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Ausgabe 5/2009Juli/September vom 06.09.2009Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Karen Schillings, Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, leider können wir aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls derzeit die Zeitschrift nur in begrenztem Umfang veröffentlichen. Wir bitten um Nachsicht. Ihr Team von uwendler.de und vom Sozialmedizinischen Verlag. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Team von Sozialrecht Online und www.uwendler.de . |
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Streitwert bei Auskunftsklagen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 168/09 B - Beschluss vom 15.04.2009 Für die Streitwertfestsetzung bei Auskunftsklagen gilt Folgendes: Lässt sich bei einer Auskunftsklage der wirtschaftliche Wert für den Kläger nicht hinreichend sicher bestimmen, so ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Klägers an dem Auskunftsanspruch maßgebend. Dieses Interesse kann zwar im Einzelfall so groß sein wie der Leistungsanspruch. Im Allgemeinen aber ist er niedriger anzusetzen. Rechtsprechung und Literatur vertreten überwiegend die Ansicht, dass bei einer Auskunftsklage im Regelfall ein Betrag von 25 % des mutmaßlichen Zahlungsanspruchs angemessen ist. <<< nach oben >>> Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung Bayerisches Landessozialgericht - L 16 B 1095/08 R ER - Urteil vom 06.05.2009 Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung unter Einbeziehung eines Anordnungsgrundes erforderlich. Bei der Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Entscheidend ist, ob es bei einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. <<< nach oben >>> Rechtmäßigkeit eines Bescheides wegen fehlender Mitwirkung Bayerisches Landessozialgericht - L 14 R 172/08 - Urteil vom 14.05.2009 Gem. § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Der Hinweis darf sich daher, wie vom BSG bereits entschieden wurde, nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken. Er muss vielmehr anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 und 2 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Ein Rentenablehnungsbescheid, der auf fehlende Mitwirkung gestützt wird, enthält keine Entscheidung über die materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und wirkt nur bis zur Nachholung der Mitwirkung. Dies ist im Verfügungssatz des Bescheids auszusprechen. Grund hierfür ist das unterschiedliche Ausmaß der Bestandskraft. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nämlich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur. <<< nach oben >>> Berufskrankheiten-Verordnung - Fünf neu Berufskrankheitentatbestände Der Bundesrat hat in der 858. Sitzung am 15.05.2009 der 2. VO zur Änderung der BKV gemäß Art 80 Abs. 2 GG zugestimmt (BGBl I S. 1273 vom 11. Juni 2009 in Kraft am 01.07.2009). Es werden fünf Berufskrankheitentatbestände in Anlage 1 teils neu bezeichnet, teils neu aufgenommen: - Nr. Außerdem wird für die Berufskrankheit „Bergmannsbronchitis“ die
rückwirkende Anerkennung zugelassen, auch wenn die Erkrankung vor dem
bisher festgesetzten Stichtag 1. Januar 1993 eingetreten ist. Zur
Berechnung der Verursachungswahrscheinlichkeit in Prozent bei der
Berufskrankheit Nummer 4114 wird die Anlage 2 angefügt. <<< nach oben >>>
Erstausstattung der Wohnung Bundessozialgericht - B 14 AS 64/07 R - Urteil vom 19.09.2008 Eine Waschmaschine ist als Erstausstattung i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass nur ein einzelner Gegenstand begehrt wird. Der Anspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist nicht notwendig auf eine komplette Ausstattung ausgerichtet, sondern kann sich auch auf Einzelgegenstände beziehen. <<< nach oben >>>
Löns / Herold - Tews Der Richterkommentar zum SGB II orientiert sich vom Aufbau her am Gesetzestext. Umfaßt sind bereits die Neuerungen durch
Der Schwerpunkt liegt hier – anders als bei anderen Kommentaren - in der Quellenangabe von Literatur und Gesetzesquellen. Statt sich in der mittlerweile schier unüberschaubaren Rechtsprechung zu verzetteln, geht es hier um die "Wurzeln". Was war der Hintergrund für eine Vorschrift? Was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht (eine Frage, die man sich öfter - nur mit anderer Betonung - stellen möchte)? So findet sich in jedem behandelten Paragraphen neben der Wertung durch die Autoren auch die Darstellung anderer Ansichten und die Herkunft, z. B. BT – Drucks. Hervorzuheben sind die Berechnungsbeispiele, die einen Grundfall darstellen und alle möglichen Fallabwandlungen durchrechnen, z. B. zu § 24. Einziges Manko: Es könnten mehr Berechnungsbeispiele vorhanden sein. <<< nach oben >>> Edtbauer / Kievel Erschienen ist das Buch in der vom Verlag C. FH. Beck herausgegebenen Reihe "Soziale Arbeit in Studium und Praxis" als kombiniertes Lehr- und Lernbuch. Es besteht aus 5 Teilen (Einleitung und erster Überblick, SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB XII - Sozialhilfe, Rechtswege und Rechtsbehelfe, Fälle und Lösungen), die jeweils wiederum in größere Abschnitte unterteilt sind; z. B. SGB II: A. Grundsätze, B. Leistungen zur Eingliederung und zur Sicherung des Lebensunterhalts, C. Einkommensberücksichtigung und Vermögenseinsatz, D. Gemeinschaften, E. Sonderfälle und Sanktionen, F. Heranziehung Unterhaltsverpflichteter Es ist ein Lehrbuch und sehr praxisnah, - weniger für Rechtsanwälte geschrieben, als für Mitarbeiter in Sozialämtern und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege. Dementsprechend liegt hier der Schwerpunkt auf der täglichen Arbeit und weniger auf juristischen Grundlagen. Dem SGB XII ist daher größerer Raum gewidmet als dem SGB II; was in der gerichtlichen Praxis genau umgekehrt sein dürfte. Die jeweiligen Zuständigkeiten (örtl. / überörtl.) werden genauestens "auseinandergepflückt". Ein Lehrbuch ist es auch schon allein wegen des 5. Teiles "Fälle und Lösungen": Dem Studierenden werden typische Fälle aus dem Beratungsalltag vorgestellt. Anhand der dazu gestellten Frage ("Welche Ansprüche hat X? Berechnen Sie den Bedarf von Familie Y" usw.) kann er sein Wissen überprüfen, denn die (umfangreiche) Lösung findet sich dann einige Seiten weiter. Daß Rechtsweg und Rechtsbehelfen verschwindend wenig Raum gewidmet ist, gleichsam als "notwendiges Übel", fällt deshalb nicht weiter in's Gewicht. Diese Themen kann man auch an anderer Stelle nachlesen. Nicht aber eine so gründliche Auseinandersetzung mit den Materien SGB II / XII. Aus diesem Grund ist das Buch jedem Berater zu empfehlen. <<< nach oben >>> Plagemann (Hrsg.) Das "Handbuch" (mit 1583 Seiten sollte der Verlag über einen anderen Titel nachdenken) ist innerhalb kurzer Zeit in der dritten Auflage erschienen. Obwohl noch recht "jung" auf dem überschaubaren Markt der sozialrechtlichen Literatur, ist es bereits ein Klassiker und Vorreiter seiner Sparte: Allumfassend im Sozialrecht. Inhaltlich erstreckt sich der Bogen vom materiellen Recht (alle Gesetzbücher des Sozialgesetzbuches sowie Nebengesetze wie z. B. BKKG, BEEG, VfG – KOV) bis zum Verfahrensrecht, sowohl Verwaltungsrecht (materiell und formell), als auch Recht des gerichtlichen Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutz'. Über den Aufbau ließe sich streiten: das Hin- und Herspringen zwischen formellem und materiellen Recht wäre ein Wehrmutstropfen, wenn es sich um ein Lesebuch handelte. Genau das ist es aber nicht. Der Herausgeber hat von der ersten Auflage betont, es sei ein Arbeitsbuch, gemacht für den täglichen Gebrauch. Anhand des umfangreichen Stichwortverzeichnisses am Ende des Buches (48 Seiten Sachverzeichnis!!!!) findet jeder Benutzer die noch so entlegenste Verästelung). Unter der Prämisse "für den tägl. Gebrauch" schneiden die Verfasser in den einzelnen Kapiteln vornehmlich Brennpunkte an. Abgerundet werden diese durch Praxistipps, Arbeitshilfen, Checklisten und Formulierungsvorschläge. Fazit: Das Handbuch berücksichtigt – soweit möglich – alle Neuerungen; ist auch in dieser Auflage ergänzt worden, z. B. um Künstlersozialversicherung, Betriebsprüfung, Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Elterngeld. Drucktechnisch ist es jetzt besonders benutzerfreundlich, da eine Inhaltsangabe bereits im Einband gedruckt ist. Diese kann man neben das Buch legen und sich so das ständige Suchen und "Rumblättern" in dem nicht gerade leichtgewichtigen Buch ersparen. Immer eine "sichere Sache" und deshalb immer eine Kaufempfehlung. Rechtsanwältin Marianne Schörnig <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im November 2009! |
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