Teil A: 3. Gesamt-GdS
- Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar
Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch
alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen
Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für
die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die
Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen zueinander.
- Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen
Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller
sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit
Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste
GdS-Werte angegeben sind.
- Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten
Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit
hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen
der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder
20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung
insgesamt gerecht zu werden.
- Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der
ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die
Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander
unterschiedlich sein können:
aa) Die Auswirkungen der einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und
damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens
betreffen.
bb) Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf
eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der
Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder
Organen - also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden
Nieren oder beiden Augen - vorliegen.
cc) Die Auswirkungen von
Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
dd) Die Auswirkungen einer
Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende
Gesundheitsstörung nicht verstärkt.
ee) Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige
Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung
der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu
einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht,
wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander
bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Anmerkung