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Nr. 104 AHP 2008 - Verlust oder Schädigung von Zähnen durch Gewalteinwirkung

 

Als Schädigungsfolge muss angesehen werden

  1. der sofortige Verlust von Zähnen oder Zahnteilen durch geeignete Gewalteinwirkung,
  2. der spätere Verlust von durch Gewalteinwirkung beschädigten Zähnen,
  3. der Verlust von Zähnen, die durch längeres Schienentragen geschädigt sind, wenn dies als Heilmaßnahme einer Schädigungsfolge notwendig war.

Bei weiterein Zahnverlust ist zu prüfen, ob Ersatzstücke, Verschlussplatten oder Kieferfunktionsstörungen hierfür eine wesentliche Bedingung sind.