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Vorbemerkung

 

Zum 01.01.2009 ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in Kraft getreten.

Bisher wurde das Ausmaß der nach dem Bundesversorgungsgesetz auszugleichenden Schädigungsfolgen und des Grades der Behinderung nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (AHP) festgestellt. Die AHP wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage von Beschlüssen und Empfehlungen des bisherigen ärztlichen "Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegeben.

Die Rechtsprechung hatte allerdings wiederholt beanstandet, dass es keine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für diese AHP gebe. Die nun verabschiedete Verordnung setzt die Vorgaben der Rechtsprechung um. Nunmehr enthalten die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" - Anlage zu § 2 der VersMedV vom 10.12.2008 - (VMG) die zugrundezulegenden Bewertungsvorgaben.

Dabei sind insbesondere die in den AHP niedergelegten Vorgaben zur Bestimmung des Grades der Behinderung (GdB) und des Grades der Schädigungsfolgen (GdS, früher MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit) nahezu vollständig übernommen worden, so dass auch weiter noch auf die AHP zurückgegriffen werden kann. Als PDF-Dokument kann der Text der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) derzeit beim BMAS (http://www.bmas.de/) heruntergeladen werden.

Entfallen in den VMG sind:

  • die Nrn. 1 - 15 AHP (Durchführung der Begutachtung)
  • die Nr. 33 AHP (Gesundheitliche Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und 34 (Gesundheitliche Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse)
  • die Wiedergabe von Rechtsgrundlagen (Nr. 27 und 35 AHP)
  • die Nrn. 53 - 143 AHP(Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern). 

Gerade bei Letzterem ist die Begründung (Bundesrat Drucksache 767/08) von Bedeutung: Die Nrn. 53 bis 143 der Ausgabe 2008 der AHP behalten auch nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zumindest Gültigkeit als antizipiertes Sachverständigengutachten. Dies entbindet allerdings nicht von der Prüfung, ob die dort aufgeführten Wertungsvorgaben noch dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.

An vielen Stellen der VMG fehlen nunmehr auch die erläuternden Zusätze z.B. zu einzelnen Krankheitsbildern, da die VMG keinen Lehrbuchcharakter haben sollen. Diese Zusätze werden in den von anhaltspunkte.de veröffentlichen Anmerkungen zu den VMG weiter fortgeführt, sofern sie nicht schon von Anfang an überflüssig waren (z.B. die pauschale Bemerkung in den AHP, dass außergewöhnliche psychische Beeinträchtigungen ggf. zusätzlich zu berücksichtigen sind). Gleichermaßen werden auch weitgehend inhaltslose - da eine Begründung nicht enthaltende - Beschlüsse des Sachverständigenbeirats aufgeführt, um der Gefahr zu begegnen, dass eine im Einzelfall sinnvolle Diskussion durch den Hinweis auf solche Beschlüsse zu unterbinden versucht wird.        

§§ 3, 4 VersMedV bestimmt, dass der "Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin " (Beirat) das BMAS in versorgungsärztlichen Angelegenheiten beraten und die Fortentwicklung der VMG nach dem jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft vorbereiten soll. Der Beirat besteht aus 17 vom BMAS auf vier Jahre berufenen Mitgliedern, darunter je acht versorgungmedizinisch und acht wissenschaftlich besonders qualifizierte Ärzte sowie ein Arzt aus dem versorgungsärztlich-gutachtlichen Bereich der Bundeswehr. Der Beirat kann zu seinen nichtöffentlichen Beratungen externe ärztliche Sachverständige sowie sachkundige ärztliche Vertreter von Behindertenverbänden hinzuziehen. Sie sind ebenso wie die Beiratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet, so dass die Kritik an mangelnder Transparenz der VMG weiteraufrecht zu erhalten ist. Bereits zur Zeit der Geltung der AHP hat sich das BMAS allenfalls unzureichend an die Vorgaben in Nr. 3 AHP - "Die Beschlüsse der Tagungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats (Sektion Versorgungsmedizin), die sich auf die Anhaltspunkte beziehen (diese ändern, ergänzen oder erläutern) werden veröffentlicht (Bundesarbeitsblatt, Internet, BMAS, Rundschreiben)" - gehalten, in dem es sein Ermessen restriktiv ausgeübt, Beratungsergebnisse - wenn überhaupt - nur gekürzt wiedergegeben, die Veröffentlichungen - so denn überhaupt - nicht regelmäßig aktualisiert und vor 2002 erarbeitete Beratungsergebnisse nicht veröffentlicht hat.

Die VMG werden - im Ergebnis das Konzept der AHP fortsetzend - durch Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung fortgeschrieben. Die tragenden Gründe der Änderungen werden nun auch in einer amtlichen Begründung veröffentlicht; nicht bekanntgegeben werden weiterhin z.B. anstehende Änderungsüberlegungen, die Erörterungsergebnisse von Beurteilungsproblematiken oder gar die Gründe für die Ablehnung von Änderungsanregungen. Die Handhabung ist mithin weiterhin restriktiv und der Sache der behinderten Menschen wenig förderlich.

 

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Die weiteren Einzelheiten zu der >Einführung der VMG sind der Bundesrats-Drucksache 767/08 zu entnehmen:

A. Allgemeiner Teil

Das Ausmaß einer nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auszugleichenden Schädigungsfolge wurde bisher nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" -AHP - festgestellt. Die AHP wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf der Grundlage von Beschlüssen und Empfehlungen des bisherigen Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim BMAS herausgegeben. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den AHP um antizipierte Sachverständigengutachten. Ihre Beachtlichkeit ergibt sich zum einen daraus, dass sie eine dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz entsprechende Rechtsanwendung gewährleisten und zum anderen daraus, dass sie ein geeignetes und auf jahrzehntelanger Erfahrung der Verwaltung und der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge darstellen.
Allerdings hat die Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht, Bundessozialgericht) wiederholt gerügt, dass die AHP nicht demokratisch legitimiert sind. Weder für die AHP selbst noch für die Organisation, das Verfahren und die Zusammensetzung des beratenden Expertengremiums gab es bislang eine Rechtsgrundlage im Sinne eines materiellen Gesetzes. Die AHP wirken daher nur normähnlich.

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) wurde § 30 Absatz 17 BVG eingefügt und damit die geforderte Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die nunmehr durch eine Rechtsverordnung zu konkretisieren ist. Diese Verordnung setzt die Vorgaben der Rechtsprechung um, ohne dass die in den AHP niedergelegten Grundsätze und Kriterien inhaltlich geändert werden. Vielmehr wird an die seit Jahren bewährten Bewertungsgrundsätze und Verfahrensabläufe angeknüpft. Dadurch ist gewährleistet, dass gegenüber dem bisherigen Feststellungsverfahren keine Schlechterstellung möglich ist. Die Anlage zur Verordnung entspricht weitgehend den AHP Ausgabe 2008.
Nach § 69 SGB IX gelten die Maßstäbe auch für die Feststellung des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind.

Darüber hinaus werden in der Verordnung die Bildung, die Regularien und die Aufgaben des neuen Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin (Beirat) im Einzelnen geregelt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die Vorschrift bestimmt Sinn und Zweck der Verordnung.

Zu § 2

Die konkreten Ausführungen zur künftig rechtsverbindlichen Beschreibung und Definition der in § 30 Abs. 17 BVG und in § 1 dieser Verordnung genannten Grundsätze und Kriterien werden in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu dieser Verordnung zusammengefasst. Die Anlage entspricht - lediglich redaktionell angepasst - den in der Ausgabe 2008 der AHP niedergelegten Texten und Tabellen mit den unten genannten Ausnahmen. Dadurch soll zum einen die von den Gerichten und Ländern gewünschte Kontinuität bis zur Konstitution des gemäß dieser Verordnung zu berufenden Beirats und zum anderen die Einheitlichkeit und Qualität der versorgungsärztlichen Begutachtung gewahrt bleiben.

Die Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" umfasst die vom bisherigen Beirat gefassten und veröffentlichten Beschlüsse und Empfehlungen und spiegelt somit den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Stand der Versorgungsmedizin wider. Konkret handelt es sich dabei um
- Grundsätze zur versorgungsmedizinischen Bewertung von Schädigungsfolgen,
- Grundsätze zur Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) sowie um Kriterien zur Ermittlung eines Gesamt-GdS,
- die Übernahme der "GdS/GdB-Tabelle",
- Grundsätze für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 BVG,
- Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG.

Die Kapitel eins bis fünfzehn der Ausgabe 2008 der AHP waren entbehrlich, da dort nur allgemeine Grundsätze zur Durchführung einer sozialmedizinischen Begutachtung innerhalb des Verwaltungsverfahrens beschrieben wurden.

Herausgenommen wurden die Kapitel 33 und 34, da hierzu für eine Regelung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Rechtsgrundlage besteht. Rechtsgrundlagen aus anderen Rechtsgebieten sind in einer Verordnung des Bundesministeriums nicht zu wiederholen, weshalb Kapitel 27 und 35 entfallen.

Der Abschnitt "Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern" (AHP 53 - 143) war als Arbeitshilfe für Versorgungsärzte gedacht. Es handelt sich jedoch um medizinisches Lehrbuchwissen, das nicht durch ein Bundesministerium verordnet werden kann. Soweit die Kannversorgung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes betroffen ist, bleibt das Rundschreiben des BMA vom 12. Dezember 1996 - Az. VI 5 - 55470 - 2 wirksam. Zudem behalten die Nr. 53 bis Nr. 143 der Ausgabe 2008 der AHP auch nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Gültigkeit als antizipiertes Sachverständigengutachten.

Um weiterhin eine einheitliche Anwendung des wissenschaftlich allgemein anerkannten Lehrbuchwissens zu gewährleisten, sollte durch die Länder - mit Unterstützung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - eine Arbeitsgemeinschaft der leitenden Ärztinnen und Ärzte der Versorgungsverwaltung gebildet werden.

Im Übrigen wird sichergestellt, dass eine Fortentwicklung und Anpassung dieser Grundsätze ausschließlich aus medizinisch-wissenschaftlichen Gründen erfolgt. Änderungen der Anlage zur Verordnung erfolgen ausschließlich durch eine Änderungsverordnung.

Zu §§ 3 und 4

Diese Vorschriften beschreiben die Bildung, die üblichen Regularien und die Aufgaben des neuen Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin. Die Anzahl der Beiratsmitglieder wird vergleichbar mit dem amtierenden Beirat auf siebzehn festgelegt, um eine effektive und ergebnisorientierte Arbeitssituation zu gewährleisten.

Während der Beirat bisher aus erfahrenen Versorgungsärzten und -ärztinnen bestand, deren Fachwissen vorwiegend auf Erfahrung in der Anwendung der AHP beruht, wird der neue Sachverständigenbeirat zur Hälfte von wissenschaftlich besonders ausgewiesenen Fachärzten und -ärztinnen aus Hochschule und Kliniken gebildet. Dies ist dringend erforderlich, um insbesondere bei der grundlegenden Überarbeitung der AHP kontinuierlich und zeitnah den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen zu können. Die weiteren Mitglieder sind versorgungsmedizinisch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Dadurch wird die Berücksichtigung einer sachgerechten und praxisnahen Gestaltung und Anwendung gewährleistet.

Aus dem gleichen Grund wird auch das bisher erprobte Verfahren der Fortentwicklung beibehalten: Änderungsvorschläge von Bürgerinnen und Bürgern, von Verbänden, von Gutachterinnen und Gutachtern sowie Vorschläge aus den Ländern und aus der Wissenschaft werden dem Beirat vorgelegt, der bei Bedarf andere Sachverständige hinzuzieht oder Arbeitsgruppen bildet.

Es hat sich bewährt, zu speziellen Themen das Fachwissen der Verbände mit einzubeziehen. Daher wird in § 3 Abs. 3 bestimmt, dass durch Beschluss des Beirats sachkundige ärztliche Vertreter der Verbände zu einzelnen Beiratssitzungen eingeladen werden können. Bei der Vielzahl der im Beirat zu behandelnden Themen ist so eine effektive Beteiligung der Verbände möglich.

Generell ist hervorzuheben, dass der neue Beirat - wie bisher - unabhängig, weisungsfrei und unparteiisch seine Tätigkeit auszuüben hat. Für eine sachorientierte Arbeit des Beirats sind die Nichtöffentlichkeit der Beratungen und die Pflicht zur Verschwiegenheit unerlässlich.

Zu § 5

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Die ab 01.01.2009 geltende Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412) lautet:

Auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung.

§ 2
Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze"

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung *) als deren Bestandteil festgelegt. Die Anlage wird auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt.

*) Die Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.

§ 3
Beirat

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein unabhängiger "Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin" (Beirat) gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten berät und die Fortentwicklung der Anlage entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und versorgungsmedizinischer Erfordernisse vorbereitet.

(2) Der Beirat hat 17 Mitglieder, und zwar
1. acht versorgungsmedizinisch besonders qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte,
2. eine Ärztin oder einen Arzt aus dem versorgungsärztlich-gutachtlichen Bereich der Bundeswehr,
3. acht wissenschaftlich besonders qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte versorgungsmedizinisch relevanter Fachgebiete.

(3) Zu den Beratungen des Beirats können externe ärztliche Sachverständige sowie sachkundige ärztliche Vertreter von Behindertenverbänden hinzugezogen werden. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden.

(4) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederwahl ist möglich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, Beiratsmitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen abzuberufen. Ein Beiratsmitglied kann jederzeit seine Abberufung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Nach Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Neuberufung für den restlichen Zeitraum der Berufungsperiode. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte den Vorsitz und die Stellvertretung. Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches zu den Sitzungen einlädt und im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Tagesordnung festlegt.

(5) Die Beratungen des Beirats sind nicht öffentlich. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder des Beirats unterliegen keinerlei Weisungen, üben ihre Tätigkeit unabhängig und unparteilich aus und sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt auch für die in Absatz 3 genannten Personen.

§ 4
Beschlüsse

Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern erforderlich.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

Wendler in Schillings / Wendler 05/2016