(1) Reichen die ermittelten Unterlagen für eine Beurteilung nicht aus, ist eine Untersuchung durchzuführen, deren Umfang und ggf. deren Fachgebiet davon bestimmt werden, welche geltend gemachten Gesundheitsstörungen oder welche gutachtlichen Fragen anhand der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden können.
(2) Die Untersuchung kann erleichtert und beschleunigt werden, wenn der zu Untersuchende mit der Einbestellung zur Untersuchung besondere Hinweise erhält, wie er sich - z.B. durch Enthalten von Essen, Trinken und Rauchen für ... Stunden vor der Untersuchung - auf die Untersuchung vorbereiten soll. Bewährt hat sich folgender Vermerk auf den Benachrichtigungsformularen: "Alle vorhandenen Unterlagen, die Ihre Gesundheitsstörungen betreffen (z.B. Krankenblätter, Arztberichte, Röntgenbilder und EKG-Befunde), bitte mitbringen".