(1) Die Myelitis tritt als selbständige Viruserkrankung, als von einem anderen Herd fortgeleiteter Infekt (fortgeleitete Myelitis) oder parainfektiös auf. Der ursächliche Zusammenhang ist wahrscheinlich, wenn schädigende Vorgänge nachgewiesen werden können, welche die Infektion oder den primären Herd verursacht oder wesentlich begünstigt haben, wobei das Leiden in einer angemessenen zeitlichen Verbindung aufgetreten sein muss.
(2) Die Syringomyelie ist eine auf einer Anlagestörung beruhende Höhlenbildung im Rückenmark, deren erste Erscheinungen meist im 3. und 4. Lebensjahrzehnt auftreten. Eine Erblichkeit ist nicht nachgewiesen.
Die Pathogenese konnte bisher nicht ausreichend geklärt werden. Bei der Art des Leidens ist wissenschaftlich umstritten, ob folgende Umstände für die Manifestation und den weiteren Verlauf des Leidens von ursächlicher Bedeutung sind:
Haben solche Umstände als Schädigungstatbestände vorgelegen, sind die Voraussetzungen für eine Kannversorgung als erfüllt anzusehen, wenn die Erstsymptome der Syringomyelie während der Einwirkung der genannten Faktoren oder mehrere Monate danach (bis zu 6 Monaten) aufgetreten sind.
(3) Die amyotrophische Lateralsklerose gehört zu den degenerativen Systemerkrankungen des Zentralnervensystems. Erbgebundenes Auftreten ist vereinzelt nachgewiesen. Bei Blutsverwandten findet man überdies manchmal andere degenerative Systemerkrankungen.
Gesicherte Erkenntnisse über die Ätiologie dieses Leidens liegen nicht vor.
Wenn sich das Bild einer amyotrophischen Lateralsklerose mehrere Jahre bis Jahrzehnte nach einer Poliomyelitis entwickelt hat und sich die Symptome eng an diejenigen der durchgemachten Poliomyelitis anlehnen, ist - im Sinne eines Post-Poliomyelitis-Syndroms - ein ursächlicher Zusammenhang mit der Poliomyelitis als wahrscheinlich anzusehen.
Sonst ist bei diesem Krankheitsbild eine "Kannversorgung" in Betracht zu ziehen.
Als in ihrer ursächlichen Bedeutung umstrittene Faktoren für die Krankheitsentwicklung werden in der Wissenschaft diskutiert:
Haben solche Umstände als Schädigungstatbestände vorgelegen, sind die Voraussetzungen für eine Kannversorgung als gegeben anzusehen, wenn die Erstsymptome der amyotrophischen Lateralsklerose während der Einwirkung der genannten Faktoren oder mehrere Monate danach (bis zu 6 Monaten), nach Überstehen einer Poliomyelitis auch mehrere Jahre danach, aufgetreten sind. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall eine Vererbung der Krankheit aufgrund weiterer gleicher Erkrankungen bei Blutsverwandten angenommen werden muss. Dann ist der Erbfaktor als überwiegende Bedingung für die Krankheitsmanifestation anzusehen.
(4) Die spinale progressive Muskelatrophie gehört ebenfalls zu den degenerativen Systemerkrankungen des Zentralnervensystems. Auch bei diesem Leiden fehlen gesicherte Erkenntnisse über die Ätiologie. Eine Erblichkeit ist bei mehreren Formen nachgewiesen; bei diesen ist ein ursächlicher Zusammenhang mit äußeren Faktoren unwahrscheinlich.
Wenn sich das Bild einer spinalen progressiven Muskelatrophie mehrere Jahre bis Jahrzehnte nach einer Poliomyelitis entwickelt hat und sich die Symptome eng an diejenigen der durchgemachten Poliomyelitis anlehnen, ist - im Sinne eines Post-Poliomyelitis-Syndroms - ein ursächlicher Zusammenhang mit der Poliomyelitis als wahrscheinlich anzusehen.
Sonst ist bei im Erwachsenenalter auftretenden Formen eine Kannversorgung in Betracht zu ziehen. Bei diesen Formen ist wissenschaftlich umstritten, ob folgende Umstände für die Manifestation und den Verlauf des Leidens von ursächlicher Bedeutung sind:
Haben solche Umstände als Schädigungstatbestände vorgelegen, sind die Voraussetzungen für eine Kannversorgung als gegeben anzusehen, wenn die Erstsymptome dieses Nervenleidens während der Einwirkung der genannten Faktoren oder mehrere Monate danach (bis zu 6 Monaten), nach Überstehen einer Poliomyelitis auch mehrere Jahre danach, aufgetreten sind.
(5) Das Syndrom der spastischen Spinalparalyse ist keine einheitliche Krankheit. Es gibt symptomatische Formen (z.B. nach Lues oder Vergiftungen, insbesondere durch Triorthokresylphosphat oder durch Lathyrusarten) und die essentielle spastische Spinalparalyse, die zu den hereditär-degenerativen Systemerkrankungen gehört. Eine Kannversorgung kommt in Betracht, wenn im Einzelfall eine Vererbung nicht festgestellt werden kann.
Bei nicht erkennbarer Vererbung ist wissenschaftlich umstritten, ob folgende Umstände für die Entstehung und den Verlauf des Leidens von ursächlicher Bedeutung sind:
Haben solche Umstände als Schädigungstatbestände vorgelegen, sind die Voraussetzungen für eine Kannversorgung als gegeben anzusehen, wenn die Erstsymptome der spastischen Spinalparalyse während der Einwirkung der genannten Faktoren oder mehrere Monate danach (bis zu 6 Monaten) aufgetreten sind.
(6) Rückenmarkgeschwülste sind nach Nummer 142 zu beurteilen.