- Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung -
Zum 01.01.2009 ist die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 in Kraft getreten. Diese ersetzt die bisher für die Feststellung des Ausmaßes der nach dem Bundesversorgungsgesetz auszugleichenden Schädigungsfolgen und des Grades der Behinderung anzuwendenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)".
Die Versorgungsmedizin Verordnung vom 10.12.2008 ist fortgeschrieben worden durch die Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 01.03.2010, die Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 14.07.2010, die Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 17.12.2010, die Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 28.10.2011 sowie die Fünfte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 11.10.2012.
Inhalt der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung ist nunmehr:
Teil C: Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht
Die nicht bzw. nicht mehr in den VMG enthaltenen Hinweise, Unterlagen pp zum Schwerbehindertenrecht bzw. zum Sozialen Entschädigungsrecht - z.B. zu weiteren Merkzeichen, Kausalitätsbeurteilungen -, die aber dennoch zum überwiegenden Teil zumindest Gültigkeit als antizipiertes Sachverständigengutachten haben und auch ansonsten beachtenswerte Hinweise - insbesondere zum Gang der Untersuchung pp - enthalten :
Das Recht der
Sozialen Entschädigung
- Handbuch zum Sozialen Entschädigungsrecht / Ein Überblick über die einzelnen Entschädigungsregelungen -
Zur weiteren Übersicht: Inhaltsverzeichnis
Kommentierung: 2/2017 - Stand: November 2017