Gesundheitliche Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht (Nachteilsausgleich RF) - Nr. 33 AHP 2007
(1) Für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht können auch gesundheitliche
Voraussetzungen von Bedeutung sein (siehe
Nummer 27).
(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen sind nach - bis
landesrechtlichen Vorschriften und ergänzender Rechtsprechung
immer erfüllt bei
- Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich
Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen
der Sehbehinderung.
- Hörgeschädigten, die gehörlos sind oder denen eine
ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen
nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an
beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte
Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit
vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen
ist. Bei reinen Schalleitungsschwerhörigkeiten sind die
gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht
erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen
eine ausreichende Verständigung möglich ist.
- Behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80,
die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen
ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören
- Behinderte Menschen, bei denen schwere
Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere
Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) -
bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von
Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B.
Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer
Weise nicht besuchen können,
- Behinderte Menschen, die
durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar
abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung,
Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus
praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe
unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei
Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei
Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können),
- Behinderte Menschen mit - nicht nur vorübergehend -
ansteckungsfähiger Lungentuberkulose,
- Behinderte Menschen nach
Organtransplantation,
wenn über einen Zeitraum von einem halben Jahr hinaus
die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten in einer
so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen
auferlegt wird, alle Menschenansammlungen zu meiden.
Nachprüfungen sind in kurzen Zeitabständen erforderlich.
- geistig oder seelisch behinderten Menschen, bei
denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch
öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe,
lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.
Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen
Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich
die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden
Veranstaltungen - bestimmter Art - verbietet. Behinderte
Menschen, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen
Veranstaltungen teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen
nicht. Die Berufstätigkeit eines behinderten Menschen ist in der
Regel ein Indiz dafür, dass öffentliche Veranstaltungen -
zumindest gelegentlich - besucht werden können, es sei denn,
dass eine der vorgenannten Behinderungen vorliegt, die bei
Menschenansammlungen zu unzumutbaren Belastungen für die
Umgebung oder für den Betroffenen führt.
Anmerkung