Versorgungsmedizinsche Grundsätze 


Teil B:   16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

 

Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.

Anmerkung
 

16.1
Verlust der Milz
 
  bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres 20
  danach oder bei späterem Verlust 10

Anmerkung
 

16.2 Hodgkin-Krankheit
 
  im Stadium I bis IIIA  
  bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand 60 - 100
  nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) 50
  im Stadium IIIB und IV  
  bis zum Ende der Intensiv-Therapie 100
  nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) 60

16.3 Non-Hodgkin-Lymphome
 

16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
 
  mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz) 30 - 40
  mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) 50 - 70
  mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z.B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung) 80 - 100

Anmerkung
 

Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
 
  nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) 50

Anmerkung
 

16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
 
  bis zum Ende der Intensiv-Therapie 100
  nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) 80

16.4 Plasmozytom (Myelom)
 
  mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz) 30 - 40
  mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) 50 - 70
  mit starken Auswirkungen (z.B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung) 80 - 100

16.5
Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien
 
  Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.  

16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv
 
  Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS 10 - 20
  Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission beträgt der GdS 30 - 40
  Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS 50 - 80
  In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS
 100

16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie
  Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40
  Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie. Der GdS beträgt  50 - 80
  In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100

16.5.3 Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)
  Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10 - 20
  Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30 - 40
  Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdS 50 - 70
  Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) beträgt der GdS 80 -100

16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom
  Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50

16.5.5 Polycythaemia vera
  Bei Behandlungsbedürftigkeit  
  - mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10
  - mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 - 40
  Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.  

16.5.6 Essentielle Thrombozythämie
  Bei Behandlungsbedürftigkeit  
  - mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10
  - mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 - 40
  Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.  

16.5.7
Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.

Anmerkung (zu Nr. 16.5 mit Unterpunkten)

16.6 Akute Leukämien
 
  Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100
  Nach dem ersten Jahr
- bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100,
- bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).
 
  Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung- und kognitiver Funktionen) zu bewerten.  

Anmerkung
 

16.7 Myelodysplastische Syndrome
 
  mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen) 10 - 20
  mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen) 30 - 40
  mit stärkeren Auswirkungen, (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen) 50 - 80
  mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation) 100

Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose
 
  Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.  

16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation
 
  Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.  
  Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) 100
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.  

Anmerkung
 

16.9 Anämien
 
Symptomatische Anämien (z.B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige Anämien) sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.

Therapierefraktäre Anämien (z.B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)

 
  mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen) 0 - 10
  mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen) 20 - 40
  mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit) 50 - 70

16.10 Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung)
 
  leichte Form
mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5%
20
  mittelschwere Form - mit 1-5% AHG  
  mit seltenen Blutungen 30 - 40
  mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen 50 - 80
  schwere Form - mit weniger als 1% AHG 80 - 100

Sonstige Blutungsleiden
 
  ohne wesentliche Auswirkungen 10
  mit mäßigen Auswirkungen 20 - 40
  mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen) 50 - 70
  mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen) 80 - 100
Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z.B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdS  mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann - analog den sonstigen Blutungsleiden - in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.

Anmerkung
 

16.11
Immundefekte
 
Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z.B. Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte, septische Granulomatose)  
  ohne klinische Symptomatik 0
  trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen 20 - 40
  trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr) 50
  Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.  

Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)
 
  HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik 10
  HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik  
        geringe Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom [LAS]) 30 - 40
        stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei AIDS-related complex [ARC]) 50 - 80
        schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild) 100

Anmerkung