(1) Äußere Einflüsse, z.B. des Wehrdienstes oder der Gefangenschaft, können Ursache einer akuten Mittelohrentzündung sein.
(2) Bei rezidivierenden oder chronischen Mittelohrentzündungen muss durch Beiziehung von Musterungsunterlagen, Krankenkassenauszügen und Krankengeschichten ermittelt werden, ob frühere Erkrankungen oder Defekte des Trommelfells (dem Betroffenen vielfach unbekannt) vorgelegen haben. Die Nachforschungen müssen auch auf die Zeit nach der in Betracht zu ziehenden Schädigung ausgedehnt werden, um Rückfälle und Neuerkrankungen richtig beurteilen zu können.
Pneumatisationshemmungen sind oft der Ausdruck einer konstitutionellen bzw. - insbesondere, wenn sie einseitig sind - im frühkindlichen Alter erworbenen Mittelohrschleimhautschwäche mit Neigung zu chronischen Mittelohrkrankheiten.
(3) Als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung kommt die chronische Mittelohrentzündung in der Regel nur nach Traumen und bestimmten Infektionskrankheiten in Betracht; für Verschlimmerungen können auch banale Infekte von Bedeutung sein.
(4) Mittelohr-Cholesteatome sind nur in Ausnahmefällen als Schädigungsfolgen anzusehen (z.B. Gehörgangsfraktur mit sekundärem Cholesteatom).
(5) Die Otosklerose ist eine konstitutionsbedingte Knochenumbauerkrankung der Labyrinthkapsel mit nicht immer nachweisbarem Erbgang. Der ursächliche Zusammenhang im Sinne der Entstehung ist unwahrscheinlich. In einzelnen Fällen kann die Annahme einer Verschlimmerung der Hörstörung durch äußere Einwirkungen (z.B. toxische Schädigungen) in Betracht kommen.
(6) Der chronische Tuben-Mittelohrkatarrh und der Adhäsivprozess sind gewöhnlich Folge einer konstitutionellen Mittelohrschleimhautschwäche und somit keine Schädigungsfolge.