Teil A: 7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
- Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen
oder der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte
Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder
voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS
wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung ist auch
gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere
Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht (z. B. Pflegezulage)
oder für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt
werden oder entfallen sind.
- Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist auch bei
gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig,
weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung
der Verhältnisse darstellt.
- Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei
einer Zunahme des Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen, ob die
Weiterentwicklung noch Folge einer Schädigung ist. Auch bei
gleichbleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche Änderung
der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die
schädigungsbedingte Störung, die dem Erscheinungsbild zunächst
zugrunde lag, gebessert oder ganz zurückgebildet hat, das
Leidensbild jedoch aufgrund neuer Ursachen bestehen geblieben
ist ("Verschiebung der Wesensgrundlage").
Anmerkung