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Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit  - Nr. 28 AHP 2008

 

Der im § 33 b EStG (siehe Nummer 27) verwendete Begriff "dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" ist nach der Rechtsprechung nicht eng auszulegen und bezieht sich auf die Einbuße der Fähigkeit, sich körperlich - insbesondere von Ort zu Ort - zu bewegen. Eine solche Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn diese auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruht, der für sich allein noch keinen GdB/MdE-Grad von wenigstens 25 ausmacht, und ein GdB von 30 oder 40 erst durch das Zusammentreffen mit weiteren Behinderungen zustandekommt.

Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann in besonderen Fällen auch bei inneren Krankheiten, die bei gewöhnlicher Belastung zu einer Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führen (beispielsweise bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB/MdE-Grad von 30), oder bei Schäden an den Sinnesorganen (beispielsweise bereits bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30) vorliegen.

 

Typische Berufskrankheit - Nr. 29 AHP

 

Die aus § 33 b EStG (siehe Nummer 27) sich ergebende Frage nach der typischen Berufskrankheit ist - abgesehen von der Voraussetzung eines GdB/MdE-Grades von mindestens 25, aber unter 50 - nur relevant, wenn der behinderte Mensch nicht Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Eine typische Berufskrankheit ist dann unter den gleichen Voraussetzungen anzunehmen, unter denen bei Versicherten auf eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit der geltenden Berufskrankheiten-Verordnung zu schließen ist.

 

Anmerkung