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Teil B:   13. Männliche Geschlechtsorgane

 

13.1 Verlust des Penis 50
Teilverlust des Penis  
  Teilverlust der Eichel 10
  Verlust der Eichel 20
  Sonst 30 - 40
Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit nach Entfernung im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0  
bei Teilverlust des Penis 50
  bei Verlust des Penis 60
        mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa 80
  nach Entfernung in höheren Stadien 90 - 100

13.2
Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden
0

Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger Schwund beider Hoden
 
  in höherem Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt) 10
  sonst je nach Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch Substitution 20 - 30
        vor Abschluss der körperlichen Entwicklung 20 - 40
Verlust oder Schwund eines Nebenhodens 0
Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi)  
  in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch 20
  Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung 20

Anmerkung
 

13.3
Hydrozele (sog. Wasserbruch)
0 - 10
Varikozele (sog. Krampfaderbruch) 0 - 10

13.4
Nach Entfernung eines malignen Hodentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
 
  nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 50
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren  
  nach Entfernung eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw.T3 N0 M0 50
  nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 60
  in höheren Stadien 80

Anmerkung
 

13.5 Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie
 
  ohne wesentliche Miktionsstörung 0 - 10
  mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen 20

Prostataadenom
 
  Der GdS richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion.  

13.6
Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
 
  nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1) 50

Anmerkung
 

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
 
  nach Entfernung in den Stadien T1a  N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0 50
  nach Entfernung in höheren Stadien wenigstens 80

Maligner Prostatatumor
 
  ohne Notwendigkeit einer Behandlung 50
  auf Dauer hormonbehandelt wenigstens 60

Anmerkung