Teil A: 1. Schädigungsfolgen
- Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht
jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem
Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem
entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist.
- Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad
der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen.
- Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom
Gesundheitszustand, die keinen GdS bedingen (z. B. funktionell
bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen).
Anmerkung