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Nr. 86 AHP 2008 - Innenohrschäden

 

(1) Innenohrschäden können u.a. entstehen oder verschlimmert werden durch

  1. Schalltraumen,
  2. Schädeltraumen,
  3. Barotraumen,
  4. Halswirbelsäulentraumen (z.B. Beschleunigungstrauma),
  5. Infektionskrankheiten,
  6. Behandlungsmaßnahmen (Medikamente) und bestimmte Gifte,
  7. alimentäre Dystrophie,
  8. entzündliche Erkrankungen des Mittel- und Innenohrs.

Eine enge zeitliche Verbindung mit dem schädigenden Ereignis ist die Regel.

(2) Als Schalltraumen kommen Knall- und Explosionstraumen sowie Lärmeinwirkungen über einen längeren Zeitraum in Betracht. Die initiale Vertäubung ist häufig reversibel.

Schon ein einzelnes Knalltrauma oder Explosionstrauma kann zu einem bleibenden Innenohrschaden führen. Beim Explosionstrauma ist auch das Mittelohr - manchmal allein - betroffen. Ein Fortschreiten des Innenohrschadens nach Knall- oder Explosionstrauma ist selten. Eine Progredienz nach Wegfall der Exposition kann nur dann als Schädigungsfolge angesehen werden, wenn auf eine erhebliche primäre Hörschädigung (wenigstens mehrere Stunden nach dem Trauma stark ausgeprägte Schwerhörigkeit) geschlossen werden kann und andere Noxen (z.B. Degeneration, Alterung) als wesentliche Bedingung der Progredienz nicht in Betracht kommen. Hierzu ist zu beachten, ob die Progredienz der Schwerhörigkeit unmittelbar nach dem Trauma oder nach einer Latenzzeit eingesetzt hat. Es können zwar Latenzzeiten von mehreren Jahren vorkommen; in solchen Fällen müssen aber besonders eingehende Untersuchungen zum Ausschluss schädigungsfremder Ursachen durchgeführt werden.

Anmerkung
 

Lärmeinwirkungen (Beurteilungspegel ab 85 dB[A]) über einen längeren Zeitraum können Dauerschäden verursachen; sie sind in der Regel seitengleich, nehmen unter weiterer Exposition zu, führen aber nicht zur Taubheit. Ein schädigungsbedingtes Fortschreiten der Schwerhörigkeit nach Wegfall der Lärmeinwirkung ist nicht erwiesen.

Anmerkung
 

(3) Die durch Schädeltraumen entstandenen Innenohrschäden verschlechtern sich in der Regel nicht. Eine Progredienz kann nur selten als Schädigungsfolge angesehen werden, wobei dann die gleichen Voraussetzungen wie bei einer progredienten Schwerhörigkeit nach Knall- oder Explosionstrauma erfüllt sein müssen (s. Absatz 2).

(4) Innenohrschädigungen können Störungen des Gleichgewichtsorgans zur Folge haben, wobei diese dann in enger zeitlicher Verbindung mit der schädigenden Einwirkung auftreten. Die Symptome, z.B. Schwindelerscheinungen, klingen in der Regel im Laufe von Monaten ab bzw. können durch zentrale Regulationsvorgänge kompensiert werden.

(5) Der Hörsturz ist eine plötzlich auftretende, meist einseitige Innenohrschwerhörigkeit bis -taubheit; die Ursache ist noch weitgehend ungeklärt. Ätiopathogenetisch werden akute lokale Durchblutungs- und Stoffwechselstörungen sowie Virusinfektionen diskutiert. Eine Kannversorgung ist in Betracht zu ziehen.

(6) Auch bei der Menière-Krankheit ist die Ursache unzureichend geklärt, so dass auch hier eine Kannversorgung in Betracht kommt. Möglicherweise besteht ätiopathogenetisch eine enge Verwandtschaft mit dem Hörsturz.