(1) Eine Selbsttötung oder die Folgen eines Selbsttötungsversuches sind als Schädigungsfolge anzusehen, wenn zur Zeit der Tat eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung vorlag, die durch schädigende Tatbestände verursacht war.
(2) Da gewöhnlich eine Reihe von Ursachen und Motiven in ihrem Zusammenwirken den Entschluss der Selbstaufgabe reifen lässt, so dass schließlich ein belangloser Anlass zur Tatausführung genügen kann, müssen alle erreichbaren Unterlagen einschließlich der Akten der Staatsanwaltschaft und Zeugenaussagen über die Persönlichkeit des Verstorbenen und über seine soziale Lage sowie die beruflichen und wehrdienstlichen Verhältnisse beigezogen werden. Die individuelle Belastbarkeit ist zu beachten; es ist zu fragen, wie die schädigenden Umstände gerade auf diesen Menschen gewirkt haben. Andererseits kann aus der Tatsache der Selbsttötung für sich allein nicht abgeleitet werden, dass der Suizident seinem Wesen nach seelisch nicht ausreichend widerstandsfähig war. Eine geltend gemachte Minderbelastbarkeit müsste ggf. aus der gesamten Lebensgeschichte des Suizidenten wahrscheinlich gemacht werden. Die Begutachtung soll einem erfahrenen Psychiater überlassen werden, der häufig zusätzliche Befragungen von Angehörigen usw. wird vornehmen müssen.
(3) Eine durch schädigende Tatbestände verursachte Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung kann beispielsweise in ausweglos erscheinender Situation oder bei besonderer Herabsetzung des Selbstwertgefühls angenommen werden.
(4) Selbsttötung oder die Folgen eines Selbsttötungsversuchs sind auch als Schädigungsfolgen anzusehen, wenn bei nicht-schädigungsbedingten seelischen Störungen die Selbsttötung oder der Versuch durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht wesentlich begünstigt wurde