Nr. 104 AHP 2008 - Verlust oder Schädigung von Zähnen durch
Gewalteinwirkung
Als Schädigungsfolge muss angesehen werden
- der sofortige Verlust von Zähnen oder Zahnteilen durch
geeignete Gewalteinwirkung,
- der spätere Verlust von durch Gewalteinwirkung beschädigten
Zähnen,
- der Verlust von Zähnen, die durch längeres Schienentragen
geschädigt sind, wenn dies als Heilmaßnahme einer
Schädigungsfolge notwendig war.
Bei weiterein Zahnverlust ist zu prüfen, ob Ersatzstücke,
Verschlussplatten oder Kieferfunktionsstörungen hierfür eine
wesentliche Bedingung sind.