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Vorgeschichte - Nr. 7 AHP 2008

 

(1) Die Erhebung der Vorgeschichte muss der gutachtlichen Fragestellung angepasst sein. Sie muss Einzelheiten über durchgemachte Krankheiten, Operationen und Unfälle, über den Verlauf der geltend gemachten Gesundheitsstörungen und je nach Lage des Falles auch über den schulischen und beruflichen Werdegang und Arbeitseinsatz enthalten. Stets ist nach der Dauer der angegebenen Gesundheitsstörungen zu fragen, besonders auch danach, ob stationäre Behandlung durchgeführt worden ist, welche Behandlungsmaßnahmen ergriffen worden sind und ob und ggf. wie lange Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

(2) Den Schluss der Erhebung der Vorgeschichte bilden die Angaben über die jetzigen Beschwerden des zu Untersuchenden. Sie sind möglichst genau, manchmal wörtlich wiederzugeben. Es sollte zu erkennen sein, welche Beschwerden erst auf Befragen angegeben worden sind.

(3) Bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ist die Vorgeschichte im Hinblick auf die Kausalitätsfragen besonders ausführlich zu erheben.

Bei der Begutachtung ehemaliger Soldaten sind von besonderer Bedeutung die anamnestischen Erhebungen über den Wehrdienst, über Beginn und Ende, Ergebnisse der Musterung, der Einstellungs- und Entlassungsuntersuchungen, Gründe etwaiger Zurückstellung, Änderung des Tauglichkeitsgrades, Truppengattung, spezielle Verwendungsfähigkeiten (z.B. Flieger- oder Tropentauglichkeit), Art und Ort der Verwendung und der Einsätze. War der Beschädigte in Gefangenschaft, so ist nach Gewahrsamsmacht und -dauer, Art und Ort der Lager, Arbeitsgruppeneinteilung, Arbeitseinsätzen und ihrer Dauer zu fragen. Besonderheiten gewisser Lager sind zu beachten.

Verwundungen, Erkrankungen und Unfälle sind mit allen Einzelheiten (Symptomatik, Art der Behandlung, Dauer und Art der stationären Behandlung, Genesungszeit, Wechsel der Verwendung, Zeitpunkt des erneuten Einsatzes) chronologisch aufzuzeichnen. Es muss auch dargelegt werden, wo und wann die Erkrankung oder der Unfall aufgetreten ist, z.B. bei der Truppe, im Urlaub, in der Gefangenschaft.

(4) Die Befragung muss objektiv und frei von jeder Kritik sein. Suggestivfragen sind zu vermeiden. Bei widersprechenden Angaben ist eine Klarstellung vor Abschluss des Gutachtens anzustreben.

 

Anmerkung