Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.

Die Klägerin zu 1. , ist die alleinerziehende Mutter des Klägers zu 2. . Beide beziehen in Bedarfsgemeinschaft seit 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Beklagten, im hier maßgeblichen Zeitraum zunächst aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 6.11.2004 für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2005. Im Juni 2005 wurde der Beklagten aufgrund einer Mitteilung der Klägerin sowie anschließender Nachfrage bei ihrer Krankenkasse bekannt, dass sich die Klägerin im Zusammenhang mit einer Bandscheibenerkrankung vom 4.4.2005 bis zum 25.4.2005 einer stationären Rehabilitationsbehandlung unterzogen hatte, anschließend vom 9.5.2005 bis zum 17.5.2005 stationär im Krankenhaus war und schließlich vom 17.5.2005 bis 11.6.2005 an einer stationären Anschlussheilbehandlung teilnahm. Mit Änderungsbescheiden vom 1.7.2005 bewilligte die Beklagte die den Klägern zustehenden Leistungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.11.2005 und nahm dabei für die Monate April bis Juni 2005 eine Kürzung der Regelleistung für die Klägerin um 35% für die Zeiten des stationären Aufenthalts (unter Ausschluss der Aufnahme- und Entlassungstage) vor. Die sich danach errechnende Überzahlung in Höhe von 209,73 € wurde zurückgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 1.7.2005 ("Aufhebungs- und Erstattungsbescheid") wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 5.4.2005 an in entsprechender Höhe teilweise aufgehoben und die Erstattung des Überzahlungsbetrages geltend gemacht.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.7.2005 Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Kürzung der Regelleistung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass während ihrer stationären Aufenthalte zwar nicht sie selbst im Haushalt gelebt, aber eine Familienpflegerin den Sohn versorgt und auf Kosten der Klägerin mit dem Sohn gemeinsam gegessen habe. Sie habe daher auch während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit für die Kosten von zwei Personen im Haushalt aufkommen müssen. Sie legte eine Bescheinigung des Kreisverbandes X des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) vom 6.7.2005 vor, in der die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten von Familienpflegerin und Kind bestätigt und dies als aus pädagogischer Sicht unumgänglich bezeichnet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6.3.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, in der Regelleistung seien ca. 35% als Bedarf für Nahrung und Getränke veranschlagt. Dieser Bedarf sei für die Klägerin in der Zeit ihrer stationären Unterbringung nicht angefallen. Die Familienpflegerin sei keine Leistungsempfängerin nach dem SGB II. Der auf die Klägerin bezogene Verpflegungsanteil der Regelleistung könne nicht auf diese Person übertragen werden.

Dagegen erhoben die Kläger am 31.3.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg.

Die Kläger wiederholen und vertiefen zum einen das Vorbringen aus dem Widerspruchs-verfahren. Sie tragen weiter vor, tatsächlich sei aufgrund der Besuche des Klägers in den Kliniken bei der Klägerin ein höherer Bedarf entstanden, der auch nicht zu Gunsten der Kläger berücksichtigt werde. Die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung sei schließlich deshalb nicht zulässig, da die Klägerin nicht habe wissen können, dass die Beklagte stationäre Aufenthalte für leistungsrelevant und damit mitteilungspflichtig hält.

Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 1.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2006 aufzuheben und die Änderungsbescheide der Beklagten vom 1.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2006 insoweit abzuändern, wie darin von der der Klägerin zustehenden Regelleistung ein Abzug in Höhe von 35% vorgenommen wird sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Juni 2005 unter Berücksichtigung der Regelleistung in voller Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerfrei. Bei den Aufwendungen für die Verpflegung der Familienhelferin handele es sich sinngemäß um Zuzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei der Bemessung der Regelleistung berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe bei Antragstellung angegeben, nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht zu sein und Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Deshalb sei auch die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung gerechtfertigt.

Die die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 61706-BG-0000245, 1 Bd.) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az.: S 9 AS 1557/06, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Rechtmäßigkeit des den bindend gewordenen Bewilligungsbescheid vom 6.11.2004 teilweise aufhebenden und eine Erstattungsforderung festsetzenden Bescheides vom 1.7.2005 ist nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu beurteilen, denn die Beklagte geht davon aus, dass durch die stationären Aufenthalte der Klägerin nach Erlass des Bewilligungsbescheides eine wesentliche Änderung in den für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. Abs. 1 Satz 1 a. a. O.). In diesem Sinne wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie rechtserheblich ist. Vorausgesetzt wird also eine Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, Rnr. 13 m. w. N.). Vorliegend wäre diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Klägerin wegen ihrer stationären Aufenthalte in den betroffenen Zeiträumen objektiv geringere Leistungen zugestanden hätten als mit Bescheid vom 6.11.2004 bewilligt. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Entsprechend ist für die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide (welche zugleich die Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2005 enthielten) sowie für die Höhe des Anspruchs der Kläger in der Zeit bis einschließlich Juni 2005 entscheidend, in welcher Höhe der Klägerin unter Berücksichtigung der stationären Aufenthalte Leistungen nach dem SGB II objektiv zustanden. Insoweit kommt nach Überzeugung der Kammer eine Kürzung der Regelleistung ebenfalls nicht in Betracht.

Gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die wie die Klägerin allein erziehend sind, in den alten Bundesländern 345 €. Diese Norm bestimmt abschließend die vom Gesetzgeber pauschalierte Höhe der Regelleistung. Ein Abzug hiervon kann entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der anderweitigen Deckung eines bei der Festsetzung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfs - hier: Nahrung und Getränke - gerechtfertigt werden (ebenso bereits SG Detmold, Beschl. v. 10.1.2006, Az: S 9 AS 237/05 ER, veröff. im Internet unter www.tacheles-sozialhilfe.de > Entscheidungsdatenbank).

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die abweichende Festsetzung der Regelleistung bei anderweitiger Bedarfsdeckung existiert im SGB II nicht. Der Wortlaut des Gesetzes spricht mithin gegen die Möglichkeit einer Regelleistungskürzung in derartigen Fällen. Anders verhält es sich im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), vgl. §§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, was gesetzessystematisch dafür spricht, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Regelsatzkürzung auch im SGB II erforderlich wäre (ebenso wie § 7 Abs. 4 SGB II, wonach stationäre Unterbringungen von mehr als sechs Monaten zum kompletten Leistungsausschluss nach dem SGB II führen). Die fehlende Regelung einer abweichenden Festlegung der Regelleistung im SGB II und der dadurch bedingte Unterschied zum SGB XII beruhen nicht etwa auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke (welche eventuell eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder des darin enthaltenen Rechtsgedankens ermöglichen würde), sondern entsprechen dem Willen des Gesetzgebers, wie die am 1.8.2006 in Kraft getretene Ergänzung des § 3 Abs. 3 SGB II zeigt (Satz 1, 2. Hs., S. 2: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."). Mit ihr wollte der Gesetzgeber offensichtlich klarstellend auf hiervon abweichende Auslegungen in Rechtsprechung und Kommentarliteratur reagieren. Die abweichende Festlegung von der Regelleistung umfasster Bedarfe außerhalb vom SGB II ausdrücklich geregelter Fälle widerspräche weiter dem bei der Schaffung dieses Gesetzes von Anfang an verfolgten gesetz-geberischen Konzept. Die Pauschalierung der Leistungen für die bei der Festlegung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfe gehört zu den zentralen Grundentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des SGB II (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 46). Anders als die Leistungen nach dem SGB XII sind die Leistungen nach dem SGB II nicht konkret bedarfsdeckend, sondern lediglich bedarfsorientiert ausgestaltet (a. a. O., S. 56). Dem korrespondiert der in Abkehr zum bis zum 31.12.2004 geltenden Sozialhilferecht verwirklichte weitgehende Verzicht auf einmalige Leistungen. Je pauschaler eine Leistung aber ausgestaltet ist, desto höher ist naturgemäß das Risiko, dass im Einzelfall entweder ein tatsächlich höherer Regelbedarf nicht gedeckt wird oder ein tatsächlich niedrigerer Bedarf zu einer Überdeckung beim Leistungsempfänger führt. Dies hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Interesse der Rechtssicherheit, zur Reduzierung des Arbeitsaufwands der in diesem Bereich anfallenden Massenverwaltung sowie für das Ziel, den Leistungsempfängern die eigenverantwortliche und einfache Ermittlung ihrer jeweiligen Bedarfe zu ermöglichen, bewusst in Kauf genommen (a. a. O., S. 46). Ebensowenig wie sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf einen dauerhaft höheren Bedarf (außerhalb der anerkannten Mehrbedarfsfälle) berufen kann, kann sich die Beklagte auf einen tatsächlich niedrigeren Bedarf zur Rechtfertigung einer Kürzung der Regelleistung berufen. Somit sprechen auch historische und teleologische Gesichtspunkte gegen die Rechtsauffassung der Beklagten. Schließlich erscheint eine Regelsatzkürzung bei stationären Aufenthalten unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Bedarfsdeckung auch nicht sachgerecht. Würde man in diesen Fällen eine zum Nachteil des Leistungsempfängers abweichende Festlegung der Regelleistung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulassen, müsste es umgekehrt dem Leistungsempfänger erlaubt werden, einen durch den stationären Aufenthalt verursachten höheren tatsächlichen Bedarf mit leistungserhöhender Wirkung geltend zu machen, z. B. für höhere Telekommunikationskosten (Telefonate nach Hause), Fahrtkosten für Besuche von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (z. B. hier des minderjährigen Kindes) oder - wie vorliegend - Mehraufwendungen durch den Einsatz einer Haushaltshilfe. Auch wäre kein sachlicher Grund ersichtlich, die Regelleistung nicht auch in anderen Fällen doppelter Bedarfsdeckung zu kürzen bzw. wenn ein von der Regelleistung umfasster Bedarf tatsächlich nicht vorhanden ist; so käme etwa eine Absenkung um den für Zeitungen, Zeitschriften und Bücher vorgesehenen Anteil in Gemeinden mit kostenfreien öffentlichen Bibliotheken oder bei Analphabeten in Betracht. Es liegt auf der Hand, dass dies das gesetzgeberische Konzept der Pauschalierung sowie die damit angestrebte Verwaltungsvereinfachung und Stärkung der Eigenverantwortung der Leistungsempfänger ad absurdum führen würde.

Die Regelsatzkürzung wird auch nicht durch § 9 Abs. 1 SGB II gerechtfertigt. Danach ist zwar nur hilfebedürftig, wer u. a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere z. B. Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Auf den ersten Blick legt diese Vorschrift eine Berücksichtigung der von der Krankenversicherung finanzierten Verpflegung in den stationären Einrichtungen bei der Ermittlung der Leistungshöhe nahe. § 9 Abs. 1 SGB II definiert jedoch lediglich allgemein den Begriff der Hilfebedürftigkeit und normiert insbesondere den Nachrang der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende gegenüber der Selbsthilfe und der Hilfe Anderer (vgl. Radüge in: jurisPK-SGB II, § 9, Rnr. 13). Ob, in welchem Umfang und auf welche Weise Leistungen Dritter - auch anderer Sozialleistungsträger - konkret anspruchsausschließend oder -mindernd wirken, bestimmen dagegen speziellere Vorschriften, insbesondere §§ 19 Satz 2, 9 Abs. 2-5, 11 und 12 SGB II (letztere ggf. i. V. m. der nach § 13 SGB II ergangenen Alg-II-Verordnung). Würde § 9 Abs. 1 SGB II darüber hinausgehende Leistungskürzungen ermöglichen, wären die genannten Spezialvorschriften überflüssig.

Bei der während der stationären Aufenthalte genossenen Verpflegung handelt es sich schließlich auch nicht um zu berücksichtigendes Einkommen i. S. von § 11 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind als Einkommen zwar alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit der Folge, dass grundsätzlich auch Sachleistungen wie freie Verpflegung Einkommen darstellen können. Beim Geldeswert muss es sich jedoch um einen Marktwert handeln, d. h. die Sachleistung muss jederzeit in Geld tauschbar sein (Brühl, in: LPK-SGB II, § 11, Rnr. 11 f. und in LPK-SGB XII, § 82, Rnr. 34; Hasske, in: Estelmann, SGB II, § 11, Rnr. 18; Söhngen in: jurisPK-SGB II, § 11, Rnr. 27). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut der Norm ("Geldeswert"). Es würde andernfalls auch an der bereits vom BVerwG zum Einkommensbegriff im Sozialhilferecht entwickelten bedarfsbezogenen Verwendungsmöglichkeit fehlen, welche allein die Versagung der Sozialleistung sachlich rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999, Az.: 5 C 16-98 = NJW 1999, 3210). Weiter würde eine Berücksichtigung nicht marktfähiger Sachleistungen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Forderung und Förderung der Hilfebedürftigen durch eigenverantwortliche Verteilung der pauschalierten Leistungen auf ihre Bedarfe widersprechen; soweit ein Hilfebedürftiger nicht marktfähige Sachleistungen einnimmt wäre er gleichsam gezwungen, diese mit die Regelleistung vermindernder Wirkung zu verbrauchen und daran gehindert, den abgezogenen Teil der Regelleistung für von ihm eigenverantwortlich bestimmte andere Zwecke einzusetzen. Dies erscheint schließlich auch nicht billig, da typischerweise im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten - die in aller Regel krankheitsbedingt sind - in der Regelleistung nicht hinreichend berücksichtigte Mehrbedarfe auftreten oder höhere Sparleistungen hierfür erforderlich werden, etwa für Telefon-, Besuchs- oder Kinderbetreuungskosten wie hier, aber auch u. a. für gestiegenen Körperpflege- und Wäschebedarf (z. B. für neue Nachtwäsche für das Krankenhaus oder Neuanschaffungen wegen Gewichtsverlust) sowie erhöhte Gesundheitskosten (z. B. nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattete Eigenanteile, Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapeuten, Hilfsmittel, Heilmittel, bauliche Veränderungen usw.).

An der erforderlichen Tauschbarkeit in Geld fehlt es bei in stationären Einrichtungen erbrachter Verpflegung. Nimmt ein Patient diese Leistung ganz oder teilweise nicht ab, führt dies weder bei ihm noch bei seiner Krankenkasse zu einem geldwerten Vorteil. Es existiert für derartige Verpflegungsleistungen auch kein Markt.

Im übrigen ist die Beklagte ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei während des stationären Aufenthalts bezogenen Sachleistungen nicht um Einkommen i. S. von § 11 SGB II handelt. Dies ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide sowie der Tatsache, dass der Kürzungsbetrag nach dem bei der gesetzgeberischen Festsetzung der Regelleistung zugrundegelegten Verpflegungsanteil bestimmt wurde und nicht etwa - wie es bei der Annahme von Einkommen geboten gewesen wäre - nach § 2 Abs. 4 AlgII-V in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung i. V. m. der Sachbezugsverordnung. Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat zunächst derartige Sachleistungen nicht als Einkommen gewertet. Sowohl in ihren fachlichen Hinweisen zu § 9 SGB II als auch in der Wissensdatenbank der BA wurde dies anfangs ausdrücklich verneint, seinerzeit offenbar mit dem Ziel, die Absetzung von Aufwendungen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3-5 SGB II zu vermeiden (die entsprechenden Internetseiten wurden inzwischen gelöscht bzw. geändert, werden aber im Internet zitiert unter: <http://www.tacheles-sozialhilfe.de>/aktuelles/2006/zulaessigkeit_regelleistungs-kuerzungen-2.aspx. Mittlerweile wird in der Wissensdatenbank der BA eine zugunsten der Leistungsempfänger differenzierende Berechnung befürwortet: Nr. 10037 zu § 9 SGB II unter http://wdbfi.sgb-2.de/).

Nach all dem ist die von der Beklagten vorgenommene Regelleistungskürzung wegen der stationären Aufenthalte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.