Teil B: 1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
- Die nachstehend genannten GdS sind Anhaltswerte. Es ist
unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen,
geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu
berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den
Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung.
- Bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht
aufgeführt sind, ist der GdS in Analogie zu vergleichbaren
Gesundheitsstörungen zu beurteilen.
- Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen
innerer Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei
denen dies in der Tabelle vorgegeben ist. Dazu gehören vor allen
bösartige Geschwulstkrankheiten. Für die häufigsten und
wichtigsten solcher Krankheiten sind im Folgenden Anhaltswerte
für den GdS angegeben. Sie sind auf den Zustand nach operativer
oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der
Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der
Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der Tabelle
vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der
Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch
Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen
werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen
Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte
GdS bezieht den regelhaft verbleibenden Organ- oder
Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder
Begleiterscheinungen der Behandlung - z. B. lang dauernde
schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind zu
berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten malignen
Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung - in der Regel bis zum
Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung - ist
in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder
Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdS von wenigstens 50
bedingt, im allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im
Frühstadium ein GdS von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in
höheren Stadien ein GdS von 80 angemessen. Bedingen der
verbliebene Körperschaden oder die Therapiefolgen einen GdS von
50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung
anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
- Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein
Abwarten einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das
Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der
Brustdrüse (intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei
denen wegen klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o. g.
Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet
ist.
Anmerkung