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Teil B:   4. Sehorgan

 

Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.

Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu prüfen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (z.B. bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten und Methoden zu prüfen, die den Richtlinien der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben.

Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der manuellkinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet werden dürfen. Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.

Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die "MdETabelle der DOG".

Anmerkung


4.1 Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle
40

4.2 Linsenverlust
Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse
 
Linsenverlust eines Auges  
  Sehschärfe 0,4 und mehr 10
  Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 20
  Sehschärfe weniger als 0,1 25 - 30
Linsenverlust beider Augen  
  Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.

Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.

Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.

Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe.
 

Anmerkung

4.3
Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen.

MdE-Tabelle der Doc

MdE-Tablle der DOG

* An die Stelle der mit * gekennzeichneten Werte tritt nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 30 BVG ein GdB-Grad von 30.


Anmerkung

 
4.4
Augenmuskellähmungen, Strabismus

  wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss 30
bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst:
  Schema von Haase pp  
  bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder 10
  Einschränkungen der Sehschärfe (z.B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.  

Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem
 
  Verschluss des Auges 30
  sonst 10 - 20

Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln
 
  einseitig 0 - 10
  beidseitig 10 - 20
Anmerkung  

4.5 Gesichtsfeldausfälle
 
  Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle  
        Homonyme Hemianopsie 40
        Bitemporale Hemianopsie 30
  Binasale Hemianopsie  
        bei beidäugigem Sehen 10
        bei Verlust des beidäugigen Sehens 30
        Homonymer Quadrant oben 20
        Homonymer Quadrant unten 30
        Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften 60
  Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges  
        nasal 60
        temporal 70
  Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen.  

Gesichtsfeldeinengungen
 
  Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges  
        auf 10° Abstand vom Zentrum 10
        auf 5° Abstand vom Zentrum 25
        Allseitige Einengung binokular  
        auf 50° Abstand vom Zentrum 10
        auf 30° Abstand vom Zentrum 30
        auf 10° Abstand vom Zentrum 70
        auf 5° Abstand vom Zentrum 100
  Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges  
        auf 50° Abstand vom Zentrum 40
        auf 30° Abstand vom Zentrum 60
        auf 10° Abstand vom Zentrum 90
        auf 5° Abstand vom Zentrum 100
  Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokular  
        mindestens 1/3 ausgefallene Fläche 20
        mindestens 2/3 ausgefallene Fläche 50
  Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten.  
Anmerkung  

4.6 Ausfall des Farbensinns
0
Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens 0 - 10

4.7 Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.
 

4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
 
  bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung) 50
  sonst wenigstens 80

Anmerkung