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Nr. 53 AHP 2008 - Infektionskrankheiten - Allgemeines

 

(1) Der Nachweis einer Infektion sollte durch moderne labordiagnostische Methoden erfolgen. Sofern bei ansteckenden Krankheiten der Nachweis der Infektionsquelle erbracht werden kann, ist die Zusammenhangsbeurteilung in der Regel einfach. Lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen, so darf nicht schon wegen der zeitlichen Verbindung ein ursächlicher Zusammenhang angenommen werden. Bei einzelnen Infektionskrankheiten ist zu beachten, dass zwischen dem Zeitpunkt der Infektion und dem Auftreten der ersten Symptome Jahre, z.T. auch Jahrzehnte, liegen können. Bei ehemaligen Soldaten und Zivildienstleistenden muss eingehend untersucht werden, inwieweit Besonderheiten der Dienstverrichtungen (einschließlich des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges), dienstliche Belastungen und die dem Dienst eigentümlichen Verhältnisse ursächlich mitgewirkt haben. Bei den dem Dienst eigentümlichen Verhältnissen sind die Besonderheiten des Einsatzes, der Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Ausrüstung und dgl. zu berücksichtigen.

(2) Fast alle Infektionskrankheiten gehen mit charakteristischen Organveränderungen einher, die gelegentlich bleibende Folgen hinterlassen. Die nachstehende Aufstellung bringt die im sozialen Entschädigungsrecht wichtigsten.


Anmerkung