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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -




Das zum 01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX, das das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ablöst, hat das Ziel, Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (s. die wesentlichen Regelungen des SGB IX).

Der Gesetzgeber hat dazu eine Reihe von "Vorteilen" vorgesehen, die infolge von Behinderungen auftretenden Handicaps im allgemeinen Leben (nämlich in Arbeit, Beruf und Gesellschaft) entgegenwirken sollen. Voraussetzung zur Bewilligung dieser Vorteile ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bzw. des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der jeweils vorliegenden Gesundheitsstörung(en) bieten die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", im Interesse einer objektiven und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung mannigfache Hilfen.

Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind u.v.a. folgende "Vorteile" verbunden:

1.) Altersrente

Schwerbehinderte können bereits vom 60. Lebensjahr an Altersrente erhalten.

a) Bis zum 31.12.2000 galt:

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente (§ 37 SGB VI), wenn sie
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 SchwbG) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben.

b) Ab 01.01.2001 gilt (§ 236a SGB VI):

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren oder
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.

2.) Kündigungsschutz

Im Arbeitsleben stehende schwerbehinderte Menschen genießen ferner einen besonderen Kündigungsschutz. So können sie nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes (früher der Hauptfürsorgestelle) gekündigt werden (§ 85 SGB IX <§ 15 SchwbG>). Ohne diese vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam.

Darüber hinaus beträgt für schwerbehinderte Menschen die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen (§ 86 SGB IX <§ 16 SchwbG>).

3.) Freistellung von Mehrarbeit

Schwerbehinderte Menschen sind nach § 124 SGB IX (§ 46 SchwbG) auf ihr Verlangen von jeglicher Form der Mehrarbeit freizustellen.

4.) Anspruch auf Zusatzurlaub

Nach § 125 SGB IX (§ 47 SchwbG) haben schwerbehinderte Menschen einen zusätzlichen bezahlten Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen. § 125 SGB IX bestimmt:

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

5.) Steuerermäßigungen

Schwerbehinderten Menschen stehen bei der Einkommensteuer Freibeträge zu. § 33b Einkommensteuergesetz sieht z. Zt. folgende Pauschbeträge vor:GdB v.H.
bis 2001 ab 2002
von 25 und 30 600 DM 310 EUR
von 35 und 40 840 DM 430 EUR
von 45 und 50 1110 DM 570 EUR
von 55 und 60 1410 DM 720 EUR
von 65 und 70 1740 DM 890 EUR
von 75 und 80 2070 DM 1060 EUR
von 85 und 90 2400 DM 1230 EUR
von 95 und 100 2760 DM 1420 EUR


Bei behinderten Menschen, die infolge der Behinderung hilflos sind, sowie für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200 DM, ab 2002 auf 3.700 EUR.

6.) Nachteilsausgleiche

bieten folgende u.a. "Vorteile":
Behinderte Menschen mit den Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) , "Bl" (Blind), "aG" (Außergewöhnliche Gehbehinderung): Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" (Erhebliche Gehbehinderung): Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer bzw. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (einkommensabhängig)
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" und zusätzlich "B": Kostenlose Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "BI" und "aG": Parkerleichterungen im Straßenverkehr
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "RF": Befreiung von den Rundfunkgebühren

7.) Weitere "Vorteile" sind u.a.:

Bevorzugte Zulassung zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
Technische Arbeitshilfen
Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Zuschuss zur Erhaltung der Arbeitskraft
Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
Leistungen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen
Hilfe zur Wohnraumbeschaffung