Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für
die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe
maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des
Blickfeldes zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass zur
Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur
Ergebnisse der manuellkinetischen Perimetrie entsprechend der Marke
Goldmann III/4e verwertet werden dürfen. Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu
achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt. |
||
4.1 Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle |
40 | |
4.2 Linsenverlust Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse |
||
Linsenverlust eines Auges | ||
Sehschärfe 0,4 und mehr | 10 | |
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 | 20 | |
Sehschärfe weniger als 0,1 | 25 - 30 | |
Linsenverlust beider Augen | ||
Beträgt der sich aus der Sehschärfe
für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen. Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund. Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20. Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe. |
||
Anmerkung |
||
4.3 Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen. MdE-Tabelle der Doc |
||
* An die Stelle der mit * gekennzeichneten Werte tritt nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 30 BVG ein GdB-Grad von 30. Anmerkung |
||
wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss | 30 | |
bei Doppelbildern nur
in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem
Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden
Schema von Haase und Steinhorst: |
||
bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder | 10 | |
Einschränkungen der Sehschärfe (z.B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. | ||
Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem |
||
Verschluss des Auges | 30 | |
sonst | 10 - 20 | |
Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln |
||
einseitig | 0 - 10 | |
beidseitig | 10 - 20 | |
Anmerkung | ||
4.5 Gesichtsfeldausfälle |
||
Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle | ||
Homonyme Hemianopsie | 40 | |
Bitemporale Hemianopsie | 30 | |
Binasale Hemianopsie | ||
bei beidäugigem Sehen | 10 | |
bei Verlust des beidäugigen Sehens | 30 | |
Homonymer Quadrant oben | 20 | |
Homonymer Quadrant unten | 30 | |
Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften | 60 | |
Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges | ||
nasal | 60 | |
temporal | 70 | |
Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen. | ||
Gesichtsfeldeinengungen |
||
Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges | ||
auf 10° Abstand vom Zentrum | 10 | |
auf 5° Abstand vom Zentrum | 25 | |
Allseitige Einengung binokular | ||
auf 50° Abstand vom Zentrum | 10 | |
auf 30° Abstand vom Zentrum | 30 | |
auf 10° Abstand vom Zentrum | 70 | |
auf 5° Abstand vom Zentrum | 100 | |
Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges | ||
auf 50° Abstand vom Zentrum | 40 | |
auf 30° Abstand vom Zentrum | 60 | |
auf 10° Abstand vom Zentrum | 90 | |
auf 5° Abstand vom Zentrum | 100 | |
Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokular | ||
mindestens 1/3 ausgefallene Fläche | 20 | |
mindestens 2/3 ausgefallene Fläche | 50 | |
Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten. | ||
Anmerkung | ||
4.6 Ausfall des Farbensinns |
0 | |
Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens | 0 - 10 | |
4.7 Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen. |
||
4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit |
||
bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung) | 50 | |
sonst wenigstens | 80 | |
Anmerkung |