologische Auschlussdiagnostik im initialen Stadium hätte wertvolle differentialdiagnostische Hinweise liefern können. Dies sei heute nicht mehr möglich. Symptome, die auf eine Infektion hindeuteten, fänden sich aber in der Anamnese des Klägers nicht. Zu diesem Gutachten hat der Beklagte eine gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr. J., Arzt für Mikrobiologie und Kinder- und Jugendmedizin in A., vom 15.06.04 übersandt, die er zum Gegenstand seines Sachvortrags macht. Prof. Dr. J. hat ausgeführt, dass für die von Dr. G. angenommene Kausalkette als Voraussetzung der Parkinson-Krankheit des Klägers eine entstandene Enzephalitis angenommen werde. Dr. G. halte diese für nachgewiesen wegen der Symptome Dysarthrie, verwaschene Sprache und erhöhtes Schlafbedürfnis. Diese Symptome seien nicht geeignet, eine Enzephalitis klinisch wahrscheinlich zu machen.
Die diagnostischen Kriterien lägen bekanntlich im Bereich des gestörten Bewusstseins und des erhöhten Hirndrucks. Derartige Symptome - Bewusstseinsstörungen, Kopfschmerzen, Erbrechen, Krämpfe, Hirnnervenausfälle und ähnliches - finde man an keiner Stelle der Akten. Es müsse bezweifelt werden und sei nach gründlichem Aktenstudium in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Kläger in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung eine Enzephalitis durchgemacht habe.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.07.2004 zu den Ausführungen von Prof. Dr. J. hat Dr. G. erwidert, Prof. J. scheine den tatsächlich verwendeten Impfstoff nicht zu kennen. Ferner fordere er die klassischen Symptome einer viralen oder bakteriellen Meningo-Encephalitis. Ein solches Krankheitsbild habe bei dem Kläger nicht vorgelegen. Die postvakzinale Encephalitis habe mit diesen Infektionen nichts gemein. Die Symptomatik der gestörten Konzentration , der Änderung des Schlaf-Wach-Rhythmus mit insgesamt erhöhter Ermüdbarkeit und auch die Sprachstörung mit Störungen in Wortfindung und Artikulation seien klare Symptome einer zentralnervösen Störung und ergäben insgesamt ein klares Bild im Sinne einer postvakzinal aufgetretenen entzündlichen Reaktion des Gehirns. Der Kläger hat Prof. Dr. J. als befangen abgelehnt. Wie Prof. Dr. E. sei auch er als Impflobbyist anzusehen. Er sei im Vorstand der STIKO gewesen und sei Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirates des A. I. e.V. und schon deswegen nicht in der Lage, eine objektive Stellungnahme zu einem Gutachten abzugeben. Im übrigen sei er Prof. Dr. E. persönlich verbunden und es sei deswegen selbstverständlich, dass er das Gutachten von Prof. Dr. E. nicht hinterfrage. Der Kläger hat ein Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NW) vorgelegt, indem einer Meinung des vom Beklagten gehörten Prof. Dr. J. nicht gefolgt worden sei, weil seine Feststellungen im Widerspruch zu den AP gestanden hätten. Ferner hat der Kläger Veröffentlichungen zur Wirkung von Marathon auf das Immunsystem übersandt ... In seiner ausführlichen ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2004 zum Gutachten des Sachverständigen Dr. G. und dessen ergänzender Stellungnahme vom 14.07.2004, zu der gutachtlichen Stellungnahme von Prof. Dr. J. unter Einbeziehung der Einwände des Klägers bleibt der Sachverständige Prof. Dr. F. bei seiner Beurteilung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der FSME-Impfung am 15.11.1997 und dem in den nachfolgenden Wochen aufgetretenen Parkinson-Syndrom nicht wahrscheinlich gemacht werden könne. Die von Prof. Dr. J. als Voraussetzung geforderten Enzephalitiszeichen mit gestörtem Bewusstsein und erhöhtem Hirndruck hätten beim Kläger nicht vorgelegen und seien als klinisches Korrelat für die von Dr. G. postulierte postvakzinale perivenöse Herdenzephalitis nicht zwingende Voraussetzung. Krankheitsbeginn und Krankheitsverlauf sprächen eindeutig für ein idiopathisches Parkinson-Syndrom. Ein durch die FSME-Impfung ausgelöstes symptomatisches (entzündliches) Parkinson-Syndrom könne nach der Symptomkonstellation und dem Verlauf ausgeschlossen werden. Hierauf hat der Kläger erneut ausführlich die Entwicklung seiner Symptome beschrieben. Sein Immunsystem sei durch den Marathon geschwächt gewesen sei. Gegen drei von sechs Begleitstoffen des Impfserums sei er allergisch. Mit diesem Impfstoff hätte er allein aufgrund seiner Eiweißallergie gar nicht geimpft werden dürfen. Nach der Impfung mit FSME-Immun könnten entzündliche Reaktionen des Gehirns auftreten. Bei Patienten mit Autoimmunerkrankungen könne es durch die Impfung zur Auslösung eines Schubs dieser Erkrankung kommen. Parkinson sei eine Autoimmunerkrankung. Vor allem in der Schweiz seien bei FSME-Immun viele neurologische Kompflikationen gemeldet worden, so dass es zu einer Anwendungsbeschränkung des FSME-IMpfstoffes gekommen sei. Kurze Zeit nach der Impfung sei FSME-Immun ausgetauscht worden gegen FSME-Immun CC. Es gebe ein medikamentös bedingtes Parkinson-Syndrom. In den AP sei Parkinson als Folge nach FSME aufgeführt. Nach einer Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums seien im Zeitraum von 1998 bis 2002 in insgesamt 4 Fällen Impfschäden aufgrund von FSME-Impfungen anerkannt worden u.a. wegen "Hirnstammencephalitis" und "über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Allgemeinerscheinungen nach wiederholter FSME-Impfung. Der Kläger übersandte weitere Arztunterlagen zum Nachweis, dass er zur Zeit der Impfung nicht an Parkinson erkrankt gewesen sei. Nach Veröffentlichungen von Hirte vervielfache sich das Risiko des Auftretens einer Gehirnhautentzündung durch die häufigen Auffrischungsimpfungen.
Das Gericht hat eine Anfrage an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Ordnung gerichtet, ob unter Berücksichtigung der AP ein Morbus Parkinson Folge einer FSME-Impfung sein könne und ob die Anhaltspunkte dem aktuellen sozialmedizinisch wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprächen. Das Ministerium verwies in seinem Antwortschreiben vom 05.10.2002 darauf, dass nicht alle Impfschäden in den AP aufgelistet werden könnten. Es sei ein Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Kläger hat dagegen gehalten, die AP enthielten sehr wohl einen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen FSME und Parkinsonismus und überreicht erneut Veröffentlichungen, die sich mit massiven neurologischen Ausfällen nach einer FSME -Erkrankung befassen. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. F. vom 16.02.06 hat dieser abschließend darauf hingewiesen, dass die Folgerung, Zeckenbiss und FSME-Impfung könnten die gleichen Folgen haben, nicht begründet sei. In seiner ergänzenden Stellungnahme zu den Ausführungen von Prof. Dr. F. vom 28.10.2004 und 16.02.2006 bleibt Dr. G. bei seiner Annahme, dass die plausibelste Ursache der Erkrankung des Klägers in einer ADEM - akute disseminierte Encephalo-Myelitis - zu sehen sei, einer immunologisch vermittelten entzündlichen Reaktion des Gehirns. Hierbei handle es sich um eine seltene akute entzündliche ZNS-Erkrankung, die häufig 1 bis 4 Wochen nach einer Infektion und sehr selten nach Impfungen, aber auch ohne erkennbaren Auslöser auftreten könne. Dr. G. hält ADEM für die plausibelste Hypothese zur Krankheitsentstehung bei dem Kläger.
Der Kläger hält das Gutachten von Prof. Dr. F. für nicht verwertbar. Er gehe von einem falschen Impfstoff aus. Prof. Dr. F., der vom Gericht zum Sachverständigen bestimmt worden sei, habe den Auftrag auf Frau Dr. P. übertragen. Auf Seite 1 des Gutachten werde ausgeführt, "Im Auftrag des Sozialgerichts erstellen wir das nachfolgende neurologische Gutachten." Prof. Dr. F. habe den Kläger am Untersuchungstag eine Stunde gesehen, ihn etwa zehn Minuten untersucht und mit dem Kläger über Parkinson gesprochen. Er habe sich keine Notizen gemacht. Die verspätete Gutachtenerstellung habe Prof. Dr. F. mit der Versetzung der Gutachtenbeiteiligten Frau Dr. P. begründet. Auch diese Stellungnahme sei in der Wir-Form abgefasst. Frau Dr. P. sei Ansprechpartnerin für den Kläger gewesen, habe den Kläger untersucht, das Gutachten erstellt und unterschrieben. Die fachliche Qualifikation von Dr. P. sei nicht bekannt. Das Gutachten sei viele Monate nach der Untersuchung fertig gestellt worden. Es sei zweifelhaft, ob dann noch ein qualifiziertes Urteil abgegeben werden könne. Prof. Dr. F. habe nicht die alleinige Verantwortung für das Gutachten übernommen. Er habe unterschrieben mit dem Zusatz: "Einverstanden aufgrund eigener Urteilsfindung". Das Gutachten sei auch von Dr. P. unterschrieben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid vom 25.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2002 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn diese sind rechtmäßig.
Streitgegenstand des Rechtsstreits ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab März 2001 (Monat der Antragstellung) nach § 60 des am 01.Januar 2001 in Kraft getretenen IfSG. Gemäß § 60 Abs. 1 und 2 IfSG erhält, wer u.a. durch eine (Schutz-) Impfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Für die Impfopferversorgung müssen die schädliche Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung im Form einer unüblichen Impfreaktion und die Schädigungsfolge (ein Dauerleiden) nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich sein (BSG, Urteil vom 19.März 1986, Az.: 9 a RVi 2/84, SozR 3850 § 51 Nr.9). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Primärschädigung sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt es, wenn die Kausalität wahrscheinlich ist (§ 61 Satz 1 IfSG). Wahrscheinlich in diesem Sinne ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, wenn die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (BSG, a.a.O., m.w.N.). Es genügt nicht, dass ein Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann oder nur möglich ist; auch die "gute Möglichkeit" genügt nicht.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, gelten im Impfschadensrecht für die Feststellung von Ursachenzusammenhängen grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie in Fällen des Bundesversorgungsrechts BVG), denn die Aufklärungsschwierigkeiten im Impfschadensrecht entsprechen insoweit typischerweise denen des BVG (BSG SozR 3850 § 52 Nr. 1 m.w.N.). Dies bedeutet: Lässt sich die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht ermitteln, wirkt sich dies zu Lasten des Klägers aus. Das BSG hat ferner entschieden ,dass im Impfschadensrecht bei unaufgeklärtem Zusammenhang zwischen Impfung und dauerndem Gesundheitsschaden keine Beweislastumkehr in Betracht kommt.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Versorgung sind bei dem Kläger nicht erfüllt. Es steht zwar fest, dass er in der Zeit vom 11.05.1989 bis 15.10.1997 insgesamt 5-mal mit dem Impfstoff FSME-Immun geimpft worden ist. Bei diesen Impfungen hat es sich um aktive FSME-Schutzimpfungen gehandelt, die in NRW auch durch das zuständige Ministerium öffentlich empfohlen worden sind. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die Impfung bei dem Kläger einen dauernden Gesundheitsschaden verursacht hat. Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens und sonstigen ärztlichen Stellungnahmen, die sich in den Gerichts- und Verwaltungsakten befinden, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsstörung, seine Parkinson-Erkrankung, nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung mit FSME-Immun zurückführen lässt.
Der Vorwurf des Klägers, der Sachverständige Prof. Dr. F. habe die ihm obliegenden Aufgaben unzulässigerweise delegiert, mit der Folge dass sein Gutachten nicht verwertbar sei, ist nicht begründet. Weder die Durchführung der Untersuchung noch die schriftliche Abfassung des Gutachtens gehören in jedem Fall zu den unverzichtbaren Kernaufgaben, die der Sachverständige zwingend selbst erledigen muss. Soweit sich nicht aus der Eigenart des Gutachtenthemas ergibt, dass für bestimmte Untersuchungen die spezielle Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen benötigt wird, reicht es aus, wenn dieser die von Hilfskräften erhobenen Daten und Befunde nachvollzieht. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass Frau Dr. P. als Stationsärztin der von Prof. Dr. F. geleiteten Abteilung für Neurologie R.-Fachklinik B. qualifiziert war, die erforderlichen Untersuchungen bei dem Kläger durchzuführen. Im übrigen sind Teile der Untersuchungen nach den eigenen Angaben des Klägers von Prof. Dr. F. persönlich durchgeführt worden. Entscheidend ist, dass der Sachverständige die Schlussfolgerungen seines Mitarbeiters überprüft und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 30.01.2006, Az. B 2 U 358/05 B). Dies ist hier geschehen. Im Übrigen hat Prof. Dr. F. die dem Gutachten nachfolgenden Stellungnahmen allein abgegeben. Auch der zeitliche Abstand zwischen der Untersuchung des Klägers und der Abfassung des Gutachtens steht der Verwertung des Gutachtens nicht entgegen. Die hier vorgenommene Beurteilung der Zusammenhangsfrage ist wesentlich auf der Grundlage aktenkundiger Befunde vor der fraglichen Untersuchung erfolgt. Soweit der Kläger schriftsätzlich die Befangenheit der vom Beklagten hinzugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. E. und Prof. Dr. J. rügt, weil diese als Vorsitzender bzw. ehemaliger Vorsitzender der STIKO nachhaltig für die Durchführung von Impfungen einträten und durch enge Beziehungen zur Pharmaindustrie nicht als neutral angesehen werden könnten, ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass ein förmlicher Befangenheitsantrag nur gegen Gerichtspersonen - also auch gegen vom Gericht beauftragte Sachverständige - erhoben werden kann. Um solche Sachverständige handelt es sich hier nicht: Deren Ausführungen sind Bestandteil des Beklagtenvortrags und werden vom Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung als Urkundsbeweis berücksichtigt. Die STIKO ist eine gem. § 20 Abs. 2 IfSG beim Robert-Koch-Institut eingerichtete Kommission, die Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesbehörden berufen. Die Impfempfehlungen der STIKO haben naturgemäß Einfluss auf die Verdienstmöglichkeiten der Pharmaindustrie. Kritiker fordern deshalb bereits seit längerem die vollständige finanzielle Unabhängigkeit der Mitglieder der STIKO von Impfherstellern (Steffen Rabe: Die Ständige Impfkommission (STIKO), 22. April 2007)). Bedenken gegen die Verwertbarkeit gutachtlicher Stellungnahmen von Mitgliedern der STIKO würde die Kammer nur dann haben, wenn diese eine Verbindung zu dem Hersteller des konkret in Rede stehenden Impfstoffs hätten. Dass dies so ist, wird aber auch vom Kläger nicht behauptet. Generell ist bei einem Mitglied der STIKO davon auszugehen, dass es über Kenntnisse auf dem Gebiet von Impfreaktionen verfügt, die es in besonderem Maße qualifizieren, sich in Streitfällen der vorliegenden Art sachverständig zu äußern. Auch die Tatsache, dass Prof. Dr. J. in einem Streitverfahren eine Beurteilung vorgenommen hat, die nicht im Einklang mit den AP steht, macht seine Ausführungen nicht grundsätzlich unverwertbar. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob seine Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der auf Antrag des Klägers beauftragte Sachverständige Dr. G. Kontakte zur Pharmaindustrie unterhält. Nach dessen eigenen Angaben ist er seit Juni 2003 als Senior Medical Advisor in Pharmacovigilance für die O. GmbH in F., die von der Firma Aventis, einem der weltweit führenden Arzneimittelherstellern, gegründet wurde.
In seinem für den Beklagte erstellten Gutachten und einer ergänzenden Stellungnahme hat Prof. Dr. E. er den Morbus (M.) Parkinson als Folge eines Funktionsausfalls der Substantia nigra im Gehirn mit Verminderung dopaminerger Transmitter und einem Überwiegen cholinerger Transmitter beschrieben. Ursache des Funktionsausfalles können Gehirntumore, Stoffwechselstörungen und andere Krankheiten sein. In 70 % der Fälle lässt sich eine Ursache nicht feststellen. Man spricht von einem "idiopathischen M. Parkinson". In der üblichen Literatur zum Impfen und auch nach Durchführung einer computerunterstützten Literturrecherche lässt sich nach den Ausführungen von Prof. Dr. E. kein Fall eines Morbus Parkinson nach FSME- Impfung oder nach Gabe eines anderen Impfstoffes auffinden. Auch nach der vom Kläger eingeholten Auskunft des PEI ist diesem für die Impfstoffüberwachung zuständigen Institut kein Fall bekannt. In dieser Auskunft wird auf "neurologische Schäden" eingegangen, die Folge einer Schädigung peripherer Nerven, nicht aber Folge einer Schädigung des Gehirns sind. Prof. Dr. E. stützt sich auf vom amerikanischen "Insitut of medicine" (IOM) wie auch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aufgestellte wissenschaftliche Kriterien, anhand derer die Frage beantwortet werden könne, ob Kausalität zwischen zwei Ereignissen oder lediglich eine zeitliche Koinzidenz vorliege. Nach den IOM liege eine "theoretische biologische Plausibilät" vor, diese sei aber nicht dokumentiert. Weder für FSME noch für andere Impfstoffe lägen Fallberichte vor oder Fallserien über ein Zusammentreffen zwischen Impfung und Entstehung eines M. Parkinson. Nach den WHO-Kriterien ist der zeitliche Abstand zwischen Impfung und Auftreten eines Morbus Parkinson "theoretisch biologisch plausibel", aber alle anderen Fakten sprechen gegen die Annahme eines Kausalzusammenhangs. Da der M. Parkinson häufig sei, müsse man davon ausgehen, dass bei routinemäßiger Impfung vieler Menschen gelegentlich die beiden Ereignisse koinzident in kurzem zeitlichem Abstand zusammentreffen. Einen Kausalzusammenhang zwischen der Gabe von FSME-Impfstoff und dem Auftreten eines M. Parkinson stuft Prof. Dr. E. nach den dafür etablierten wissenschaftlichen Kriterien als unwahrscheinlich ein.
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. F. bestätigt in seinem Gutachten vom 10.07.2003 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.02.2004 die Feststellungen von Prof. Dr. E.. Nach seinen überzeugenden Ausführungen wäre ein durch FSME-Impfung ausgelöstes Parkinson-Syndrom den symptomatischen bzw. sekundären Parkinson-Syndromen zuzuordnen. Zu diesen zählen medikamenteninduzierte, toxisch induzierte, hypoxisch, metabolisch oder traumatisch ausgelöste Parkinson-Syndrome oder auch Parkinson-Syndrome, die sich bei intrakranieller Raumforderung (Hirntumor) oder Erweiterung der Hirnkammern (Hydrocephalus) ausbilden. Bei den sekundären Parkinson-Syndromen sind nach den Feststellungen von Prof. Dr. F. die motorischen Parkinsonsyndrome in der Regel nicht so ausgeprägt einseitig betont und akzentuieren sich auch mehr im Bereich der unteren Extremitäten. Bei dem Kläger habe sich zu Beginn der Erkrankung und noch heute die Symptomatik betont im Bereich der rechten oberen Extremität gezeigt. Die Beschwerdeäußerungen (erhöhte Muskelanspannung, Schmerzen, Einschränkung der Beweglichkeit, Störungen der feinmotorischen Leistungen, Schreibstörung, Nachziehen des rechten Beines bei den ersten Schritten und ungleichmäßiges Abrollen ) sind aus neurologischer Sicht einem idiopathischen, rechts betonten Parkinson-Syndrom zuzuschreiben. Auch der geklagte vermehrte Speichelfluss, Folge einer Schluckstörung, die Sprechstörungen mit leiser monotoner Sprechweise zählten im Sinn einer Dysarthrophonie zu den charakteristischen Parkinson-Zeichen. Die rasche körperlich Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen zählen zu den psychischen Störungen bei Parkinson-Kranken und können Ausdruck einer beginnenden Depression sein. Einen Kausalzusammenhang zwischen der FSME-Impfung und dem idiopathischen Parkinson-Syndrom vermag Prof. Dr. F. nicht zu belegen.
Die Feststellungen von Prof. Dr. F. konnten durch das auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. G. (29.04.2004) nicht entkräftet werden. Dr. G. legt dar, dass der Impfstoff FSME-Immun, der bei dem Kläger verwendet worden ist, sich heute nicht mehr im Handel befindet. Bei diesem Impfstoff seien zur Virusanzucht und Vermehrung in Maushirnen angezüchtete und in Hühnerembryonalzelle vermehrte Viren verwendet worden. Beim Ernten der Viren mussten die Maushirnzellen zerstört werden. Somit fanden sich Spuren der zerstörten neuronalen Strukturen im Endprodukt wieder. Es sei diskutiert worden, ob diese neuralen Zelltrümmer des Maushirns unter Umständen eine autoimmunologische Reaktion gegen humanes neuronales Gewebe auslösen könnten. Ausgelöst worden sei die Diskussion durch die - verglichen mit anderen Impfstoffen - hohe Zahl von beobachteten neurologischen unerwünschten Nebenwirkungen, die dem PEI berichtet worden seien. Eine abschießende Klärung habe durch im PEI durchgeführte Expertengespräche nicht erreicht werden können. Fazit dieser Gespräche sei gewesen, dass solche Reaktionen nach FSME- Impfung bei disponierten Impflingen durchaus möglich erschienen, im konkreten Einzelfall aber ein Beweis kaum zu erbringen sei., da die "Ausschlussdiagnostik " anderer viraler Ursachen im Einzelfall fast immer lückenhaft sei. Für FSME-Immun stellten allerdings die neurologischen Störungen die größte Gruppe der berichteten postvakzinalen Komplikationen dar. Darunter fänden sich auch postvakzinal beobachtete Encephalitiden, die nach den Kriterien der WHO mit "möglicher Kausalzusammenhang" bewertet wurden. Ein Fallbericht einer peripheren Neuritis nach FSME-Impfung sei allerdings von allen Experten (auch dem Vertreter des Impfstoffherstellers) mit "wahrscheinlich" bewertet worden. Die unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) könnten in zwei Klassen eingeteilt werden. Die sogenannten Typ-B-Reaktionen seien von gänzlich unerwartetem Charakter, dosisunabhängig, relativ selten, aber oft schwer verlaufend und eventuell mit persistierenden Schäden oder letalem Ausgang verbunden. Zu diesen Typ-B-Reaktionen gehörten die meisten vermuteten Impfschädigungen. Auch der Fall des Klägers sei eine Typ-B-Reaktion. Schon die Erfassung solcher Reaktionen als mögliche Arzneimittelwirkungen sei problematisch, da gerade bislang unbekannte Reaktionen, die mit einer gewissen zeitlichen Latenz aufträten, durch die impfenden Ärzte nicht erkannt und damit nicht berichtet würden. So liege es auch im Fall des Klägers. Ein Parkinson-Syndrom als direkte Impffolge sei nicht bekannt. In der wissenschaftlichen Literatur fänden sich nur 3 Fallberichte, in denen über parkinsonartige Bewegungsstörungen berichtet worden sei. Unter der Überschrift "Hypothesenbildung" führt Dr. G. aus, dass der erste Schritt in der Entstehung des beim Kläger vorliegenden Parkinson-Syndroms vermutlich in einer postvakzinalen Enzephalitis zu sehen sei. Es seien im typischen Abstand von etwa zwei Wochen nach der Impfung Symptome einer Enzephalitis aufgetreten (Dysarthrie, verwaschene Sprache, erhöhtes Schlafbedürfnis). Die Schmerzen in der rechten Schulter zur gleichen Zeit lasse an ein peripheres Geschehen im Sinne einer Neuritis denken, wie sie auch schon nach FSME-Impfung beschrieben worden sei. Wichtig für den Verlauf erscheine die Enzephalitis. Hier sei es vermutlich zu Schädigungen im Bereich der sog. Substantia nigra gekommen, die jedoch zunächst noch durch eine erhöhte Dopaminproduktion der verbliebenen Neurone einigermaßen habe kompensiert werden können. Erst als diese Restfunktion durch die permanente funktionelle Überlastung der verbliebenen Zellen schließlich zusammengebrochen sei, sei es zum klinischen Bild des Parkinson-Syndroms gekommen. So erkläre sich auch die lange Zeit, die zur Stellung der Diagnose erforderlich gewesen sei. Jedes Lehrbuch der Neurologie beschreibe als eine der weniger bekannten Ursachen für das Parkinson-Syndrom den Zustand nach einer überstandenen Enzephalitis jedweder Genese. Zusammenfassend stellte Dr. G. fest, dass sich bei dem Kläger etwa zwei Wochen nach der FSME-Impfung vermutlich als Auslöser ein enzephalitisches Geschehen abgespielt habe. Das Zeitintervall für eine Impfreaktion sei plausibel. Allerdings sei einschränkend zu bemerken, dass auch andere Infekte mit Viren oder Bakterien als Auslöser einer immunologisch vermittelten Enzephalitis in Frage kommen. Eine umfassende serologische Ausschlussdiagnostik im initialen Stadium hätte wertvolle dfferenzialdiagnostische Hinweise liefern können. Hinweise, die auf eine Infektion hindeuteten, fänden sich aber in der Anamnese des Klägers nicht. Dr. G. kommt zu der Schlussfolgerung, dass vermutlich eine Enzephalitis das später diagnostizierte Parkinson-Syndrom ausgelöst habe. Als Ursache für diese Enzephalitis erscheine die FSME-Impfung nach den Kriterien der WHO als möglich. Wegen der plausiblen Kausalkette von Ereignissen und dem Fehlen von Anzeichen alternativer Ursachen (etwa unspezifische Infektzeichen kurz nach der Impfung) hält er den Zusammenhang für durchaus "wahrscheinlich".
Mit diesen Feststellungen lässt sich die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen der FMSE-Impfung und der beim Kläger vorliegenden Parkinson-Erkrankung nicht begründen. Den Ausführungen von Dr. G. ist nicht zu entnehmen, dass mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Als unmittelbare Folge der Impfung sieht auch Dr. G. die Parkinson-Erkrankung des Klägers nicht. Er geht von der Kausalkette Impfung - Enzephalitis - Parkinson-Syndrom aus. Die Verursachung der Enzephalitis durch die Impfung bezeichnet er nach den Kriterien der WHO aber lediglich als "möglich" und er "vermutet" lediglich, dass eine Enzephalitis die Parkinson-Erkrankung ausgelöst habe. Unabhängig davon, ob überhaupt vom Auftreten einer Enzephalits in zeitlichem Abstand von zwei Wochen nach der Impfung ausgegangen werden kann, räumt auch Dr. G. ein, dass genauso gut auch andere Infekte als Auslöser einer immunologisch vermittelten Enzephalitis in Frage kommen.
Bereits die Enzephalitis-Diagnose kann nach Auffassung von Prof. Dr. J. (gutachterliche Stellungnahme vom 15.06.2004) keinen Bestand haben. Die von Dr. G. aufgeführten Symptome seien nicht geeignet, eine Enzephalitis klinisch wahrscheinlich zu machen. Die diagnostischen Kriterien einer Enzephalitis lägen bekanntlich im Bereich des gestörten Bewusstseins und des erhöhten Hirndrucks, Derartige Symptome - Bewusstseinsstörungen, Kopfschmerzen, Erbrechen, Krämpfe, Hirnnervenausfälle u.a.- finde man an keiner Stelle der Akten. Es sei in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Kläger im zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung eine Enzephalitis durchgemacht habe. Damit entfalle auch die Hypothese einer impfbedingten Parkinsonerkrankung.
Dr. G. kritisiert in seiner Stellungnahme vom 14.07.2004 zu Recht, dass Prof. Dr. J. die klassischen Symptome einer viralen oder bakteriellen Meningo-Enzephalitis fordere. Die postvakzinale Enzephalitis habe mit diesen Infektionen nichts gemein. Diese Erkrankung komme durch eine pathologische Immunreaktion zustande und werde auch als perivenöse Herdencephalitis bezeichnet. Die Symptomatik sei eher vergleichbar mit dem Schubbeginn bei einer multiplen Sklerose. Die Symptomatik der gestörten Konzentration, der Änderung des Schlaf-Wachrhythmus mit insgesamt erhöhter Ermüdbarkeit und auch die Sprachstörung mit Störungen in Wortfindung und Artikulation seien für ihn klare Symptome einer zentralnervösen Störung und ergäben insgesamt ein klares Bild im Sinne einer postvakzinal aufgetretenen entzündlichen Reaktion des Gehirns.
Prof. Dr. F. stimmt in seiner Stellungnahme vom 28.10.04 Dr. G. zu, dass die von Prof. Dr. J. geforderten Symptome "gestörtes Bewusstsein und erhöhter Hirndruck" nicht für die von Dr. G. postulierte postvakzinale immunvermittelte Herdenzephaltis gelte. Im Ergebnis stimmt er jedoch mit Prof. Dr. J. mit überzeugender Begründung darin überein, dass sich für eine postvakzinal aufgetretene Enzephalitis keine ausreichenden Hinweise finden. In der ergänzenden Stellungnahme von Dr. G. vom 14.07.2004 führe dieser neben den vom Kläger angegebenen Konzentrationsstörungen auch "Wortfindungsstörungen" auf. Dafür ist in der Beschwerdeliste des Klägers und auch in den Vorgutachten kein Hinweis zu finden. Eine Wortfindungsstörung unterscheidet sich nach Prof. Dr. F. von der Artikulationsstörung und zählt zu den aphasischen Störungen, die auf eine Schädigung eines Sprachzentrums bzw. dessen Verbindungen hinweist. Während sich die übrigen von Dr. G. genannten Symptome problemlos einem idiopathischen Parkinson-Syndrom zuordnen lassen und nicht als klinisches Korrelat einer Enzephalitis gewertet werden müssen, ist eine Wortfindungsstörung kein Symptom einer Parkinson-Krankheit. In der von ihm und Dr. P. durchgeführten gutachterlichen Untersuchung sei auch kein Hinweis für eine Aphasie gefunden worden. Prof. Dr. F. geht demzufolge davon aus, dass Dr. G. "Störungen in Wortfindung" nicht im Sinne einer definierten neuropsychologischen d.h. aphasischen Störung verstanden haben möchte. Ein durch FSME-Impfung ausgelöstes symptomatisches (entzündliches) Parkinson-Syndrom ist demzufolge auszuschießen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.11.2006 wendet Dr. G. zwar ein, dass entgegen der Auffassung von Prof. Dr. F. zwei Wochen nach der Impfung kein typisches Anfangsstadium einer idiopathischen Parkinson-Krankheit vorgelegen habe. Dagegen spreche das Fehlen des (typischen) Ruhetremors und das schlechte Ansprechen der Erkrankung auf L-Dopa. Dieser Einwand wird durch die Stellungnahme von Prof. Dr. J. vom 10.01.2007 überzeugend ausgeräumt. Er verweist auf die Ausführungen von Prof. Dr. F. zur Therapie von L-Dopa, die keinen Aufschluss darüber zulassen, dass ein schlechtes Ansprechen auf L-Dopa, welches dem Kläger zur Behandlung der Parkinson-Krankheit verordnet wurde, das Vorliegen eines idiopathischen Parkinson-Syndroms ausschließt. Prof. Dr. J. legt überzeugend dar, dass es falsch ist, das Symptom "Tremor" als Voraussetzung der Diagnose "idiopathisches Parkinson-Syndrom" bei jedem Patienten zu verlangen. In der einschlägigen Literatur wird betont, dass ein Tremor nur in ca.. 70% der Fälle (Kunze, Praxis der Neurologie, Thieme Verlag, Stuttgart-New York 1999) bzw. bei 25% der Patienten fehlt (Hufschmidt/Lücking, Neurologie compact - Leitlinien für Klinik und Praxis, Thieme Verlag, Stuttgart-New York 2003).
Auch die weiteren Einwände des Klägers sind nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und der Parkinson-Erkrankung herzustellen. Die ursprünglich irrige Annahme von Prof. Dr. F., es sei der Impfstoff Tico Vac verwendet worden, ist für die Beantwortung der Zusammenhangsfrage als unbeachtlich zu betrachten. Tico Vac hat, das ergibt sich aus den vom Kläger selbst überreichten Unterlagen, den Impfstoff FSME-Immun abgelöst. Tico Vac ist vom Markt genommen worden, weil bezüglich dieses Mittels insbesondere bei Kindern in stärkerem Maße als bei FSME-Immun Impfreaktionen gemeldet worden sind. Die Verwechslung von Prof. Dr. F. mag darauf zurückzuführen sein, dass der Kläger in seinen Ausführungen selbst einmal die Verwendung von Tico Vac angegeben hatte. Der Irrtum ist deswegen nicht relevant, weil Prof. Dr. F. überzeugend das Vorliegen eines idiopathischen M.Parkison dargelegt hat Prof. Dr. F. schließt des Weiteren mit schlüssiger Begründung aus, dass die Belastung des Immunsystems durch den Marathonlauf - wie der Kläger dies annehme - einen auslösenden Charakter habe. Diese Auffassung wird von Prof. Dr. J. in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 15.06.2004 geteilt. Der Kläger sei zur Zeit des Marathonlaufs gut trainiert gewesen. Sportler in einem guten Trainingszustand wiesen im Vergleich zu untrainierten Gleichaltrigen hinsichtlich ihres Immunsystems eindeutige Vorzüge auf. Sportler, auch Leistungssportler würden regelmäßig geimpft. Es seien ihm keine Befunde bekannt, die nach Impfungen dieser Personengruppe eine abweichende Immunreaktion - schwächer oder stärker als der Durchschnitt - beschrieben. Ergänzend hierzu führt Prof. Dr. F. in seiner Stellungnahme vom 28.10.2004 aus, es sei vorstellbar, dass eine durch den Marathonlauf veränderte Abwehrfunktion einen grippalen Infekt begünstigt haben oder auch für eine verstärkte postvakzinale Allgemeinreaktion nach der letzten Impfung verantwortlich gewesen sein könnte. In beiden Fällen könne sich eine Verstärkung bzw. Demaskierung schon vorbestehender subklinischer Parkinson-Symptome beim idiopathischen Parkinsonsyndrom entwickeln. Nach seinen Ausführungen ist das neuropathologische Substrat des idiopathischen Parkinson-Syndroms der Zellunterganng in der Substantia nigra im Mittelhirn. Ehe die ersten Zeichen von Parkinson auftreten, müssen 50-60% der verantwortlichen Neurone untergegangen sein. Nach histologischen und bildgebenden Untersuchungen geht man heute davon aus, dass der Degenerationsprozess bis zum Stadium der ersten klinischen Zeichen 7 Jahre dauert. Wenn sich 1997 die ersten Zeichen für ein idiopathisches Parkinsonsyndrom gezeigt haben, sei er neuropathologisch schon seit 1990 an der Parkinson-Krankheit erkrankt gewesen. Eine vom Kläger angegeben Allergie spielt nach den Ausführungen von Prof. Dr. F. keine wesentliche Rolle für die gutachterliche Feststellung. Auch Prof. Dr. J. sieht in der von Dr. A. durchgeführten Testung an Akkupunkturpunkten, die signifikante Reaktionen mit Palladium, Formaldehyd und FSME aufwiesen, keine Rückschlussmöglichkeit auf einen Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Parkinson-Erkrankung. Sowohl die diagnostischen als auch die homöopathischen Behandlungsmethoden sind nach seinen Ausführungen als nicht evidenzvaluiert anzusehen und entziehen sich einer wissenschaftlich-gutachtlichen Beurteilung. Zu den vom Kläger zahlreich aufgeführten Fällen, in denen im zeitlichen Zusammenhang mit einer FSME-Impfung neurologische Krankheitszeichen aufgetreten sind, hat Prof. Dr. J. darauf hingewiesen, dass es sich bei 12 der Impflinge um Funktionsstörungen peripherer Nerven handelt, wie sie aus der Impfliteratur bekannt sind (vgl. auch AP 2005, Seite 199: FSME-Schutzimpfung, Impfsschäden: extrem selten periphere Nervenschäden). Drei Impflinge sind als Enzephalitis, fünf Impflinge als Multiple Sklerose bzw., MS-Schub beschreiben. Diese Zusammenstellung erlaubt aber auch die Feststellung, dass sich unter den vermeintlichen FSME-Impffolgen kein Fall von Parkinson-Krankheit finde. Die weiteren vom Kläger angeführten neurologischen Störungen nach Auftreten einer FSME sind ebenfalls nicht geeignet, den Zusammenhang zwischen der Impfung und der Parkinson-Erkrankung im Sinne der Kausalitätstheorie wahrscheinlich zu machen, denn - hierauf weist Prof. Dr. F. in seiner Stellungnahme vom 16.02.2006 hin - die Folgerung, dass Zeckenbiss und FSME-Impfung die gleichen Folgen haben können, ist unbegründet.
Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parkinson-Erkrankung wahrscheinlich auf die FSME-Impfung zurückzuführen ist.
Auch eine Kann-Versorgung gem. § 61 Satz 2 IfSG kommt nicht in Betracht, denn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs ist nach dem Gutachten von Prof. Dr. F. nicht nur deshalb nicht gegeben, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.